B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-810/2019
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, geboren am […],
vertreten durch
lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
22. Januar 2019 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. November 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1),
dass ein Abgleich mit dem Zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass ihm am 13. November 2018 von Deutschland ein Schengen-
Visum (Typ C) mit Gültigkeit vom 20. bis 25. November 2018 ausgestellt
wurde (SEM act. A4 f.),
dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 summarisch
zur Person und zum Reiseweg befragte und ihm das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und – damit zusammenhängend – zum möglichen Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nach Deutschland ge-
währte (SEM act. A7),
dass das SEM die deutschen Behörden am 21. Dezember 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen
oder Staatenlosen in deinem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internati-
onalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L 180/3 vom
29. Juni 2013) ersuchte (SEM act. A11),
dass die deutschen Behörden dieses Übernahmeersuchen am 10. Januar
2019 guthiessen (SEM act. A13),
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2019 – eröffnet am 8. Feb-
ruar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte (SEM act. A15),
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und
die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch ein-
zutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und
dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme anzuweisen seien, von einer Überstellung des Beschwerdeführers
nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe,
dass schliesslich festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland unzulässig sei,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht zudem um unentgelt-
liche Prozessführung, unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person
der rubrizierten Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer act.] 1),
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 20. Februar 2019 vorsorglich stoppte (BVGer
act. 2),
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Be-
handlung des Asylgesuchs zuständig ist, der dem Antragsteller ein Visum
erteilte, mit dem dieser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen
konnte, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist
und der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit
nicht verlassen hat,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS)
ergab, dass dem Beschwerdeführer am 13. November 2018 von Deutsch-
land ein vom 20. bis 25. November 2018 gültiges Visum erteilt wurde (SEM
act. A4),
dass dieser Zeitpunkt bei der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz am
26. November 2018 weniger als sechs Monate zurücklag,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 3. Dezember
2018 bestätigte, die deutschen Behörden hätten ihm ein Visum (gültig bis
zum 25. November 2018) ausgestellt (SEM act. A7/4),
dass die deutschen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ge-
stellten Übernahmeersuchen des SEM am 10. Januar 2019 zustimmten
(SEM act. A11 und A13), womit die grundsätzliche Zuständigkeit Deutsch-
lands zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gegeben
ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragssteller in Deutschland würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO
aufweisen, welche die Gefahr einer gemäss Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich
bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und dies auch vom Beschwerdeführer
nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde Pkt. 2),
dass der Beschwerdeführer hingegen ausdrücklich die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (Beschwerde Pkt. 10),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen geltend macht,
er sei wegen der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation (PKK)
im Jahr 2008 festgenommen worden und nach 18 Monaten Untersu-
chungshaft wieder freigekommen; er wisse nicht, wie das entsprechende
Strafverfahren verlaufen sei, da er nicht rechtlich vertreten werde; er habe
jedoch herausgefunden, dass die Zivilklage, die aufgrund der von ihm be-
gangenen Straftat zur Eröffnung eines Verfahrens geführt hätte, noch hän-
gig sei (Beschwerde Pkt. 3 f.),
dass er anlässlich seiner Anhörung vom 3. Dezember 2018 weiter versucht
habe, seine Asylgründe vollständig darzulegen und er dort erklärt habe, er
werde bei der zweiten Anhörung ausführlich über das Verfahren berichten;
es gebe eine Blutrache zwischen seiner Familie und einer anderen Sippe;
[…] (Beschwerde Pkt. 5),
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dass er bereits bei der Befragung vom 3. Dezember 2018 im Rahmen des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, er wolle nicht nach Deutsch-
land, weil viele Familienmitglieder dieser Sippe dort leben würden; seine
Aussage sei entweder nicht übersetzt oder nicht protokolliert worden (Be-
schwerde Pkt. 7),
dass gemäss dem Protokoll der Befragung zur Person vom 3. Dezember
2018 der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach
Deutschland lediglich ausführte, er wolle nicht nach Deutschland, dort
gebe es viele Agenten der […]; mittels Google würde man auf verschie-
dene, auf ihn lautende Einträge stossen; Deutschland sei nicht sicher; die
Schweiz sei demokratisch und sicher; er habe sich vor der Ausreise erkun-
digt; er möchte in der Schweiz bleiben (SEM act. A7/8),
dass er die Blutrache im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht erwähnte
(SEM act. A7/8),
dass es nicht glaubhaft erscheint, dass seine angebliche Aussage, er wolle
nicht nach Deutschland, weil viele Familienmitglieder dieser Sippe dort le-
ben würden, nicht übersetzt oder protokolliert worden sei, zumal der Be-
schwerdeführer unterschriftlich bestätigte, das Protokoll der Anhörung ent-
spreche seinen Aussagen und der Wahrheit und es ihm in einer ihm ver-
ständlichen Sprache (Türkisch) rückübersetzt wurde (SEM act. A7/9),
dass das SEM aufgrund dieser Sachlage nicht gehalten war, weitere Fra-
gen zur Blutrache zu stellen oder eine erneute Befragung durchzuführen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Blutrache oh-
nehin nicht geeignet sind, um die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17
Dublin-III-VO anzuwenden,
dass nämlich Deutschland ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionie-
rende Polizeibehörde und ein Justizsystem verfügt, so dass die Schutzwil-
ligkeit und -fähigkeit sichergestellt sind, weshalb sich der Beschwerdefüh-
rer in diesem Land im Fall von Übergriffen durch Privatpersonen an die
zuständigen staatlichen Stellen wenden kann,
dass damit auch seine anlässlich des rechtlichen Gehörs gemachten (pro-
tokollierten) Aussagen vom 3. Dezember 2018 bezüglich den Agenten […]
in Deutschland ins Leere laufen (SEM act. A7/8) und sich in der Be-
schwerde diesbezüglich auch keine weiteren Ausführungen finden,
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dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Art. 17 Dublin-III-VO keine weite-
ren Gründe geltend macht und sich solche auch nicht aus den Akten erge-
ben, zumal er gemäss seinen eigenen Aussagen gesund sei (SEM act.
A7/8 und A18),
dass darauf hinzuweisen ist, dass dem SEM bei der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und
den Akten auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-
übung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entneh-
men sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der
Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass der am 20. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: