B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-811/2020
Ur t e i l vom 1 8 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2020 / (…).
F-811/2020
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 5. Dezember
2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein Ab-
gleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er
am 24. Oktober 2018 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. Ak-
ten der Vorinstanz [SEM act.] 7).
B.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 18. Dezember 2019 gewährte das
SEM dem Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertre-
tung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rück-
kehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei bestätigte er,
am 24. Oktober 2018 in Leipzig um Asyl nachgesucht zu haben. Er sei
dann interviewt worden, habe das Land aber vor Erhalt eines Asylentschei-
des verlassen. Die letzten drei bis vier Monate vor seiner Einreise in die
Schweiz habe er sich in der Nähe von Chiasso aufgehalten. Mit einer Rück-
kehr nach Deutschland hätte er keine Probleme. In Bezug auf den medizi-
nischen Sachverhalt führte er aus, an Schmerzen am linken Bein zu leiden.
Deswegen sei er in Deutschland in Behandlung gewesen, hierzulande
habe er sich zudem an eine Pflegefachfrau gewandt. Beide Male sei ihm
beschieden worden, dass keine Probleme mit dem Bein bestünden. Am
Ende des Gesprächs beantragte die Rechtsvertretung eine medizinische
Untersuchung (SEM act. 14).
C.
Ebenfalls am 18. Dezember 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
D.
Die deutschen Behörden lehnten das Gesuch um Wiederaufnahme am
30. Dezember 2019 ab. In diesem Zusammenhang verwiesen sie darauf,
dass sich Italien im Falle des Beschwerdeführers am 26. November 2018
für zuständig erklärt habe und die betreffende Person am 16. Juli 2019 in
dieses Land überstellt worden sei (SEM act. 15/16).
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Seite 3
E.
Aufgrund dessen ersuchte die Vorinstanz am 30. Dezember 2019 die ita-
lienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 17).
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet.
F.
Ergänzende Erkundigungen des SEM zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers bei der Pflege der ihm zugewiesenen Unterkunft ergaben
am 14. Januar 2020, dass er am 20. Dezember 2019 wegen einer
schmerzhaften Varikose (Krampfadern) am linken Bein einen Arzt aufge-
sucht hatte. Von diesem habe er eine Salbe erhalten und er sei angewiesen
worden, Kompressionsstrümpfe zu tragen (SEM act. 23/24). Der entspre-
chende Arztbericht ging am 20. Januar 2020 bei der Vorinstanz ein (SEM
act. 26/27).
G.
Am 22. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italien für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (SEM act. 28).
Der Beschwerdeführer machte davon mit Eingabe vom 29. Januar 2020
innert erstreckter Frist Gebrauch. Er brachte vor, in Italien einige Monate
lang unter sehr schlechten Bedingungen gelebt zu haben. Er habe nie be-
absichtigt, in diesem Land ein Asylgesuch zu stellen, und habe dort aus-
harren müssen, bis er in die Schweiz habe weiterreisen können. In Mailand
habe er auf der Strasse gelebt und ausser vereinzelten, durch eine Kir-
chenorganisation abgegebenen Mahlzeiten keinerlei Unterstützung erhal-
ten. Zum Gesundheitszustand wiederholte er, an starken Schmerzen am
linken Bein zu leiden. Dem anlässlich des Dublin-Gesprächs gestellten An-
trag auf medizinische Abklärung sei man offensichtlich nicht nachgekom-
men, jedenfalls habe er bislang keinen neuen Arzttermin bekommen. Wohl
sei ihm vor ein paar Wochen eine Salbe verschrieben worden, diese habe
jedoch keine Linderung gebracht. Auch in Italien habe man ihm medizini-
sche Hilfe verweigert. Die Probleme mit dem Bein seien nie mittels einer
Diagnose abschliessend geklärt worden. Bei einer Rückkehr nach Italien
sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sehr wahrschein-
lich, da der Zugang zu medizinischer Hilfe für Dublin-Rückkehrer dort be-
kanntermassen erschwert sei.
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Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (eröffnet am 5. Februar 2020) trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstel-
lung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM
den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus
und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 35).
I.
Mit Beschwerde vom 12. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten;
eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und – bis zum Entscheid dar-
über – um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung
nach Italien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme abzusehen.
Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1).
J.
Am 13. Februar 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer
act. 2).
Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorin-
stanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegrün-
dung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die
Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asyl-
gesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitglied-
staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das
Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
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Seite 6
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass Italien am 26. November 2018 auf Er-
suchen Deutschlands hin seine Zuständigkeit im Falle des Beschwerde-
führers akzeptierte. Seine Überstellung nach Italien erfolgte am 16. Juli
2019 (SEM act. 15/16). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Be-
hörden am 30. Dezember 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen
innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten. Die grundsätzli-
che Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdefüh-
rer auch nicht bestritten.
5.
5.1 Derzeit bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Das Bundes-
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verwaltungsgericht hat sich hierzu in einem kürzlich ergangenen Referenz-
urteil eingehend geäussert (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. De-
zember 2019 E. 6).
5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in
einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer
anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die
Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der
Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
5.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft
Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me-
dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
5.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so sagte der Be-
schwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 18. Dezember 2019
aus, am linken Bein starke Schmerzen zu verspüren. Laut Mitteilung der
Pflege des Bundesasylzentrums Y._______ vom 14. Januar 2020 hatte er
deswegen am 20. Dezember 2019 einen Arzt aufgesucht. Dieser diagnos-
tizierte bei ihm eine schmerzhafte Varikose. Dem Arztbericht gleichen Da-
tums kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Salbe
ausgehändigt und empfohlen wurde, regelmässig Kompressionsstrümpfe
zu tragen. Bei Hinweisen auf ein Hämatom oder bei Zunahme der Schmer-
zen solle er mit dem Auftragen der Salbe aufhören und ärztlichen Rat ein-
holen (SEM act. 27). Wohl gab er im Rahmen der Ausübung des rechtli-
chen Gehörs am 29. Januar 2020 an, dass die Salbe keine Linderung ge-
bracht habe. Wegen besagter gesundheitlicher Leiden hat er sich in der
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Zeit zwischen obgenanntem Arzttermin und dem 20. Januar 2020 aller-
dings nicht mehr an die Pflege der Unterkunft gewandt (SEM act. 26);
ebenso wenig hat er während dieser Zeit nochmals einen Arzt konsultiert.
Unabhängig davon erweist sich die bestehende gesundheitliche Beein-
trächtigung nicht als so gravierend, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer Überstellung nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und
unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kon-
frontiert wäre. Das beschriebene Krankheitsbild vermag eine Unzulässig-
keit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung mithin nicht zu rechtfertigen.
Anzumerken ist, dass es sich beim Beschwerdeführer auch nicht um eine
derart vulnerable Person handelt, dass individuelle Zusicherungen der ita-
lienischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versor-
gung angezeigt wären.
5.5 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz medizinisch versorgt und
dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme bekannt. In Bezug auf
das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen
medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewe-
sen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE
136 I 229 E. 5.3). Entgegen seiner Auffassung ist deshalb nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren ge-
troffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der nicht rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung ist folglich nicht stichhaltig.
5.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile
des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 12 und F-4617/2019
vom 14. Oktober 2019 E. 5.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass
dieser Dublin-Mitgliedstaat die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) anerkennt und schützt. Es steht dem
Beschwerdeführer frei, in Italien ein Asylgesuch zu stellen. Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Italien ihm eine adäquate medizinische Behandlung
verweigern würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italieni-
schen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit
grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Ver-
zögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Der Beschwerde-
führer könnte sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und
die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
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Seite 9
5.7 Festzuhalten gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behör-
den, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind,
den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali-
täten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über allenfalls bestehende medizinische
Besonderheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorlie-
gend geschehen, figuriert in den Überstellungsmodalitäten doch ein Hin-
weis darauf, dass der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Varikose
leidet (SEM act. 34). Art. 3 EMRK steht somit einer Überstellung nach Ita-
lien nicht entgegen.
5.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel-
raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine
Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un-
terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des-
halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
5.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die
Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mit-
gliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Der am 13. Februar 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
F-811/2020
Seite 10
9.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrens-
kosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
F-811/2020
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das SEM, Bundesasylzentrum Flumenthal
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)