B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7978/2015
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (v.A.) zu Gunsten von
B._______,
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener eritreischer Staatsangehöriger,
der seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Äthiopien gelebt hatte, reiste am
24. Dezember 2008 zusammen mit seiner damaligen Verlobten (ebenfalls
eritreische Staatsangehörige, geb. 1988) in die Schweiz ein und suchte am
29. Dezember 2008 um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A3).
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche
des Beschwerdeführers und seiner damaligen Lebenspartnerin ab, wies
sie aus der Schweiz weg und stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Die während des Asylverfah-
rens 2009 geborene gemeinsame Tochter C._______ wurde gleichzeitig
mit dem negativen Asylentscheid, die zweite aus dieser Beziehung stam-
mende Tochter, D._______ (geb. 2011), am 30. November 2011 in die vor-
läufige Aufnahme der Mutter miteinbezogen (SEM-act. A28 und A33).
C.
Am 29. Mai 2013 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Gesuch um
Familiennachzug an das SEM. Er führte darin aus, er sei Vater einer am
(…) 2004 geborenen Tochter namens B._______, über deren Existenz er
erst seit Februar 2012 wisse. Sie stamme aus der Beziehung zu einer
Landsfrau, die er Ende 2003 aus den Augen verloren habe. Die (inzwi-
schen mit einem anderen Mann verheiratete) Kindsmutter habe die ge-
meinsame Tochter im Februar 2012 in die Obhut seines in Äthiopien leben-
den Bruders gegeben. Ihr seitheriger Aufenthalt sei unbekannt. Sein Bru-
der lebe in armen Verhältnissen und er wolle seine Tochter deshalb zu sich
in die Schweiz nehmen (SEM-act. B1).
D.
Die Vorinstanz leitete das Gesuch zur Prüfung an die Migrationsbehörde
des Kantons Luzern weiter (SEM-act. B3). Letztere Behörde ersuchte in
einem Schreiben an die Vorinstanz vom 21. Februar 2014 darum, das Be-
gehren abzulehnen. Der Gesuchsteller werde in erheblichem Umfang un-
terstützt, habe erst seit kurzem eine Arbeitsstelle und das Vaterschaftsver-
hältnis sei aktenmässig mit der Kopie eines Taufscheines nur ungenügend
ausgewiesen (SEM-act. B4).
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E.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, von dem der Beschwerdeführer
offenbar keinen Gebrauch machte, lehnte die Vorinstanz das Gesuch am
31. März 2014 ab mit der Begründung, die Vaterschaft des Beschwerde-
führers sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und sein Einkommen rei-
che nicht für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und desjenigen
seiner Familie (SEM-act. B7). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
F.
Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin am 29. August 2014 mit einem
weiteren Gesuch um Familiennachzug für seine Tochter B._______ an die
Vorinstanz (SEM-act. C1), welches diese am 3. September 2014 zustän-
digkeitshalber an die die kantonale Migrationsbehörde zur Prüfung weiter-
leitete (SEM-act. C2).
G.
Die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu B._______ wurde in einem
beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich im Auftrag der kan-
tonalen Migrationsbehörde am 19. Mai 2015 erstellten Gutachten (DNA-
Analyse) mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit bestätigt. In ihrer Stel-
lungnahme vom 1. Juli 2015 beantragte die kantonale Migrationsbehörde
bei der Vorinstanz dennoch, das Gesuch um Familiennachzug des Be-
schwerdeführers für dessen Tochter B._______ abzuweisen. Dies deshalb,
weil der Beschwerdeführer nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung ver-
füge (er lebe in einer von der Caritas vermieteten Wohnung mit einer wei-
teren Person in einer Wohngemeinschaft) und weil nach wie vor das Risiko
einer Sozialhilfeabhängigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei bis vor
einem Jahr noch selbst unterstützt worden. Für seine beiden in der
Schweiz lebenden Kinder habe er aufgrund einer Berechnung der KESB
vom 25. März 2015 bisher zwar noch keine Unterhaltszahlungen leisten
müssen. Diese Kinder würden von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt.
Bei einem Wegfall der Sozialhilfe hätte der Beschwerdeführer jedoch zu-
sätzlich für diese beiden Kinder aufzukommen (SEM-act. C3).
H.
Mit Schreiben vom 2. September 2015 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Ablehnung seines
Gesuchs. Mit Stellungnahme vom 20. September 2015 erklärte der Be-
schwerdeführer seine aktuelle Wohn- und Finanzsituation und bat um Gut-
heissung seines Gesuchs (SEM-act. C4 und C5).
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I.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 10. November 2015 –
lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug
und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten seiner Tochter
B._______ ab. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest,
es liege keine bedarfsgerechte Wohnung vor und das Einkommen des Be-
schwerdeführers sei bereits zu gering, um die Unterhaltsbeiträge für seine
zwei in der Schweiz lebenden Kinder zu bezahlen. Folglich könne es nicht
genügen, um für den Lebensunterhalt eines dritten Kindes aufzukommen.
