B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7964/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung.
F-7964/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ wurde 1971 in der Türkei geboren. Eigenen Angaben zufolge
besuchte sie dort fünf Jahre die Primarschule, half dann im Haushalt ihrer
Eltern, heiratete 1994 ihren ersten Ehemann, brachte 1996 einen Sohn zur
Welt und wurde 2006 geschieden. Den Akten ist weiter zu entnehmen,
dass sie nach ihrer Scheidung wieder bei ihren Eltern lebte, in einem Im-
mobilienbüro arbeitete und dort ihren späteren zweiten Ehemann
B._______, einen Schweizer Bürger türkischer Abstammung, kennenlernte
(zu Vorstehendem: Aufnahmebericht vom 27. März 2014 der Psychiatri-
schen Dienste Spital X._______ [nachfolgend: Spital X._______]; Vorakten
S. 279).
B.
Die Hochzeit mit B._______ fand am 12. Dezember 2010 statt. Am
19. März 2011 folgte A._______ ihrem Ehemann im Familiennachzug in die
Schweiz. Während eines Aufenthalts in der Türkei liessen sich die Ehegat-
ten am 15. Mai 2013 scheiden, kehrten anschliessend wieder in die
Schweiz zurück und setzten ihr Zusammenleben in der bisherigen gemein-
samen Wohnung bis Ende Februar 2014 fort (zu Vorstehendem: S. 2 der
angefochtenen Verfügung). Danach, am 6. März 2014, fand die Beschwer-
deführerin Unterkunft im Frauenhaus Y._______ (vgl. Bericht des Frauen-
hauses Y._______ vom 14. April 2014 [Vorakten S. 84]).
C.
Am 6. Februar 2014 beantragte A._______ die Verlängerung ihrer Aufent-
haltsbewilligung, wobei sie auf dem entsprechenden Formular als Zivil-
stand verheiratet ankreuzte (Vorakten S. 113). Der Migrationsdienst der
Stadt Thun erklärte sich mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
einverstanden und unterbreitete der Vorinstanz hierzu am 16. Januar 2015
seinen Antrag auf Zustimmung (Vorakten S. 30 ff.) Das SEM zog deren
Verweigerung in Betracht und gewährte A._______ dazu am 19. Mai 2015
das rechtliche Gehör (Vorakten S. 157 f.). In diesem Rahmen machte
A._______ mit Eingabe vom 16. Juli 2015 geltend, sie sei während des
gesamten ehelichen Zusammenlebens Opfer ehelicher Gewalt gewesen
und habe deshalb aufgrund von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG
(SR 142.20) einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilli-
gung. Die am 15. Mai 2013 in der Türkei ausgesprochene Scheidung habe
ihr Ehemann erzwungen. Dieser habe ihr zugesichert, dass die Scheidung
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in der Schweiz nicht gültig sei, was sie ihm auch geglaubt habe. Ihre end-
gültige Trennung sei erst am 24./25. Februar 2014 erfolgt (zu Vorstehen-
dem: Vorakten S. 170 ff.).
D.
Mit Verfügung vom 5. November 2015 hat die Vorinstanz die von kantona-
ler Seite beantragte Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung verweigert und A._______ aus der Schweiz weggewiesen.
Zur Begründung führt sie aus, mangels dreijährigen ehelichen Zusammen-
lebens in der Schweiz bestehe kein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG. Auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b
i.V.m. Abs. 2 AuG könne sich die Gesuchstellerin aber auch nicht berufen.
Sie habe in ihrer Stellungnahme von 16. Juli 2015 zwar ausführlich geschil-
dert, was alles sie während der Zeit des Zusammenlebens mit B.________
habe erleiden müssen und sogar den Begriff „mehrjährige Folter“ verwen-
det. Angesichts dessen mute es aber seltsam an, dass sie nach der am
15. Mai 2013 in der Türkei erfolgten Scheidung in die Schweiz zurückkehrt
sei und noch bis Ende Februar 2014 bei ihrem Ex-Ehemann gelebt habe.
Letzteres spreche gegen die Intensität der behaupteten häuslichen Gewalt.
Abgesehen davon, so die Vorinstanz weiter, deute ein einziger aktenkun-
digen Vorfall – ein Meldeformular der Regionalpolizei Thun vom 8. März
2014 – auf Differenzen der (geschiedenen) Ehegatten hin, bevor die Ge-
suchstellerin aus der eheliche Wohnung ausgezogen sei. Diese habe ge-
gen ihren Ex-Ehemann zunächst vergewaltigungsähnliche Vorwürfe erho-
ben, bei einer Einvernahme aber erheblich relativiert. Gegen B._______
sei sodann ein Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung, Drohung
und Tätlichkeiten ergangen; auf seine Einsprache hin sei er aber in der
Hauptverhandlung am 22. Oktober 2014 freigesprochen worden. Dass die
Gesuchstellerin Opfer ehelicher Gewalt im Sinne der Rechtsprechung zu
Art. 50 Abs. 2 AuG geworden sei, erscheine nach alledem nicht hinreichend
glaubhaft.
In ihrem Falle sei auch von ihrer Wiedereingliederung im Heimatstaat aus-
zugehen, habe sie dort doch den Grossteil ihres Lebens verbracht und
könne sich auch jetzt, mit 44 Jahren, noch beruflich eingliedern. Die von
ihr geltend gemachten psychischen Probleme stünden einer Eingliederung
nicht entgegen, verfüge die Türkei doch – auch bei der Behandlung von
psychischen Erkrankungen – über ein funktionierendes Gesundheitssys-
tem.
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Es seien keine Anhaltspukte ersichtlich, welche eine ermessensweise Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 18 – 30 AuG rechtfer-
tigten. Insbesondere seien die Voraussetzungen einer Härtefallregelung
nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG nicht erfüllt, namentlich mangels ausseror-
dentlicher Integration bzw. vertiefter Beziehungen zur Schweiz. Die Ge-
suchstellerin könne, abgesehen davon, dass sie hier leben möchte, keine
besonderen, gegen ihre Rückkehr sprechenden Umstände dartun.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zu-
mutbar zu erachten.
E.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 erhob A._______ Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 5. No-
vember 2015 aufzuheben und ihr die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung zu gewäh-
ren.
In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin – wie bereits
im Rahmen des ihr von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs –
geltend, sie habe während ihrer Ehe unter erheblicher häuslicher Gewalt
gelitten und daher einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG. Zum Beleg
der behaupteten und in ausführlichen Einzelheiten beschriebenen häusli-
chen Gewalt hat sie verschiedene Beweismittel, datierend ab 14. April
2014, bezeichnet (Beschwerde Art. 2 [S. 3]).
Die Vorinstanz, so die Beschwerdeführerin, gehe angesichts dieser Be-
weismittel zu Unrecht davon aus, dass keine häusliche Gewalt vorgelegen
habe. Wegen der Lügen ihres Ex-Ehemannes dürfe ihr nicht vorgeworfen
werden, dass sie nach der Scheidung in der Türkei an den Fortbestand der
Ehe in der Schweiz geglaubt und weiterhin mit ihm zusammengelebt habe.
Daraus dürfe ihr auch im Hinblick auf die Verlängerung ihrer Aufenthalts-
bewilligung kein Nachteil erwachsen (Beschwerde Art. 5 [S. 10 Mitte]).
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es könne ihr nicht zugemutet wer-
den, in ihr Heimatland zurückzukehren. Sie leide, wie sich aus den vorlie-
genden ärztlichen Berichten ergebe, unter psychischen Problemen. Aus-
serdem habe ihr Bruder damit gedroht, sie umzubringen, weshalb sie bei
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einer Rückkehr in die Türkei ernsthaft um ihr Leben fürchten müsste. Zu-
dem wäre ihre Situation als zweifach geschiedene Frau im ländlichen Um-
feld unzumutbar, würde sie dort doch geächtet und sozial isoliert (Be-
schwerde Art. 5 [S. 10 Mitte – S. 11 Mitte]).
Sie, die Beschwerdeführerin, habe schliesslich auch eine beträchtliche In-
tegrationsleistung vorzuweisen. Mit dem Einritt ins Frauenhaus habe sie
begonnen, die deutsche Sprache zu lernen. Ausserdem sei sie seit Novem-
ber 2014 teilzeitlich als Pflegemutter tätig. Sie habe sich immer an die
schweizerische Rechtsordnung gehalten und sei schuldenfrei (Be-
schwerde Art. 5 [S. 11 Mitte – S. 12 Mitte]).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 hat das Bundesverwal-
tungsgericht die hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde verneint
und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
abgewiesen. Das gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel hat das
Bundesgericht mit Urteil vom 22. April 2016 als offensichtlich unbegründet
abgewiesen.
G.
Die Beschwerdeführerin selbst wandte sich am 23. Juni 2016 an das Ge-
richt und legte ihre Situation dar.
H.
Am 8. Juli 2016 hat die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der
Psychiatrischen Dienste Spital X._______ vom 5. Juli 2016 zu den Akten
gereicht.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2016 hat die Vorinstanz unter
Hinweis auf den Inhalt ihrer Verfügung die Abweisung der Beschwerde be-
antragt.
J.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik vom 21. Oktober 2016 auf ihr
bisheriges Vorbringen verwiesen und ausdrücklich daran festgehalten.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, welche die Verweigerung der Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung
der Wegweisung betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittel-
verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
1.3 Gegen den vorliegenden Entscheid könnte eine Beschwerde nur inso-
weit erhoben werden, als damit ein Anspruch auf Bewilligungerteilung dar-
gelegt würde (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätz-
lich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist u.a. die Zuständigkeit des
Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG
den Bundesrat ermächtigt.
3.2 Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201), der die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligun-
gen und Vorbescheide dem SEM überträgt. Dessen Zuständigkeit ergibt
sich sowohl aus dem ursprünglichen Wortlaut von Art. 85 VZAE (AS 2007
5497, 5526) als auch aus der am 1. September 2015 in Kraft getretenen
abgeänderten Fassung. Diese verweist auf die ebenfalls am 1. September
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2015 in Kraft getretene Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über
die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Be-
willigungen und Vorentscheide (SR 142.201.1), deren Art. 4 Bst. d für die
hier vorliegende Konstellation einschlägig ist. Gemäss Art. 86 Abs. 1 VZAE
kann das SEM die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den
Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden.
4.
4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach
Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemein-
schaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integra-
tion besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Solche Gründe können namentlich vorliegen,
wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; Art. 77 Abs. 2
VZAE).
4.2 Die Vorinstanz ist zurecht davon ausgegangen, dass die Beschwerde-
führerin mangels dreijähriger – in der Schweiz gelebter – ehelicher Ge-
meinschaft keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG herleiten kann.
Die Beschwerdeführerin hat dies auch nicht in Abrede gestellt und beruft
sich daher allein auf wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50
Abs. 1 Bst. b bzw. Abs. 2 AuG, insbesondere darauf, dass sie während ih-
rer Ehe Opfer ehelicher Gewalt geworden und ihr die Rückkehr in ihr Hei-
matland nicht mehr zuzumuten sei.
4.3 Der durch Art. 50 Abs. 2 AuG spezifizierte wichtige Grund der häusli-
chen Gewalt verfolgt eine sich aus dem Verfassungs- und Konventions-
recht ergebende Schutzfunktion. Er soll bewirken, dass der gewaltbetroffe-
nen Person durch die Auflösung der Ehe keine ausländerrechtlichen Nach-
teile entstehen, wenn deren Fortführung bei objektiver Betrachtungsweise
nicht mehr zumutbar erscheint (zu Vorstehendem: BGE 138 II 229 E. 3.2.2
m.H.).
Die Anforderungen an die Intensität und den Nachweis der ehelichen Ge-
walt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG sind hoch, wobei für die betroffene
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Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 77 Abs. 5 VZAE
besteht. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft ma-
chen, beispielsweise durch Arztberichte, psychiatrische Gutachten, Polizei-
rapporte, Berichte von Fachstellen (vgl. auch Art. 77 Abs. 6 VZAE). Die
Systematik der Misshandlung und die daraus entstehende subjektive Be-
lastung muss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig un-
terlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Dass ein strafrechtlich rele-
vantes Verhalten festgestellt oder abgeurteilt wurde, ist nicht zwangsläufig
erforderlich (vgl. Urteil des BVGer C-2387/2013 vom 19. Dezember 2013
E. 6.2). Auf jeden Fall setzt der nacheheliche Härtefall voraus, dass das
gewalttätige Verhalten während der Ehe stattfand.
4.4 Im vorliegenden Fall geht es nicht nur darum, ob die von der Beschwer-
deführerin behaupteten Übergriffe ihres Partners eine dem Begriff der ehe-
lichen Gewalt genügende Intensität aufwiesen, sondern auch darum, ob
sie diese Übergriffe während der gemeinsamen Ehejahre zu erleiden hatte.
4.4.1 Wie bereits gegenüber der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin
auch in ihrer Rechtsmitteleingabe ausführlich verschiedenste Misshand-
lungen durch ihren Ehemann geschildert und diese als „mehrjährige Folter“
bezeichnet (vgl. Eingabe an die Vorinstanz vom 16. Juli 2015 [Vorakten
S. 174] und Beschwerde Art. 3 [S. 5 Mitte]). Auf die Einzelheiten ihrer Schil-
derungen ist allerdings nicht weiter einzugehen, da sich aus den Akten le-
diglich ein einzelner Anhaltspunkt für ein gewalttätiges Verhalten ihres Ehe-
mannes – und zwar nach Beendigung ihrer Ehe – ergibt.
Aktenkundig ist, dass die Ex-Ehegatten im Februar 2014 einen heftigen
Streit hatten, der die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2014 zur Erstat-
tung einer Strafanzeige veranlasste (Vorakten S. 188). Im Verlauf ihrer po-
lizeilichen Einvernahme als Opfer gab sie an, ihr Ex-Ehemann habe sie
nach vorerst verbalem Streit weggeschubst, dann mit beiden Händen am
Hals festgehalten und auch kurz zugedrückt; dabei sei ihr übel geworden
(Vorakten S. 195). Die Frage, ob es früher zu Gewalttätigkeiten gekommen
sei, verneinte sie; sie habe ansonsten nur psychische Gewalt erlebt (Vorak-
ten S. 194). Gegen B._______ erging infolgedessen am 9. Juli 2014 ein
Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten
(Vorakten S. 227). Seine dagegen erhobene Einsprache führte zur Eröff-
nung einer Hauptverhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin als Zeu-
gin die in der polizeilichen Einvernahme geschilderten Vorkommnisse be-
stätigte (Vorakten S. 299) und welche mit einem Freispruch endete (vgl.
Urteil vom 22. Oktober 2014 [Vorakten S. 291]).
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4.4.2 Für den Zeitraum der bis zum 15. Mai 2013 dauernden Ehe der Be-
schwerdeführerin sind keine auf häusliche Gewalt hindeutenden Vorkomm-
nisse aktenkundig. Die von ihr benannten Beweismittel – der Bericht des
Frauenhauses vom 14. April 2014 (Vorakten S. 83 f.), der Arztbericht vom
12. Juni 2015 (Vorakten S. 166 ff.) sowie der am 8. Juli 2016 zu den Akten
gereichte Arztbericht vom 5. Juli 2016 – belegen die behauptete Gewalttä-
tigkeit nicht, basieren sie doch nur auf den nachträglichen Schilderungen
der Beschwerdeführerin. Diese muss sich entgegenhalten lassen, die An-
wendung körperlicher Gewalt durch B._______ – abgesehen von dem am
28. Februar 2014 angezeigten Vorfall – ausdrücklich verneint zu haben.
Sie kann sich im jetzigen Verfahren, wo mit dem Verbleib in der Schweiz
andere Interessen als im Strafverfahren auf dem Spiel stehen, nicht darauf
berufen, dass ihre eheliche Situation doch anders als dort geschildert ge-
wesen sei. Dass die Beschwerdeführerin unter dem Verhalten ihres Part-
ners gelitten hat, soll nicht bestritten werden; der auf ihr während des Zu-
sammenlebens lastende Druck kann jedoch nicht als systematische und
hinreichend schwere Misshandlung betrachtet und unter den Begriff der
ehelichen Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG subsumiert werden. Aus
diesem Grund ist auf die Erhebung weiterer Beweise und insbesondere
das beantragte Parteiverhör zu verzichten.
4.5 Fraglich bleibt, ob die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint und damit der in Art. 50 Abs. 2 AuG
zuletzt genannte Härtefallgrund für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbe-
willigung sprechen könnte. In diesem Fall müsste der Verlust des Anwe-
senheitsrechts eine erhebliche Intensität der Konsequenzen auf ihr Privat-
und Familienleben haben (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 und BGE 138 II 229
E. 3.1 am Ende).
Die Beschwerdeführerin hat sowohl in ihrer Rechtsmitteleingabe als auch
beim vorherigen rechtlichen Gehör (Vorakten S. 171) geltend gemacht, ihr
sei die Rückkehr ins Heimatland aufgrund der heutigen gesellschaftlichen
Verhältnisse nicht mehr zuzumuten. Als zweifach geschiedene Frau in ei-
nem ländlichen Umfeld würde sie geächtet und sozial isoliert. Ausserdem
müsse sie dort um ihr Leben fürchten. Ihr Bruder habe gedroht, sie umzu-
bringen, weil sie die Familienehre und die islamischen Verhaltensregeln
verletzt habe.
4.5.1 Dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Scheidung von B._______
ihr Leben bedroht sieht, ist objektiv nicht nachvollziehbar: Zum einen hatte
sie, bevor sie ihren zweiten Ehemann kennenlernte, in der Türkei bereits
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Seite 10
eine erste Scheidung hinter sich, hatte dann bei ihren Eltern gewohnt und
einen Beruf ausgeübt. Zum anderen ist sie im Frühjahr 2013 zwecks
Durchführung ihrer zweiten Ehescheidung vorübergehend – und offen-
sichtlich ohne jegliche familiäre Bedenken – in die Türkei zurückgekehrt.
Es ist auch ansonsten nicht erkennbar, warum ihre dortige Wiedereinglie-
derung stark gefährdet sein sollte, hat doch die Beschwerdeführerin vor
ihrer Einreise in die Schweiz im März 2011 rund 40 Jahre in der Türkei
gelebt und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut.
4.5.2 Auch die unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a – g VZAE aufgeführten Kriterien,
die bei der Prüfung wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG mitzuberücksichtigen sind, führen bei der Beschwerde-
führerin nicht zur Bejahung eines Härtefalles (vgl. Urteil des BGer
2C_552/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Insbesondere sind die aufgrund
ihres Vorbringens zunächst relevant erscheinenden Auslegungskriterien
der Integration (Bst. a) und des Gesundheitszustandes (Bst. f) in ihrem
Falle nicht ausschlaggebend.
4.5.2.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Integrationsbemühun-
gen, u.a. den in Angriff genommenen Deutschkurs, beruft, ist festzustellen,
dass diese Bemühungen nicht entscheidend ist Gewicht fallen. Dass die
Beschwerdeführerin, wie behauptet, eine Teilzeittätigkeit als Pflegemutter
ausübt, ist nicht belegt bzw. aktenkundig; auch im Grundlagenbudget zur
Sozialhilfe für den Monat Dezember 2015 (Beschwerde-Beilage 4) werden
keine beruflichen Einkünfte erwähnt. Jedenfalls würde selbst eine gelun-
gene Integration für sich allein nicht ausreichen, um wichtige persönliche
Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz bejahen zu können (vgl.
BLAISE VUILLE/CLAUDINE SCHENK, L'article 14 alinéa 2 de la loi sur l'asile et
la notion d'intégration, in: Cesla Amarelle [Hrsg.], L'intégration des
étrangers à l'épreuve du droit suisse, Bern 2012, S. 121 f.). Vielmehr
müsste sich eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt haben, dass
der betroffenen Person nicht mehr zugemutet werden kann, im Ausland,
insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von
Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die
Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 82 f.; vgl. auch BVGE 2007/45
E. 4.2 und BGE 130 II 39 E. 3). Die insoweit erforderliche Verknüpfung von
Integration (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE) und Unmöglichkeit der Wiederein-
gliederung im Herkunftsland (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) ist im Fall der
Beschwerdeführerin nicht gegeben.
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4.5.2.2 Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin und ihre mög-
licherweise immer noch bestehende Behandlungsbedürftigkeit schränken
ihre Gesundheit nicht derart ein, dass sie wichtige Gründe für die Verlän-
gerung des Aufenthaltsrechts darstellen könnten. Der in den Akten enthal-
tene ärztliche Bericht der Spital X._______ vom 12. Juni 2015 (Vorakten
S. 278) diagnostiziert bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung
nach häuslichen Gewalterfahrungen (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgra-
dig bis schwer depressive Episode ohne psychotische Symptome bei re-
zidivierend depressiver Störung (ICD-10 F33.2). Der im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Spital X.________ vom 5.
Juli 2016 stellt darüberhinausgehend fest, dass A._______ am 27. Juni
2016 wegen schwerer depressiver Symptomatik mit psychotischen Symp-
tomen und Suizidalität ins (…) habe eingeliefert werden müssen. Für die
Folgezeit wurden keine ärztlichen Unterlagen mehr eingereicht.
Sollten die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin
fortbestehen, so ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei die medizini-
sche Versorgung, auch im psychiatrischen Bereich, grundsätzlich gewähr-
leistet ist und in jeglicher Hinsicht EU-Standards entspricht. Behandelt wer-
den insbesondere auch psychische Erkrankungen wie etwa die eines post-
traumatischen Belastungssyndroms oder einer depressiven Störung mit
Suizidgefahr (vgl. Urteil des BVGer C-1600/2010 vom 18. Dezember 2013
E. 8.3.2.2 m.H.).
Dass die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, hat
auch die Vorinstanz betont. Sie hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführerin dort grundsätzlich – und trotz ihrer psychischen Lei-
den – wieder einer Berufstätigkeit nachgehen könnte. Auch diese Schluss-
folgerung ist nicht zu beanstanden, ist doch der Rechtsmitteleingabe zu
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen
Probleme als arbeitsfähig einschätzt (vgl. Beschwerde Art. 5 [S. 12 oben]).
4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführerin die Wiedereingliederung in ihrem Heimatland ge-
lingen wird. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und die soziale Absiche-
rung in der Schweiz für sie vorteilhafter wären, fällt nicht ins Gewicht. Die
Lebenssituation, die sie in der Türkei vorfinden wird, ist ihr vertraut und
keinesfalls schlechter als die der übrigen Wohnbevölkerung.
5.
Die Beschwerdeführerin besitzt somit keinen sich aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b
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Seite 12
AuG ergebenden Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der
Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben
könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere wäre in diesem Rah-
men auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Be-
tracht gekommen, denn die insoweit ebenfalls massgeblichen Kriterien von
Art. 31 Abs. 1 VZAE wurden bereits in den obigen Erwägungen verneint.
Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
6.
6.1 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilli-
gung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1
Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug
der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt darauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
6.2 Im vorliegenden Fall ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs un-
bestritten. Der Vollzug der Wegweisung ist auch als zulässig zu erachten,
da nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in
die Türkei eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung dro-
hen könnte.
6.3 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausge-
setzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Be-
völkerung regelmässig betroffen ist, vermögen jedoch keine konkrete Ge-
fährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich
zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann,
wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität
oder Tod konfrontiert sähe.
Derartigen existenzbedrohenden Umständen wäre die Beschwerdeführe-
rin bei ihrer Rückkehr nicht ausgesetzt. Auf allenfalls bestehende gesund-
heitliche bzw. psychische Probleme bei der Durchführung des Wegwei-
sungsvollzugs kann mit entsprechenden Massnahmen – beispielsweise
durch Mitgabe eines Medikamentenvorrats – Rücksicht genommen wer-
den. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.
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7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergeb-
nis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Eine Parteientschädigung
steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […])
– den Migrationsdienst der Stadt Thun (Kopie)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 82, Art. 83 Bst. c Ziff. 2, 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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