B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-775/2018
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Indien,
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2017 durch sei-
nen Parteivertreter gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) um den
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der hierzulande als Flüchtling aner-
kannten srilankischen Staatsangehörigen B._______ sowie um (derivative)
Gewährung von Asyl ersuchte,
dass er in diesem Zusammenhang verschiedene Dokumente vorlegte, um
die behauptete Eheschliessung mit B._______ vom 19. Juni 2015 in Indien
zu belegen,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mittels Informationsschreiben
vom 24. August 2017 anwies, sich in einem ihrer fünf Empfangs- und Ver-
fahrenszentren (EVZ) als Asylsuchender registrieren zu lassen,
dass der Beschwerdeführer daraufhin am 30. August 2017 im EVZ Basel
ein Asylgesuch einreichte,
dass sich aufgrund eines Abgleichs mit dem zentralen europäischen Visa-
Informationssystem (CS-VIS) am 1. September 2017 herausstellte, dass
dem Beschwerdeführer von der niederländischen Botschaft in Kuala Lum-
pur (Malaysia) am 4. Juli 2017 ein vom 15. Juli 2017 bis 29. August 2017
gültiges Visum für die Schengener Staaten erteilt worden war,
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 5. September 2017 im EVZ Basel eingestand und
weiter ausführte, er sei mit dem niederländischen Schengen-Visum unge-
fähr Mitte August 2017 auf dem Luftweg nach Italien gelangt und habe sich
von dort in die Schweiz begeben,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zur
mutmasslichen Zuständigkeit der Niederlande oder Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass er hierbei geltend machte, er möchte in keines dieser beiden Länder,
sondern hier bei seiner Frau bleiben,
dass das SEM die niederländischen Behörden am 23. November 2017 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass vorinstanzliche Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in New
Delhi am 27. Dezember 2017 ergaben, dass die eingereichten Dokumente
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betr. Eheschliessung nicht glaubwürdig seien bzw. ihnen keine Rechtsgül-
tigkeit zukomme,
dass die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen am 15. Ja-
nuar 2018 guthiessen,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 16. Januar 2018 über das
Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in New Delhi orientierte und
ihm die Möglichkeit einräumte, sich hierzu bis zum 26. Januar 2018 zu äus-
sern,
dass der Parteivertreter gegenüber dem SEM am 26. Januar 2018 verlau-
ten liess, im Schreiben betr. Gehörsgewährung fehle ein ganzer Textab-
schnitt, weshalb er nicht hierzu Stellung nehmen könne und ihm eine neue
Frist zur Äusserungsmöglichkeit anzusetzen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2018 – eröffnet am 2. Feb-
ruar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande
anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangs-
massnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be-
antragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
auf sein Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen; ferner sei die
Angelegenheit nach Gutheissung dieses Antrages zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren, subeventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau ein-
zubeziehen und ihm die derivative Asylgewährung zu bewilligen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie
um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
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dass dem Rechtsmittel u.a. Kopien der Gehörsgewährung durch das SEM
vom 16. Januar 2018 und des Antwortschreibens des Rechtsvertreters
vom 26. Januar 2018 beigelegt waren,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 9. Februar 2018 vorsorglich stoppte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass daher auf die weiteren Anträge (Eventualantrag auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl; Subeventualantrag auf
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau mit derivativer Asylge-
währung) nicht einzutreten ist,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem ihm die Vorinstanz
das rechtliche Gehör am 16. Januar 2018 nicht korrekt und vollständig ge-
währt habe und ihm vom SEM keine neue Frist zur Stellungnahme ange-
setzt worden sei, obwohl er das Staatssekretariat am 26. Januar 2018 auf
besagten Mangel aufmerksam gemacht habe,
dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG),
dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte,
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dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Ak-
teneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls als Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs – eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur
dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungs-
weise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Ent-
scheid stützt,
dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung
der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde
einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,
von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben
muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
VwVG),
dass die Gehörsgewährung durch das SEM vom 16. Januar 2018 das Er-
gebnis der Botschaftsabklärungen vom 27. Dezember 2017 fast im Wort-
laut wiedergibt, womit dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfech-
tung ohne weiteres möglich war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.]
C19/6 bzw. C23/3),
dass das fragliche Schreiben wohl einen einzelnen unvollendeten Satz ent-
hält, es sich jedoch um ein offenkundiges Versehen handelte, weshalb
nicht ersichtlich wird, was den Beschwerdeführer daran hinderte, zu den
festgestellten Mängeln der eingereichten Dokumente rechtzeitig Stellung
zu nehmen,
dass der Parteivertreter, obwohl über den wesentlichen Inhalt der getätig-
ten Abklärungen in Kenntnis gesetzt, sich stattdessen darauf beschränkte,
am letzten Tag der Frist um Fristerstreckung nachzusuchen (vgl. BVGer
act. 1, Beschwerdebeilage 4),
dass sich das Fristerstreckungsbegehren des Parteivertreters vom 26. Ja-
nuar 2018 und der Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2018 gekreuzt
haben (siehe BVGer act. 1, Beschwerdebeilage 5), weshalb sich die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung nicht mehr dazu äussern konnte,
dass den Anforderungen von Art. 26 ff. VwVG aufgrund des beschriebenen
Verfahrensablaufes Genüge getan wurde und sich die vom Beschwerde-
führer erhobenen Rügen einer Gehörsverletzung als unbegründet erwei-
sen,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8
–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7
Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern die Zu-
ständigkeit sich insbesondere aus der Regelung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b,
c und d Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
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Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer von den niederländischen Behörden in Kuala Lumpur am 4. Juli 2017
ein vom 15. Juli 2017 bis 29. August 2017 gültiges Visum für die Schenge-
ner Staaten erhalten hatte (SEM act. C6/2),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 5. September 2017
bestätigte, mit diesem Visum innerhalb der fraglichen Zeitspanne auf dem
Luftweg nach Italien gereist zu sein (SEM act. C9),
dass nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig bleibt,
der ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt
hat, wobei im betreffenden Staat nicht zusätzlich ein Asylgesuch gestellt
worden zu sein braucht,
dass das SEM die niederländischen Behörden am 23. November 2017
dementsprechend um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die niederländischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
15. Januar 2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7), indessen eine Verpflichtung zum Selbst-
eintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-Mitglied-
staat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen führen
würde,
dass der Beschwerdeführer im EVZ Basel angegeben hatte, nur wegen
seiner Gattin in die Schweiz gekommen zu sein und mit den indischen Be-
hörden nie Probleme gehabt zu haben,
dass er in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2018 mit Blick auf die
familiäre Situation ergänzte, mit B._______, einer hierzulande als Flücht-
ling anerkannten Person, verheiratet zu sein und mit ihr eine dauerhafte
Beziehung zu führen,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden weise systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 3 und 3 Dublin-III-
VO auf,
dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) sind und den diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommen,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren
bzw. einem Bleiberecht in der Schweiz die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintritts-
recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitä-
ren Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang explizit auf
Art. 8 EMRK beruft,
dass gestützt auf seine Ausführungen zu prüfen ist, ob seine Anwesenheit
in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-
Verfahrens entgegensteht bzw. ob eine Rückführung des Beschwerdefüh-
rers in die Niederlande gegen Art. 8 EMRK verstossen würde (vgl. BVGE
2013/24 E. 5.1),
dass die eingereichten Dokumente betr. der angeblich am 19. Juni 2015 in
Indien erfolgten Eheschliessung gemäss den Abklärungen der Vorinstanz
bei der Auslandvertretung in New Delhi den Nachweis einer nach Mass-
gabe von Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Pri-
vatrecht (IPRG, SR 291) im Ausland gültig geschlossenen Ehe nicht zu
erbringen vermögen,
dass kein Anlass besteht, am Abklärungsergebnis, welches konkrete Hin-
weise zur fehlenden Beweistauglichkeit jener Belege enthält, zu zweifeln
(siehe SEM act. C19/6 und C23/3),
dass der Parteivertreter hierzu auch auf Beschwerdeebene nicht Stellung
nahm (siehe ergänzend die vorangehenden Ausführungen zum rechtlichen
Gehör),
dass der Beschwerdeführer nach Einreichung der vorgenannten Doku-
mente, im Rahmen der BzP vom 5. September 2017, nurmehr zu Protokoll
gab, seit dem 19. Juni 2015 religiös getraut zu sein (vgl. SEM act. C9/11
S. 3),
dass, sofern eine religiöse Trauung vorliegt, ohnehin nicht von einer in der
Schweiz gültig geschlossenen Ehe ausgegangen werden kann (vgl. MON-
TINI/GRAF-GAISER, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Vorbemer-
kungen zu Art. 97-103 N 3 und Art. 97 N 1),
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dass es sich aufgrund dieser Erkenntnisse erübrigt, vom Beschwerdefüh-
rer weitere Beweismittel einzuholen,
dass in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens je-
doch auch rechtlich nicht begründete familiäre Verhältnisse fallen, sofern
eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt (vgl.
hierzu etwa BGE 135 I 143 E. 3.1 oder EGMR, K. und T. gegen Finnland
[Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, §
150),
dass als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das
gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle
Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl.
GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl.,
2016, S. 288; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschen-
rechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365),
dass B._______ am 12. September 2012 als Asylsuchende in die Schweiz
einreiste und hier am 28. Januar 2015 Asyl erhielt, während der Beschwer-
deführer erst im Verlaufe des August 2017 in die Schweiz gelangte,
dass B._______ im Rahmen eines Familiennachzugsverfahrens aussagte,
ihren Ehemann erst an ihrer Hochzeit (19. Juni 2015) kennengelernt und
sich danach während 12 Tagen in Indien aufgehalten zu haben sowie dass
sich die Eheleute seither nicht mehr gegenseitig besucht hätten (vgl. Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn i.S. Familiennachzug vom
23. November 2016 [SEM act. C16/7]),
dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers im EVZ Basel auf
eine bis zu seiner Einreise in die Schweiz lediglich punktuell, wenn über-
haupt gepflegte Beziehung hindeuten (SEM act. C9/11),
dass ihre Beziehung somit höchstens von Mitte August 2017 bis Februar
2018 und somit zu wenig lang angedauert hat,
dass diese Umstände nicht auf eine nahe, echte, intensive, lang andau-
ernde und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung
für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lassen,
dass es sich somit bei B._______ nicht um eine Familienangehörige ge-
mäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt (Ehegatten und nicht verheiratete
Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen),
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dass sich der Beschwerdeführer mithin nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann
und die Schweiz somit nicht verpflichtet ist, ihr Selbsteintrittsrecht nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben,
dass den Akten im Zusammenhang mit der Handhabung des Selbstein-
trittsrechts auch keine anderen Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermes-
sensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind (vgl. Art. 106 Abs.
1 Bst. a AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 9. Februar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung
der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N (…) (in Kopie; vorab per
Telefax)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn ad SO (…) (per Telefax)