Das Risiko für eine weitere Sozialhilfeabhängigkeit sei hoch und es könne
offenbleiben, ob er überhaupt über das Sorgerecht für seine Tochter ver-
füge (SEM-act. C6).
J.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 8. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte
darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und seine Tochter
B._______ sei in seine vorläufige Aufnahme einzubeziehen. Zur Begrün-
dung machte er (unter Offenlegung seiner Lohnabrechnungen aus den Mo-
naten August bis Oktober 2015) sinngemäss geltend, er sei in Bezug auf
seine Wohnung und seine Arbeitsstelle darum bemüht, die Voraussetzun-
gen für den Familiennachzug zu schaffen. Zu seiner familiären Situation
hielt er fest, seine Tochter lebe nach wie vor bei seinem Bruder in Äthio-
pien. Die Lebensbedingungen seien aber schwierig. Sein Bruder habe
nebst seiner Arbeitslosigkeit und knappen finanziellen Mitteln noch viele
andere Probleme. Er (der Beschwerdeführer) befürchte, dass sein Bruder
seine Tochter mittelfristig zwangsverheiraten werde, da dieser nicht mehr
ausreichend für sie sorgen könne. Er wolle als Vater für seine Tochter da
sein und sie in dieser schwierigen Lebensphase unterstützen (Akten des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
K.
Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 das gerichtseigene
Antragsformular und diverse Unterlagen eingereicht hatte, stellte das Bun-
desverwaltungsgericht in einer Zwischenverfügung vom 23. August 2016
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege für einen späteren Verfahrenszeitpunkt in Aussicht, verzich-
tete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eröffnete
den Schriftenwechsel (BVGer-act. 7).
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2016 stellte die Vorinstanz in
Abrede, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
seit Erlass der angefochtenen Verfügung wesentlich verändert hätten und
beantragte Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 9).
M.
Mit Eingaben vom 21. November 2016 und 9. Oktober 2017 reichte der
Beschwerdeführer unaufgefordert und unkommentiert Unterlagen ein, sei-
nen aktuellen Arbeitsvertrag und eine neue Wohnung betreffend (BVGer-
act. 10 und 11).
N.
Einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2018 fol-
gend aktualisierte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 25. April
2018 letztmals seine persönlichen Verhältnisse. Neben den dem Bundes-
verwaltungsgericht bereits bekannten Unterlagen reichte er neu einen un-
befristeten Arbeitsvertrag (gültig seit 12. Februar 2018), die aktuellsten
Lohnabrechnungen (Monate Februar und März 2018) sowie Abrechnungen
für die Monate April und Mai 2018 des Sozialdienstes Luzern über die Höhe
der wirtschaftlichen Sozialhilfe an die Mutter seiner beiden in der Schweiz
lebenden Töchter ein (BVGer-act. 13).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
SEM betreffend Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AIG. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Mit Wirkung per 1. Januar 2019 wurde die Teilrevision des Ausländer-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft gesetzt
(AS 2018 3171). Dabei wurde auch der Titel des Gesetzes in "Ausländer-
und Integrationsgesetz" (AIG) geändert. Parallel dazu traten entspre-
chende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Kraft.
3.2 Fehlt – wie vorliegend – eine gesetzliche Übergangsregelung, muss
aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschie-
den werden. Bei Rechtsänderungen finden nach Lehre und Rechtspre-
chung jene Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung, welche
zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Geltung hatten. Später
eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichti-
gen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen
Rechts sprechen (zum Ganzen vgl. Urteile des BVGer F-3709/2017 vom
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14. Januar 2019 E. 2.1–2.3 und F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.1–
2.3 je m.H.).
3.3 Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des neuen
Rechts. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmit-
telbaren Anwendung der neuen Bestimmungen gelten daher vorliegend
das AuG und die VZAE in ihrer bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas-
sung (siehe F-3709/2017 E. 2.4 m.H.).
4.
4.1 Gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder
unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen
und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlos-
sen werden. Vorausgesetzt wird zudem, dass sie mit diesen zusammen-
wohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und
die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Das Gesuch für
Kinder unter 12 Jahren muss innerhalb von fünf Jahren, dasjenige für Kin-
der über 12 Jahre innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der dreijähri-
gen Karenzfrist eingereicht werden (vgl. Art. 74 Abs. 3 VZAE). Ein nach-
träglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige fami-
liäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum
Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet
in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt
(vgl. Art. 74 Abs. 4 VZAE). Wichtige familiäre Gründe liegen vor, wenn das
Kindswohl nur durch den Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann
(vgl. Art. 75 VZAE).
4.2 Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 28. Juni 2010 vorläufig aufgenommen. Diese Ersatzmassnahme für
einen als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzug wurde von der
Vorinstanz in der Zwischenzeit regelmässig überprüft und bestätigt (letzt-
mals am 29. November 2018; SEM-act. unpaginiert). Der Beschwerdefüh-
rer stellte das Gesuch um Familiennachzug für seine am 12. August 2004
geborene Tochter am 29. August 2014. Die Fristen nach Art. 85 Abs. 7 AuG
und Art. 74 VZAE waren somit eingehalten.
5.
Zu prüfen bleibt nachfolgend, wie es sich mit den materiellen Vorausset-
zungen nach Art. 85 Abs. 7 Bst. a–c AuG verhält, wobei die Vorinstanz in
ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2015 einzig die Bedingungen bezüglich
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der bedarfsgerechten Wohnung (Bst. b) sowie der finanziellen Unabhän-
gigkeit (Bst. c) thematisierte.
5.1 In der angefochtenen Verfügung bemängelte die Vorinstanz das Fehlen
einer bedarfsgerechten Wohnung. Der Beschwerdeführer wohne gemein-
sam mit einer anderen Person in einer 4.5-Zimmerwohnung der Caritas, in
welcher ihm ein Zimmer zur Verfügung stehe.
Nun kann aber gemäss ständiger Rechtsprechung von gesuchstellenden
Personen in aller Regel nicht vorausgesetzt werden, dass sie bereits zum
Zeitpunkt ihrer Antragstellung über eine bedarfsgerechte Wohnung verfü-
gen (vgl. Urteil des BVGer F-7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2).
Dessen unbesehen ist es dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ge-
lungen, per 1. Oktober 2017 einen Mietvertrag über eine genügend grosse
Wohnung abzuschliessen (BVGer act. 13, Beilage). Selbst wenn diese
Wohnung nicht als Familienwohnung zu mieten wäre (der in Kopie einge-
reichte Mietvertrag trägt den Vermerk "für max. 1 Person"), ist davon aus-
zugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Gewährung des
Familiennachzuges möglich wäre, ein gleichartiges Objekt für zwei Perso-
nen zu finden. Schliesslich bezahlt er für seine derzeitige 3-Zimmer-Woh-
nung einen (mit grosser Wahrscheinlichkeit marktüblichen) Mietzins von
Fr. 1‘200.– (Nebenkosten inklusive). Unter diesen Umständen scheint die
Bedingung von Art. 85 Abs. 7 Bst. b AuG einer Gewährung des Familien-
nachzugs zugunsten der Tochter nicht zwingend entgegenzustehen.
5.2 Des Weiteren beanstandete die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle
Mittel verfüge, um für drei Kinder aufkommen zu können. Sein Einkommen
genüge bereits jetzt (zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung) nicht, um
die Unterhaltsbeiträge für seine beiden in der Schweiz lebenden Kinder zu
leisten. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden
Akten ergibt sich folgendes Bild:
Der Beschwerdeführer lebt nunmehr seit gut zehn Jahren in der Schweiz.
Seit März 2014 geht er einer regelmässigen Arbeit im Vollpensum nach
(zuerst im Stundenlohn, dann seit 1. Januar 2016 im Monatslohn bei einer
Firma in X._______). Seit Mitte Februar 2018 ist er als Hilfsarbeiter im
Stundenlohn zu brutto Fr. 25.– bei einer Firma in Y._______ angestellt
(BVGer-act. 13, Beilage). Gemäss der letzten eingereichten Lohnabrech-
nung erzielte er an seiner aktuellen Arbeitsstelle im März 2018 einen Netto-
Lohn von rund Fr. 4'000.–. Den (allerdings nicht vollständig ausgewiesenen
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und aktualisierten) Angaben des Beschwerdeführers folgend sind dem Ein-
kommen monatliche Ausgaben in der Höhe von zirka Fr. 3'600.– gegen-
über zu stellen. Dabei bleibt insbesondere unklar, ob er inzwischen regel-
mässige Unterhaltsbeiträge für seine beiden in der Schweiz lebenden Kin-
der leistet. Gestützt auf die vorhandenen Zahlen kann zumindest nicht aus-
geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer aktuell möglich
wäre, im Rahmen des Notwendigen für seine drei Kinder aufzukommen.
5.3 In Beachtung der seit Erlass der angefochtenen Verfügung eingetrete-
nen Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerde-
führers rechtfertigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und
die Vorinstanz aufzufordern, zusammen mit der zuständigen kantonalen
Migrationsbehörde die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ei-
ner erneuten Überprüfung zu unterziehen und anschliessend gestützt auf
die aktualisierten Gesamtumstände über das Gesuch um Familiennachzug
zu befinden.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist gutzuheis-
sen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege hinfällig wird.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht vertretenen
Beschwerdeführer durch die Prozessführung offensichtlich keine verhält-
nismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
30. Oktober 2015 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: