B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-8109/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG) zugunsten von
B._______, C._______, D._______ und E._______.
F-8109/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie (geb. 1978), ersuchte am 27. Oktober 2014 zusammen mit ihrem Ehe-
mann F._______ (geb. 1971) und ihren vier minderjährigen Kindern in der
Schweiz um Asyl. Mit Entscheid des SEM vom 17. August 2015 wurde der
Ehemann gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling
anerkannt, wobei ihm in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Bezüglich der
Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz hingegen fest, sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG mangels asylre-
levanter Verfolgung nicht. Aufgrund der Einheit der Familie wurden sie und
ihre Kinder jedoch als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG aner-
kannt, wobei auch ihnen in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Die Be-
schwerdeführerin und ihre Familienangehörigen sind im Besitze einer Auf-
enthaltsbewilligung im Kanton Bern.
B.
Am 25. November 2015 ersuchten B._______ (geb. 1981; nachfolgend:
Gesuchsteller), dessen Ehefrau C._______ (geb. 1975; nachfolgend: Ge-
suchstellerin) und deren Kinder D._______ (geb. 2013) und E._______
(geb. 2015) zusammen mit einer weiteren verwandten Familie (vgl. Be-
schwerdeverfahren F-2756/2016), allesamt syrische Staatsangehörige aus
Kamishli/Provinz al-Hassaka – einem Ort im Nordosten Syriens nahe der
türkischen Grenze –, beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul
persönlich um Erteilung humanitärer Visa zur Einreise in die Schweiz. Den
Einreisegesuchen waren Zivilstandsregisterauszüge sowie ein die Ge-
suchstellerin betreffendes syrisches Arztzeugnis beigelegt.
Bereits zuvor hatte sich die Beschwerdeführerin zuhanden der Auslandver-
tretung in Istanbul in sehr allgemeiner Weise zu den Lebensumständen ih-
rer Familienangehörigen bzw. zur schwierigen Lage der syrischen Flücht-
linge in der Türkei geäussert.
C.
Mit separaten Formularentscheiden vom 21. Dezember 2015 verweigerte
die Schweizer Vertretung die Ausstellung der beantragten Visa stets mit
der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des
Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe
nicht festgestellt werden können. Ergänzend wurde angemerkt, der Nach-
weis einer unmittelbaren Gefährdung habe nicht erbracht werden können,
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weshalb die "Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Wei-
sung vom 28. September 2012" nicht erfüllt seien.
D.
Gegen diese negativen Visaentscheide erhob die Beschwerdeführerin, die
Schwester der Gesuchstellerin, am 19. Januar 2016 beim SEM Einspra-
che. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Türkei
habe seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien Millionen von Menschen
aus Syrien aufgenommen, die mittlerweile nicht mehr erwünscht seien.
Zwar hätten die Flüchtlinge den Bürgerkrieg in Syrien hinter sich lassen
können, doch lebten sie in den Nachbarländern in grösster Armut. Vom tür-
kischen Staat kriegten sie keine finanzielle Unterstützung. Ausserdem
gebe es keine Krankenversicherung und alle Kosten müssten selbst getra-
gen werden. Ein langfristiger Verbleib der Gesuchsteller in der Türkei sei
kaum möglich, weil sie nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen ver-
fügten. Die Gesuchsteller hätten aber nicht vor, längerfristig in der Schweiz
zu bleiben. Die Behauptung der Schweizervertretung, dass sie die Absicht
hätten, nach Ablauf des Visums nicht ausreisen zu wollen, treffe daher
nicht zu.
E.
Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar
2016 unter Einladung zur Stellungnahme mit, aufgrund der Aktenlage dürf-
ten weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines erleichterten Visums
für syrische Familienangehörige (verpasste Frist) noch für ein humanitäres
Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum
(Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein. Gleichzeitig wurde sie über
den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf eine Ergänzung ihrer
Einspracheschrift.
F.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 wies das SEM die Einsprache vom 19. Ja-
nuar 2016 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraus-
setzungen für die Erteilung der ersuchten Schengen-Visa aus humanitären
Gründen seien nicht erfüllt, hielten sich doch die Gesuchsteller zurzeit in
der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bür-
ger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche.
