° B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7945/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
F-7945/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. […]) und seine Schwester B._______ (geb.
[…]), beide syrische Staatsangehörige, gelangten eigenen Angaben zu-
folge am 22. November 2016 in die Schweiz und suchten gleichentags um
Asyl nach. Am 8. Dezember 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel die Befragung zur Person (BzP) statt (Akten der Vo-
rinstanz [SEM act.] A5). Der Beschwerdeführer gab dabei – zum Fluchtweg
befragt – an, er habe sein Heimatdorf einige Wochen vor seiner Schwester
verlassen. Im November 2016 hätten sie beide sich in der Türkei getroffen
und wenige Tage später seien sie zusammen Richtung Schweiz weiterge-
reist. Seine Schwester sei im August 2016 im Rahmen einer religiösen
Ferntrauung mit dem im Kanton C._______ wohnhaften D._______, einem
Cousin zweiten Grades (nachfolgend: Cousin), verheiratet worden, und sie
wolle zusammen mit diesem in der Schweiz leben.
B.
Mit separaten Verfügungen vom 12. Dezember 2016 wies das SEM den
Beschwerdeführer und seine Schwester für die Dauer ihrer Asylverfahren
dem Kanton E._______ zu (SEM act. A10). Im den Beschwerdeführer be-
treffenden Formularentscheid verwies die Vorinstanz auf im Empfangs-
und Verfahrenszentrum getroffene Abklärungen und darauf, dass nach er-
folgter Rechtsbelehrung keine spezifisch schützenswerten Interessen er-
sichtlich geworden seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kan-
ton sprechen würden.
C.
Sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Schwester fochten den sie
betreffenden Zuweisungsentscheid mit Eingaben vom 22. Dezember 2016
beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Beschwerdeverfahren von
B._______ wurde (unter F-7936/2016) separat geführt.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsmitteleingabe die Auf-
hebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 12. Dezember 2016 und die
Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei dem Kanton
C._______ zuzuweisen. Weiter sie ihm Einsicht in sämtliche Verfahrens-
akten, insbesondere in das Protokoll der BzP sowie in die von ihm selbst
zu den Akten gereichten Unterlagen zu gewähren, und es sei ihm nach
Einsichtnahme in die erwähnten Akten beziehungsweise nach Gewährung
F-7945/2016
Seite 3
des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung einzuräumen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen.
Verfahrensrechtlich liess der Beschwerdeführer in zweifacher Hinsicht eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen. Er habe trotz
entsprechendem Ersuchen die Akten des SEM bisher nicht zur Einsicht er-
halten. Zudem habe das SEM in der angefochtenen Verfügung seine Be-
gründungspflicht verletzt. Er habe anlässlich der BzP darum ersucht, in den
gleichen Kanton wie seine Schwester bzw. der (mit dieser in Wirklichkeit
erst verlobte) Cousin zugewiesen zu werden. Darauf sei das SEM in der
standardisierten Verfügung vom 12. Dezember 2016 nicht eingegangen,
was zwingend zu deren Aufhebung führen müsse. Materiellrechtlich liess
der Beschwerdeführer einwenden, die Vorinstanz verletze mit ihrer Verfü-
gung den Grundsatz der Einheit der Familie. Sein Cousin und künftig auch
seine Schwester würden im Kanton C._______ wohnen. Er (der Beschwer-
deführer) sei noch jung und nicht in der Lage, allein zurecht zu kommen.
Der ebenfalls im Kanton C._______ wohnende F._______, der ältere Bru-
der von D._______, habe ihm gegenüber eine väterliche Rolle inne und
könne ihn bei einer Zuweisung in dessen Aufenthaltskanton in emotionaler
Hinsicht sowie bei einer sprachlichen und sozialen Integration optimal un-
terstützen. Zudem dürften er und seine noch minderjährige Schwester auf-
grund ihrer engen Beziehung und der gemeinsamen Flucht nicht voneinan-
der getrennt werden. Das Gesagte wiege umso schwerer, als sich öffentli-
che und private Interessen an einer Unterbringung seiner Person im Auf-
enthaltskanton seines Cousins überlagern würden. Das SEM habe es un-
terlassen, die Kriterien, auf welche es seinen abweichenden Entscheid
stütze, offenzulegen. Insbesondere werde nicht ersichtlich, welche öffentli-
chen Interessen die Zuweisung in den aktuellen Aufenthaltskanton recht-
fertigten und inwiefern diese stärker zu gewichten seien als die öffentlichen
und privaten Interessen an einer Unterbringung im Aufenthaltskanton sei-
nes Cousins.
D.
In einer unaufgefordert nachgereichten Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 29. Dezember 2016 bestätigte der Beschwerdeführer mit
Hinweis auf eine beigelegte Zwischenverfügung der Vorinstanz vom
27. Dezember 2016 seine Rüge, wonach sich das SEM zu Unrecht wei-
gere, ihm Akteneinsicht zu gewähren.
F-7945/2016
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht ein und gewährte Einsicht in das Personalblatt
EVZ und auszugsweise in das Befragungsprotokoll vom 8. Dezember
2016. Soweit darüber hinausgehend, wurde der Antrag auf Akteneinsicht
abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Beschwerde-
ergänzung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
vorerst verzichtet.
F.
Der Beschwerdeführer liess seine Rechtsschrift mit einer Eingabe vom
23. Januar 2017 ergänzen. Dabei machte der Rechtsvertreter geltend, er
könne zwar aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Akten nach wie vor
nicht prüfen, ob der Beschwerdeführer und seine Schwester in Syrien zu-
sammengelebt hätten. Davon sei aber auszugehen. Auf jeden Fall hätten
sie ihre Flucht teilweise zusammen zurückgelegt. Unter diesen Umständen
sei offensichtlich, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner
Schwester nicht erfolgen dürfe. Das habe die Vorinstanz insofern berück-
sichtigt, als sie beide dem Kanton E._______ zugewiesen habe. Nach voll-
ständiger Abklärung und Prüfung der Kantonszuweisung der Schwester
müsse auch die Zuweisung des Beschwerdeführers entsprechend ange-
passt werden.
Der Eingabe beigelegt waren eine Ernennungsurkunde und eine Verfü-
gung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._______ be-
treffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft, beides die Schwester
betreffend und datiert vom 16. Januar 2017.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2017 eine Eingabe seiner
Schwester desselben Datums samt einem Schreiben deren Beiständin zu
den Akten, wonach er und seine Schwester inzwischen innerhalb des Kan-
tons E._______ in das Durchgangszentrum H._______ transferiert worden
seien. Sie würden dort Französischunterricht erhalten und viel näher bei
ihrer Verwandtschaft wohnen. Die Asylbehörden und die KESB seien nun
offenbar davon überzeugt, dass es für die Geschwister wichtig sei, in einer
französischsprachigen Region in der Nähe ihrer Verwandten zu leben.
F-7945/2016
Seite 5
H.
Gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil heisst das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil F-7936/2016 die Beschwerde der Schwester gut, hebt die
sie betreffende Verfügung (Zuweisung in den Kanton E._______) auf und
weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem
Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig
anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31], Art. 46 VwVG).
1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.7 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen
Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3
AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den
Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig,
F-7945/2016
Seite 6
als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der
Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).
2.
Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111
Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur sum-
marisch zu begründen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteileingabe in doppelter Hin-
sicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, was seiner
Auffassung nach die Aufhebung des angefochtenen Zuweisungsent-
scheids und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Folge haben
müsse.
3.1 Zunächst liege eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vor. Ganz
generell müsste die Vorinstanz bei Verfügungen der angefochtenen Art auf-
grund der nur kurzen Beschwerdefrist (analog zur Praxis bei Nichteintre-
tensentscheiden) mit der Eröffnung von Amtes wegen Einsicht in sämtliche
Akten, insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person, gewähren.
