B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7706/2015
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen,
F-7706/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 22. Juni 2015 beantragten der syrische Staatsangehörige B._______
(geb. […], nf. Gesuchsteller 1), dessen Ehefrau (geb. […], nf. Gesuchstel-
lerin 2), die Tochter (geb. […], nf. Gesuchstellerin 3), der Sohn (geb. […],
nf. Gesuchsteller 4) und die Schwiegertochter (geb. […], nf. Gesuchstelle-
rin 5) bei der Schweizerischen Vertretung im Libanon ein Visum aus huma-
nitären Gründen. Gleichentags reichte auch der weitere Sohn (geb. […],
nf. Gesuchsteller 6) für sich und seine Familie – namentlich die Ehefrau
(geb. […], nf. Gesuchstellerin 7) und den Sohn (geb. […], nf. Gesuchsteller
8) – einen entsprechenden Antrag ein.
B.
Mit Formularentscheid vom 29. Juli 2015 wies die Schweizerische Vertre-
tung in Beirut die vorerwähnten Gesuche ab.
C.
Die in der Schweiz lebende Schwester der Gesuchstellerin 2, A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), erhob gegen die vorerwähnten nega-
tiven Entscheide Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (nachfol-
gend: SEM bzw. Vorinstanz). Dieses wies die Einsprache mit Verfügung
vom 9. November 2015 ebenfalls ab.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2015 beantragte die Be-
schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung sowie die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen für ihre
Verwandten.
E.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 teilte die Beschwerdeführerin ergän-
zend mit, dass „ihr Vater“ verstorben sei und bekräftigte – sinngemäss –
aufgrund der sehr schlechten Lage im Libanon erneut ihren Antrag.
F.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin die Übernahme des Verfahrens infolge gerichtlicher
Reorganisation durch die Abteilung VI mit.
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Seite 3
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2016 wurde die Beschwerdeführe-
rin aufgefordert, ihr Schreiben vom 8. Dezember 2015 zu konkretisieren,
namentlich darzulegen, welche Person verstorben sei.
H.
Mit schriftlicher Eingabe vom 12. September 2016 hielt die Beschwerde-
führerin fest, dass der Mann ihrer Schwester am 2. Dezember 2015 an ei-
ner Krankheit verstorben sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 nahm das Bundesver-
waltungsgericht Kenntnis vom Ableben des Gesuchstellers 1 und hielt fest,
dass das Verfahren betreffend die Gesuchstellenden 2 bis 8 fortgeführt
werde.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 hält die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Der Replik der Beschwerdeführerin vom 22. November 2016 – welche die
Vorinstanz am 2. Dezember 2016 zuständigkeitshalber dem Bundesver-
waltungsgericht überwies – ist sinngemäss zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin an ihren Anträgen vom 27. November 2015 vollumfäng-
lich festhält.
L.
Die Replik wurde der Vorinstanz am 6. Dezember 2016 zur Kenntnis ge-
bracht. Die Vorinstanz nahm innerhalb der angesetzten Frist zur Replik
keine Stellung.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
F-7706/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich die Ver-
weigerung zur Erteilung eines Visums sind mit Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Einsprecherin zur Beschwerdeführung
legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Verstirbt eine Person in einem Verfahren um Rechte, die untrennbar
mit der Person verbunden sind, so wird das Verfahren wegen Wegfall des
Rechtsschutzinteresses gegenstandlos (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3.210 m.w.H. [nachfolgend: Prozessieren]).
Der Gesuchsteller 1 ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am
2. Dezember 2015 verstorben. Mangels bestehenden Rechtsschutzinte-
resses ist die Beschwerde betreffend den Gesuchsteller 1 folglich gegen-
standlos geworden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe
(vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) bezüglich der Gesuchstellenden 2 bis 8
ist hingegen einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
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3.
3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ist unzulässig und kann gerügt werden (vgl. Art. 49
Bst. b VwVG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise
dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 Rz. 28).
