B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-8048/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1952, ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Im Juli
2015 beantragte sie bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo die
Erteilung eines Schengen-Visums, um ihre im Kanton Luzern lebenden
Verwandten – Schwester, Tochter und Enkelkinder – zu besuchen. Dieses
Gesuch lehnte die Botschaft am 30. Juli 2015 ab mit der Begründung, dass
ihre Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht zu verlas-
sen, nicht feststellbar sei.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 20. August 2015 Einsprache
an das SEM und machte geltend, sie könne ihre Rückkehr nach Sri Lanka
„mit 100%-er Sicherheit garantieren“. Sie lasse in ihrer Heimat nämlich ihr
ganzes Vermögen – Haus, Ersparnisse und einen „mit viel Liebe erzogenen
Hund“ – zurück. Zudem könne sie mit dem „Pensionsgeld“ ihres Eheman-
nes „ein sehr gutes Leben“ in Sri Lanka führen und wolle auch aufgrund
der gewohnten klimatischen Bedingungen dorthin zurückkehren. Zudem
verlange auch ein Gerichtsverfahren ihre Anwesenheit; sie „kämpfe be-
stimmt nicht umsonst“ um ihr Recht.
C.
Diese Einsprache wies das SEM – nach Durchführung kantonaler Abklä-
rungen – mit Verfügung vom 9. November 2015 ab. Zur Begründung führte
die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus wel-
cher als Folge der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein erheblicher Zu-
wanderungsdruck bestehe. Diese habe in ihrer Heimat offensichtlich auch
keine nahen Angehörigen mehr, und es sei unklar, in welchen wirtschaftli-
chen Verhältnisse sie lebe; vor der Einreichung des Visumsgesuchs habe
ihr Bankkonto nämlich noch kein Guthaben ausgewiesen. Besondere Ver-
pflichtungen im Heimatland seien bei ihr nicht erkennbar, weshalb das Ri-
siko ihrer nicht anstandslosen Wiederausreise als nicht gering erscheine.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2015 beantragt B._______,
Gastgeber und Schwager der Gesuchstellerin, sinngemäss die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung der von ihr beantragten
Einreisebewilligung. Zur Begründung führt er aus, die Tochter der Gesuch-
stellerin habe mit ihren Kindern in der Schweiz Asyl erhalten, nachdem ihr
Ehemann bei einem Anschlag in Sri Lanka ums Leben gekommen sei. Die
Gesuchstellerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann seien bereits
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2006 besuchsweise in die Schweiz gekommen, seien aber wegen der kli-
matischen Bedingungen nach anderthalb Monaten wieder in die Heimat zu-
rückgekehrt und hätten darauf verzichtet, hier einen Asylantrag zu stellen.
Deshalb könne auch im vorliegenden Fall die Rückkehr der Gesuchstellerin
nach Sri Lanka garantiert werden. Wie sich aus den beigefügten Belegen
ergebe, besitze diese dort sehr wohl Vermögen. Dort sei auch ihr soziales
Netzwerk, zu dem zwei Brüder mit ihren Familien gehörten, wesentlich
grösser als in der Schweiz. Ihre Rückkehr sei auch deshalb notwendig, weil
ein laufender Rechtsprozess – dazu seien ebenfalls Unterlagen beigefügt
– ihre persönliche Anwesenheit erfordere. Ausserdem sei auch von Seiten
der Diözese von Batticaloa um Erteilung eines Visums gebeten worden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 beantragte die Vorinstanz
unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung
der Beschwerde. Es bestehe zwar keinerlei Anlass, an der Integrität des
Beschwerdeführers zu zweifeln; er selbst könne aber keine Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise seines Gastes bieten.
F.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19.
Januar 2016 zur Kenntnisnahme übersandt.
G.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-verwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3 Als Gastgeber der Gesuchstellerin hat sich der Beschwerdeführer inso-
fern am Einspracheverfahren beteiligt, als er zwecks Sachverhaltsfeststel-
lung den ihm vom kantonalen Migrationsamt übersandten Fragebogen be-
antwortet und dabei schriftliche Garantien zugunsten seines Gastes abge-
geben hat. Die Voraussetzung der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfah-
ren (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2) sowie die weiteren Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a – c VwVG sind damit
erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwer-
deinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um ei-
nen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Auslän-
derinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1
E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaat-lichen Befugnisse
insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum
aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum
zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen An-
spruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht
(vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsan-
gehörigen von Sri Lanka. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-
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freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung,
als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim-
mungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Sri Lanka stammenden
Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellen-
nachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter
müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr
für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schenge-
ner Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die
öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1
und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77
vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen In-te-
resses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
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Seite 6
5.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise der Gesuchstellenden als nicht gewährleistet betrachtet
und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als
auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vor-
dergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch
lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfal-
les zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen
mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich
eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewil-
ligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.
6.1 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-
terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren mit
Wachstumsraten zwischen sechs bis acht Prozent ist eng mit dem Ende
des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und liegt auch daran, dass in
den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden und Osten des Landes
wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in
diesen Regionen viele Menschen am Existenzminimum. Ihre Lage wird zu-
dem überschattet durch den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen
und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit, für den bisher
kein nennenswerte politische Lösung gefunden wurde. Erst die im August
2015 gewählte neue Regierung hat sich – auf Druck des UN-Menschen-
rechtsrats – explizit bereit erklärt, zahlreiche Maßnahmen zur Versöhnung
der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzusetzen. Der sehr spät ins Auge
gefasste Versöhnungsprozess macht deutlich, dass der Weg zu dauerhaf-
tem Frieden und Stabilität noch weit ist (vgl. zum Ganzen: Bundesministe-
rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung >
> Länder > Asien > Sri Lanka (Menschenrechte/Ar-
mut/Wirtschaft, abgerufen im März 2017; Deutsches Auswärtiges Amt,
> Aussen- und Europapolitik > Länderinfor-
mationen > Sri Lanka > Innenpolitik [Stand: März 2017]).
6.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der tamilischen Bevölkerung ein
vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen
manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die
schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in
der Schweizerischen Asylstatistik – wonach Sri Lanka zu den wichtigsten
Herkunftsländern gehört – wider. Ihr zufolge befanden sich Ende 2016
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1‘849 Personen aus Sri Lanka im Asylprozess; 1‘373 von ihnen hatten im
Verlauf jenes Jahres ein Asylgesuch eingereicht (Quelle: Staatssekretariat
für Migration, > Aktuell > News > 2017 > Asylsta-
tistik 2016 und > Kommentierte Asylstatistik 2016 S. 11).
7.
7.1 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden;
angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der immer noch an-
gespannten Sicherheitslage in den einstigen Bürgerkriegsgebieten muss
den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller
aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahr-
scheinlich gelten kann.
7.2 Die verwitwete Gesuchstellerin wurde 1952 geboren; sie lebt in der Ost-
provinz im Distrikt Batticaloa. Es ist nachvollziehbar, dass sie ihre in der
Schweiz lebenden Familienangehörigen nach langjähriger Trennung besu-
chen will, zumal ihre Tochter offenbar nicht mehr ins Heimatland zurück-
kehren kann. Ihre behauptete gute Vermögens- und Einkommenssituation
sowie das zweifellos auch in ihrer Heimat bestehende verwandtschaftliche
Umfeld liefern jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die angeblich
deswegen bestehenden Rückkehrabsichten.
7.2.1 Die insoweit vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Doku-
mente sollen u.a. belegen, dass die Gesuchstellerin – infolge einer Schen-
kung ihrer Eltern im Jahr 1972 – Eigentümerin eines Grundstücks ist und
dass sie über Ersparnisse von umgerechnet CHF 1‘163.– (203‘595,35 Sri
Lanka Rupien) sowie eine Witwenrente verfügt. Zum Renteneinkommen
existieren zwei Bescheinigungen von 20. Juli 2015 und vom 22. August
2015, aus denen – insoweit widersprüchlich – hervorgeht, dass ihre monat-
liche Witwenrente umgerechnet rund CHF 116.– (17‘381.56 Sri Lanka Ru-
pien) bzw. rund CHF 167.– (25‘000. – Sri Lanka Rupien) beträgt. Selbst
wenn diese Belege hinreichende Beweiskraft hätten, liesse sich aus ihnen
nicht ableiten, dass die Gesuchstellerin, wie behauptet (vgl. Sachverhalt B)
in Sri Lanka ein „sehr gutes Leben“ führen kann. Abgesehen davon ist fest-
zustellen, dass Vermögenswerte in Form von Grundeigentum und Erspar-
nissen durch eine Emigration nicht verloren gehen. Demzufolge lässt die
mit der Beschwerde dargelegte wirtschaftliche Situation nicht darauf
schliessen, dass sie der Gesuchstellerin hinreichenden Anreiz für eine
Rückkehr nach Sri Lanka bieten würde. Das Gleiche gilt für die dort von ihr
angestrengten Gerichtsprozesse.
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Seite 8
7.2.2 Zugegebenermassen dürfte es der jetzt 64-jährigen Gesuchstellerin
nicht leicht fallen, ihre Heimat zu verlassen. Zu bedenken ist jedoch, dass
den kantonalen Abklärungen zufolge ihre engsten Verwandten – nämlich
ihre Tochter und drei Enkelkinder – in der Schweiz leben und dass auch
ihre Schwester mit ihrem Ehemann sowie ein Bruder hier ihr Auskommen
gefunden haben. Zudem ist ihre heutige Situation, nach dem Tod ihres Ehe-
mannes, anders als im Jahr 2006, als beide zusammen die Schweiz nach
einem Besuchsaufenthalt wieder verliessen. Die mit der Beschwerde ein-
gereichten drei Bescheinigungen, welche ihre Rückkehrabsicht belegen
sollen, können nur als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden; die von
der Diözese Batticaloa ausgestellte Bescheinigung vom 22. August 2015
erwähnt zudem Umstände, welche nie von der Gesuchstellerin und dem
Beschwerdeführer behauptet wurden („She is leaving her properties, 2 hou-
ses and two shops at Kaluwanbikudy … .”).
8.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht anneh-
men, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Die Vor-
aussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums –
gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt. Ange-
sichts der nach wie vor bestehenden Unklarheiten bezüglich der Lebenssi-
tuation der Gesuchstellerin erscheint auch die Ausstellung eines Einreise-
visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.2) nicht opportun.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz [….]
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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