Somit greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr bestehe.
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Die Befürchtung vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden in Sy-
rien seien somit nicht als akute und unmittelbare Bedrohung zu werten,
zumal den Gesuchstellern in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien
drohe. Aus dem eingereichten syrischen Arztzeugnis ("Medical Report" von
Dr. X._______ vom 24. Oktober 2015) seien keine substantiierten Anhalts-
punkte ersichtlich, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage be-
züglich der Gesuchstellerin zu begründen vermöchten. Es sei nicht hinrei-
chend dargelegt worden, wieso für sie die Inanspruchnahme der türkischen
Gesundheitsversorgung nicht möglich wäre und die notwendige Weiterbe-
handlung lediglich in der Schweiz, nicht aber in der Türkei erhältlich sei.
Sollten die Gesuchsteller weitergehende Unterstützung benötigen, könn-
ten sie sich an die lokalen Behörden oder an das UNO Hochkommissariat
für Flüchtlinge (UNHCR), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor
Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere wäre ihnen nach An-
sicht des SEM eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gege-
benenfalls notwendige Versorgung zu erhalten oder sich für die beschlos-
senen Resettlementprogramme anzumelden. Zudem bestünde für sie in
der Türkei seit April 2014 die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen
Generaldirektion für Migrationsmanagement ("Directorate General of Mig-
ration Managment"; einzige für die Registrierung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen zuständige Institution), offiziell registrieren zu lassen, um so
von allfälligen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie etwa einer Ar-
beitserlaubnis) profitieren zu können. Im Weiteren sei davon auszugehen,
dass sie bei Bedarf von ihren im Ausland lebenden Verwandten finanziell
unterstützt würden. Insgesamt lägen somit keine humanitären Gründe im
Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vor, die eine Einreise
in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen.
Die Vorinstanz führte sodann aus, auch die Ausnahmeregelung betreffend
erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
könne vorliegend keine Anwendung finden, seien doch die Visaanträge
nach deren Aufhebung (aufgehoben am 29. November 2013) eingereicht
worden. Zudem falle auch die Erteilung von gewöhnlichen (Besucher-)Visa
für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten
Schengen-Raum ausser Betracht, da die Absicht der Gesuchsteller, dau-
erhaft in der Schweiz zu bleiben, bereits daran erkennbar sei, dass Gesu-
che für humanitäre Visa gestellt worden seien.
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Seite 5
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2016 beantragt die Beschwerdeführe-
rin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz
und die Erteilung der beantragten Visa für ihre Verwandten. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin in allgemeiner
Weise geltend, die Gesuchsteller seien kriegsmüde und lebten in der Tür-
kei in Armut und Elend. Ihre Schwester, die Gesuchstellerin, sei zudem
schwer krank und benötige spezielle medizinische Betreuung, die sie in der
Türkei als Syrerin nicht erhalte. Die Rede sei von mehreren Therapiesit-
zungen über längere Zeit, leide doch ihre Schwester unter "Sozialphobie"
(Angststörung). Der Alltag von Menschen mit dieser Krankheit sei oft er-
heblich eingeschränkt, weil diese bestimmte Situationen mieden.
Der Eingabe beigelegt war ein die Gesuchstellerin betreffendes türkisches
Arztzeugnis vom 22. April 2016, Kopien der vom Eidgenössischen Depar-
tement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) herausgegebenen aktuellen
Reisehinweise für die Türkei sowie allgemeine Hinweise zur medizinischen
Versorgung in diesem Land.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 hält die Vorinstanz an ihren Aus-
führungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend
weist sie darauf hin, dass die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in
der Türkei gemäss Berichten auf mittlerweile über zwei Millionen Personen
angestiegen sei. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu
Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut habe, welche
vorbildlich ausgestattet sein sollen, lebe die Mehrheit der syrischen Flücht-
lingen nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten
bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölke-
rung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestalte sich für diese
Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat
organisierten Flüchtlingslagern. Aus den Akten ergäben sich jedoch keine
substantiierten Hinweise, wonach die Gesuchsteller in der Türkei unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien respektive
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Seite 6
sich in einer besonderen Notlage befänden, welche ein behördliches Ein-
greifen als zwingend erforderlich erscheinen liesse. Die in der Beschwerde
behauptete schwere Erkrankung der Gesuchstellerin, welche in der Türkei
nicht genügend behandelt werden könne, sei nicht näher substantiiert wor-
den. Die Gesuchsteller hätten die Möglichkeit, sich in eines der offiziellen
türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen nach Auffassung des
SEM ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt werde.
Gleichzeitig seien sie gehalten, eine allfällig unterlassene – beziehungs-
weise eine erneute – Anmeldung beim UNHCR und beim türkischen Roten
Halbmond vorzunehmen, zumal in casu nichts ersichtlich sei, das gegen
eine Anmeldung bei diesen Hilfswerken sprechen würde.
J.
In ihrer Replik vom 22. Juni 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest und führt zusammenfassend aus, die Informationen des SEM
über die Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei seien nicht auf dem
aktuellen Stand. Nur reiche Flüchtlinge mit viel Geld und eigenen Geschäf-
ten könnten sich längerfristig in der Türkei aufhalten und dort ein men-
schenwürdiges Leben führen. Die meisten öffentlichen und privaten Spitä-
ler würden keine syrischen Patienten aufnehmen, wenn diese über kein
Geld verfügten. Nur eine kleine Minderheit von Flüchtlingen, welche über
gute Kontakte verfügten, könnte von der humanitären Hilfe profitieren. Da
die Lager ihre Kapazität erreicht hätten, würden dort nur Personen zuge-
lassen, deren unmittelbare Familienmitglieder bereits dort untergebracht
seien.
Der Eingabe waren verschiedene Berichte aus den Medien zur Lage der
syrischen Flüchtlinge in der Türkei beigelegt.
K.
Am 1. Juli 2016 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen von
der Abteilung IV an die Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts über-
geben.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Ein-
spracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert
(vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 und
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die
Einreise in den Schengen-Raum und die entsprechenden Visa aufstellt und
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Seite 8
die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei Fehlen dieser Voraussetzungen die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Staatsangehörige von Syrien unterliegen der Visumspflicht gemäss
Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001).
Für den Erhalt ordentlicher bzw. für den gesamten Schengen-Raum gel-
tender Schengen-Visa haben sie – wie alle Visumspflichtigen – den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür
über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich haben sie zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
beantragten Visa verlassen, und Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu
bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2
AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).
3.3 Wie bereits die Vorinstanz feststellt hat, erfüllen die Gesuchstellenden
nicht die Voraussetzungen, um für den gesamten Schengen-Raum gel-
tende Visa erhalten zu können. Beim Schweizerischen Generalkonsulat in
Istanbul bzw. mit der Rechtsmitteleingabe wurden denn auch lediglich Visa
aus humanitären Gründen beantragt.
4.
4.1 Von der Möglichkeit, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit zu erteilen, kann ein Schengen-Mitgliedstaat grund-
sätzlich dann Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV,
Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex]). Vor diesem Hintergrund galt bis anhin in der Schweiz die Praxis, ein
humanitäres Visum in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter
räumlicher Gültigkeit auszustellen, u.a. auch, um Gesuchstellern die Gele-
genheit zu bieten, nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch zu
stellen (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4.1.2).
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4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU,
EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, "dass für einen Antrag auf ein Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen
aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei
der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in
der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft im diesem Mitglied-
staat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolge-
dessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhal-
ten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Uni-
onsrechts allein das nationale Recht". Gemäss EuGH ist es damit Sache
der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts
über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich
Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1).
4.3 Daraus folgt für die Schweiz – welche der Rechtsprechung der Euro-
päischen Union grundsätzlich Rechnung trägt – dass die Voraussetzungen
für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einrei-
chung eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt wer-
den. Damit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus hu-
manitären Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4
VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tat-
sächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die
Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für
einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH
vom 7. März 2017 Rz. 44).
4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht
in einem neusten Grundsatzurteil dahingehend aus, dass es bis zu ent-
sprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und
unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie
humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz
gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).
5.
Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Grün-
den demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
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Seite 10
und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits
in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Ab-
schnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand:
30. August 2016], nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Die Ein-
reisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver
gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch
wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilli-
gungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3
[zweiter Abschnitt]).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass syrischen Flüchtlingen in der Türkei genügend Auf-
nahmestrukturen zur Verfügung stehen und dass diese sich deshalb nicht
auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdungslage berufen
können. Die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Basis-
leistungen gelten in der Regel als gewährleistet, auf jeden Fall in Gross-
städten wie Istanbul und Ankara, welche über ein gut funktionierendes und
zugängliches Gesundheitssystem verfügen (vgl. Urteil F-6864/2016 vom
31. Juli 2017 E. 6.1 m.H.).
6.2 Die Beschwerdeführerin verweist in allgemeiner Weise auf die schwie-
rige Lage syrischer Flüchtlinge in der Türkei und im Speziellen auf die an-
geblich schwere Erkrankung ihrer Schwester, die unter "Sozialphobie"
leide und als Syrerin ohne hinreichende finanzielle Mittel die nötige medi-
zinische Betreuung in diesem Land nicht erhalten könne. Ein langfristiger
Verbleib der Gesuchsteller in der Türkei werde ohne die nötigen Mittel und
Ressourcen kaum möglich sein.
6.3 Als massgeblich erweist sich, dass in der vorliegenden Sache keine
substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche auf eine
unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben hin-
F-8109/2016
Seite 11
weisen. Die Betroffenen befinden sich daher nicht in einer besonderen Not-
situation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich er-
scheinen liesse. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Ge-
suchsteller – wie viele andere syrische Familien auch – in einer schwieri-
gen Situation sind. Was die angeblich schwere Erkrankung der Gesuch-
stellerin betrifft, so finden sich diesbezüglich in den Akten zwei kurze ärzt-
liche Berichte. Gemäss dem im Vorverfahren eingereichten syrischen Arzt-
zeugnis vom 24. Oktober 2015 soll die Patientin bereits seit Jahren an einer
chronischen Depression mit Schlafstörungen und Kopfschmerzen leiden,
welche in Syrien nicht behandelt werden könne. Beim zweiten, auf Be-
schwerdeebene nachgereichten Dokument handelt es sich um einen äus-
serst knapp gehaltenen türkischen Arztbericht eines spezialisierten
Psychologen vom 22. April 2016, welcher die Diagnose des syrischen Arz-
tes bestätigt. Damit ist gleichzeitig erwiesen, dass die Gesuchstellerin in
ihrem jetzigen Aufenthaltsstaat Zugang zu medizinischer Versorgung erhält
und nötigenfalls dort auch weiterhin medizinisch behandelt werden kann.
Auch wenn ihr Gesundheitszustand zweifellos angeschlagen sein dürfte,
sind aus der gesamten Aktenlage jedoch keine substantiierten Anhalts-
punkte ersichtlich, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu
begründen vermöchten. Das SEM hat denn auch in seinem Einsprache-
entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Gesuchsteller an die
lokalen Behörden oder an das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond
oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden könnten, sollten sie
weitergehende Unterstützung in der Türkei benötigen. Schliesslich darf da-
von ausgegangen werden, dass die Gesuchsteller bei Bedarf von ihren im
Ausland lebenden Verwandten finanziell unterstützt würden.
6.4 Nach dem Gesagten ergeben sich somit aus den Akten keine qualifi-
zierten Hinweise, wonach die Gesuchsteller in der Türkei wegen ihrer Her-
kunft oder gesundheitlichen Situation einer unmittelbaren, ernsthaften und
konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wären. Demnach lie-
gen in casu keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz
als zwingend notwendig erscheinen liessen. Demzufolge hat das SEM zu
Recht die beantragte Visaerteilung aus humanitären Gründen verweigert.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
F-8109/2016
Seite 12
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des
Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer
Kostenauferlegung ist indes abzusehen, da das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung
vom 6. Juni 2016 gutgeheissen wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […], […], […] und […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: