B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7959/2016
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-7959/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1973) ist deutscher Staatsangehöriger und
Hochbaufacharbeiter von Beruf. Er gelangte Mitte September 2003 zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz. Am 25. Juni 2009 wurde
ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt.
B.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. März 2014 wurde der Be-
schwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung,
Freiheitsberaubung, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Füh-
rens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutal-
koholkonzentration), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen im Zeit-
raum zwischen März 2011 und Mai 2013, zu einer Freiheitsstrafe von 30
Monaten und einer Busse von Fr. 400.– verurteilt (Akten des Amtes für
Migration und Integration des Kantons Aargau [Akt.-AG] 49 ff.).
Nach den Erkenntnissen des Bezirksgerichts Hinwil im erwähnten Urteil
hatte der Beschwerdeführer vor seiner Übersiedlung in die Schweiz in
Deutschland sechs Vorstrafen erwirkt. So sei er im Jahre 1993 in Schwedt
wegen schweren Diebstahls, Trunkenheit im Verkehr und weiterer Delikte
mit einer bedingten Jugendstrafe von sechs Monaten belegt worden. Im
Jahre 1994 sei eine bedingte Jugendstrafe von einem Jahr wegen versuch-
ter Erpressung, Trunkenheit im Verkehr und weiterer Delikte und im Jahr
1995 eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Diebstahls in
besonders schwerem Fall gegen ihn verhängt worden. Am 10. Oktober
1995 sei er durch das Amtsgericht Schwedt wegen gemeinschaftlichen
Diebstahls in besonders schwerem Fall zu 14 Monaten Freiheitsstrafe (in-
klusive der 1995 ausgefällten Strafe) verurteilt worden. Das Amtsgericht
Schwedt habe den Beschwerdeführer sodann am 9. November 1995 we-
gen räuberischer Erpressung und schweren Diebstahls mit einem Jahr und
sechs Monaten Freiheissstrafe und schliesslich am 17. Dezember 2003
wegen Betäubungsmittelhandels, begangen im Jahr 2000, mit einer be-
dingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten belegt.
In der Schweiz hatte der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ver-
urteilung durch das Bezirksgericht Hinwil drei Vorstrafen erwirkt: Mit Straf-
befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Januar 2006 wurde er
wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, einfacher
F-7959/2016
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Verkehrsregelverletzung und Übertretung der Verkehrszulassungsverord-
nung zu 30 Tagen Gefängnis (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
zwei Jahren) verurteilt (Akt.-AG 91). Das Obergericht des Kantons Zürich
bestrafte ihn mit Urteil vom 18. Oktober 2011 wegen einfacher Körperver-
letzung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.– (bedingt voll-
ziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren; Akt.-AG 91). Schliesslich
wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom
14. Juni 2012 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und
Konkursverfahrens zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt (Akt.-AG 6 f.).
C.
Gestützt auf den dringenden Tatverdacht im Zusammenhang mit den vom
Bezirksgericht Hinwil abgeurteilten Straftaten war der Beschwerdeführer
am 23. Mai 2013 festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft
versetzt worden (Akt.-AG 14 ff.). Am 5. Februar 2014 wurde ihm der vor-
zeitige Strafantritt bewilligt (Akt.-AG 38). Mit Verfügung des kantonalen Be-
währungs- und Vollzugsdienstes vom 12. Januar 2015 wurde der Be-
schwerdeführer per 21. Januar 2015 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlas-
sen, dies unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr (Akt.-AG 160
ff.).
D.
Aufgrund der in Deutschland und in der Schweiz erwirkten Vorstrafen wi-
derrief die Migrationsbehörde des Kantons Aargau – nach vorgängiger Ge-
währung des rechtlichen Gehörs – mit Verfügung vom 7. September 2015
die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz weg. Die dagegen vom Beschwerdeführer ergriffenen
Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid des Rechtsdienstes
innerhalb des kantonalen Migrationsamtes vom 2. Februar 2016, Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2016; Akten der
Vorinstanz [SEM-act. A9 S. 49 ff. und A8 S. 19-48]).
E.
Daraufhin forderte das kantonale Migrationsamt den Beschwerdeführer
auf, die Schweiz bis spätestens am 14. Dezember 2016 zu verlassen
(Schreiben vom 30. September 2016; Akt.-AG 275).
F.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Migrations-
behörde, von dem der (inzwischen vertretene) Beschwerdeführer mit Ein-
gaben vom 14. und 15. November 2016 Gebrauch gemacht hatte (SEM-
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Seite 4
act. A4 S. 11 ff. und A3 S. 7 ff.), verhängte das SEM in einer Verfügung vom
17. November 2016 gegen ihn für das Gebiet der Schweiz und des Fürs-
tentums Liechtenstein ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren,
gültig ab dem 15. Dezember 2016, und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
Die Vorinstanz verwies zur Begründung ihrer Massnahme im Wesentlichen
darauf, dass sich die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte teilweise
gegen besonders hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben gerichtet
hätten, weshalb von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung auszugehen sei (SEM-act. A2).
G.
Gegen die Verfügung des SEM gelangte der Beschwerdeführer mit einer
Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungs-
gericht. Er beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des gegen ihn ver-
hängten Einreiseverbots; eventualiter dessen zeitliche Befristung auf eine
Dauer von zwei Jahren. Im Wesentlichen begründete er seine Beschwerde
damit, dass die Fernhaltemassnahme nicht verhältnismässig sei. Seine
letzte abgeurteilte Delinquenz liege inzwischen schon mehrere Jahre zu-
rück und rechtfertige in ihrem Ausmass – insbesondere noch im Anwen-
dungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit – kein achtjähriges Einrei-
severbot (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
H.
In einer Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 stellte das Bundesver-
waltungsgericht den Entscheid über die mit der Beschwerde beantragte
unentgeltliche Rechtspflege für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht und
eröffnete direkt den Schriftenwechsel (BVGer-act. 6).
I.
Mit Vernehmlassung vom 23. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7).
J.
Am 2. Mai 2017 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungs-
gericht über die Niederlegung seines Mandates (BVGer-act. 9).
F-7959/2016
Seite 5
K.
Die vom Bundesverwaltungsgericht daraufhin an den Beschwerdeführer
gerichtete Aufforderung, ein für die Dauer des Verfahrens gültiges Zustel-
lungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten weitere Instrukti-
onsmassnahmen, Zwischenverfügungen oder Entscheide mittels Publika-
tion im Bundesblatt eröffnet würden, blieb vom Beschwerdeführer unbe-
achtet (BVGer-act. 12 – 19).
Von dem gleichzeitig gewährten Recht auf Replik machte der Beschwer-
deführer ebenfalls keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
F-7959/2016
Seite 6
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der Beschwerdeführer ist Deutscher und damit Staatsangehöriger einer
Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei-
zügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681).
Landesrechtliche Grundlage für die angefochtene Verfügung bildet das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2005 (AuG), welches per 1. Januar 2019 eine Teilrevision und Namensän-
derung (in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über
die Integration; Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, Änderung vom
16. Dezember 2016, AS 2018 3171) erfahren hat. Gleichzeitig sind die Än-
derungen vom 15. August 2018 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl.
AS 2018 3171) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung
(AIG) verwendet. Auf die Teilrevision von AIG und VZAE wird nur einge-
gangen, wenn die einschlägigen Bestimmungen inhaltliche Änderungen er-
fahren haben.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist das ordentliche Ausländerrecht – bestehend
aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwend-
bar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die
Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann gegen Ausländerinnen und
Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein-
reiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Die Anordnung eines Einreiseverbots von
mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der betroffenen Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht
hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) ent-
schieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Ar. 67 Abs. 1
oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind.
Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall
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20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben
(Art. 67 Abs. 5 AIG).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge-
neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012
vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwir-
kung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst
nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich
in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen
muss.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709,
3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un-
ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun-
gen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; inhaltlich iden-
tisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus,
dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte
Gefährdungslage voraus. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwer-
tigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter ergeben (insb. Leib und Leben,
körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit
der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B.
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Seite 8
Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminali-
tät), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälli-
gen Zunahme der Schwere der Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass
keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden De-
likte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine
aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121
E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4.).
4.5 Bei ursprünglicher Bejahung einer schwerwiegenden Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung ist von einem Wegfall in aller Regel erst
nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person
auszugehen. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Ver-
haltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Ent-
scheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person
nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE
2014/20 E. 5.4 m.H.; vgl. Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016
E. 6.7). Beim Ganzen gilt zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht
unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Reso-
zialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im
Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden
strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.).
5.
5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei-
severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver-
traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein-
reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche
Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge-
rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-
Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG
(Abl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (Abl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und
75/35/EWG (Abl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m.
Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, ein-
schlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizü-
gigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behör-
den bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Ein-
reiseverbots ein.
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Seite 9
5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach
der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus-
ser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Ge-
setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge-
fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das
der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG
ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person,
wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver-
urteilung für sich allein nicht genügt. Diese kann nur insoweit herangezo-
gen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Ver-
halten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit
weder Massnahmen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes
Fehlverhalten anknüpfen, noch solche, die aus Gründen der Generalprä-
vention angeordnet werden. Im Unterschied zum Landesrecht kommt es
somit auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfall-
gefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzun-
gen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).
5.3 Art. 67 Abs. 3 AIG gilt auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeits-
abkommens: Die Dauer der Fernhaltemassnahme gegen eine aus dem
FZA berechtigte ausländische Person darf daher fünf Jahre nicht über-
schreiten, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung vor. Die Anforderungen an eine solche quali-
fizierte Gefährdungslage sind enger gefasst als diejenigen des Art. 5 An-
hang I FZA und zugleich unabhängig davon, ob das FZA zur Anwendung
gelangt oder nicht. Besteht daher eine schwerwiegende Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AIG, besteht keine Beschränkung des Einreiseverbots auf fünf Jahre,
gleichgültig ob die betroffene ausländische Person aus dem FZA berechtigt
ist oder nicht (BGE 139 II 121 E. 5.1 – E. 5.4 m.H.; Urteil des BGer
2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 m.H.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits erwähnt – durch das Be-
zirksgericht Hinwil in dessen Urteil vom 20. März 2014 des Hausfriedens-
bruchs, der einfachen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des vorsätzli-
chen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des vorsätzlichen pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall sowie der vorsätzlichen Vereitelung von Massnah-
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men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit für schuldig befunden. Die ge-
nannten Delikte hatten sich in einem Zeitraum zwischen März 2011 und
Mai 2013 zugetragen.
Das Bezirksgericht erachtete im Zusammenhang mit der hauptsächlichen
Tat folgenden Sachverhalt als erstellt: In der Nacht vom 18. auf den 19. Mai
2013 sei der Beschwerdeführer zusammen mit zwei Mittätern (alle mas-
kiert) gewaltsam in die Wohnräume eines Paares (welchem er zuvor beim
Aufbau und Unterhalt mehrerer Hanf-Indoor-Plantagen sowie bei der ers-
ten Ernte und deren Verkauf geholfen hatte) eingedrungen, um die Indoor-
Plantage abzuernten und anschliessend das Marihuana zu seinem eige-
nen Vorteil verkaufen zu können. Der Betreiber der Hanfplantage sei – als
dieser Nachschau hielt – von den Mittätern des Beschwerdeführers mit ei-
nem Schlagwerkzeug niedergeschlagen worden, während sich der Be-
schwerdeführer ins Schlafzimmer zur Betreiberin der Anlage begeben, sie
bäuchlings aufs Bett gedrückt und mit einem Kabel an Händen und Füssen
gefesselt habe. Dabei habe sie mitanhören müssen, wie ihr Partner von
den Komplizen des Beschwerdeführers malträtiert worden sei.
6.2 Nach den Feststellungen des Strafgerichts bestritt der Beschwerdefüh-
rer eine Tatbeteiligung bis am Schluss und schob – nach einem Alibi gefragt
– Erinnerungslücken vor, die auf einen exzessiven Alkoholgenuss zurück-
zuführen seien. Ein zwischenzeitlich abgegebenes teilweises Geständnis
widerrief er mit der Begründung, er sei vom einvernehmenden Polizist mit
der Androhung, ihn wieder in die Zelle einzuschliessen, unter Druck gesetzt
worden, wo er doch seit seiner Kindheit unter Platzangst leide. Die Polizis-
ten hätten ihm zudem gesagt, dass sie ihm – wenn er etwas Brauchbares
erzähle – helfen würden. Deshalb habe er etwas erfunden. Das Strafgericht
befand hingegen, dass sich die beteiligten Polizisten dem Beschwerdefüh-
rer gegenüber korrekt verhalten und keinen Druck auf ihn ausgeübt hätten.
Unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente erwog das Bezirksgericht
Hinwil in seinem Urteil, dass das bedeutendste der abgeurteilten Delikte,
die Freiheitsberaubung, recht schwer wiege. Der Beschwerdeführer sei bei
der Fesselung seines Opfers ausgesprochen grob vorgegangen. Schwer
wögen auch die sonstigen Tatumstände; so sei der Beschwerdeführer mas-
kiert gewesen und zu nächtlicher Stunde mit zwei ebenfalls maskierten
Komplizen in die Wohnung der Opfer eingebrochen. Während das weibli-
che Opfer gefesselt worden sei, habe es mitanhören müssen, wie sein
Partner von den Komplizen des Beschwerdeführers malträtiert worden sei.
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Mit diesen Misshandlungen sei der Beschwerdeführer offenbar einverstan-
den gewesen. Eine solche Tat führe beim Opfer zu massiver Angst und sei
geeignet, das psychische und physische Wohlbefinden während langer
Zeit erheblich zu beeinträchtigen. In subjektiver Hinsicht sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer aus rein egoistischen finanziellen Motiven ge-
handelt habe. Er habe gehofft, die Hanfplantage abernten und die Ernte
gegen gutes Geld verkaufen zu können. Die Tat beweise ein grosses Mass
an Skrupellosigkeit, habe der Beschwerdeführer doch für dieses Ziel die
beschriebene massive Schädigung der Gesundheit der Opfer in Kauf ge-
nommen. Dies erscheine insofern als besonders verwerflich, als seine Op-
fer ihm früher Unterkunft und Verpflegung gewährt hätten. Das Tatverschul-
den des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der einfachen Körper-
verletzung wiege sehr schwer. Er habe nicht oder jedenfalls viel zu spät
versucht, seine Komplizen von der Malträtierung ihres Opfers – welche weit
über das Ziel hinausgegangen sei – abzuhalten. Dadurch habe das Opfer
erhebliche und schmerzhafte Verletzungen erlitten, welche eine lange Hei-
lungsdauer erforderten. Insgesamt handelte es sich nach Würdigung des
Gerichts um eine schlimme, verabscheuungswürdige Tat mit erheblichen
Folgen für die Opfer. Die Tat liege sehr nahe bei einem versuchten Raub.
Im Zusammenhang mit der Täterkomponente monierte das Strafgericht
das im Zusammenhang mit der schwersten Tat fehlende Geständnis sowie
fehlende Reue. Es attestierte dem Beschwerdeführer zwar eine «ausge-
sprochen unglückliche Kindheit» und einen Lebensweg, der sich – aus
Gründen, die nicht er alleine zu vertreten habe – schwierig gestaltet habe.
Dennoch gewichtete es die vom Beschwerdeführer erwirkten Vorstrafen
als schwer. Bei der ganzen Delinquenz habe schliesslich auch der Alkohol
eine Rolle gespielt, wenngleich der Beschwerdeführer ein eigentliches Al-
koholproblem in Abrede stelle.
6.3 Wie bereits erwähnt handelte es sich bei den durch das Bezirksgericht
Hinwil abgeurteilten Straftaten nicht um die ersten Delikte des Beschwer-
deführers. Dieser hatte in Deutschland in den Jahren 1993 bis 2003 sechs
– teilweise massive – Vorstrafen erwirkt mit einem Gesamtstrafmass von
nicht weniger als 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Darauf folgten – nach der
Übersiedlung in die Schweiz im September 2003 – zwischen 2006 und
2012 drei weitere Verurteilungen (vgl. Bst. B). Diese Vorfälle fallen zwar für
sich alleine schon aufgrund des zeitlichen Abstandes nicht mehr schwer
ins Gewicht. Zusammen mit den Vorfällen, die zur Verurteilung durch das
Bezirksgericht Hinwil führten, werfen sie jedoch ein sehr ungünstiges Licht
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auf die Person des Beschwerdeführers und namentlich seine Bereitschaft,
die geltende Rechtsordnung und die Rechtsgüter anderer zu respektieren.
6.4 Aufgrund dieser Umstände besteht für das Bundesverwaltungsgericht
kein Zweifel daran, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner
Festnahme im Mai 2013 eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging, die im Lichte
von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA geeignet war, ein Einreiseverbot zu recht-
fertigen. Damit ist zugleich gesagt, dass die weniger restriktiven Anforde-
rungen des Landesrechts an ein Einreiseverbot, wie sie in Art. 67 Abs. 2
AIG niedergelegt sind, ebenfalls erfüllt waren. Des Weiteren ist das Bun-
desverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die vom Beschwerdeführer
ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesichts
seines Vorlebens, seiner Motive, der Natur der Delikte und der Art und
Weise ihrer Begehung sowie seines Nachtatverhaltens im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG qualifiziert war.
6.5 Zur weiteren Entwicklung der Gefährdungslage ist zu bemerken, dass
der Beschwerdeführer zwar per 21. Januar 2015 aus dem Strafvollzug ent-
lassen wurde, danach aber während eines Jahres unter dem Vorbehalt der
Bewährung stand und noch im Januar 2015 gegen ihn ein Verfahren auf
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung eingeleitet wurde, in dessen
Folge er die Schweiz schliesslich im Dezember 2016 verlassen musste.
Der Bewährungs- und Vollzugsdienst innerhalb des kantonalen Amtes für
Justizvollzug attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom
15. Januar 2015 zur bedingten Entlassung zwar ein Vollzugsverhalten, das
zu keinen grösseren Klagen Anlass gegeben habe. Der Dienst verwies
aber gleichzeitig auf eine von der Abteilung für Forensisch-Psychologische
Abklärungen am 16. April 2014 vorgenommene allgemeine Abklärung.
Dem entsprechenden Bericht könne entnommen werden, dass die Legal-
prognose des Beschwerdeführers durch eine über Jahrzehnte hinweg
chronifizierte polymorphe Delinquenz getrübt sei und deutlicher therapeu-
tischer Handlungsbedarf bestehe (Akt.-AG 160 ff., Ziff. 2 und 3). Dass sich
der Beschwerdeführer nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Straf-
vollzug einer solchen Behandlung erfolgreich unterzogen hätte, wird von
ihm nicht geltend gemacht. Er betont zwar in seiner Rechtsmitteleingabe,
dass ihn der Strafvollzug beeindruckt habe und er daraus endgültig seine
Lehren gezogen habe. So habe er seinen Alkohol- und Cannabismiss-
brauch überwunden und darüber hinaus in der Betreuung des Kindes sei-
ner Ex-Partnerin einen tieferen Lebenssinn gefunden. Solche Beteuerun-
gen können aber angesichts des langen deliktischen Zeitraumes und der
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danach anschliessenden Phasen des Strafvollzuges, der bedingten Ent-
lassung und des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung
nicht ausreichen, um tatsächlich auf einen Wegfall oder eine wesentliche
Relativierung der Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
schliessen zu können. Über die Lebensgestaltung des Beschwerdeführers
seit seiner zwangsweisen Ausreise aus der Schweiz ist nichts bekannt.