3.2 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Gesuchstel-
lenden seit dem 13. Mai 2013 beim UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge
(nf. UNHCR) als Flüchtlinge registriert seien. Aufgrund der Akten ist zwar
belegt, dass die Gesuchstellenden 2 bis 4 am 13. Mai 2013 beim UNHCR
registriert wurden und das eingereichte Zertifikat bis zum 13. Mai 2014 gül-
tig ist (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 8/52). Ein zum
Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache vom 4. August 2015 gültiges Zer-
tifikat über die Registrierung als UNHCR-Flüchtlinge betreffend die Ge-
suchstellenden 2 bis 4 liegt den Akten der Vorinstanz hingegen nicht bei.
Vielmehr gaben die Gesuchstellerin 3 und der Gesuchsteller 4 anlässlich
der Befragung der Botschaft in Beirut an, dass ihre Registrierung beim UN-
HCR aus ihnen unbekannten Gründen gelöscht worden sei (vgl. SEM
act. 3/17 sowie act. 1/6; vgl. zur Problematik der Registrierung im Libanon
E. 6.4). Demgegenüber wurden die Gesuchstellenden 6 bis 8 am 29. De-
zember 2014 beim UNHCR registriert. Das eingereichte Zertifikat lief am
29. Dezember 2016 ab (vgl. SEM act. 6/39). Bezüglich der Gesuchstellerin
5 liegen keine Angaben zur Registrierung beim UNHCR vor. Die daraus
resultierende unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
in der angefochtenen Verfügung hat jedoch – wie im nachfolgenden aufzu-
zeigen ist – keinen entscheidenden Einfluss auf das Endergebnis des vor-
liegenden Urteils. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist
– auch um unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden
(vgl. BVGE 2012/24 E.3.4 m.w.H.) – abzusehen.
4.
4.1 Die im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) und seinen Aus-
führungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfah-
ren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung,
als die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen nicht zur Anwendung
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kommen und die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichen-
den Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 4 AuG sowie Art. 6 Abs. 1
des Schengener-Grenzkodex [Verordnung [EU] 2016/399 vom 9. März
2016, kodifizierter Text, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016; nachfolgend:
SGK-K] sowie das Urteil des EuGH vom 7. März 2017 C-638/16 PPU, X
und X gegen État belge, Rn. 46 f., 51 [veröffentlicht in der digitalen Samm-
lung]).
4.2 Sind eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung eines ein-
heitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum nicht erfüllt, so ha-
ben die Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK-K die Möglichkeit,
namentlich aus humanitären Gründen die Einreise ins eigene Hoheitsge-
biet zu bewilligen (Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, VrG).
Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmung erliess die Vorinstanz in Ab-
sprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegen-
heiten EDA (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) am 28. September
2012 eine Weisung (Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen",
Nr. 322.126, zuletzt geändert am 30. August 2016; vgl. zur Entstehungsge-
schichte ausführlich BVGE 2015/5 E. 4 m.H. sowie E. 7.2 m.H. zur Rechts-
natur von Weisungen).
4.3 Die Gesuchstellenden gelten gemäss den eben dargelegten Rechts-
grundlagen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehörige
und unterstehen folglich der Visumspflicht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums
(nachfolgend E. 5) sowie eines Visums aus humanitären Gründen (nach-
folgend E. 6) zu Recht verneinte.
5.
Die Beschwerdeführerin hat die Ansicht der Vorinstanz, wonach die
Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums für die Gesuch-
stellenden nicht erfüllt seien, weder im Einsprache- noch im Beschwerde-
verfahren bestritten. Angesichts der gestellten Anträge auf Erteilung eines
Visums aus humanitären Gründen sowie der persönlichen Umstände als
syrische Flüchtlinge im Libanon ist die Absicht eines längerfristigen Ver-
bleibs der Gesuchstellenden in der Schweiz offenkundig. Das Risiko einer
nicht fristgerechten Rückkehr und Ausreise aus dem Schengen-Raum
nach Ablauf der Gültigkeit eines Schengen-Visums ist folglich als hoch zu
erachten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Gewährung eines Schen-
gen-Visums verneint.
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Seite 7
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für
die Erteilung der beantragten Visa aus humanitären Gründen vorliegen.
6.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der
Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter
Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrück-
lich festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumsertei-
lung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall
offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Per-
son im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472,
4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreise-
visum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen
oder bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung
gegeben sein. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen
Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O,
4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht. Diese Ausführungen haben ihren Niederschlag auch in
den entsprechenden Weisungen des SEM Nr. 322.126 (vgl. E. 4.3 am
Ende) gefunden. Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
wird somit nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen gewährt (vgl. BVGE
2015/5 E. 4.1).
6.3 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss mehrfach die unzumutbare
persönliche Situation der Gesuchstellenden als syrische Flüchtlinge im Li-
banon geltend. In ihrer jüngsten Eingabe vom 22. November 2016 hielt sie
namentlich fest, dass der Gesuchsteller 1 aufgrund fehlenden Zugangs zu
Medikamenten und mangelnder Unterstützung durch die UN verstorben
sei. Mittlerweile sei auch die Gesuchstellerin 2 erkrankt und sehr ge-
schwächt. Eine Rückkehr nach Syrien sei nicht möglich. Die Situation im
Libanon sei sehr gefährlich und es habe auch schon Bombenanschläge
gegeben. Der Gesuchsteller 4 sei im Weiteren bereits einmal angeschos-
sen worden. Demgegenüber hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
fest, dass aufgrund der länderspezifischen Abklärungen eine konkrete Ge-
fährdung der Gesuchstellenden im Libanon nicht gegeben sei. Es sei auch
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nicht erwähnt worden, dass der zwischenzeitliche Tod des Gesuchstellers
1 auf die Situation im Libanon zurückzuführen sei. Obwohl die Lebensbe-
dingungen tatsächlich beschwerlich seien, bestehe nach wie vor kein zwin-
gender Handlungsbedarf.
6.4 Im Libanon leben über eineinhalb Millionen syrische Flüchtlinge, wovon
rund zwei Drittel beim UNHCR als Flüchtlinge registriert sind. Ihre Situa-
tion, namentlich die Lebensbedingungen, gelten insgesamt als kritisch. So
stellt ihnen der libanesische Staat beispielsweise keine zentralen Flücht-
lingslager mit entsprechender Infrastruktur und Erfüllung der grundle-
gendsten Bedürfnisse zur Verfügung. 71% der syrischen Flüchtlinge leben
unter der Armutsgrenze, wie sie für den Libanon definiert wird. Zudem
wurde der Zugang der Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt eingeschränkt und da-
mit die Möglichkeit reduziert, ein existenzielles Auskommen zu generieren,
um die Grundbedürfnisse abzudecken. Im Weiteren zeigen sich auch er-
hebliche Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung. Dank der Unterstüt-
zung der internationalen Gemeinschaft hat sich die Situation der syrischen
Flüchtlinge in den Bereichen Gesundheit, Unterbringung, Bildung, Wasser-
versorgung, Hygiene, Abfall und Energie nicht dramatisch verschlechtert.
Nach wie vor können aber nicht alle Grundbedürfnisse abgedeckt werden,
und die Unterbringungen erfüllen häufig den minimalen humanitären Stan-
dard nicht. Im Weiteren erfahren syrische Flüchtlinge in verschiedener Hin-
sicht diskriminierender Behandlung sowohl durch den libanesischen Staat
als auch die lokale Bevölkerung. Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung
haben registrierte syrische Flüchtlinge teilweise Zugang zu einem UNHCR-
Gesundheitsprogramm. Da die Gesundheitsversorgung im Libanon gröss-
tenteils privatisiert ist, muss das UNHCR für die Behandlungskosten der
Flüchtlinge aufkommen. Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel
setzt das UNHCR seinen Schwerpunkt auf die primäre Gesundheitsversor-
gung sowie Behandlung von Notfällen. Mit dem Anstieg der Anzahl Flücht-
linge wurde auch das libanesische Gesundheitssystem zunehmend über-
belastet, weshalb es zu Engpässen bei den Medikamenten und der Ver-
sorgung kommt. Seit Mai 2015 registriert das UNHCR auf Anordnung der
libanesischen Regierung keine neuen Flüchtlinge im Libanon mehr (vgl.
zum Ganzen den Report des UNICEF, UNHCR und Welternährungspro-
gramms der Vereinten Nationen [WFP]: Vulnerability Assessment of Syrian
Refugees in Lebanon 2016, abrufbar unter
refugees/download.php?id=12482>; den Kommentar der International Cri-
sis Group [ICG], abrufbar unter
north-africa/eastern-mediterranean/lebanon/lebanon-needs-help-cope-
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huge-refugee-influx>; sowie die Faktenübersicht der Europäischen Kom-
mission: ECHO Factsheet, Lebanon: Syria crisis, May 2016, abrufbar unter
rian_crisis_en.pdf>; alle besucht im März 2017).
6.5 Die persönlichen Schilderungen der schwierigen Umstände durch die
Gesuchstellenden im Visumsverfahren sowie die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestätigen, dass
die oben aufgeführte allgemein kritische Lage syrischer Flüchtlinge im Li-
banon auch auf die Gesuchstellenden zutrifft (vgl. z.B. SEM act. 3/17 und
act. 6/36-37 sowie oben, E. 6.4). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt
mithin die schwierige persönliche Lage der Gesuchstellenden 2 bis 8 nicht.
Auch das Ableben des Gesuchstellers 1 ist für die gesamte Familie unwei-
gerlich ein schlimmer Verlust. Jedoch kann aufgrund der Vorakten sowie
den im vorliegenden Verfahren dargetanen Vorbringen und Beweismitteln
nicht von einer besonders prekären Notlage respektive einer konkreten,
unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für Leib und Leben, welche ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen, ausgegangen wer-
den. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, ist aus den Eingaben nicht ersicht-
lich, inwiefern das Ableben des Gesuchstellers 1 auf die Situation im Liba-
non zurückzuführen ist. Im Weiteren kann aus der vorliegenden Aktenlage
nicht gefolgert werden, dass der gesundheitliche Zustand der Gesuchstel-
lerin 2 eine unmittelbare individuelle Gefährdung im Sinne der Weisung hu-
manitäres Visum darstellt. Dies gilt ebenso für den Gesuchsteller 4. Na-
mentlich können die eingereichten Fotos von Narben (vgl. BVGer act. 13)
sowie die persönlichen Schilderungen keine aktuelle Gefährdungslage be-
legen. Die Gesuchstellenden 2 bis 8 befinden sich in einer Situation, die
sich von anderen syrischen Flüchtlingen im Libanon nicht massgeblich un-
terscheidet, auch wenn die Situation insgesamt kritisch ist. Behördliches
Eingreifen wäre im vorliegenden Fall demzufolge nicht gerechtfertigt.
Selbst wenn die Gesuchstellenden teils – wie behauptet – nicht mehr beim
UNHCR registriert wären, ist davon auszugehen, dass sie durch Unterstüt-
zung ihrer Verwandten aus dem Ausland (vgl. SEM act. 3/17) zumindest
einen beschränkten rechtlichen Schutz sowie Zugang zu gewissen Dienst-
leistungen verschaffen können. Die Gesuchstellenden leben sodann in ei-
nem „small house composed from two rooms“ und erhalten von der evan-
gelischen Kirche Lebensmittel (vgl SEM act. 3/17 und act. 6/36), was auf
eine gewisse lokale Unterstützung hindeutet. Obwohl die Lebensumstände
der Gesuchstellenden angesichts ihrer Stellung als syrische Flüchtlinge im
Libanon als schwierig zu erachten sind, sind die restriktiven Voraussetzun-
gen zur Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt. Die
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Abweisung der Einsprache durch die Vorinstanz erweist sich somit als
rechtmässig.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist (vgl. Art. 49 Bst. a und c
VwVG). Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der
unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist zu verzich-
ten (vgl. E. 3). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist (siehe E. 1.4).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin – welche Laie ist
und an deren Beschwerde folglich keine allzu hohen Anforderungen ge-
stellt werden dürfen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren,
Rz. 2.211 m.w.H.) – nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem
rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihr kein finanzieller Nachteil
erwachsen. In Anwendung von 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. BVGE
2008/47 E. 5.1). Der geleistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten.
Das Zusprechen einer Parteientschädigung erscheint demgegenüber nicht
gerechtfertigt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 700.– wird der Beschwerdeführerin zu-
rückerstattet.
3.
Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; inkl. Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
Versand: