B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-781/2015
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______, C._______, D._______;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 /
(…) + (…) + (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 26. August 2014 ersuchte A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) zugunsten der Gesuchsteller B._______ (geboren …),
D._______ (geboren …) und C._______ (geboren …), alle syrische Staats-
angehörige, beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM), seit 1. Ja-
nuar 2015 Staatssekretariat für Migration (SEM), um Erteilung von huma-
nitären Visa zur Einreise in die Schweiz. In der Folge teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. September 2014 mit, die Ge-
suchstellenden hätten sich bei einer Schweizer Vertretung im Ausland zu
melden und Unterlagen vorzuweisen, welche ihre schwierige Situation be-
weisen würden. Des Weiteren müssten die dem BFM zugesandten Unter-
lagen vor Ort präsentiert werden. Es müsse zudem das Original des syri-
schen Reisepasses vorgelegt und der weitere Beweis erbracht werden,
dass die Gesuchstellenden erst kürzlich aus Syrien ausgereist seien. Die
Gesuchstellenden kamen dieser Aufforderung nach und reichten bei der
Schweizer Auslandvertretung in Istanbul eine Reihe von Unterlagen ein.
Als Beweismittel gaben sie Identitätsdokumente, Familien- und Personen-
registerauszüge sowie diverse medizinische Belege zu den Akten.
B.
Das Generalkonsulat wies die Visaanträge am 28. November 2014 unter
Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen For-
mulars („Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums“) ab mit den
Hinweisen, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufent-
halts seien nicht nachgewiesen; überdies habe die Absicht, vor Ablauf der
Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festge-
stellt werden können. Des Weiteren sei der Nachweis einer unmittelbaren
Gefährdung nicht erbracht worden und die Voraussetzungen für ein huma-
nitäres Visum nach den Weisungen des BFM vom 28. September 2012
seien nicht erfüllt.
C.
C.a Am 16. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer beim BFM Ein-
sprache gegen diese Verfügungen. Zur Begründung führte er aus, seine
Schwester lebe derzeit bei einer ihr bekannten Familie in Istanbul. Doch
könne sie dort nicht bleiben, weil diese Familie nicht auf unbegrenzte Zeit
zusätzliche Leute bei sich aufnehmen könne. Da seine Schwester kein
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Geld habe, sei sie auch ausserstande, eine Wohnung zu mieten. Das Le-
ben in der Türkei sei sehr teuer und sie habe in Syrien alles verloren. Sie
habe zuvor in Damaskus gelebt, weil ihr Sohn und ihre Tochter dort stu-
dierten. Ihr Ehemann sei schon vor zehn Jahren an einer Krankheit gestor-
ben, die er auch an seinen Sohn D._______ vererbt habe. Nach dem Ge-
sagten könne seine Schwester ihren Lebensunterhalt in der Türkei nicht
bestreiten. Insbesondere könne sie sich die Medikamente, die ihr Sohn und
sie selbst benötigten, nicht leisten. Sie habe zudem einen Nervenzusam-
menbruch erlitten und leide unter starken Bauchschmerzen. Der Sohn
D._______ habe eine Darm- und Leberkrankheit. Der Beschwerdeführer
dagegen könne hier in der Schweiz seine Schwester und ihre Familie un-
terstützen und ihr helfen, sich in der Schweiz einzuleben. Seine Frau ar-
beite zu 100 % im (…) im Hauptbahnhof M._______, und sie hätten auch
eine Wohnung gemietet. Dementsprechend ersuche er um Neubeurteilung
und Bewilligung der humanitären Visagesuche für seine Angehörigen unter
Berücksichtigung von deren aktueller Situation und von deren eingereich-
ten Beilagen.
C.b Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer Arzt-
berichte zugunsten seiner Schwester und ihres Sohnes D._______ zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 wies das SEM die Einsprache vom
16. Dezember 2014 ab und auferlegte dem Einsprecher die Verfahrens-
kosten in der Höhe von Fr. 450.–; diese wurden mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
E.
E.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2015 gelangte der Beschwer-
deführer an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die nachfolgend auf-
geführten Rechtsbegehren: Der Entscheid des BFM vom 26. Januar 2015
sei aufzuheben, die Gesuche seien zu genehmigen und die Einreisen zu
bewilligen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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E.b Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen reichte der Beschwer-
deführer die nachstehend aufgeführten Beweismittel ins Recht: einen Be-
richt vom 28. Oktober 2014 zur Flüchtlingskonferenz in Berlin, einen Be-
richt vom 5. Dezember 2014 von Amnesty International zur humanitären
Krise in Syrien, einen Bericht vom 21. September 2014 aus „Die Welt“ mit
dem Titel „In Sicherheit, aber nicht immer willkommen“, einen Zeitungsar-
tikel mit dem Titel „Syrische Flüchtlinge werden in der Türkei zum Angriffs-
ziel“ sowie einen Bericht aus „Zeit Online“ mit dem Titel „Die hungernden
Gäste von Istanbul“.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 hiess die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage
des Beschwerdeführers gut. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
bis zum 6. März 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen
Kostenvorschuss von Fr. 700.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
F.b Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Februar 2015 legte der Beschwer-
deführer Kopien aktueller Arztzeugnisse ins Recht.
F.c Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
20. Februar 2015; eine Fürsorgebestätigung wurde nicht eingereicht.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2015 hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtferti-
gen könnten. Es würden des Weiteren keine Elemente vorgebracht, die
nicht bereits Gegenstand des Entscheids gewesen seien. Aufgrund der Er-
fahrungen des SEM stellten die türkischen Gesundheitsbehörden auch für
syrische Flüchtlinge eine angemessene Behandlung und Betreuung sicher,
wie sie für türkische Staatsangehörige üblich sei. Es bestünden keine An-
zeichen, wonach die türkischen Behörden ihre Praxis zwischenzeitlich ge-
ändert hätten. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom
5. Januar 2015 darauf hingewiesen worden, dass die Eingabe vom 16. De-
zember 2014 wenig Aussichten auf Erfolg habe. Dementsprechend werde
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an der Verfügung festgehalten und die Abweisung der Beschwerde bean-
tragt.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einsprache-
verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl.
BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
sich – trotz einiger Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen
– um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine
Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Damit kommt im
vorliegenden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49
VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwer-
deinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl.
BVGE 2015/5 E. 2).
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3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774, BGE 135 II 1 E. 1.1, BVGE 2009/27
E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitä-
ren Visums zugrunde. Das AuG und seine Ausführungsbestimmungen ge-
langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichende Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AuG
[SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204]).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und
2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
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Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text];
Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).
3.4 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die Voraus-
setzungen für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl.
Verfügung vom 26. Januar 2015). Obwohl aus den Visumsunterlagen der
schweizerischen Botschaft in Istanbul als auch den Eingaben des Be-
schwerdeführers hervorgeht, dass die Rückkehr der Gesuchsteller nach
Syrien vorgesehen ist, wird nicht konkret dargelegt, dass die Gesuchsteller
trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe ha-
ben, die eine fristgerechte Wiederausreise sicherstellen könnten. Zudem
ergibt sich aus der Beschwerde explizit, dass die Gesuchsteller erst dann
freiwillig in ihre Heimat zurückkehren wollten, sofern der Krieg dort zu Ende
sei, eine Feststellung, welche eine fristgerechte Wiederausreise aus-
schliesst und mit der Erteilung von Schengen-Visa nicht kompatibel ist. Der
Beschwerdeführer beantragt denn auch in seiner Rechtsmitteleingabe
sinngemäss lediglich die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen,
weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglich-
keit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis
anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks
Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.H.).
4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU,
EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, „dass für einen Antrag auf ein Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatangehörigen
aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei
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der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in
der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft im diesem Mitglied-
staat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolge-
dessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhal-
ten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Uni-
onsrecht allein das nationale Recht“. Gemäss EuGH ist es damit Sache
der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts
über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu das Leitur-
teil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1).
4.3 Daraus folgt für die Schweiz – die der Rechtsprechung der Europäi-
schen Union grundsätzlich Rechnung trägt – dass die Voraussetzungen für
die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung
eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Da-
mit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären
Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4 VEV) stüt-
zen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess
der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzun-
gen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen länger-
fristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März
2017 Rz. 44).
4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht
im vorerwähnten Urteil F-7298/2016 E. 4 m.H. dahingehend aus, dass es
bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen
Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue
Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der
Schweiz gelten.
5.
Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Grün-
den demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
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persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits
in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Ab-
schnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand:
30. August 2016], nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Die Ein-
reisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver
gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch
wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilli-
gungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3
[zweiter Abschnitt]).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Ausstellung von Visa
aus humanitären Gründen. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht,
die Gesuchsteller lebten in einer kritischen humanitären Situation. Sie
könnten (in der Türkei) kaum ein normales alltägliches Leben führen und
seien an Leib und Leben gefährdet.
6.2 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids in Bezug auf die Visa
aus humanitären Gründen führte das SEM im Wesentlichen aus, dass eine
Einreise im Rahmen dieser Visa nur erfolgen könne, wenn bei einer Person
aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen wer-
den müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse
sich in einer Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfer-
tige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die länderspe-
zifischen Abklärungen hätten bestätigt, dass keine solche Gefährdung be-
stehe. Die Gesuchstellenden hielten sich in einem sicheren Drittstaat auf.
Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es
gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat we-
gen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären.
Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD am 29. November
2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. September 2013
und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe
syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18
Jahre], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung,
weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien.
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Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Er-
teilung der beantragten Visa nicht erfüllt seien und die Vertretung die Aus-
stellung der Sichtvermerke somit zu Recht verweigert habe.
6.3 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM in der Rechts-
mittelschrift vom 6. Februar 2015 im Wesentlichen entgegen, die Gründe,
die zur Ablehnung der Gesuche geführt hätten, seien in keiner Weise über-
zeugend ausgefallen. B._______ habe einen ischämischen Schlaganfall
(Hirninfarkt) erlitten und benötige Rehabilitationsmassnahmen sowie eine
langfristige Nachbehandlung, um die verlorenen Fähigkeiten wieder zu er-
langen. In der Türkei habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, weil
sie mangels Geld nicht zum Arzt gehen könne. D._______ sei chronischer
Gliederschmerzen wegen aus der Militärdienstpflicht entlassen worden. Er
benötige regelmässige Untersuchungen und Hilfsmittel, um ein normales,
alltägliches Leben führen zu können. Er sei lebenslänglich auf Medika-
mente und Therapien angewiesen, die ihm in der Türkei nicht zur Verfü-
gung stünden. Nach dem Gesagten sei für die Gesuchstellenden ein wei-
terer Verbleib in der Türkei respektive eine ausreichende medizinische Be-
handlung aus Geldmangel nicht mehr möglich und zumutbar. Die Situation
in der Türkei sei für sie sehr belastend, zumal sich die Schwester des Be-
schwerdeführers mit ihren Kindern seit Monaten in Istanbul aufhalte, wo ihr
kein Geld zum Leben zur Verfügung stehe und sie die Kosten für die erfor-
derlichen medizinischen Behandlungen für sich und ihren Sohn („hämoly-
tische Anämien“ sowie Blutkrankheit) nicht aufbringen könne.
6.4 Auch wenn in den eingereichten ärztlichen Unterlagen der beeinträch-
tigte Gesundheitszustand der Schwester des Beschwerdeführers wie auch
derjenige ihres Sohnes dokumentiert sind, können aus diesen Unterlagen
keine substantiierten Anhaltspunkte abgeleitet werden, welche das Vorlie-
gen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Namentlich
ist durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht belegt, dass die
Krankheiten der Gesuchstellenden in der Türkei (aus anderen Gründen als
Geldmangel) nicht behandelt werden können, weshalb es sich erübrigt,
weiter darauf einzugehen. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer
entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellenden zunächst über die Möglich-
keit verfügen, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu be-
geben, wo ihnen nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Versor-
gungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Gleichzeitig sind sie gehalten,
eine allfällig unterlassene – beziehungsweise eine erneute – Anmeldung
beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UN-
HCR) und beim türkischen Roten Halbmond vorzunehmen, zumal nichts
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Seite 11
ersichtlich ist, das gegen eine Anmeldung bei diesen Hilfswerken sprechen
würde (vgl. Urteil des BVGer D-2414/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.5.2). Nach
dem Gesagten wird nicht hinreichend dargelegt, weshalb es den Gesuch-
stellenden nicht mehr möglich sein soll, die türkische Gesundheitsversor-
gung in Anspruch zu nehmen, und wieso die notwendige Behandlung nur
in der Schweiz möglich sein soll. Alleine das bessere Niveau der medizini-
schen Infrastruktur in der Schweiz vermag noch keine besondere Notsitu-
ation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht, zu be-
gründen.
6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Erteilung eines Visums aus hu-
manitären Gründen zu Recht verweigert.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 20. Februar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 20. Februar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. … + … + …4)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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