B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-808/2020
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020.
F-808/2020
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Dezember 2019 um Asyl in der
Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 3. Januar 2020
gab er an, er habe seinen Heimatstaat im Sommer 2019 verlassen und sei
über die Türkei nach (…) (D) geflogen. Von dort aus sei er mit einem Bus
nach (…) (F) gelangt, von wo aus er am 28. Dezember 2019 mit dem Zug
in die Schweiz gereist sei (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 10 Ziff. 5.01 ff.).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Euro-
dac»-Datenbank ergab, dass er am 19. September 2019 in Frankeich ein
Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 7).
C.
Gestützt auf die Ergebnisse der «Eurodac»-Abfrage sowie die Angaben
des Beschwerdeführers gewährte ihm die Vorinstanz am 15. Januar 2020
anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Frankreich. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in
seiner Heimat Probleme mit einer kriminellen Organisation sowie kriminel-
len Autoritäten gehabt. Diese hätten ihn auch in Frankreich behelligt. Er
werde nicht von einer bestimmten Person gesucht; jedes Mitglied der Grup-
pierung, die unter den Namen B._______ bekannt sei, würde ihn suchen
und ihm etwas antun wollen. Ansonsten habe er sich in Frankreich wohl-
gefühlt. Alles sei gutgelaufen und er habe dort Perspektiven gehabt. Nach
seinem Gesundheitszustand gefragt liess er protokollieren, es gehe ihm
gut. Er sei etwas erkältet gewesen, dies sei jedoch vorbei. Allerdings leide
er etwas an Atemnot. Er werde dies beobachten und allenfalls bei der
Pflege vorstellig werden (zum Ganzen: SEM-act. 14).
D.
Ebenfalls am 15. Januar 2019 ersuchte das SEM die französischen Behör-
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 20. Januar 2020 entspro-
chen (SEM-act. 16 und 20).
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 (eröffnet am 4. Februar 2020) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung
nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act.
21).
F.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2020
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den
Sachverhalt vollständig abzuklären und eine neue Verfügung zu erlassen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung (Akten des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer-act] 1).
G.
Am 13. Februar 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superproviso-
rischen Vollzugsstopp an (BVGer-act. 2).
H.
Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegrün-
dung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz hätte sich seine Prob-
leme in Frankreich anhören und anhand seiner individuellen Situation die
Schutzfähigkeit und den Schutzwillen Frankreichs überprüfen sollen. Die
angefochtene Verfügung sei zu kassieren und die Sache zur vollständigen
Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2. Vorliegend erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten.
Auf eine erneute Abklärung der geltend gemachten Probleme in Frankreich
durfte die Vorinstanz ohne weiteres verzichten, da sie über die Situation
des Beschwerdeführers in Frankreich hinreichend orientiert war. Der Um-
stand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge-
langt, als vom Beschwerdeführer gewünscht, betrifft nicht die Sachver-
haltsfeststellung, sondern deren rechtliche Würdigung. Darauf ist ebenfalls
nachfolgend einzugehen.
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Seite 5
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem
Fall verfügt das SEM i.d.R. die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in
Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen ei-
nes Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
(vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Seite 6
4.4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. September 2019 in Frank-
reich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die fran-
zösischen Behörden am 15. Januar 2020 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die
französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 20. Ja-
nuar 2020 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit ge-
geben (SEM-act. 16 und SEM-act. 20). Diese wird denn auch vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten.
5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Frankreich systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden, und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbstein-
trittsrecht auszuüben ist.
5.2.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
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Seite 7
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt
und schützt.
5.2.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3. Der Beschwerdeführer fordert implizit die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbstein-
trittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre.
5.3.1. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, wonach die französischen Behörden sich weigern würden, ihn
(wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind
denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich
werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass
die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich An-
lass zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK geben könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine kon-
kreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauer-
haft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten. Vielmehr geht aus seinen protokollierten Aus-
sagen hervor, dass es ihm – abgesehen von den Behelligungen durch die
B._______ – in Frankreich gut gegangen sei (SEM-act. 10 Ziff. 5.03). Er
habe sich dort gutgefühlt. Alles sei gut gelaufen. Er habe dort Arbeit in der
Landwirtschaft gehabt und ein Auto gekauft (SEM-act. 14). Er habe in
Frankreich begonnen, «normal» zu leben. Er habe Land kaufen und Wein
produzieren wollen (BVGer-act. 1). Bei einer allfälligen vorübergehenden
Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen
Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf
dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
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Seite 8
5.3.2. Ferner ist Frankreich ein funktionierender Rechtsstaat und die Be-
hörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewäh-
ren. Sollte sich der Beschwerdeführer in Frankreich durch Mitglieder der
Organisation B._______ bedroht oder unter Druck gesetzt fühlen, kann er
sich an die zuständige Polizeibehörde wenden, die verpflichtet ist, sich sei-
ner mit seinen Bedürfnissen anzunehmen. Tritt hinzu, dass er die französi-
schen Behörden bereits über seine Probleme mit der erwähnten Gruppie-
rung aus Georgien in Kenntnis gesetzt hat. Seinen Aussagen im vo-
rinstanzlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass er damals keine konkreten
Beweismittel habe vorweisen können, mittlerweile jedoch im Besitz aller
Beweismittel sei; auch gebe es Filme auf YouTube, welche seine Probleme
(und Asylgründe) untermauern würden (SEM-act. 14). Infolgedessen darf
im vorliegenden Fall umso mehr erwartet werden, dass sich die zuständi-
gen französischen Behörden mit einem entsprechenden Vorbringen des
Beschwerdeführers beschäftigen werden. Hinweise, wonach die französi-
sche Polizei dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz verweigern
würde, sind nicht ersichtlich. Auch der Rechtsschrift des Beschwerdefüh-
rers lassen sich keine konkreten Angaben zu einem allfälligen Fehlverhal-
ten der französischen Polizei entnehmen, zumal er lediglich pauschal er-
klärte, die Polizei habe ihm nicht geglaubt und Fakten verlangt (BVGer-act.
1). Es werden somit keine Umstände vorgetragen, welche bei der Beurtei-
lung des Vorliegens humanitärer Gründe relevant wären.
5.4. Bei dieser Ausgangslage besteht daher kein Anlass, ein Anfrage an die
französischen Behörden zu richten, weshalb der entsprechende Antrag ab-
zuweisen ist. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Behelligungen
des Beschwerdeführers durch Drittpersonen genügend Rechnung getra-
gen. Weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen sich somit. Der rechts-
erhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren relevante Sach-
verhalt ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rückweisung der
Sache an das SEM abzuweisen ist.
5.5. Das SEM verfügt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Bundesverwal-
tungsgericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das
SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen
wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefoch-
tene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbe-
sondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch
oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
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Seite 9
Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer
Äusserungen.
5.6. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung
nach Frankreich angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr
zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb der am 13. Februar 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. Das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegen-
standslos.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch
demzufolge abzuweisen.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
Versand: