B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7892/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
F-7892/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1988) reiste nach eigenen Angaben Mitte
Juni 2011 in die Schweiz ein und stellte am 27. Juni 2011 ein Asylgesuch
(Akten SEM A9/11 S. 8). Sie gab an, irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie zu sein und aus einem Dorf in der Provinz Mosul zu stammen. Ihre
Identitätskarte habe sie auf der Reise verloren; ihr Nationalitätenausweis
befinde sich zuhause (Akten SEM A9/11 S. 1, S. 4 f., A18/14 S. 2). Das
Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2013 abgewiesen, die
Beschwerdeführerin jedoch wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung in
den Nordirak vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht bestätigt (Urteil […]).
B.
B.a Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin bei
der Vorinstanz um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit gemäss Überein-
kommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlo-
sen (SR 0.142.40; nachfolgend Staatenlosenübereinkommen bzw. StÜ).
Sie machte geltend, syrische Kurdin zu sein und Gruppe der Ajanib anzu-
gehören. Im Jahre 2004 habe sie mit ihrer Familie Syrien in Richtung Irak
verlassen. Als Beweis legte sie eine in deutschen Übersetzung als "Aus-
weisurkunde" bezeichnete Bestätigung des Dorfvorstehers vor (Mukhtar-
Bestätigung). Daraus geht hervor, dass sie "Staatenlos registriert (Mak-
tumin)" sei und aus der syrischen Provinz Al-Hasaka stamme (Akten SEM
B1/8).
B.b Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und Gewährung des rechtli-
chen Gehörs wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 3. No-
vember 2015 ab. Im Wesentlichen begründete sie den Entscheid mit den
widersprüchlichen und – auch auf Nachfrage – unsubstantiierten Angaben
der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft sowie den unglaubhaften Schil-
derungen, wie die eingereichte Mukhtar-Bestätigung in die Schweiz ge-
langt sei. Die Anträge auf Durchführung einer persönlichen Anhörung so-
wie einer linguistischen Abklärung der Herkunft (LINGUA-Analyse) wurden
abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 erhebt der Rechtsvertreter namens
seiner Mandantin Beschwerde und beantragt die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie Anerkennung der Staatenlosigkeit der Be-
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schwerdeführerin. Ferner wird die Durchführung einer persönlichen Anhö-
rung und einer LINGUA-Analyse beantragt. Zudem wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Zunächst wird bemängelt (Ziff. 4), die Vorinstanz habe sich auf Urteile des
Bundesgerichts bezogen, die nicht im Internet einsehbar seien.
Die Beschwerdeführerin habe der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt,
dass sie aus frauenspezifischen Gründen ihre Herkunft im Asylverfahren
nicht offengelegt habe. Deshalb dürfe ihre persönliche Glaubwürdigkeit
nicht als eingeschränkt angesehen werden (Ziff. 5). Hingegen habe sie im-
mer ihren richtigen Namen verwendet, da dies grössere Einschränkungen
mit sich gebracht hätte (Ziff. 6). Trotzdem habe sie grosse Angst, dass sie
von Verwandten erkannt werden könnte, da viele Syrer und Iraker in die
Schweiz kämen (Ziff. 7).
Die Person, welche die Mukhtar-Bestätigung in die Schweiz gebracht habe,
bestehe nicht mehr auf ihrer Anonymität und sei bereit, als Zeuge auszu-
sagen (Ziff. 8).
Ferner wird geltend gemacht, die Kritik der Vorinstanz an den Erklärungen,
wie die Beschwerdeführerin an die Mukhtar-Bestätigung gekommen sei,
sei unzutreffend (Ziff. 9 und 10). Dass im Gesuch um Anerkennung der
Staatenlosigkeit davon die Rede gewesen sei, die Beschwerdeführerin ge-
höre der Gruppe der Ajanib an, sei auf ein Missverständnis zwischen ihr
und der Person, die das Gesuch verfasst habe, zurückzuführen (Ziff. 11).
Um die Zweifel an der syrischen Herkunft auszuräumen solle die Be-
schwerdeführerin persönlich zu ihrer Herkunftsregion in Syrien befragt wer-
den (Ziff. 12) und die Sozialisierung in Syrien mittels LINGUA-Analyse ge-
klärt werden (Ziff. 13).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der in der
Folge eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. März 2016 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde, ohne weitere Ausführungen zu machen. Die Ver-
nehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Sie
liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
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Seite 4
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen betreffend Anerkennung
der Staatenlosigkeit sind mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren
richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist
auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTET-
TER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.), zu dem das hier in Frage ste-
hende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Vorab ist auf die formelle Rüge, die Vorinstanz stütze sich in ihrer Verfü-
gung auf im Internet nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts, ein-
zugehen. Die Beschwerdeführerin ersucht das Gericht darum, die Vo-
rinstanz zu veranlassen, ihr diese Urteile zugänglich zu machen.
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Die Beschwerdeführerin beruft sich hiermit sinngemäss auf eine Verlet-
zung der Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG. Hierzu ist festzu-
halten, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen tatsächlich mit Urteilen un-
termauert, die sich nicht ohne weiteres im Internet abrufen lassen. Aller-
dings liegen genügend im Internet veröffentlichte Urteile gleichen Inhalts
vor (vgl. etwa VPB 61.74 E. 3b, 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 2.2 oder
2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 2.2; BVGE 2014/5 E. 4.3 und
E. 7.3.4). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist somit durch
die Zitierweise kein relevanter Nachteil entstanden. Im Übrigen war und ist
es ihr unbenommen, das Bundesgericht um Zustellung der Urteile zu ersu-
chen. Die Rüge ist deshalb unbegründet.
4.
4.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine
Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetz-
gebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the opera-
tion of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen
betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung
das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-
Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen,
die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimat-
staat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose;
vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im
Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.;
BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer
2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Die Rechtsprechung
hält hierzu präzisierend fest, dass nur als staatenlos angesehen werden
kann, wem dieser Umstand nicht zuzurechnen ist, beispielsweise wenn er
die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht
(wieder-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt o-
der es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu er-
werben, kann sich daher nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenüber-
einkommen berufen (vgl. Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012
E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit
den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter
verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (Urteil des
BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).
4.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den all-
gemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet
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unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grund-
sätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu be-
weisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Kann eine Tatsache
nicht bewiesen werden, trägt folglich derjenige die Folgen der Beweislosig-
keit, der daraus Rechte ableiten will. Im Verwaltungsverfahren ist sodann,
vorbehältlich hier nicht relevanter gesetzlicher Sonderregelungen, der volle
Beweis zu erbringen. Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrund-
satzes hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen festzustellen, indem sie sich notfalls der gesetzlich vorgesehenen Be-
weismittel bedient (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird rela-
tiviert durch die Mitwirkungspflicht der Partei. Diese kommt namentlich in
Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbstän-
dige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG).
Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Par-
tei besser kennt als die Behörden und welche die Behörde ohne die Mit-
wirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben
kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b).
5.
Vorliegend steht die Frage im Zentrum, woher die Beschwerdeführerin
stammt.
5.1 Im Asylverfahren (Akten SEM A9/11, A18/14) machte die Beschwerde-
führerin geltend, irakische Staatsangehörige zu sein. Sie gab an, in der
Provinz Mosul geboren und die letzten zwölf Jahre vor ihrer Ausreise am
gleichen Ort gelebt zu haben. Ihre irakische Identitätskarte habe sie wäh-
rend der Flucht verloren und den Nationalitätenausweis habe sie zuhause
gelassen. Sie sei mit einem Reisepass in die Schweiz eingereist, der ihr
vom Schlepper gegeben worden sei. In diesem Pass sei ihr Foto gewesen;
sie wisse aber nicht, welcher Name und welche Nationalität im Pass ver-
zeichnet gewesen seien. Der Schlepper habe ihr den Pass wieder abge-
nommen.
5.2
5.2.1 In ihrem Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 16. Juni
2015 machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, im Jahre 2004 mit
ihrer Familie aus Syrien in den Irak geflüchtet zu sein. Sie sei syrische
Kurdin und gehöre der Gruppe der Ajanib an. Sie habe sich im Asylverfah-
ren als Irakerin ausgegeben, weil sie Angst davor gehabt habe, von Eltern
oder Verwandten erkannt zu werden. Sie hätte auch davon abgesehen,
ihre syrische Herkunft zu nennen, weil sie keine Dokumente besessen
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habe, die dies belegt hätten. Inzwischen habe sie ein Dokument, welches
ihre Staatenlosigkeit bestätige (Mukhtar-Bestätigung; Akten SEM B1/8).
5.2.2 Die Vorinstanz unterbreitete der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2015
mehrere Fragen. So wurde sie aufgefordert, nähere Angaben zu den Um-
ständen der Ausstellung des eingereichten Dokuments zu machen und zu
schildern, wie es in ihre Hände gelangt sei. Zudem sollte sie aus ihrer per-
sönlichen Sicht die Situation der Gruppe von Kurden in Syrien schildern,
der sie angehöre (Akten SEM B2/3). In ihrer Antwort vom 13. Juli 2015
schilderte die Beschwerdeführerin, wie sie mit Hilfe ehemaliger Nachbarn
das Dokument beim Dorfvorsteher beschafft und dieses dann mit Hilfe
mehrerer Personen über den Irak in die Schweiz habe kommen lassen. Zur
Lage der Ajanib in Syrien äussert sie sich in allgemeiner Weise (Akten SEM
B3/2).
5.2.3 Am 27. Juli 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie
beabsichtige das Gesuch abzuweisen, und lud sie zu einer Stellungname
ein. Insbesondere wies sie auf die Widersprüche zu den im Asylverfahren
gemachten Angaben hin. Zudem erwähnte sie den Umstand, dass die ein-
gereichte Bestätigung des Dorfvorstehers (Mukhtar) bereits im Jahre 2010
ausgestellt worden sei und überdies nicht mit der geltend gemachten Zu-
gehörigkeit zur Gruppe der Ajanib übereinstimme (Akten SEM B5/3). Die
nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin schilderte in ihrer Stel-
lungnahme vom 26. August 2015 (Akten SEM B6/14) wiederum ausführ-
lich, weshalb sie im Asylverfahren falsche Angaben zu ihrer Herkunft ge-
macht habe. Sodann führte sie aus, dass ihr Vater die Mukhtar-Bestätigung
bestellt, aber nie abgeholt habe. Der Bruder ihres Mannes habe dann die
Bestätigung in Syrien abgeholt und in den Irak gebracht. Ein Iraker mit
Wohnsitz in der Schweiz, der anonym bleiben wolle, habe die Urkunde in
die Schweiz gebracht. Da sie, die Beschwerdeführerin, bereits als Kind mit
ihren Eltern in den Irak geflüchtet sei, habe sie die Unterscheidung zwi-
schen Ajanib und Maktumin gar nicht gekannt. Sie gehöre der Gruppe der
Maktumin an, wie aus der Mukhtar-Bestätigung hervorgehe.
6.
Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit generell
Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wurden
viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syrischen
Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt: Die-
jenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als Ajanib bezeichneten, die
im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen
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sind und über einen Ausländerausweis verfügen; schliesslich die Mak-
tumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügen. Die Ajanib sind in zahl-
reichen Bereichen schlechter gestellt als die syrischen Staatsangehörigen
(z.B. fehlende politische Rechte, Verbot von Landbesitz, kein Zugang zum
Staatsdienst, eingeschränkter Zugang zu Universitäten, Identitäts- und
Reisedokumente nur in Ausnahmefällen). Der Status der Maktumin ist
nochmals deutlich prekärer als derjenige der Ajanib, da sie über keinerlei
Rechte verfügen (vgl. dazu ausführlich die in BVGE 2014/5 nicht veröffent-
lichte E. 5.2 des Urteils C-1873/2013 vom 9. Mai 2014).
7.
7.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft sind ohne
Zweifel widersprüchlich. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die
Erklärungen der Beschwerdeführerin, wie es zu diesen widersprüchlichen
Angaben gekommen ist, nicht zu überzeugen vermögen.
7.1.1 Beispielsweise leuchtet es nicht ein, dass die Beschwerdeführerin
ihre syrische Herkunft im Asylverfahren nicht genannt haben will, weil sie
keine entsprechenden Papiere besessen habe, da sie auch für die geltend
gemachte irakische Staatsangehörigkeit keine Papiere vorlegen konnte
(Akten SEM A9/11 S. 4 f., A18/14 S. 2). Im Asylverfahren wurden ihre An-
gaben zur Herkunft nicht bezweifelt, wenn auch ihre Asylvorbringen insge-
samt als unglaubwürdig angesehen wurden (vgl. Urteil des BVGer […]).
7.1.2 Im Weiteren erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin
zur Situation der kurdischen Gruppen in Syrien sehr oberflächlich. Sie führt
dies darauf zurück, dass sie bereits als Kind in den Irak geflüchtet sei und
deshalb die Unterscheidung nicht gekannt habe. Dem ist entgegen zu hal-
ten, dass sie zum geltend gemachten Zeitpunkt der Flucht aus Syrien be-
reits 16 Jahre alt war, also keineswegs mehr ein Kind. Aufgrund der gros-
sen Einschränkungen, denen die syrischen Kurden, die nicht über die syri-
sche Staatsangehörigkeit verfügen, und insbesondere die Maktumin unter-
worfen sind (vgl. E. 6), erscheint es unglaubhaft, dass die Beschwerdefüh-
rerin sich dessen im Alter von 16 Jahren nicht bewusst war. Dafür spricht
auch, dass sie gemäss Angaben im Asylverfahren mehrere deutlich ältere
Brüder hat, welche diesen Einschränkungen ebenfalls unterworfen gewe-
sen sein müssten (Akten SEM A9/11 S. 4). Dies wäre der Beschwerdefüh-
rerin nicht entgangen.
7.1.3 Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Schilderungen
der Beschwerdeführerin, wie sie zu der eingereichten Mukhtar-Bestätigung
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gekommen sei, als unglaubwürdig beurteilt (angefochtene Verfügung
Ziff. 5c). So erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater der Be-
schwerdeführerin, der 2004 vor den syrischen Behörden geflohen sein soll,
im Jahre 2010 die Ausstellung einer Mukhtar-Bestätigung für die Be-
schwerdeführerin veranlassen sollte, ohne sie danach zu beanspruchen.
Zudem bestätigt der Dorfvorsteher, dass er die Beschwerdeführerin kenne,
und die Zeugen bestätigen, dass das Foto die Beschwerdeführerin zeige.
Der Wahrheitsgehalt erscheint zumindest fraglich, wurde die Bestätigung
doch sechs Jahre nach dem geltend gemachten Zeitpunkt der Ausreise er-
stellt. Hinzu kommt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Kontakt mit
Personen an ihrem Herkunftsort aufgenommen haben will. Dieses Vorge-
hen steht im Widerspruch zur geltend gemachten Angst vor ihrer Familie,
da die Möglichkeit besteht, dass ihre Familie von den Kontaktpersonen ih-
ren Aufenthaltsort erfährt.
7.2 Insgesamt bleiben die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Her-
kunft widersprüchlich. Ob eine der im Laufe der Zeit geltend gemachten
Varianten zutrifft und wenn ja, welche, lässt sich aufgrund der Akten nicht
mit genügender Sicherheit feststellen. Aufgrund der widersprüchlichen
Ausführungen erscheint es aber insgesamt als wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin doch über eine Staatsangehörigkeit verfügt. Die be-
antragte Einvernahme der Person, welche die Mukhtar-Bestätigung in die
Schweiz gebracht hat, als Zeuge, erscheint nicht geeignet, an dieser
Schlussfolgerung etwas zu ändern. Der Antrag ist daher in antizipierender
Beweiswürdigung (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 153, 457 m.H.) abzu-
weisen.
7.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei zur Bestimmung ihrer Her-
kunft eine persönliche Befragung und eine LINGUA-Analyse durchzufüh-
ren. Eine Befragung erweist sich vorliegend als unnötig, da im Verwal-
tungsverfahren die Schriftlichkeit vorherrscht und die Beschwerdeführerin
sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch auf Beschwerdeebene
ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu äussern (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., N. 247 f. m.H.). Was die LINGUA-Analyse anbelangt, so könnte
diese möglicherweise klären, ob die Beschwerdeführerin im Irak oder in
Syrien sozialisiert wurde. Sie ist jedoch grundsätzlich ungeeignet, Auf-
schluss über den hier entscheidenden Rechtsstatus der Beschwerdeführe-
rin im Herkunftsland – sei es der Irak oder Syrien – zu geben. Somit sind
auch die Anträge auf die Durchführung einer Anhörung bzw. einer LINGUA-
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Analyse in antizipierender Beweiswürdigung abzuweisen, weil sie ungeeig-
net erscheinen, die relevanten Sachverhaltspunkte zu klären.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als
staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens angesehen wer-
den kann. Die angefochtene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr.
[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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