Nicht nur, dass die Vorinstanz vorliegend nicht so vorgegangen sei; sie
habe darüber hinaus auf ein Akteneinsichtsgesuch vom 15. Dezember
2016 überhaupt nicht bzw. (mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember
2016) abschlägig reagiert.
3.1.1 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbe-
halt der Ausnahmen gemäss Art. 27 VwVG – grundsätzlich Anspruch da-
rauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem
konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Ausgenommen sind ein-
zig Unterlagen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für
den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen in-
nerhalb der Behörden, da solchen Aktenstücken kein Beweischarakter zu-
kommt und sie lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen. Der
in Art. 26 VwVG enthaltene Anspruch auf Akteneinsicht bedeutet jedoch
nicht, dass bei selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen gemäss
Art. 107 Abs. 1 AsylG aufgrund der kürzeren Beschwerdefrist den jeweili-
gen Betroffenen gleichzeitig mit dem Entscheid in der Sache die entscheid-
wesentlichen Akten im Sinne eines Automatismus zuzustellen wären. Ein
solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass
F-7945/2016
Seite 7
die Vorinstanz bei Nichteintretensentscheiden die Akteneinsicht aus ver-
fahrensökonomischen Gründen parallel zur Entscheideröffnung gewährt,
zumal in diesen Fällen – abhängig vom Datum der Entscheideröffnung –
die Beschwerdefrist nur halb so lange dauern kann wie in der hier zu beur-
teilenden Konstellation (vgl. Urteil des BVGer D-5434/2012 vom 30. Okto-
ber 2012 E. 2.1.1).
3.1.2 Der Beschwerdeführer hat erst nach Eröffnung der angefochtenen
Verfügung um Akteneinsicht ersucht (vgl. Rechtsmittelschrift II. A. 2.). Eine
allfällige Verweigerung bzw. Verzögerung der Akteneinsicht (die Vorinstanz
verweigerte in einem als Zwischenverfügung qualifizierten Schreiben vom
27. Dezember 2016 eine Einsicht in die Akten, solange die Untersuchung
zu den Asylvorbringen nicht abgeschlossen sei und berief sich dabei auf
Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) kann demnach zum Vornherein nicht die Kas-
sation der Verfügung zur Folge haben.
3.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 11. Januar 2017 Kopien derjenigen vorinstanzlichen
Akten zugestellt, die von entscheidswesentlicher Bedeutung sind und auf
deren Einsicht Anspruch bestand. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit zur Ergänzung seiner Rechtsschrift gewährt. Damit ist die
Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts – soweit diese begründet
war – als auf Beschwerdeebene geheilt zu erachten. Die Verletzung des
Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz wird jedoch im Kostenpunkt an-
gemessen zu berücksichtigen sein. Der Einwand, es könne aufgrund der
bloss auszugsweisen Akteneinsicht nach wie vor nicht geprüft werden, ob
der Beschwerdeführer und seine Schwester in Syrien zusammengelebt
hätten, ist demgegenüber unbehelflich. Es war dem Beschwerdeführer
ohne weiteres möglich, in seiner Person liegende Gründe wie das Zusam-
menleben mit der Schwester geltend zu machen. Dazu bedurfte es nicht
der vollständigen Offenlegung des Einvernahmeprotokolls.
3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht des SEM
zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung seiner Vorbringen im Zusammen-
hang mit seinen beiden im Kanton C._______ lebenden Cousins und zur
diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Verfügung.
3.2.1 Diese beiden Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangen, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und berücksichtigt, was sich entsprechend in
F-7945/2016
Seite 8
der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG). Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten
Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine
bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich das SEM damit konkret
auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung genügt in einem sol-
chen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (BVGE
2008/47 E. 3.3.3).
3.2.2 Den vorinstanzlichen Akten sind keine Hinweise darauf zu entneh-
men, dass seitens des Beschwerdeführers anlässlich der BzP beantragt
worden wäre, für den Aufenthalt während des Asylverfahrens in einen be-
stimmten Kanton (konkret: C._______) zugewiesen zu werden. Im Proto-
koll des Beschwerdeführers (BzP; SEM act. A5) wird zwar unter der Rubrik
„Beziehungen in der Schweiz“ (Pt. 3.02) erwähnt, dass sich die vorge-
nannte Schwester und ein Schwager (D._______) in der Schweiz aufhal-
ten. Irgendein spezieller Wunsch zum eigenen Aufenthaltsort wurde aber
weder dort noch an anderer Stelle im Protokoll festgehalten; so beispiels-
weise auch nicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Pt. 8.01) oder
Nachfrage zu allfälligen Zusatzbemerkungen (Pt. 9.01) hin. Auf einen ent-
sprechenden Wunsch zu schliessen bestand schliesslich auch angesichts
dessen, dass das SEM von dem im Kanton C._______ lebenden „Schwa-
ger“ Kenntnis hatte, keine Veranlassung. Dies gilt umso mehr, als den vor-
instanzlichen Akten keinerlei Hinweise auf ein zu diesem oder auch zu
F._______ – der im Protokoll der BzP überhaupt nicht erwähnt wird – be-
stehendes Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen waren, und der Be-
schwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizini-
schen Sachverhalt hin auch festhalten liess, er sei gesund (Pt. 8.02). Dem
SEM kann somit nicht vorgeworfen werden, es habe einen Wunsch auf
Zuweisung an den Kanton C._______ in seinem Entscheid zu Unrecht
nicht berücksichtigt bzw. das Vorhandensein eines Abhängigkeitsverhält-
nisses nicht geprüft.
3.2.3 Der blosse Verweis auf die angewendeten gesetzlichen Bestimmun-
gen im Rahmen einer Formularverfügung vermag zu genügen, wenn we-
der die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton
ersucht noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine kon-
krete Zuweisung sprechen würden (BVGE 2008/47 E. 3.3.3). Dies ist dem
Gesagten zufolge vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer vermag dem-
nach auch aus der im Zuweisungsentscheid fehlenden Interessenabwä-
gung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
F-7945/2016
Seite 9
3.3 Bei dieser Sachlage ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör als unbegründet zu erachten.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-
ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu-
chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22
Abs. 1 AsylV 1).
4.2 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert
sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne
von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten
und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende Bezie-
hungen zwischen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche
Rolle spielen können – wie die Beziehung unter Grosseltern und ihren En-
keln bzw. Enkelinnen, Onkeln/Tanten und ihren Nichten/Neffen sowie auch
zwischen Geschwistern – fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz
der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen nebst einer na-
hen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auch ein eigentliches Ab-
hängigkeitsverhältnis besteht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Urteil des
BVGer D-4027/2009 vom 4. September 2009 S. 6). Die Abhängigkeit eines
Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selb-
ständigkeit. Sie kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen
und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solche Um-
stände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwick-
lungsstand der betreffenden Person ab (Urteil des BVGer D-5937/2012
vom 23. März 2013 E. 4.6).
4.3 Der Beschwerdeführer bildet weder mit den Cousins noch mit der
Schwester eine Kernfamilie, so dass grundsätzlich ein Abhängigkeitsver-
hältnis zu prüfen ist.
4.3.1 Mit Blick auf die Cousins ist festzuhalten, dass sich diese seit dem
Jahre 2010 (F._______) bzw. 2013 (D._______) in der Schweiz aufhalten.
Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit sie-
F-7945/2016
Seite 10
ben bzw. vier Jahren keinen über einen allfälligen schriftlichen oder fern-
mündlichen Verkehr hinaus gehenden persönlichen Kontakt zu ihnen
pflegte, weshalb von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung nicht die
Rede sein kann. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen
volljährigen, gemäss Aktenlage gesunden Mann. Vor diesem Hintergrund
bestehen keine Anzeichen dafür, dass er in erhöhtem Masse auf Hilfe und
Unterstützung durch Verwandte in der Schweiz angewiesen wäre. Daran
ändern auch die Beschwerdevorbringen zum jungen Alter nichts. Ein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere kann auch nicht
in den Umständen der Unterbringung und der Alltagsbewältigung gesehen
werden. Es ist davon auszugehen, dass den im Vergleich zu anderen Asyl-
suchenden nicht erhöhten Betreuungsbedürfnissen des Beschwerdefüh-
rers mit den den Asylbehörden im Kanton zur Verfügung stehenden Struk-
turen Rechnung getragen werden kann. Entscheidend kann dabei nicht
sein, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch Verwandte besser oder in
persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten. Der Wunsch des Be-
schwerdeführers, sich während der Dauer des Asylverfahrens in der Nähe
seiner Verwandten aufhalten zu können, ist zwar nachvollziehbar, und es
soll auch nicht verkannt werden, dass wirkungsvolle Unterstützung auf
diese Weise in mancherlei Hinsicht leichter organisierbar wäre. Es kann
aber nach dem bisher Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer auf Hilfe und Unterstützung durch seine Verwand-
ten angewiesen wäre. Unbesehen davon ist der Beschwerdeführer zwi-
schenzeitlich nach H._______, eine im (…) und damit nahe an der Grenze
zum Wunschkanton gelegene Ortschaft, verlegt worden.
4.3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er von seiner Schwes-
ter abhängig wäre. Solches geht auch nicht aus den Akten hervor. Eine
Berufung auf die Einheit der Familie ist allerdings auch in Konstellationen
möglich, wo nicht der Beschwerdeführer selbst hilfsbedürftig ist, sondern
eine hilfsbedürftige Person in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Be-
schwerdeführer steht (vgl. Urteil des BVGer D-5937/2012 vom 23. März
2013 E. 4.7). Die Prüfung der Frage, ob die Schwester infolge ihrer Min-
derjährigkeit vom Beschwerdeführer besonders abhängig ist, ist jedoch im
vorliegenden Verfahren nicht angezeigt. Nachdem der Aufenthaltskanton
der Schwester während deren Asylverfahrens gemäss jenem (ebenfalls mit
heutigem Datum ergehenden) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7936/2016 durch das SEM neu zu beurteilen sein wird (vgl. Sachverhalt
Bst. C und G), ist eine allfällige besondere Unterstützungsbedürftigkeit der
minderjährigen Schwester im Rahmen jenes Verfahrens abzuklären. Ange-
sichts dessen, dass keine Gründe ersichtlich sind, wonach die Schwester
F-7945/2016
Seite 11
gleichzeitig gegenüber D._______ und dem Beschwerdeführers beson-
ders unterstützungsbedürftig wäre, besteht keine Veranlassung, den vor-
liegenden Entscheid zur Bestimmung des Aufenthaltskantons des Be-
schwerdeführers vom Ergebnis besagter Abklärungen abhängig zu ma-
chen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der festge-
stellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wurde in
der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch auf
Beschwerdeebene geheilt. Die Verfahrenskosten sind daher in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu ermässigen und auf insgesamt Fr. 400. festzusetzen
(Art. 1–3 VGKE).
6.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung aus-
gerichtet, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung der Verfahrenspflichten
auf Beschwerdeebene geheilt wird. Die entsprechende Parteientschädi-
gung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und ist in Anbe-
tracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 200. festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
F-7945/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.–
zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Beilage: Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2016
und Beschwerdeergänzung vom 23. Januar 2017[je im Doppel]; Dos-
sier N […] retour)
– die Migrationsbehörde des Kantons E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: