B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-78/2020
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
K._______, geboren am (…) 1994, Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (elektronische Akten SEM N […] / […] [SEM-act.] 1),
dass das SEM in einem persönlichen Gespräch vom 5. Dezember 2019
die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und ihm am 13. Dezem-
ber 2019 rechtliches Gehör gewährte zur Zuständigkeit der Niederlande für
die Behandlung seines Asylgesuchs, zur beabsichtigten Wegweisung dort-
hin und zu seiner gesundheitlichen Verfassung (SEM-act. 6 und 11),
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 – eröffnet am
27. Dezember 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz in die Niederlande anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen (SEM-act. 22),
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2020 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des
BVGer [Rek-act.] 1),
dass er in der Sache die Aufhebung des vorgenannten Entscheids, die An-
erkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl sowie die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfahrenskosten und
die Bestellung eines amtlichen Anwalts sowie um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Ja-
nuar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom
7. Januar 2020 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers einst-
weilen aussetzte (Rek-act. 2),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer – aus einem Abgleich seiner Fingerabdrücke
mit der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen – am 8. Januar 2019 in den
Niederlanden, am 7. Februar 2019 in Deutschland und am 8. Mai 2019 wie-
der in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 8),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs nach
Art. 5 Dublin-III-VO diesen Sachverhalt bestätigte,
dass er im Einzelnen erklärte, sein erstes Asylgesuch in den Niederlanden
sei abgelehnt und er selbst nach 15 Tagen aus dem Heim gewiesen wor-
den, worauf er sich nach Deutschland begeben habe,
dass ihn die deutschen Behörden nach drei Monaten in die Niederlande
zurückgeführt hätten, wo er anschliessend fünfeinhalb Monate in Ausschaf-
fungshaft verbracht habe (SEM-act. 11),
dass das SEM die niederländischen Behörden am 13. Dezember 2019 da-
her zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte
(SEM-act. 13),
dass die niederländischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme
am 22. Dezember 2019 zustimmten (SEM-act. 18),
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande somit gegeben ist,
was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden weise systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf, weshalb ein Übergang der Zuständigkeit von den Niederlanden auf
die Schweiz gestützt auf diese Bestimmung nicht in Betracht fällt,
dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-
VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO;
sog. Selbsteintrittsrecht),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es
ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären
Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat dafür zuständig ist,
dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer
Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich
zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm
des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil
des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H),
dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommen,
dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
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Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben,
dass zu diesen Rechten namentlich der Zugang zur erforderlichen medizi-
nischen Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die un-
bedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst (Art. 19 Aufnahmerichtlinie),
dass zwar die Vermutung, die Niederlande hielten ihre völkerrechtlichen
Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber
konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Be-
troffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des
BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht weiter sub-
stantiiert vorbringt, er sei krank, und die Befürchtung äussert, er werde
nach einer Überstellung in die Niederlande von den dortigen Behörden er-
neut in Haft genommen,
dass den Akten zu seinem Gesundheitszustand lediglich entnommen wer-
den kann, dass er seit acht Jahren die Medikamente Rivortil und Lyrica
einnimmt und im Bundesasylzentrum bei im grossen und ganzen guter Ge-
sundheit über Kopfschmerzen und nicht weiter spezifizierte psychische
Probleme klagte, ohne dass er jedoch qualifizierte medizinische Hilfe hätte
in Anspruch nehmen müssen,
dass die Niederlande über eine funktionierende medizinische Infrastruktur
verfügen, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, und nichts ersicht-
lich ist, was den Beschwerdeführer daran hindern würde, die ihm nach
Art. 19 der Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Hilfe in Anspruch
zu nehmen, sollte dies notwendig sein, wie er es offensichtlich bereits in
der Vergangenheit getan hatte,
dass sodann mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Niederlande be-
rechtigt sind, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und
dem einschlägigen Völkerrecht zu inhaftieren (vgl. insbesondere die Inhaft-
nahme für die Zwecke der Abschiebung gemäss Art. 15 ff. der Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger,
ABl. L 348/98 vom 24.12.2008),
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dass die Niederlande ein funktionierender Rechtsstaat mit funktionieren-
den Polizei- und Justizbehörden sind, und es dem Beschwerdeführer un-
benommen ist, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einzureichen, sollte
er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen,
dass der Beschwerdeführer somit mit seinen Einwänden nichts vorbringt,
was die Schweiz auf der Grundlage der sie bindenden völkerrechtlichen
Bestimmungen oder einer gesetzesmässigen Ermessenausübung veran-
lassen könnte, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, und
solche Gründe auch nicht den Akten entnommen werden können,
dass das SEM zusammenfassend zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der
Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: