B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-809/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-809/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die im Dezember 1995 geborene pakistanische Staatsangehörige
B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 23.
Juni 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad ein Schengen-
Visum für einen sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (geb.
1882, im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Thur-
gau (SEM act. 5/10 ff.).
B.
Mit Formularentscheid vom 24. Juni 2015 (Aushändigung des Entscheids
am 14. Juli 2015) lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das ge-
wünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, der Auf-
enthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts seien nicht genügend
belegt und es würden begründetet Zweifel an der bekundeten Absicht, mit
Ablauf des Visums fristgerecht auszureisen, bestehen (SEM act. 5/19 ff.).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 13. August 2015
Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1/1).
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kan-
tons Thurgau am 11. Dezember 2015 einen Fragekatalog an den Gastge-
ber, den dieser schriftlich beantwortete (SEM act. 7/25 f. und 8/28 ff.).
E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung
und führte aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher
als Folge der dort in politischer, religiöser und wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzu-
stellen sei. Dies äussere sich auch in der Asylstatistik der Schweiz, gemäss
welcher sich am 31. Dezember 2014 insgesamt 187 Personen aus Pakis-
tan im Asylprozess der Schweiz befanden. In den persönlichen, familiären
und beruflichen Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände
in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich
anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entschei-
dend relativieren könnten. Sie sei noch sehr jung, verheiratet, aber kinder-
los. Des Weiteren sei sie nicht erwerbstätig, arbeite als Hausfrau und ihr
Ehemann lebe laut ihrer Aussage in Spanien. Es könne nicht mit genügend
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grosser Sicherheit ausgeschlossen werden, der Besuch in der Schweiz
werde von der Gesuchstellerin vor allem dazu benutzt, den Ehemann in
Spanien aufzusuchen und sich auf irgendeine Weise einen dauerhaften
Aufenthalt im Schengen-Raum zu verschaffen. Zu dieser Vermutung trage
auch bei, dass sie ihren früheren Reisepass nicht habe vorweisen können,
was häufig der Fall sei, wenn die Ablehnung eines Visumsantrags durch
einen anderen Schengen-Staat kaschiert werden soll (SEM act. 9/38 ff.).
F.
Dagegen gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 9. Februar
2016 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Aus-
stellung des gewünschten Visums. Zur Begründung machte er im Wesent-
lichen geltend, der Grund für den Besuch der Gesuchstellerin sei schlicht
touristischer Natur. Er führe in der Schweiz seit 2006 einen Gastronomie-
betrieb und sei vor drei Monaten zum zweiten Mal Vater geworden. Zudem
habe er kürzlich eine Immobilie erworben. Demzufolge möchte ihn seine
Schwägerin (Gesuchstellerin) zusammen mit ihrem Ehemann besuchen.
Er habe in der Vergangenheit bereits mehrmals Besucher aus Pakistan zu
Gast gehabt. Bisher sei kein Visumsgesuch abgelehnt worden und alle
Gäste seien nach ihrem Besuch wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt.
Er verbürge sich gerne persönlich und rechtlich verbindlich für die fristge-
rechte Abreise der Gesuchstellerin. Sie komme aus stabilen Familienver-
hältnissen und einem sicheren Umfeld. Mit ihrem Leben in ihrem Heimat-
land sei sie sehr zufrieden und es gebe keinen Grund für sie, in der
Schweiz zu bleiben. Bezüglich des fehlenden Reisepasses könne mitge-
teilt werden, dass ihr dieser gestohlen worden sei. Der beiliegende Polizei-
bericht belege dies. Überdies werde jede Botschaft sicher gerne belegen,
dass die Gesuchstellerin bisher keinen Visumsantrag für den Schengen-
Raum gestellt habe. Er werde für die fristgerechte Rückreise der Gesuch-
stellerin garantieren.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2016 auf Ab-
weisung der Beschwerde. Die Rechtsmittelschrift enthalte keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Ent-
scheides rechtfertigen könnten. Insbesondere werde in der Beschwerde-
schrift nicht darauf eingegangen, dass der Ehemann der Gesuchstellerin
offenbar in Spanien lebe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass
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der Besuch in der Schweiz vor allem dazu benutzt werden soll, den Ehe-
mann in Spanien aufzusuchen und sich auf irgendeine Weise einen dauer-
haften Aufenthalt im Schengen-Raum zu verschaffen.
H.
Mit Replik vom 16. April 2016 brachte der Beschwerdeführer ergänzend
vor, es sei ihm leider nicht möglich, hieb- und stichfeste Beweismittel dar-
zulegen, dass die Gesuchstellerin die Rückreise antreten werde. Daher
könne er abermals anbieten, sich für die termingerechte Rückreise seines
Gastes zu verbürgen. Um dieser Tatsache Gewicht zu verleihen, sei er
gerne bereit, einen beliebigen Geldbetrag oder seine Immobilie als Sicher-
heit anzubieten.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Mangels besonderer Bestimmungen im VGG beurteilt sich die Be-
schwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes we-
gen zu prüfen.
1.2.1 Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog.
formelle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie dazu
in der Lage war, und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist
(vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
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Seite 5
Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 48 N. 22; ISABELLE HÄNER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48 N. 6). Ob diese Voraussetzun-
gen vorliegend erfüllt sind, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. Urteil des
BVGer C-6037/2014 vom 19. November 2015 E. 1.3 m.w.H.).
1.2.2 Im vorliegenden Verfahren erhob die Gesuchstellerin Einsprache ge-
gen den abschlägigen Bescheid der Botschaft. Der Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer erhob formell selber keine Einsprache und konstituierte
sich erst im Beschwerdeverfahren als Partei. Allerdings war er insofern am
Einspracheverfahren beteiligt, als er mittels des ihm vom Migrationsamt
des Kantons Thurgau zugestellten Fragebogens bei der Sachverhaltsfest-
stellung mitwirkte. Darüber hinaus gab er offensichtlich im Hinblick auf die
Einsprache der Gesuchstellerin ausdrücklich eine schriftliche Garantie be-
züglich des Verlassens des Schengen-Raums und der fristgerechten Rück-
reise ab und schloss sich insofern implizit der Einsprache an (SEM act.
8/27 ff. insb. 31). Die Voraussetzung der Teilnahme am Vorverfahren ist
daher als erfüllt zu betrachten, da Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG im vorliegen-
den Zusammenhang weit auszulegen ist (vgl. demgegenüber etwa Urteile
des BVGer C-1780/2011 vom 18. Februar 2013 E. 1.3; C-3929/2012 vom
9. April 2013 E. 1.3, in denen die Frage der formellen Beschwer in ähnlich
gelagerten Fällen offen gelassen wurde). Dies rechtfertigt sich hier – jeden-
falls mit Bezug auf den Beschwerdeführer – umso mehr, als die Vorinstanz
den Einspracheentscheid nicht nur postalisch an den als Zustelldomizil
figurierenden Beschwerdeführer adressierte, sondern sich auch in der An-
rede und im weiteren Verfügungstext direkt an diesen richtete (vgl. auch
C–3929/2012 E. 1.3 in fine).
1.2.3 Nachdem sowohl das Erfordernis der formellen Beschwer nach
Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG als auch die weiteren formellen Voraussetzun-
gen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, Art. 50 und
52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE
2014/1 E. 1.3).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
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Seite 6
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer pakistanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen sechswöchigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE
135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Be-
fugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise
und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mit-
gliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn
die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw.
Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.4 und 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gäch-
ter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Auslän-der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f).
F-809/2016
Seite 7
5.
5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016)], Art. 4
Abs. 1 VEV).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
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Seite 8
5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
6.1 Aufgrund ihrer pakistanischen Staatszugehörigkeit unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevor-
aussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wie-
derausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der all-
gemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der
Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
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Seite 9
im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Be-
suchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche
Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht (siehe BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.3 Bedingt durch seine günstige geographische Lage, Ressourcenreich-
tum, niedrige Lohnkosten und eine wachsende junge Bevölkerung und Mit-
telschicht, verfügt Pakistan über ein hohes Potential für wirtschaftliches
Wachstum. Aufgrund der jahrzehntelangen Vernachlässigung der sozialen
Infrastruktur und der periodisch wiederkehrenden politischen Instabilität
wird dieses Potential jedoch nicht ausgeschöpft; so blieb das Wirtschafts-
wachstum von 4,2% im Haushaltsjahr 2014/2015 (Juli 2014 – Juni 2015)
hinter den Möglichkeiten des Landes zurück. Als eines der grössten
Wachstumshemmnisse gilt die prekäre Sicherheitslage des Landes. Seit
Jahren kommt es zu Terroranschlägen der Taliban und anderer terroristi-
scher Organisationen, insbesondere auch in den Grossstädten wie Kara-
chi, Lahore oder Rawalpindi. Sie richten sich vor allem gegen Einrichtun-
gen des Militärs oder der Polizei; Ziele sind aber auch andere politische
Gegner und religiöse Minderheiten (Quellen: >
Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Pakistan > Wirtschaft
/ Innenpolitik [Stand: Mai 2016] / Reise- und Sicherheitshinweise [Stand
31. Mai 2016]; > Countries > Pakistan > Overview
[Stand: 17. Mai 2016]; beide Websites besucht im Juli 2016).
6.4 In Anbetracht dieser Umstände ist grundsätzlich nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
allgemein als hoch einschätzt. Das Risiko ist insofern zu bekräftigen, als
die Bereitschaft, das Land auf Dauer zu verlassen, durch bereits im Aus-
land lebende nahe Verwandte erfahrungsgemäss begünstigt werden kann.
6.5 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfah-
rungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksich-
tigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur er-
teilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der Ge-
suchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu
verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H).
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Seite 10
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 20 ½ -jährige, verhei-
ratete und kinderlose Frau. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensum-
stände in Pakistan ist nur wenig bekannt. Nach Darstellung des Beschwer-
deführers ist sie seine Schwägerin. Laut den Angaben der Gesuchstellerin
bei der Schweizer Botschaft in Islamabad befindet sich ihr Ehemann in
Spanien. Sie hat kein Familienbuch vorweisen können, welches ihre Ver-
bindung zum Gastgeber hätte nachweisen können (SEM act. 6/23). Die
Beziehung zum Gastgeber ist somit nicht klar und die Bedenken der Vor-
instanz, die Gesuchstellerin könnte ihrem Ehemann nach Spanien folgen,
erscheinen nicht unwahrscheinlich. Die familiären Verhältnisse - insbeson-
dere der Aufenthaltsort des Ehemannes der Gesuchstellerin - wurden im
Gesuchs- und anschliessenden Rechtsmittelverfahren nicht weiter erläu-
tert und es kann vor dem aktenkundigen Hintergrund weder von persönli-
chen noch von familiären Verpflichtungen ausgegangen werden, denen die
Gesuchstellerin in ihrem Heimatland unterliegen würde und die in beson-
derem Masse geeignet wären, Gewähr für eine Rückkehr dorthin zu bieten.
Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin ih-
rem Ehemann folgen möchte.
7.2 Bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wurde im Beschwerdever-
fahren geltend gemacht, die Gesuchstellerin komme aus stabilen Famili-
enverhältnissen und sei mit ihrem Leben im Heimatland sehr zufrieden. Es
wurden jedoch keine Beweismittel zu den Akten gereicht. Die Gesuchstel-
lerin liess die Frage zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Visumsformular unbe-
antwortet (SEM act. 5/11 Nr. 19). Laut Schweizer Botschaft ist sie nicht
erwerbstätig (SEM act. 6/23). Demzufolge bleibt auch im Beschwerdever-
fahren unklar, von welchen Subsistenzmitteln die Gesuchstellerin lebt bzw.
in welchen Verhältnissen sich ihre Familie befindet. Es versteht sich von
selbst, dass auch solche Umstände nicht auf eine Verwurzelung, sondern
im Gegenteil auf die besondere Gefahr schliessen lassen, dass die Be-
troffene – wie viele andere auch – eine Sicherung ihrer Existenz durch
Emigration ins Ausland suchen könnte.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, er habe in der
Vergangenheit mehrmals Besucher aus Pakistan zu Gast gehabt und alle
seien jeweils fristgerecht und anstandslos ins Heimatland zurückgekehrt,
gilt es darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall - wie vorliegend belegt -
eine ihm eigene und spezifische Konstellation aufweist, so dass er nicht
ohne Weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen
werden kann.
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Seite 11
8.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
es beständen begründete Zweifel am Aufenthaltszweck der Gesuch-
stellerin bzw. es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise. Entsprechend ergab sich auch kein
Raum für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums. An dieser
Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen des Beschwerdeführers, er
garantiere die Wiederausreise der Gesuchstellerin, nichts zu ändern. Als
Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang
mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein
bestimmtes Verhalten der Gesuchstellerin garantieren. Denn bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturge-
mäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten der Gesuchstellerin selbst von Bedeutung. Nur Letz-
tere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für ihre Rückkehrbereitschaft zu
bieten (BVGE 2009/27 E. 9).
9.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig-
keit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und
ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: