B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7936/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. […]) und ihr Bruder F._______ (geb. […]),
beide syrische Staatsangehörige, gelangten eigenen Angaben zufolge am
22. November 2016 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl
nach. Am 8. Dezember 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel die Befragung zur Person (BzP) statt (Akten der Vorinstanz
[SEM act.] A7). Die Beschwerdeführerin gab dabei – zu den persönlichen
Verhältnissen befragt – an, sie sei am 23. Oktober 2016 in ihrem Heimat-
dorf mit B._______ – einem Cousin zweiten Grades, der als vorläufig Auf-
genommener im Kanton C._______ wohne – religiös verheiratet worden.
Es habe sich um eine Ferntrauung gehandelt, ihr Gatte sei bei der Ehe-
schliessung nicht anwesend gewesen. Sie habe Syrien verlassen, weil sie
zu ihrem Mann wollte.
B.
Mit separaten Verfügungen vom 12. Dezember 2016 wies das SEM die
Beschwerdeführerin und ihren Bruder für die Dauer ihrer Asylverfahren
dem Kanton D._______ zu (SEM act. A15). Dabei wurde (wie im Falle ihres
Bruders auch bei der Beschwerdeführerin) schematisch auf im Empfangs-
und Verfahrenszentrum getroffene Abklärungen und darauf verwiesen,
dass nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifisch schützenswerten In-
teressen der Betroffenen ersichtlich geworden seien, die für eine Zuwei-
sung in einen bestimmten Kanton sprechen würden.
C.
Die zuständigen Behörden im Kanton D._______ brachten die Beschwer-
deführerin in einem Ankunftszentrum für unbegleitete minderjährige Asyl-
suchende und Flüchtlinge in E._______ unter.
D.
Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Bruder fochten den sie betref-
fenden Zuweisungsentscheid des SEM mit einer Rechtsmitteleingabe vom
22. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Beschwerde-
verfahren von F._______ wurde (unter F-7945/2016) separat geführt.
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Rechtsmitteleingabe die Auf-
hebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 12. Dezember 2016 und die
Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei dem Kanton
C._______ zuzuweisen. Weiter sei ihr vollumfängliche Einsicht in sämtliche
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Verfahrensakten, insbesondere in das Protokoll der BzP sowie in die von
ihr selbst zu den Akten gereichten Unterlagen zu gewähren, und es sei ihr
nach Einsichtnahme in die erwähnten Akten beziehungsweise nach Ge-
währung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ferner sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
Verfahrensrechtlich liess die Beschwerdeführerin in zweifacher Hinsicht
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen. Sie habe
trotz entsprechendem Ersuchen die Akten des SEM bisher nicht zur Ein-
sicht erhalten. Zudem habe das SEM in der angefochtenen Verfügung
seine Begründungspflicht verletzt. Sie habe anlässlich der BzP darum er-
sucht, dem gleichen Kanton wie B._______ (ihr Verlobter) zugewiesen zu
werden. In der standardisierten Verfügung vom 12. Dezember 2016 habe
das SEM mit keinem Wort auf diesen Antrag Bezug genommen, was zwin-
gend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Materi-
ellrechtlich liess die Beschwerdeführerin einwenden, die Vorinstanz ver-
letze mit ihrer Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie. Sie sei
minderjährig und ihre im Kanton C._______ lebenden Cousins zweiten
Grades (ihr Verlobter B._______ und dessen neun Jahre älterer Bruder)
könnten sich um sie kümmern. Dem Älteren der Cousins komme eine vä-
terliche Rolle zu. Er sei für sie (die Beschwerdeführerin) verantwortlich und
könnte allenfalls als Vertrauensperson oder Beistand eingesetzt werden.
E.
In einer unaufgefordert nachgereichten Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 29. Dezember 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin
mit Hinweis auf eine beigelegte Zwischenverfügung der Vorinstanz vom
27. Dezember 2016 ihre Rüge, wonach sich das SEM zu Unrecht weigere,
ihr Akteneinsicht zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig gewährte es Einsicht in das
Befragungsprotokoll vom 8. Dezember 2016, das Personalblatt EVZ, ein
(undatiertes) Schreiben von B._______ und in diverse Beweismittel (vier
fremdsprachige Dokumente). Soweit darüber hinausgehend, wurde der
Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde Ge-
legenheit zur Beschwerdeergänzung gewährt und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet.
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G.
Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Rechtsschrift mit einer Eingabe vom
23. Januar 2017. Dabei liess sie in Bezug auf ihren Zivilstand präzisieren,
ihre religiös geschlossene Ehe sei zwar nie registriert worden und sie gelte
deshalb nach wie vor als ledig. Sie habe aber mehrfach festgehalten, dass
sie Syrien verlassen habe, um zu ihrem Mann bzw. Verlobten zu gelangen.
Es müsse angenommen werden, dass die Vorinstanz sie gerade wegen
dieser Thematik bewusst einem anderen Kanton zugeteilt habe. Das SEM
hätte ihr diesbezüglich vorgängig das rechtliche Gehör gewähren bzw.
seine Entscheidung spätestens im Zuweisungsentscheid begründen müs-
sen. Die bereits in der Schweiz anwesenden Verwandten würden alle im
Kanton C._______ leben und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie
dem Kanton D._______ zugeteilt worden sei. Im Kanton D._______ sei ihr
zwischenzeitlich eine Vertrauensperson (Beiständin) zur Seite gestellt wor-
den. Zur Wahrung des Kindeswohls müsse die Frage der Kantonszuwei-
sung zwingend abgeklärt werden.
Der Eingabe beigelegt waren eine Ernennungsurkunde und eine Verfü-
gung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._______ be-
treffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft; beide datiert vom
16. Januar 2017.
H.
Am 25. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Bei-
ständin vom 24. Januar 2017 nachreichen. Daraus sei ersichtlich, dass sie
(die Beschwerdeführerin) durch die Zuweisung zum Kanton D._______ in
eine belastende Situation geraten und latent suizidgefährdet sei. Es seien
fundierte Abklärungen betreffend ihre Kantonszuweisung notwendig.
I.
Am 22. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben
ihrer Beiständin zu den Akten, wonach sie und ihr Bruder inzwischen inner-
halb des Kantons D._______ in das Durchgangszentrum H._______ trans-
feriert worden seien. Sie würden dort Französischunterricht erhalten und
viel näher bei ihrer Verwandtschaft wohnen. Die Asylbehörden und die
KESB seien nun offenbar davon überzeugt, dass es für sie und ihren Bru-
der wichtig sei, in einer französischsprachigen Region in der Nähe ihrer
Verwandten zu leben.
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J.
Gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil weist das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil F-7945/2016 die Beschwerde des Bruders ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem
Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig
anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31], Art. 46 VwVG).
1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Entsprechend ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.7 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen
Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3
AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den
Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig,
als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der
Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).
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2.
Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich begründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111
Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur sum-
marisch zu begründen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe in doppelter Hin-
sicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, was ihrer Auf-
fassung nach die Aufhebung des angefochtenen Zuweisungsentscheids
und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Folge haben müsse.
3.1 Zunächst liege eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vor. Ganz
generell müsste die Vorinstanz bei Verfügungen der angefochtenen Art auf-
grund der nur kurzen Beschwerdefrist (analog zur Praxis bei Nichteintre-
tensentscheiden) mit der Eröffnung von Amtes wegen Einsicht in sämtliche
Akten, insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person, gewähren.
Nicht nur, dass die Vorinstanz vorliegend nicht so vorgegangen sei; sie
habe darüber hinaus auf ein Akteneinsichtsgesuch vom 15. Dezember
2016 überhaupt nicht bzw. (mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember
2016) abschlägig reagiert.
3.1.1 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbe-
halt der Ausnahmen gemäss Art. 27 VwVG – grundsätzlich Anspruch da-
rauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem
konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Ausgenommen sind aller-
dings Unterlagen, welche von den verfügenden Behörden ausschliesslich
für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen
innerhalb der Behörden, da solchen Aktenstücken kein Beweischarakter
zukommt und sie lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen.
Der in Art. 26 VwVG enthaltene Anspruch auf Akteneinsicht bedeutet je-
doch nicht, dass bei selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen ge-
mäss Art. 107 Abs. 1 AsylG aufgrund der kürzeren Beschwerdefrist den
jeweiligen Betroffenen gleichzeitig mit dem Entscheid in der Sache die ent-
scheidwesentlichen Akten im Sinne eines Automatismus zuzustellen wä-
ren. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten,
dass die Vorinstanz bei Nichteintretensentscheiden die Akteneinsicht aus
verfahrensökonomischen Gründen parallel zur Entscheideröffnung ge-
währt, zumal in diesen Fällen – abhängig vom Datum der Entscheideröff-
nung – die Beschwerdefrist nur halb so lange dauern kann wie in der hier
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zu beurteilenden Konstellation (vgl. Urteil des BVGer D-5434/2012 vom
30. Oktober 2012 E. 2.1.1).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin hat erst nach Eröffnung der angefochtenen
Verfügung um Akteneinsicht ersucht (vgl. Rechtsmittelschrift II. A. 2.). Eine
allfällige Verweigerung bzw. Verzögerung der Akteneinsicht (die Vorinstanz
verweigerte in einem als Zwischenverfügung qualifizierten Schreiben vom
27. Dezember 2016 eine Einsicht in die Akten, solange die Untersuchung
zu den Asylvorbringen nicht abgeschlossen sei, und berief sich dabei auf
Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) kann demnach zum Vornherein nicht die Kas-
sation der Verfügung zur Folge haben.
3.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 11. Januar 2017 Kopien derjenigen vorinstanzlichen
Akten zugestellt, die von entscheidswesentlicher Bedeutung sind und auf
deren Einsicht Anspruch bestand. Gleichzeitig wurde der Beschwerdefüh-
rerin Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Rechtsschrift gewährt. Damit ist die
Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts – soweit diese begründet
war – als auf Beschwerdeebene geheilt zu erachten.
3.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungs-
pflicht, indem die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf einen im Zusammen-
hang mit dem Anspruch auf Einheit der Familie gestellten Antrag auf Zu-
weisung in den Kanton C._______ nicht eingegangen sei.
3.2.1 Die Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG dient der ratio-
nalen und transparenten Entscheidfindung durch die Behörde und soll die
Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufech-
ten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nen-
nen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützt.
Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechts-
lage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffe-
nen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stel-
len (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE
2012/24 D. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.;
LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.).
3.2.2 Die Begründungspflicht steht in enger Beziehung zur vorgelagerten,
sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht
der Behörde, die Vorbringen der Partei sorgfältig und ernsthaft zu prüfen
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und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berück-
sichtigungspflicht; vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BI-
CKEL in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 29 N. 83, Art. 30 N. 6
und Art. 32 N. 18 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 546 f.). Denn in aller
Regel kann erst der Begründung entnommen werden, ob die Behörde der
Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist. Aus der Be-
gründung muss daher ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen über-
haupt in Betracht zog oder lediglich für nicht erheblich oder für unrichtig
hielt (WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32 N. 21; MICHELE ALBERTINI, Der ver-
fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfah-
ren des modernen Staates, 2000, S. 369 und S. 404 m.H.).
3.2.3 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der BzP explizit erklärt, sie sei
verheiratet und wolle mit ihrem im Kanton C._______ lebenden Ehemann
zusammenwohnen (SEM act. A7 S. 9 unten). Ihr Wunsch auf Zuweisung
an dessen Aufenthaltskanton wurde vom SEM anlässlich der BzP denn
auch bestätigt, wobei dieses gleichzeitig darauf hinwies, es werde prüfen,
ob die gewünschte Zuweisung gestützt auf einen gültigen Eheabschluss
erfolgen könne (SEM act. A7 S. 11). Gleichwohl entschied die Vorinstanz
über die Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton D._______ in
Gestalt einer mit Standardbegründung versehenen Formularverfügung.
Eine solche Formularverfügung, mit der einzig darauf verwiesen wird, dass
behördliche Abklärungen getroffen und nach erfolgter Rechtsbelehrung
keine spezifischen schützenswerten Interessen der betroffenen Person er-
sichtlich gemacht worden seien, genügt in einem Fall wie dem vorliegen-
den den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.3.3). Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einen be-
stimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die
für eine bestimmte Zuweisung sprechen könnten, muss sich das SEM da-
mit in seiner Verfügung konkret auseinandersetzen.
3.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt allerdings fest, dass der Vor-
instanz nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Wunsch der Be-
schwerdeführerin, mit ihrem Ehemann bzw. Verlobten B._______ zusam-
menzuleben, nicht zur Kenntnis genommen oder sich nicht ernsthaft damit
auseinandergesetzt. Denn im vorinstanzlichen Dossier sind interne Akten-
notizen abgelegt, aus denen hervorgeht, dass und weshalb die Beziehung
der Beschwerdeführerin zu B._______ als rechtlich nicht relevant betrach-
tet wird. Der Fehler der Vorinstanz ist daher allein darin begründet, dass
sie es unterliess, ihre Wertung im Rahmen der Begründung der angefoch-
tenen Verfügung für die Beschwerdeführerin transparent zu machen.
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3.2.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen
zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE
2008/14 E.4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2). Aus prozessökonomischen Grün-
den hat die Rechtsprechung allerdings Leitlinien für eine Heilung von Ge-
hörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die
beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Be-
schwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug
auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, und wenn die festge-
stellte Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-7819/2015 vom 16.
Dezember 2015 E. 4.5).
3.2.6 Vorliegend stellt sich die Verletzung der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz als schwerer Mangel dar, welcher auf Beschwerdeebene nicht
zu heilen ist. Das oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE 2008/47 E. 3.1 bis 3.3) gibt die seit Jahren gängige Rechtspre-
chung wieder. Tritt hinzu, dass es sich vorliegend selbst nach Ansicht des
SEM nicht um einen Standardfall handelt, stellte es der Beschwerdeführe-
rin doch bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs an-
lässlich der BzP in Aussicht, dass es aufgrund ihres Alters und ihrer Aus-
sagen prüfen werde, ob die vorgebrachte Ehe als nicht geschlossen ange-
sehen werden müsse und sie nicht zu ihrem (angeblichen) Ehemann trans-
feriert werden könne (SEM act. A7 S. 11). Dass das Ergebnis der Abklä-
rungen nicht in zumindest kurzer Form in der angefochtenen Verfügung
festgehalten wurde, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsge-
richt sieht daher keinen hinreichenden Anlass, die Verletzung der Begrün-
dungspflicht auf Rechtsmittelebene zu heilen.
4.
Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016
aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Diese wird im Rahmen der neuen Verfügung nicht
nur offenlegen müssen, weshalb sie die Beziehung der Beschwerdeführe-
rin zu B._______ als rechtlich nicht relevant betrachtet. Sie wird sich dar-
über hinaus mit den übrigen materiellrechtlichen Einwänden befassen
müssen, die die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel erhebt und die
aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs vom Bundesverwaltungs-
gericht nicht zu behandeln sind. Dabei wird sie dem Umstand besondere
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Seite 10
Bedeutung beimessen müssen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin
um eine Minderjährige handelt, weshalb bei der Entscheidfindung das Kin-
deswohl von vorrangiger Bedeutung ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, SR 0.107). Dieses
könnte allerdings durchaus auch verlangen, die Beschwerdeführerin nicht
dem Kanton C._______ zuzuweisen.
5.
5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.– festzu-
setzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Be-
trag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
F-7936/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N […]; Beilage: Beschwerdeschrift vom 22. De-
zember 2016 und Beschwerdeergänzung vom 23. Januar 2017 [je im
Doppel]; N Dossier […] retour)
– die Migrationsbehörde des Kantons D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: