B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7695/2016
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
F-7695/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1980, ein syrischer Kurde aus der Provinz
al-Hasaka, stellte am 18. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum des Bundes in Altstätten ein Asylgesuch. Bei seiner am 25. Januar
2012 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) gab er an, er sei zwar in
Syrien geboren, besitze jedoch die syrische Staatsangehörigkeit nicht; er
sei ein Ajnabi. Seine Mutter sei Syrerin, hingegen nicht sein im Jahre 2002
verstorbener Vater (Akten der Vorinstanz N 572 942 [SEM-act.] A4/1.11,
3.01). Die syrischen Behörden hätten ihn zwar einbürgern wollen, weil sie
beabsichtigt hätten, Leute wie ihn in den Militärdienst zu schicken. Dies
habe er jedoch abgelehnt. Er habe von den syrischen Behörden eine Quit-
tung erhalten, mit welcher er eine syrische Identitätskarte hätte beantragen
können. Von dieser Möglichkeit habe er indes keinen Gebrauch machen
wollen. Sein Ajanib-Ausweis sei beim Schlepper in der Türkei geblieben
(SEM-act. A4, 4.04).
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2014 lehnte das damalige Bundesamt
für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration
[SEM]) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Un-
zumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf (SEM-act. A14). Die dagegen eingereichte Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6091/2014 vom 9. Dezem-
ber 2015 ab (SEM-act. A22).
C.
C.a Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gemäss Übereinkommen
vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR
0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkommen). Zu des-
sen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Kurde vor
dem Krieg in Syrien geflüchtet und habe deshalb nicht eingebürgert wer-
den können. Sein Status als "Ajnabi" sei während der Dauer des Asylver-
fahrens vom SEM zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden, wes-
halb er als staatenlos anzuerkennen sei (SEM-act. B1).
C.b Mit Schreiben vom 11. April 2016 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, genau darzulegen, warum er die syrische Staatsbür-
gerschaft nicht besitze. Im Hinblick auf das am 7. April 2011 vom syrischen
F-7695/2016
Seite 3
Präsidenten Baschar al-Assad erlassene Dekret Nr. 49 stelle sich insbe-
sondere die Frage, weshalb er die syrische Staatsbürgerschaft in den mehr
als fünf Monaten bis zu seiner Ausreise am 1. Oktober 2011 nicht beantragt
habe (SEM-act. B2).
C.c In seinem Antwortschreiben vom 14. Mai 2016 legte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen dar, viele junge Männer in seinem Alter seien nach
der Einbürgerung zum Militärdienst aufgeboten worden und in den Krieg
gezogen. Vor allem sei zu jener Zeit unklar gewesen, ob Ajanib nach er-
folgter Einbürgerung den obligatorischen Militärdienst leisten müssten oder
nicht. Einige seien davon befreit gewesen, andere hingegen seien von den
Militärbehörden vorgeladen worden. Aus Angst vor einer Verhaftung bezie-
hungsweise einer Rekrutierung in die syrische Armee habe er den Kontakt
mit den syrischen Behörden generell vermieden. Er habe sich bei einem
Freund im Dorf X._______ versteckt gehalten und sich nicht frei bewegen
können, um die syrische Staatsbürgerschaft zu beantragen (SEM-act. B3).
Aus dem Familienregisterauszug vom 11. Mai 2016, den der Beschwerde-
führer in Kopie mit deutscher Übersetzung einreichte, geht hervor, dass er
die syrische Staatsangehörigkeit nicht erhalten habe.
C.d Auf Aufforderung der Vorinstanz hin reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 16. Juni 2016 das Original des Familienregisterauszugs so-
wie die Kopien mit Übersetzung der syrischen Identitätskarten von acht
seiner Geschwister sowie seiner Mutter nach (SEM-act. B5).
C.e Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass es erwäge, sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosig-
keit abzuweisen, und gab ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gele-
genheit zur Stellungnahme, wovon dieser jedoch keinen Gebrauch machte
(SEM-act. B6).
D.
Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der
Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 10. November 2016 ab. Zur Begrün-
dung führte es im Wesentlichen aus, der syrische Präsident Baschar al-
Assad habe mit Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 entschieden, den im Dis-
trikt al-Hasaka registrierten Ajanib formell die syrische Staatsangehörigkeit
zu verleihen und habe das Innenministerium mit der Umsetzung beauftragt.
Aufgrund des über fünfmonatigen Zeitfensters seit dem Erlass dieses Dek-
retes bis zur Ausreise des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2011, hätte
F-7695/2016
Seite 4
dieser Gelegenheit gehabt, die syrische Staatsbürgerschaft in besagtem
Zeitraum zu erwerben. Diese Erkenntnis decke sich im Übrigen mit den
eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, nach denen ihn die syrischen
Behörden hätten einbürgern wollen, er dies hingegen abgelehnt habe. Sein
Einwand, er habe sich versteckt gehalten und sich nicht frei bewegen kön-
nen, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren, habe er doch im Asylver-
fahren klar ausgesagt, dass die Behörden ihn hätten einbürgern wollen, er
dies aber aktiv abgelehnt habe. Auch wenn die Angst vor einer Rekrutie-
rung in die Armee angesichts der damaligen (und nach wie vor anhalten-
den) politischen Lage im syrischen Bürgerkrieg verständlich und nachvoll-
ziehbar sei, sei darin kein triftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung zum
Staatenlosen-Übereinkommen zu erblicken, würden doch als triftig nur ob-
jektive Gründe anerkannt. Ausschlaggebend für den Nicht-Erwerb der sy-
rischen Staatsangehörigkeit seien demnach rein subjektive Motive gewe-
sen. Ausserdem hätten gemäss dem eingereichten Zivilregisterauszug alle
Geschwister des Beschwerdeführers die syrische Staatsbürgerschaft er-
worben (SEM-act. B7).
E.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und er sei als staatenlos anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur
Begründung bringt er im Wesentlichen vor, unbestritten sei, dass die Ajanib
aufgrund des Einbürgerungsdekrets die Möglichkeit gehabt hätten, Syrer
zu werden. Einige der eingebürgerten Ajanib seien in der Folge zum Mili-
tärdienst einberufen worden; andere hingegen seien freigestellt worden.
Als Ajnabi habe er befürchtet, nach einer allfälligen Einbürgerung rekrutiert
zu werden. Gemäss den Quellen der niederländischen Tilburg Universität
sei zwar im Dezember 2011 ein (nicht näher bezeichnetes) Dekret erlassen
worden, in welchem festgehalten worden sei, dass Kurden, die vor 1993
geboren seien, nicht eingezogen würden. Anderen Quellen zufolge habe
es sich dabei aber um kein offiziell publiziertes Dekret, sondern um eine
interne Weisung an die relevanten Geheimdienste und Militärbehörden ge-
handelt. Abgesehen davon sei das Einbürgerungsverfahren ein langes und
aufwendiges Verfahren. Es habe daher lange gedauert, bis sich einzelne
Mitglieder seiner Familie hätten einbürgern können. Viele Familien hätten
jedoch gar keine Einbürgerung gewollt, weil sie sich nicht als Syrer gefühlt
hätten und als Menschen niedrigster Klasse behandelt worden seien. Be-
züglich des Einbürgerungsverfahrens müsse einem Menschen die Freiheit
gegeben werden, selber zu bestimmen, ob er Staatsbürger eines Landes
F-7695/2016
Seite 5
werden möchte oder nicht, ansonsten von einer Zwangseinbürgerung aus-
zugehen sei. Er selber habe kein eigenständiges Einbürgerungsgesuch
einreichen können, weil er befürchtet habe, von den Behörden wegen sei-
nen Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen verhaftet und be-
straft zu werden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, die Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers stehe nicht abschliessend fest, stelle
doch der ins Recht gelegte Zivilregisterauszug keinen eindeutigen Identi-
tätsbeleg dar. Zusätzlich müsse inzwischen grundsätzlich die Aussage-
und Beweiskraft syrischer Dokumente in Frage gestellt werden. Im Weite-
ren sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus Angst, von den syri-
schen Behörden wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstra-
tionen verhaftet und bestraft zu werden, bereits im Rahmen des Asylver-
fahrens als unglaubhaft qualifiziert worden. Abschliessend hält die Vor-
instanz fest, mit dem Erwerb einer Staatsangehörigkeit gehe üblicherweise
die Pflicht einher, Militärdienst zu leisten (BVGer-act. 4).
G.
Replikweise hält der Beschwerdeführer am 27. Januar 2017 am einge-
reichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest und führt ergänzend
aus, die Echtheit syrischer Dokumente werde vom SEM pauschal in Frage
gestellt. Eine pauschale Behauptung genüge jedoch nicht, um die Aner-
kennung der Staatenlosigkeit zu verweigern (BVGer-act. 6).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der
Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.
F-7695/2016
Seite 6
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist
auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTET-
TER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlo-
sen-Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebun-
den und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine
Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetz-
gebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the opera-
tion of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen
betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung
das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-
Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen,
die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimat-
staat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose;
vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im
Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE
115 V 4 E. 2b; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015
E. 3.1 m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.).
F-7695/2016
Seite 7
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur
dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der
Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn
sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne
ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsange-
hörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörig-
keit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne trifti-
gen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Ver-
halten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom
10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2,
2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Ok-
tober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je m.H.). Damit
wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Überein-
kommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer
Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des
Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den
Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen rich-
tet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht,
die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkom-
men ist nicht geschaffen worden, damit Einzelne nach Belieben eine privi-
legierte Rechtsstellung erwirken können. Es soll ausschliesslich Menschen
helfen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteile des BGer
2C_36/2012 E. 3.2 m.H., 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.;
vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5).
3.3 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels ei-
ner spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen
Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer
Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der
Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastre-
gel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).
Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die
Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der
Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der
Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt
unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei ein-
geleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsa-
chen, welche die Partei besser kennt als die Behörde beziehungsweise
welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit über-
mässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.). Dabei
gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache (hier: das
F-7695/2016
Seite 8
Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist. Dies ändert
aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil des BGer
2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.). Nach dem Gesag-
ten besteht deshalb für das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise
das SEM keine Veranlassung, beim Zentralzivilstandesamt in Damaskus
nachzufragen, ob dem Beschwerdeführer eine Identitätskarte ausgestellt
worden sei oder nicht.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Kurde aus Syrien, gelte in
seinem Heimatland als Ajnabi und stamme aus der Provinz al-Hasaka. Un-
bestritten sei, dass die Ajanib aufgrund des Einbürgerungsdekrets die Mög-
lichkeit gehabt hätten, Syrer zu werden. Er selber habe kein eigenständi-
ges Einbürgerungsgesuch gestellt, weil er einerseits befürchtet habe, von
den Behörden wegen seiner Teilnahmen an regimekritischen Demonstrati-
onen verhaftet und bestraft zu werden, andererseits, um einer allfälligen
Einberufung in den Militärdienst zu entgehen.
4.2 In der Provinz al-Hasaka im Nordosten von Syrien wurde nach einer
aussergewöhnlichen Volkszählung im Jahr 1962 Teilen der kurdischen Be-
völkerung die syrische Staatsbürgerschaft entzogen. Schätzungen zufolge
– verlässliche Zahlen existieren nicht – gab es 2008 in der Provinz rund
300'000 Personen, welche nicht über die syrische Staatsangehörigkeit ver-
fügten, wobei rund die Hälfte als Ausländer (Ajanib) bei den Behörden re-
gistriert war. Diese Zahl ist in der Zwischenzeit deutlich gesunken (vgl. Ur-
teil des BVGer D-760/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2). Das Dekret
Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad ge-
währt denjenigen Ajanib, die – wie der Beschwerdeführer – in der syrischen
Provinz al-Hasaka registriert sind, nämlich in formeller Hinsicht die syrisch-
arabische Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das Innenministe-
rium mit der Umsetzung (Art. 2; zur Anwendbarkeit des Dekrets auf die ge-
samte Provinz und teilweise sogar darüber hinaus siehe Urteil des BVGer
E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.2 m.H.). Somit ist davon aus-
zugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grund-
sätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben (vgl.
BVGE 2014/5 E. 11.2 m.H.).
4.3 Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 ist bereits bis ins Jahr 2012 rund
70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden (vgl. dazu
UNHCR, Statistical Yearbook 2011 – Annex). Gemäss UNHCR dürfte es
im Jahre 2013 noch rund 160'000 syrische Staatenlose kurdischer Herkunft
F-7695/2016
Seite 9
gegeben haben (vgl. UNHCR, Statistical Yearbook 2013 – Annex), wobei
nur eine Minderheit zu den Ajanib oder den sog. Maktumin (Kurden ohne
offiziellen Status) zählt (siehe hierzu Urteile des BVGer C-1873/2013 vom
9. Mai 2014 [nicht in BVGE 2014/5 publizierte E. 5.2] oder D-760/2015
E. 5.2).
4.4 Personen ohne Staatsangehörigkeit sind nicht bereits aufgrund der
(theoretischen oder tatsächlichen) Möglichkeit des Erwerbs eines Bürger-
status als dem entsprechenden Staat zugehörig im Sinne von Art. 1 Abs. 1
StÜ zu betrachten. Hingegen wird ihnen – wie bereits festgestellt – die An-
erkennung der Staatenlosigkeit verweigert, wenn sie es aus unzureichen-
den Gründen ablehnen, eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben.
Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als
staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden, die sich aus
triftigen Gründen weigert, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen
Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig werden nur objektive
Gründe anerkannt; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wie-
der-) Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist da-
gegen in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen und
fällt als triftiger Grund ausser Betracht (BVGE 2014/5 E. 11.3 und 11.4).
5.
5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die syrische
Staatsangehörigkeit erworben hat beziehungsweise triftige Gründe für den
Nichterwerb der Staatsangehörigkeit vor seiner Ausreise aus Syrien, die
Anfang Oktober 2011 erfolgte, geltend machen kann. Der Glaubhaftigkeit
der entsprechenden Angaben kommt dabei entscheidende Relevanz zu.
5.2 Im Vordergrund steht hier die Frage, ob sich die betroffene Person ge-
nügend um den (Wieder-)Erwerb einer Staatsangehörigkeit bemüht hat.
Die entsprechenden Hürden sind sehr hoch. Die damit verbundene restrik-
tive Praxis rechtfertigt sich angesichts des mehrfach erwähnten übergeord-
neten Zieles, Staatenlosigkeit möglichst zu reduzieren. Wegen der hohen
Anforderungen an die Bemühungen, die eine Person unternommen haben
muss, um zu einer Staatsangehörigkeit zu gelangen, ist es gerechtfertigt,
auch die Anforderungen an die triftigen Gründe für den Entscheid, dies
nicht zu tun, hoch anzusetzen. Hingegen vertritt das UNHCR die Auffas-
sung, dass das Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit einfach
und transparent sein und der (positive) Ausgang von Vornherein feststehen
F-7695/2016
Seite 10
müsse. Verfahren, in denen der zuständigen Behörde Ermessen zu-
komme, erfüllten diese Anforderungen nicht, so dass die Gewährung der
Rechte aus dem Staatenlosen-Übereinkommen nicht verwehrt werden
dürften. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, steht sie doch in einem ge-
wissen Widerspruch zum übergeordneten Ziel der Staatengemeinschaft,
die Staatenlosigkeit zu reduzieren (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.4.2 m.H.).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in den bereits erwähnten Urteilen
C-1873/2013 (BVGE 2014/5) und E-3562/2013 festgehalten, dass aus Sy-
rien stammende Personen, welche als anerkannte Flüchtlinge oder als vor-
läufig Aufgenommene in der Schweiz leben, trotz der theoretischen Mög-
lichkeit zur Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Dek-
retes Nr. 49 zur Zeit triftige Gründe haben können, sich in ihrem Heimat-
staat nicht persönlich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu bemühen
und daher als staatenlos zu betrachten sind. Auf diese Praxis berufen kann
sich freilich nur, wer das Land vor der Verabschiedung des besagten Dek-
retes verlassen und hierzulande um Schutz nachgesucht hat. Anders ver-
hält es sich, wenn jemand – wie der Beschwerdeführer – erst Monate nach
der Verabschiedung des Dekretes aus Syrien ausgereist ist. Vor diesem
Hintergrund sind die Ausführungen auf Beschwerdeebene einer Würdi-
gung zu unterziehen.
5.4 Unabhängig von der Echtheit und Aussagekraft der eingereichten Be-
weismittel erachtete die Vorinstanz die sonstigen Ausführungen und Be-
hauptungen des Beschwerdeführers, staatenlos zu sein, als unglaubhaft.
Im Asylbeschwerdeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die gel-
tend gemachten Verfolgungsgründe seinerzeit als unglaubhaft gewertet
und die Nichtanerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling sowie die
Ablehnung seines Asylgesuches und die Wegweisung als rechtmässig be-
stätigt (siehe Urteil E-6091/2014 vom 9. Dezember 2015). Analoges gilt,
wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, für seine Äusserungen im Verfah-
ren um Anerkennung der Staatenlosigkeit.
5.5 Wie angetönt (siehe E. 4.3 hiervor), hat inzwischen eine beträchtliche
Anzahl der Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Gemäss den
Abklärungen der Vorinstanz bewegt sich die Dauer der Einbürgerungsver-
fahren in der Grössenordnung von vier Wochen (vgl. Urteil des BVGer
F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6.5). Eigenen Angaben zufolge
verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 1. Oktober 2011, er
hatte also fast sechs Monate Zeit, um die syrische Staatsbürgerschaft zu
erlangen. Ob er wirklich Syrer geworden ist, spielt vor dem beschriebenen
F-7695/2016
Seite 11
Hintergrund eine untergeordnete Rolle, geht es doch einzig darum, dass
ihm genügend Zeit zur Verfügung stand oder gestanden hätte, um sich die
entsprechenden Papiere ausstellen zu lassen, was gegen das Vorliegen
triftiger Gründe spricht (vgl. auch E. 5.2 weiter vorne).
5.6 Der Beschwerdeführer gibt denn auch explizit zu, kein Einbürgerungs-
gesuch gestellt zu haben, obwohl ihn die syrischen Behörden hätten ein-
bürgern wollen (vgl. Bst. A des Sachverhalts). Er macht hingegen geltend,
aus Angst vor einer Verhaftung beziehungsweise einer Rekrutierung in die
syrische Armee den Kontakt mit den syrischen Behörden generell vermie-
den zu haben.
Bezüglich der geltend gemachten Verfolgungsgründe genügt der Hinweis
auf die entsprechenden Erwägungen in Ziff. 5.4 hiervor. Soweit der Be-
schwerdeführer zur Umgehung des syrischen Militärdienstes auf die Ein-
bürgerung verzichtete, gilt es jedoch anzumerken, dass darin keine triftigen
Gründe gesehen werden, ist doch eine Rekrutierung in den Militärdienst
praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren.
Denn beim Militärdienst handelt es sich um eine legitime Bürgerpflicht, die
vom Staat eingefordert werden kann. Darüber hinaus vermag praxisge-
mäss auch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) verbunden
ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies nur dann an-
genommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeind-
lichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein
der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rech-
nen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und
als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer D-7121/2016 vom 25. April 2018 E. 5.3.1; vgl. auch Urteil
des BVGer F-1395/2017 vom 9. August 2018 E. 6.7). Diese Voraussetzung
liegt beim Beschwerdeführer mangels glaubhafter Angaben nicht vor.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist dem-
zufolge abzuweisen.
F-7695/2016
Seite 12
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen,
auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden.
Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die
zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind
(BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegeh-
ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer-
den können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist trotz allfälliger Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einrei-
chung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte. Dement-
sprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'000.- festzusetzen
sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-7695/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt
30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins
erfolgt mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung: Beilage: Akten Ref-Nr.
N […])
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
F-7695/2016
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: