B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-78/2019
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
alias B._______, geboren am (…),
Algerien,
alias C._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. September 2018 von Deutschland her
kommend illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 25. Sep-
tember 2018 (vgl. Protokoll [SEM-Akte B11/14]) unter anderem geltend
machte, er sei nach seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz nicht ins
Heimatland zurückgekehrt, sondern habe sich in Deutschland aufgehalten,
dass er am 13. März 2016 in E._______ unter der Identität F._______ ein
Asylgesuch eingereicht habe, welches negativ entschieden worden sei,
dass er sich seit April 2016 bis zu seiner erneuten Einreise in die Schweiz
in G._______ aufgehalten habe, wo er in einer Firma, welche Kugelschrei-
ber herstelle, gearbeitet habe,
dass der Beschwerdeführer ausserdem angab, seine Lebenspartnerin und
der gemeinsame Sohn würden in Italien leben,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ge-
stützt auf seine Aussagen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutsch-
lands und/oder Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) ge-
währte,
dass er diesbezüglich erklärte, nach Deutschland möchte er nicht zurück-
kehren, da er nicht wisse, was er dort machen solle,
dass er aber nach Italien zu seiner Frau und seinem Sohn zurückkehren
werde,
dass das SEM am 28. September 2018 bei den deutschen Behörden ge-
stützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Infor-
mationsersuchen stellte,
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dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2018 vom EVZ D._______ ins
EVZ H._______ transferiert wurde (vgl. SEM-Akte B21/2),
dass das SEM am 5. November 2018 auch an die italienischen Behörden
ein entsprechendes Informationsersuchen richtete, welches jedoch unbe-
antwortet blieb,
dass der Beschwerdeführer am 7. November 2018 spurlos aus dem EVZ
H._______ verschwand,
dass er seit diesem Datum als „unbekannten Aufenthaltes“ galt, da er we-
der einen Rechtsvertreter benannt noch eine neue Aufenthaltsadresse hin-
terlassen hat,
dass der Beschwerdeführer am 7. November 2018 in (…) verhaftet und
anschliessend ins Regionalgefängnis (…) zugeführt wurde,
dass am 8. November 2018 seine Versetzung ins (…) erfolgte (vgl. SEM-
Akte B28/2),
dass die deutschen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 27. Novem-
ber 2018 dem SEM mitteilten, der Beschwerdeführer habe am 28. April
2016 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, worüber negativ entschie-
den worden sei,
dass die Vorinstanz gestützt darauf die deutschen Behörden am 29. No-
vember 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dieses Übernahmeersuchen am 7. Dezem-
ber 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 – eröffnet am
27. Dezember 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2018 nicht
eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, den Beschwerdefüh-
rer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2019 (Poststempel
vom 4. Januar 2019) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, nach seiner Entlassung aus dem
Gefängnis nach Italien ausreisen zu dürfen,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter am 8. Januar 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Januar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die deutschen Behörden dem im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 29. November
2018 am 7. Dezember 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO
zustimmten,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
ausging,
dass der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, er
habe legale, gültige Dokumente in Italien, wo er eigentlich mit seiner Ehe-
frau und dem gemeinsamen Sohn wohnhaft sei,
dass er deshalb in der Schweiz kein Asyl wolle und benötige,
dass durch alle Dokumente, welche seine Frau dem Gericht zukommen
lassen werde, bewiesen werden könne, dass er eine Familie in Italien
habe,
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dass der Beschwerdeführer die angebliche Existenz von Dokumenten in
Italien (beispielsweise eine Aufenthaltsbewilligung) im vorinstanzlichen
Verfahren unerwähnt liess,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, das
die Regel-Zuständigkeit des ersten Staats, in dem er seinen ersten Asyl-
antrag stellte, in Frage stellen würde (vgl. Art. 8-11 Dublin-III-VO),
dass das SEM ausserdem in seinem Übernahmeersuchen den deutschen
Behörden mitteilte, der Beschwerdeführer habe angegeben, in Italien eine
Partnerin und ein Kind zu haben,
dass die deutschen Behörden sodann im Wissen um diese Angaben der
Übernahme zugestimmt haben,
dass es insgesamt keinen Anlass gibt, die Zuständigkeit Deutschlands für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwer-
deführers zu bezweifeln,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass nicht davon auszugehen ist, die deutschen Behörden würden ihn in
seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu ha-
ben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Deutschland würde ihm dauerhaft
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden und die ihm
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den deutschen Behörden bevorzugt behandelt werden und
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sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Deutschland wegen der dor-
tigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän-
digen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisa-
tionen zu kontaktieren,
dass es ihm zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Un-
terbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen deut-
schen Justizbehörden zu wenden,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 25. Sep-
tember 2018 erklärte, er habe sich bei einem Unfall im Jahr 2014 in der
Schweiz den Fuss gebrochen, weshalb ihm eine Schiene implantiert wor-
den sei,
dass er sich wünsche, dass die Schweiz ihm beim Entfernen der Schiene
und der Schrauben helfe,
dass er danach nach Italien zurückkehre,
dass er sich über Fussschmerzen und Schmerzen im Blasenbereich be-
klagte und deswegen zum Arzt überführt wurde (vgl. Meldungen medizini-
scher Fall vom 20. September 2018 [SEM-Akte B10/2] und vom 25. Sep-
tember 2018 [B13/1]),
dass eine weitere Überführung zum Arzt zwecks Röntgen erfolgte (vgl. Mel-
dung medizinischer Fall vom 22. Oktober 2018 [B23/1]),
dass der Beschwerdeführer zudem in die Suchtsprechstunde überwiesen
wurde (vgl. Meldungen medizinischer Fall vom 18. September 2018 [B9/1])
und vom 21. September 2018 [B10/2]),
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachver-
halt (vgl. B11/14, S. 11 Ziff. 8.02) angab, er sei psychisch krank und sein
Leben sei ruiniert,
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dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Deutsch-
land entgegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass eine Überstel-
lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde,
dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähn-
ten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht von einer der-
artigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel-
lung abgesehen werden müsste,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
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dass Deutschland über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, wel-
che auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerde-
führer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal
wenden kann,
dass ein Entfernen der implantierten Schiene auch in Deutschland möglich
ist,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkom-
men würde,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis darstellt,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen stünde, Deutschland um
den Nachzug allfällig in Italien lebender Familienangehöriger zu ersuchen,
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist,
dass der am 8. Januar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: