B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-771/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ghana,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2017 summarisch zur Per-
son befragt (BzP) und ihm das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständig-
keit u.a. von Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt
wurde, wobei er in diesem Zusammenhang ausführte, in Deutschland habe
er seine Freundin nicht heiraten können, deshalb möchte er in der Schweiz
bleiben, seine Freundin heiraten und für seinen Sohn (geb. […] November
2017) sorgen,
dass das SEM am 3. Januar 2018 die deutschen Behörden um Übernahme
des Beschwerdeführers ersuchte, dies gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-Ver-
ordnung),
dass die deutschen Behörden das Ersuchen am 9. Januar 2018 guthies-
sen,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (eröffnet am 1. Februar
2018) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutsch-
land anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung vom 16. Januar 2018 sei aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung aufschiebenden Wir-
kung sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren im Wesent-
lichen geltend macht, er könne die Schweiz nicht verlassen, da seine
Freundin und der gemeinsame Sohn in der Schweiz lebten,
dass er und seine Freundin vergeblich versucht hätten, in Deutschland zu
heiraten, und er schlussendlich aus diesem Grund in die Schweiz gekom-
men sei, wo das Ehevorbereitungsverfahren laufe und die Heirat kurz be-
vorstehe,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 8. Februar 2018 einen super-
provisorischen Vollzugsstopp anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2018 (Eingang
beim Gericht am 13. Februar 2018) die Begründung seiner Beschwerde
ergänzte,
dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2018 (Poststempel) dem Ge-
richt einen seine Freundin betreffenden Arztbericht („Kurzaustrittsbericht“)
vom 12. Februar 2018 einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Beschwerdeeingabe
vom 12. Februar 2018 geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
in Bezug auf die Beziehung zu seiner Freundin und die bevorstehende Hei-
rat nicht vollständig abgeklärt, indem sie ihm das rechtliche Gehör zur be-
absichtigten Wegweisung nicht gewährt habe,
dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29 f. VwVG ver-
letzt, nicht stichhaltig ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP-Befragung am 19. Dezem-
ber 2017 Gelegenheit hatte, zu der Beziehung zu seiner Freundin, zum
gemeinsamen Sohn sowie zur Wegweisung, u.a. nach Deutschland, Stel-
lung zu nehmen (vgl. Akten SEM A9/13 Ziff. 1.14, 2.07 und 8.01),
dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung (S. 4 f.) mit die-
sen Umständen auseinandergesetzt hat, soweit sie im vorliegenden Kon-
text rechtserheblich sind,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass die deutschen Behörden dem auf Art. 23 Dublin-III-VO gestützten Ge-
such der Schweiz vom 5. Januar 2018 um Übernahme des Beschwerde-
führers am 9. Januar 2018 zustimmten,
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back), wie oben
erwähnt, grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der
Dublin-III-VO mehr stattfindet,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass die Anwesenheit der als Flüchtling anerkannten Freundin des Be-
schwerdeführers und des gemeinsamen Sohnes in der Schweiz an der
grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern vermag, ist
doch insb. die Familienbeziehung zum Sohn erst nach der Gesuchstellung
in Deutschland entstanden (vgl. Art. 9 Dublin-III-VO),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in die Schweiz gekom-
men, um seine Freundin zu heiraten und für seinen Sohn zu sorgen,
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dass er sich damit sinngemäss auf die Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive auf die – das Selbsteintrittsrecht im Lan-
desrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beruft, gemäss der
das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behan-
deln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig
wäre,
dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29 a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich
der Frage des Vorliegens humanitärer Gründe verfügt,
dass die Schweiz jedoch zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völker-
rechtliche Hindernisse, wie die Verletzung der EMRK oder anderer interna-
tionaler Verträge, einer Überstellung entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/9
E. 8.2),
dass der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die in der Schweiz lebende
Freundin und den gemeinsamen Sohn insbesondere auf die Bestimmung
von Art. 8 EMRK abzielt, die das Recht auf Achtung des Privat- und Fami-
lienlebens garantiert,
dass die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK unter anderem
das Bestehen einer familiären Beziehung voraussetzt, wobei gemäss Pra-
xis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
recht (EGMR) nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes, sondern ein
tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt ist (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1
m.H.; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM/VON RAUMER [Hrsg.], EMRK, Hand-
kommentar, 4. Aufl. 2017, N 54 ff. zu Art. 8 m.H.),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen, bzw. der gemeinsame Haushalt, die finanzielle
Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl.
2016, S. 288, WILLIAM A. SCHABAS, The European Convention on Human
Rights, A Commentary, 2015, S. 388 f.),
dass die Vorinstanz das Bestehen einer tatsächlich gelebten familiären Be-
ziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin zu Recht
verneint hat, ist der Beschwerdeführer doch erst im Dezember 2017 in die
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Schweiz gekommen, nachdem sie sich gemäss Angaben des Beschwer-
deführers im Dezember 2016 in Deutschland kennengelernt hatten und
sich danach sporadisch dort getroffen haben (vgl. Akten SEM A9/13
Ziff. 5.02 a.E.),
dass deshalb die Beziehung, selbst wenn der Beschwerdeführer und seine
Freundin in der Schweiz nicht an verschiedenen Orten leben würden (sie
wohnt in X._______, er im EVZ Y._______), zum heutigen Zeitpunkt den
Anforderungen an Art. 8 EMRK nicht genügen würde,
dass nichts anderes für die Beziehung zum gemeinsamen Kind gilt, zumal
diese erst mit der Geburt im November 2017 begründet wurde,
dass der Beschwerdeführer überdies die weiteren Schritte im Ehevorberei-
tungsverfahren vom Ausland her veranlassen kann und es an den kanto-
nalen Behörden ist, ihm gegebenenfalls die Einreise und den Aufenthalt
zur Eheschliessung zu ermöglichen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7),
dass sich auch aus den geltend gemachten und mittels Arztbericht vom
12. Februar 2018 (Akt. 6) belegten gesundheitlichen Beschwerden der
Freundin des Beschwerdeführers keine Verpflichtung der Schweiz ergibt,
das Asylgesuch des Beschwerdeführers selbst zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
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dass dem SEM, wie erwähnt, bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist und der superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp
dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: