B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7917/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Feb r ua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Fristwiederherstellungsgesuch (Kosten-
vorschuss).
F-7917/2016
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Sachverhalt:
A.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 wurde der Gesuchsteller
(pakistanischer Staatsangehöriger) im Beschwerdeverfahren F-725/2016
betreffend Schengen-Visum aufgefordert, bis zum 6. Oktober 2016 einen
Kostenvorschuss einzubezahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht
geleistet wurde, trat das Gericht mit Urteil vom 18. Oktober 2016 auf die
Beschwerde nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 wandte sich der Gesuchsteller ans Ge-
richt und legte den Nachweis vor, dass er am 27. Oktober 2016 die Über-
weisung sowohl des Kostenvorschusses als auch der im Urteil auferlegten
Verfahrenskosten veranlasst hat. Zudem erwähnte er Schwierigkeiten mit
Überweisungen von Pakistan ins Ausland. Daraufhin teilte ihm der Bereich
Finanzen und Controlling des Gerichts mit, dass die Zahlungen am 31. Ok-
tober 2016 und damit verspätet eingegangen seien. Der für den Kosten-
vorschuss gedachte Betrag wurde in der Folge an den Gesuchsteller zu-
rücküberwiesen.
C.
Mit einer undatierten, in englischer Sprache verfassten Eingabe (Eingang
22. Dezember 2016) ersucht der Gesuchsteller sinngemäss um Wieder-
herstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Er führt dazu
aus, dass Überweisungen von Pakistan aus schwierig seien, da die State
Bank of Pakistan gewissen Restriktionen unterliege. Er habe die Zahlun-
gen deshalb von einem Freund im Ausland in Auftrag geben lassen. Die
Verspätung sei deshalb von ihm weder beabsichtigt noch zu verantworten.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Verfahrens F-725/2016
sowie die Vorakten bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Für die Behandlung von Gesuchen zur Wiederherstellung einer Frist ge-
mäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ist diejenige Instanz zuständig, die im Falle der
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Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvor-
kehr zu befinden hat (vgl. PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht für
die Prüfung der Einhaltung der Kostenvorschussfrist im Hauptverfahren zu-
ständig war (Art. 31 ff VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; vgl. auch das erwähnte
Urteil F-725/2016 vom 18. Oktober 2016), fällt auch die Beurteilung des
Gesuchs um Fristwiederherstellung in seine Kompetenz. Für eine Über-
weisung der Eingabe des Beschwerdeführers ans Bundesgericht besteht
schon deshalb kein Raum, da gegen das erwähnte Urteil vom 18. Oktober
2016 betreffend Schengen-Visum keine Beschwerdemöglichkeit besteht
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, sie einzuhalten, sofern er unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am 28. Oktober 2016 ein erstes Mal auf die
Schwierigkeiten bei Überweisungen von Pakistan ins Ausland hingewiesen
und dabei Belege für die inzwischen erfolgten Überweisungen (Kostenvor-
schuss und Verfahrenskosten) eingereicht; die Zahlungen gingen am
31. Oktober 2016 bei der Gerichtskasse ein. Obwohl aus der in Deutsch
abgefassten Eingabe vom 28. Oktober 2016 alleine nicht auf ein Fristwie-
derherstellungsgesuch geschlossen werden konnte, sind unter Berück-
sichtigung des Inhalts der Eingabe, die am 22. Dezember 2016 eingegan-
gen ist, die formellen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuchs
insgesamt als erfüllt anzusehen, auch wenn der Gesuchsteller den als Kos-
tenvorschuss verlangten Betrag nicht noch einmal eingezahlt hat. Auf das
Gesuch ist somit einzutreten.
3.
Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung der durch ein unver-
schuldetes Fristversäumnis entstandenen Rechtsnachteile. Unverschuldet
ist eine Fristversäumnis dann, wenn objektive oder subjektive Gründe vor-
liegen, die es der Partei bzw. ihrem Vertreter verunmöglicht haben, die
Handlung vorzunehmen. Dabei darf bei der säumigen Partei bzw. ihrem
Vertreter keine Nachlässigkeit vorliegen. Dabei muss sich die Partei bzw.
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deren Vertreter auch Fehler von Hilfspersonen, wie Angestellten oder Fi-
nanzinstituten, zurechnen lassen (vgl. EGLI, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 24
VwVG).
4.
4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass Überweisungen von Pakistan
ins Ausland gewissen Einschränkungen unterworfen seien. Deshalb habe
er sie durch einen Freund von Frankreich aus in Auftrag geben lassen.
4.2 Mit dieser Begründung bezieht sich der Gesuchsteller auf grundsätzli-
che Schwierigkeiten bei Geldüberweisungen von Pakistan ins Ausland. Er
macht aber nicht geltend, die (rechtzeitige) Überweisung sei ihm unmöglich
gewesen. Vielmehr handelt es sich offenbar um allgemein bekannte
Schwierigkeiten, die jedoch mittels besonderer Vorkehrungen überwunden
werden können, wie das Vorgehen des Gesuchstellers zeigt (vgl. Bst. B).
Da der Beschwerdeführer über die geltend gemachten Schwierigkeiten be-
züglich Auslandüberweisungen Bescheid wissen musste, hätte er umge-
hend nach Erhalt der Zwischenverfügung vom 6. September 2016 reagie-
ren müssen, indem er entweder das Gericht kontaktiert oder er allenfalls
bereits zu jenem Zeitpunkt die Hilfe seines Freundes im Ausland in An-
spruch nimmt. Er macht nicht geltend, dass er dazu nicht in der Lage ge-
wesen wäre. Vielmehr hat er nach Erhalt des Urteils vom 18. Oktober 2016
umgehend reagiert und innerhalb von nur 10 Tagen – am 27. Oktober 2016
– sowohl die im Urteil auferlegten Verfahrenskosten als auch den ursprüng-
lich verlangten Kostenvorschuss überwiesen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es an der
gebührenden Sorgfalt hat fehlen lassen. Die Fristversäumnis kann daher
nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG angesehen wer-
den. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kos-
tenvorschusses ist daher abzuweisen. Für die Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens F-725/2016 bleibt damit kein Raum.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings rechtfertigt es sich
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vorliegend, gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Kostenerhebung zu ver-
zichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (diplomatische Zustellung durch Vermittlung der
Schweizer Botschaft in Islamabad/Pakistan)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Schweizer Botschaft in Islamabad/Pakistan
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
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