6.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerde-
führers nicht nur der Fernhaltegrund einer Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz
AIG vorliegt, der nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA grund-
sätzlich geeignet ist, ein Einreiseverbot gegen eine aus dem FZA berech-
tigte ausländische Person zu rechtfertigen. Vom Beschwerdeführer geht
darüber hinaus auch zum heutigen Zeitpunkt noch eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AIG aus. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf
daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG die Regelmaxi-
maldauer von fünf Jahren übersteigen.
7.
7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben unter dem Gesichts-
punkt der Eingriffsvoraussetzungen ausgeführt, eine schwerwiegende Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dementsprechend
gross ist das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung (vgl.
BVGE 2013/4 E. 5.2 und E. 7.2). Leicht zu relativieren ist dieses öffentliche
Interesse nur insofern, als die letzte abgeurteilte Straftat inzwischen fünf
Jahre zurückliegt.
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7.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüber beruft sich der Be-
schwerdeführer auf wesentliche Lebensinteressen in der Schweiz. Zum ei-
nen verweist er darauf, dass er rund 13 Jahre in der Schweiz gelebt habe
und sich sein gesamtes soziales Netz hier befinde. Zum anderen macht er
geltend, dass er hier eine „faktische Familie“ habe, bestehend aus seiner
ehemaligen Lebenspartnerin und deren Kind, für das er wie ein Vater sei.
Er habe ein grosses privates Interesse daran, diese Bindungen aufrecht
erhalten zu können. Es treffe zwar zu, dass es ihm aufgrund des Widerrufs
der Niederlassungsbewilligung derzeit verwehrt sei, in der Schweiz zu le-
ben. Dennoch schränke ihn ein Einreiseverbot zusätzlich ein in der Pflege
seiner Kontakte in der Schweiz. In einem der Beschwerde beigelegten
Schreiben vom 14. November 2016 bestätigte die ehemalige Lebenspart-
nerin, dass sie und der Beschwerdeführer bis etwa vier Jahre zuvor ein
Paar gewesen seien. Es sei sein damaliger Anwalt gewesen, der sie gebe-
ten habe, den Beschwerdeführer nach Strafverbüssung bei sich aufzuneh-
men. Nach anfänglichem Zögern habe sie zugestimmt unter der Bedin-
gung, dass er keinen Alkohol trinke und ihren Sohn mit Respekt behandle.
Für den Fall, dass er «Ärger mache» habe sie ihm angedroht, ihn «sofort
wieder vor die Tür» zu setzen. Sie sei alleinerziehende Mutter; ihr Kind sei
mit einer Behinderung zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführer habe
seine Versprechen ihr gegenüber eingehalten und sei ihr und ihrem Kind
immer zur Seite gestanden. Sie habe unbesorgt zur Arbeit gehen können
mit der Gewissheit, dass ihr Kind in guten Händen sei. Sie sei sehr davon
überzeugt, dass sich der Beschwerdeführer zum Positiven verändert habe.
7.4 Der Beschwerdeführer hat zu Recht erkannt, dass seine persönlichen
Interessen, soweit deren Beachtung einen Daueraufenthalt in der Schweiz
erfordern würde, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entschei-
dend berücksichtigt werden können. Denn über ein Recht auf Daueraufent-
halt verfügt der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Widerruf sei-
ner Niederlassungsbewilligung auch ohne Einreiseverbot nicht. Es kann
sich nur die Frage stellen, ob der mit dem Einreiseverbot gegenüber dem
rechtlichen Status des Beschwerdeführers nach Verlust des Aufenthalts-
rechts zusätzlich bewirkte Malus einer rechtlichen Prüfung standhält. Die-
ser Malus besteht nicht in einem absoluten Verbot der Einreise während
der Geltungsdauer des Einreiseverbots, sondern in der Notwendigkeit, für
gelegentliche Besuche in der Schweiz eine Suspension des Einreisever-
bots nach Art. 67 Abs. 5 AIG zu erwirken. Eine solche Suspension kann im
Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ge-
währt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE
2014/20 E. 8.3.4 und 2013/4 E. 7.4.1 je m.H.). Die Massnahme hindert den
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Beschwerdeführer weder an persönlichen Treffen ausserhalb der Schweiz
und namentlich in Deutschland, seinem Heimatstaat, noch an der Pflege
der Beziehung zum Kind der Ex-Partnerin auf andere Weise als durch per-
sönliche Treffen (z.B. SMS, WhatsApp, Telefonate, Skype usw.). Schliess-
lich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als freizügig-
keitsberechtigte Person nach fünf Jahren einen grundsätzlichen Anspruch
auf eine materielle Überprüfung der Fernhaltemassnahme hat (vgl. Urteil
des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5). In diesem Sinne sind die
Wirkungen des Einreiseverbots auf die Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und dem Kind seiner Ex-Partnerin zu relativieren.
7.5 Was das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Partnerin be-
trifft, so wird nicht geltend gemacht, dass dieses einem stabilen eheähnli-
chen Konkubinat gleichkomme. Aufgrund der Schilderungen des Be-
schwerdeführers (in der Beschwerde) und seiner Ex-Partnerin (in deren
Schreiben vom 14. November 2016) ist vielmehr davon auszugehen, dass
nach Entlassung aus dem Strafvollzug bis zur erzwungenen Ausreise aus
der Schweiz eine Art Wohngemeinschaft bestand; dies im Interesse einer
spezifischen Betreuung des Beschwerdeführers einerseits und des Soh-
nes der Ex-Partnerin andererseits. Von einem landes- bzw. völkerrechtli-
chen geschützten Familien- oder Privatleben (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 13
BV), das dem Beschwerdeführer eine besondere ausländerrechtliche
Rechtsstellung zu vermitteln vermöchte, war demnach nicht auszugehen
(vgl. dazu ausführlich Urteil des BGer 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012
E. 3 m.H.).
7.6 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers sind des Weiteren
auch deshalb zu relativieren, weil er sich in den vergangenen 13 Jahren
hierzulande wirtschaftlich nicht hat integrieren können; ein Betreibungsre-
gisterauszug vom 7. Dezember 2015 enthält Betreibungen in der Höhe von
total Fr. 92‘241.80 und daraus resultierende offene Verlustscheine aus
Pfändungen in der Höhe von Fr. 56‘277.50 (Akt.-AG 210-213).
7.7 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen und ein Vergleich mit der Rechtsprechung in ana-
logen Fällen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7919/2015 vom 20. März 2017)
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich das auf acht
Jahre befristete Einreiseverbot als verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erweist.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätz-
lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
9.2 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Rechtsmitteleingabe vom
22. Dezember 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen,
auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden.
Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt
bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht
in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel
beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre
Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 m.H.). Als aussichtslos
sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.H.).
9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde keine
Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte; dies nicht nur aufgrund
der schwersten, vom Bezirksgericht Hinwil in dessen Urteil vom 20. März
2014 abgeurteilten Delinquenz, sondern auch angesichts der zahlreichen
vom Beschwerdeführer erwirkten Vorstrafen und der von den Fachbehör-
den während des Strafvollzugs am 16. April 2014 erstellten schlechten Le-
galprognose. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf
Fr. 1'000.– festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils un-
ter Angabe der Geschäftsnummer F-7959/2016 innert 30 Tagen zu Guns-
ten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609; SWIFT-Code:
POFIBEXXX) zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Schweizerische Generalkonsulat in Stuttgart (mit der Bitte, dem
Beschwerdeführer eine Informationskopie des vorliegenden Urteils zu-
zustellen)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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