B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7755/2015
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von
C._______.
F-7755/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
(geb. 1984), ersuchte am 16. April 2013 in der Schweiz um Asyl. In der
Folge lehnte das SEM mit Entscheid vom 7. Januar 2014 dessen Asylge-
such ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz angeordnet. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bun-
desverwaltungsgericht aus formellen Gründen nicht ein (vgl. Urteil des
BVGer D-701/2014 vom 6. März 2014).
Am 27. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu beauftrag-
ten Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Wiedererwägung des ablehnen-
den Asylentscheides ersuchen. Mit Verfügung vom 16. November 2016
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erachtete die Verfügung
vom 7. Januar 2014 als rechtskräftig und hielt im Weitern fest, die vorläu-
fige Aufnahme bleibe bestehen. Gegen diesen Entscheid wurde mit Ein-
gabe vom 22. November 2016 Beschwerde erhoben, welche zurzeit beim
Bundesverwaltungsgericht noch hängig ist (vgl. Beschwerdeverfahren
D-7194/2016).
B.
Am 1. April 2015 ersuchte C._______ (geb. 1980; nachfolgend: Gesuch-
steller), syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und Bruder des Be-
schwerdeführers, beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um
Erteilung eines humanitären Visums zur Einreise in die Schweiz. Gleichen-
tags wandte sich der Beschwerdeführer mit einem ausführlich begründeten
Gesuch zugunsten seines Bruders an die Auslandvertretung in Istanbul.
C.
Mit Formularentscheid vom 28. August 2015 verweigerte die Schweizer
Vertretung die Ausstellung des beantragten Visums mit der Begründung,
der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt wer-
den können. Ergänzend wurde angemerkt, der Nachweis einer unmittelba-
ren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die Voraussetzungen für ein hu-
manitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt
seien.
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Seite 3
D.
Gegen diesen negativen Visumsentscheid liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. September 2015 Be-
schwerde (recte: Einsprache) erheben. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen geltend gemacht, der Gesuchsteller sei seit seiner Kindheit körper-
lich behindert; namentlich sein linkes Bein sei aufgrund von Kinderlähmung
gelähmt. Er leide nicht nur an die Lähmung begleitenden schmerzhaften
Krämpfen, sondern seit einigen Jahren auch an Polyneuropathie (Erkran-
kung des peripheren Nervensystems mit Bewegungs- und Empfindungs-
störungen), welche er aufgrund einer in unmittelbarer Nähe explodieren-
den Granate in Aleppo (Nordsyrien) erlitten habe. Des Weiteren verwies
der Gesuchsteller auf seinen pazifistischen Einsatz für die Partiya Karkerên
Kurdistan (Kurdische Arbeiterpartei, PKK) als Repräsentant von Raqu und
Aleppo sowie auf seine Beziehung mit einer kurdischen Aktivistin, welche
er trotz Verbots seitens der PKK am 15. September 2013 geheiratet habe.
Neben den Problemen mit der PKK aufgrund unterschiedlicher politischer
Vorstellungen sowie der erfolgten Eheschliessung werde er auch vom Is-
lamischen Staat (IS) gesucht. In der Folge sei er nach Suruç (Südtürkei)
geflohen. Seine Ehefrau hingegen habe den Treffpunkt nie erreicht und er
verfüge über keine Anhaltspunkte, wo sie sich befinden könnte. Mittlerwei-
len lebe er unter bescheidenen Umständen in einer kleinen Wohnung in
der türkischen Region Urfa, wo er sich vor der PKK, dem IS und den türki-
schen Behörden verstecken müsse. Da er in Syrien gesucht werde, könne
er sich nicht bei den türkischen Behörden und somit auch nicht beim UNO-
Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) registrieren lassen. Aufgrund
seiner Behinderung sei es ihm ausserdem nicht möglich, einer beruflichen
Tätigkeit nachzugehen; er sei deshalb auf die Hilfe von Geldzuwendungen
von Verwandten angewiesen.
Der Einsprache beigelegt waren Kopien diverser Dokumente (u.a. zwei
ärztliche Zeugnisse, Behindertenausweis, Geburtsurkunden des Gesuch-
stellers und seiner Ehefrau, Auszüge aus dem syrischen Zivilstandsregis-
ter, Schreiben des "Islamic State of Iraq und the Levant", zahlreiche Fotos
betreffend den Einsatz für die "kurdische Sache").
E.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 6. Oktober 2015 unter Einladung zur Stellungnahme mit,
aufgrund der Aktenlage dürften weder die Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines erleichterten Visums für syrische Familienangehörige (ver-
passte Frist, nicht Kernfamilienmitglieder) noch für ein humanitäres Visum
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Seite 4
(Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wieder-
ausreise nicht gesichert) erfüllt sein. Gleichzeitig wurde er über den weite-
ren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
F.
Mit Verfügung vom 9. November 2015 wies das SEM die Einsprache vom
21. September 2015 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
die Voraussetzungen für eine Erteilung des ersuchten Schengen-Visums
aus humanitären Gründen seien nicht erfüllt, halte sich doch der Gesuch-
steller zurzeit in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo
weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt
herrsche. Somit greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr
bestehe. Die geltend gemachte Befürchtung vor einer Verfolgung durch die
PKK oder den IS seien somit nicht als akute und unmittelbare Bedrohung
zu werten.
Bezüglich der gesundheitlichen Gebrechen gelte es festzuhalten, dass die
Grundversorgung in der Türkei gewährleistet und der Zugang zu medizini-
schen Basisleistungen grundsätzlich verfügbar sei. Insbesondere in den
Grossstädten wie Istanbul sei ein gut funktionierendes und zugängliches
Gesundheitssystem vorhanden. Zudem drohe dem Gesuchsteller in der
Türkei keine Abschiebung nach Syrien. Wohl sei dessen Gesundheitszu-
stand angeschlagen, aus der gesamten Aktenlage seien jedoch keine sub-
stantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, welche das Vorliegen einer medizini-
schen Notlage zu begründen vermöchten. Der Gesuchsteller habe nicht
hinreichend darlegen können, wieso für ihn die Inanspruchnahme der tür-
kischen Gesundheitsversorgung nicht möglich wäre und die notwendige
Behandlung lediglich in der Schweiz, nicht aber in der Türkei erhältlich sei.
Sollte er weitergehende Unterstützung benötigen, könne er sich an die lo-
kalen Behörden oder an das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond o-
der andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere sei
ihm nach Ansicht des SEM eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten,
um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten
oder sich für die beschlossenen Resettlementprogramme anzumelden. Zu-
dem bestehe für ihn in der Türkei seit April 2014 die Möglichkeit, sich bei
der neu geschaffenen Generaldirektion für Migrationsmanagement ("Direc-
torate General of Migration Management"; einzige für die Registrierung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen zuständige Institution), offiziell registrie-
ren zu lassen, um so von allfälligen Dienstleistungen für syrische Flücht-
linge (wie etwa einer Arbeitserlaubnis) profitieren zu können. Im Weiteren
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sei davon auszugehen, dass er bei Bedarf von seinen in der Schweiz le-
benden Verwandten finanziell unterstützt werde.
In casu bestünden somit keine qualifizierten Hinweise, wonach der Ge-
suchsteller in der Türkei wegen seiner Herkunft oder gesundheitlichen Si-
tuation einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib
und Leben ausgesetzt wäre. Insgesamt lägen somit keine humanitären
Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vor, die eine
Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen.
Die Vorinstanz führte sodann aus, auch eine Visumserteilung nach Mass-
gabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom 6. März 2015 komme
nicht in Frage, da der Gesuchsteller nicht zum begünstigten Personenkreis
(Ehegatten und minderjährige Kinder) zähle. Zudem falle auch die Ertei-
lung eines gewöhnlichen (Besucher-)Visums für einen bewilligungsfreien
Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum ausser Be-
tracht, da der Gesuchsteller im Rahmen seiner Eingaben die Absicht eines
längerfristigen bzw. dauerhaften Verbleibs in der Schweiz manifestiert
habe.
G.
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2015 beantragt der Beschwerdeführer
die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung
des beantragten humanitären Visums zugunsten seines Bruders. In seiner
Begründung (nahezu identisch mit derjenigen in seiner Einsprache; vgl.
Bst. D. des Sachverhalts) wird erneut in Abrede gestellt, dass sich der Ge-
suchsteller in der Türkei in Sicherheit befinde. Aufgrund seiner PKK-Mit-
gliedschaft müsse er sich vor den türkischen Behörden versteckt halten.
Dementsprechend erhalte er auch keinen Zugang zu medizinischer Ver-
sorgung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 wurde die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung aufgefordert und gleichzeitig der Be-
schwerdeführer darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde.
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Seite 6
I.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2016 hielt das SEM unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2016 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einsprache-
verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl.
BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
F-7755/2015
Seite 7
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Der vorliegenden Sache liegt der Antrag des Gesuchstellers um Ertei-
lung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Der Be-
schwerdeführer macht in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner Ein-
gaben eine angeblich rechtserhebliche Gefährdung seines Bruders in der
Türkei geltend. Auf die Voraussetzungen für eine ordentliche Visumsertei-
lung ist daher nur summarisch einzugehen.
3.2 Als Staatsangehöriger von Syrien unterliegt der Gesuchsteller der Vi-
sumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den
Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums, wel-
ches für den gesamten Schengen-Raum gilt, hat er daher den Zweck und
die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich hat er zu belegen,
dass er den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bean-
tragten Visums verlassen wird bzw. Gewähr für seine fristgerechte Aus-
reise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5
Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung
[EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).
Das SEM geht im Rahmen der angefochtenen Verfügung zu Recht davon
aus, dass vorliegend die Gewährung eines ordentlichen Besucher- respek-
tive Schengen-Visums ausser Betracht fällt, da vom Gesuchsteller auf-
grund seines Gesuches für ein humanitäres Visum offenkundig ein länger-
fristiger bzw. dauerhafter Verbleib in der Schweiz angestrebt wird. Das
Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Ausführungen an, zumal
auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Einwände dagegen erhoben wur-
den.
4.
4.1 In casu gilt es demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Er-
teilung eines humanitären Visums erfüllt sind.
Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat
insbesondere angesichts der Aufhebung der Eventualität, bei einer
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Seite 8
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen (vgl. BBl 2010 4455,
S. 4490); am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departe-
ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Ver-
sion der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration [BFM] vom
25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Weisungen hu-
manitäres Visum).
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde für das EDA und
das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Möglichkeit geschaffen, aus
humanitären Gründen ein Einreisevisum für einen Aufenthalt von höchs-
tens 90 Tagen zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV). Sobald sich der Inhaber
eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er
ein Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach
drei Monaten wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer F-3828/2015 vom
24. Oktober 2016 E. 4.2).
4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach erteilt werden,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich
davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist;
die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
schen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmit-
telbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Ein-
reisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver
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Seite 9
als bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen
sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen
Umstand hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft hingewiesen
(BBl 2010 4455, S. 4468 und 4490).
5.
5.1 Auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das SEM
(damaliges BFM) bereits Ende Juli 2012 bzw. anfangs September 2013
angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien die Weisung Syrien (in
Kraft getreten am 4. September 2013; aufgehoben am 29. November 2013)
erlassen, um die erleichterte Visaerteilung einem grösseren Personenkreis
zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelte es sich um eine Kon-
kretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen
gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum
zur Anwendung gelangte.
5.2 Gesuche von Personen syrischer Nationalität, die sich vor dem 29. No-
vember 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch
gestellt haben, sind weiterhin nach den Kriterien der Weisung Syrien zu
bearbeiten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Gastgeber in der
Schweiz über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen
müssen. Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über eine vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz (Ausweis F), womit schon aus diesem Grunde die
Weisung Syrien keine Anwendung findet. Des Weiteren hat der Gesuch-
steller seinen Visumsantrag erst am 1. April 2015 gestellt, also nachdem
die Weisung Syrien aufgehoben worden ist, womit auch diese Vorausset-
zung nicht erfüllt ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründet die Notsituation, in der sich sein Bru-
der befinde, mit dessen angeblicher Verfolgung durch die PKK, den IS so-
wie die türkischen Behörden. Zudem sei dieser aufgrund von Kinderläh-
mung seit seiner Kindheit körperlich behindert und leide seit einigen Jahren
auch an Polyneuropathie (vgl. ausführlich dazu Bst. D. des Sachverhalts).
6.2 Diese Vorbringen vermögen indes bei einer Gesamtbetrachtung nicht
zu überzeugen, wie nachfolgend darzulegen ist.
6.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung hielt das SEM in sei-
nem Einspracheentscheid fest, der Gesuchsteller halte sich in der Türkei
und damit in einem sicheren Drittstaat auf, womit die Regelvermutung
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Seite 10
greife, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die geltend gemachte Be-
fürchtung vor einer Verfolgung durch die PKK oder den IS seien somit nicht
als akute und unmittelbare Bedrohung zu werten. An dieser Beurteilung gilt
es nach wie vor festzuhalten, zumal auch im Beschwerdeverfahren keine
weitergehenden Ausführungen gemacht wurden. Abgesehen davon sind
die Vorbringen bezüglich der angeblichen Gefährdung des Gesuchstellers
lediglich pauschaler Natur und nicht hinreichend konkret dargelegt worden.
Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, welche auf
eine Verfolgung des Gesuchstellers in der Türkei hinweisen würden. Zu-
dem wies die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts darauf hin, dass dem Gesuchsteller, welcher wie-
derholt auf seinen rein pazifistischen Einsatz für die "kurdische Sache" hin-
gewiesen hat, in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien drohe (vgl. zur
Situation registrierter und nicht registrierter Flüchtlinge in der Türkei statt
vieler Urteil des BVGer D-2236/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.5.3 ff. m.H.).
6.2.2 Was die physische Behinderung des Gesuchstellers anbelangt, so
befinden sich in den Akten zwei kurze ärztliche Berichte. Aus dem syri-
schen Arztzeugnis aus dem Jahre 2006 geht hervor, dass der Patient an
Kinderlähmung erkrankt ist. Beim zweiten Dokument handelt es sich um
einen türkischen Arztbericht eines (nicht näher bezeichneten) "Private
Sante Life Medical Center" vom 3. Januar 2015, welches auf eine offenbar
vor rund sieben Jahren erlittene Verletzung des rechten Beines verweist
und ausserdem beim Patienten Anzeichen einer Depression feststellt. Ent-
gegen der Behauptung des Rechtsvertreters, wonach der Gesuchsteller in
der Türkei keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten könne, ist
somit erwiesen, dass dieser auch in seinem jetzigen Aufenthaltsstaat Zu-
gang zur Grundversorgung erhalten hat und nötigenfalls dort auch weiter-
hin medizinisch behandelt werden kann. Mit der Vorinstanz gilt es in die-
sem Zusammenhang festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Ge-
suchstellers zweifellos angeschlagen ist, aus der gesamten Aktenlage je-
doch keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche das Vor-
liegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Das SEM
hat denn auch in seinem Einspracheentscheid zu Recht darauf hingewie-
sen, dass sich der Gesuchsteller an die lokalen Behörden oder an das UN-
HCR, den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsor-
ganisationen wenden könne, sollte er weitergehende Unterstützung in der
Türkei benötigen. Gemäss den beigezogenen Asylakten des Beschwerde-
führers ist ohnehin davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller nicht
alleine, sondern zumindest zusammen mit seinen Eltern in der Türkei auf-
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Seite 11
hält (vgl. Stellungnahme von B._______ vom 30. Januar 2017 im erwähn-
ten Beschwerdeverfahren D-7194/2016). Zudem wurde dem Beschwerde-
führer in der Schweiz vom SEM erst kürzlich ein schweizerisches Ersatz-
reisepapier mit Rückreisevisum ausgestellt, um vom 12. November 2016
bis 3. Dezember 2016 seine Eltern – und wohl auch seinen Bruder – in der
Türkei besuchen zu können.
6.3 Nach dem Gesagten ergeben sich somit aus den Akten keine qualifi-
zierten Hinweise, wonach der Gesuchsteller in der Türkei wegen seiner
Herkunft oder gesundheitlichen Situation einer unmittelbaren, ernsthaften
und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre. Demnach
liegen in casu keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV
vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen
liessen. Demzufolge hat das SEM zu Recht die beantragte Visumserteilung
aus humanitären Gründen verweigert.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Regle-
ments vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kosten-
auferlegung ist indes in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfah-
renskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da vorliegende
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der
Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
F-7755/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird stattgegeben und es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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