B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-81/2020, F-84/2020
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jenny de
Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
Kasachstan,
vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügungen des SEM vom 23. Dezember 2019 / N
_______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen reisten gemäss eigenen Angaben am 11. Sep-
tember 2019 in die Schweiz ein, wo sie am 26. September 2019 um Asyl-
ersuchten. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 30. September
2019 gab die Beschwerdeführerin 1 (Mutter) an, sie seien von (…) nach
Prag geflogen. Die Reise nach Prag hätten sie unternommen, um dort eine
geeignete Universität für ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 2) zu finden.
Dies sei im Vorfeld mit ihrem geschiedenen Ehemann so vereinbart wor-
den. Zu ihm habe sie ein schlechtes Verhältnis, da er drogensüchtig sei. Er
habe ihre Tochter verkaufen wollen, deshalb seien sie schnell weg von ihm.
Sie hätten sich zum Bahnhof begeben und seien mit dem Zug bis Frankfurt
(D) und weiter in die Schweiz gereist. (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] der
Beschwerdeführerin 1 [Bf1] 17 Ziff. 5.02 f.). Die Beschwerdeführerin 2 er-
klärte, in Prag hätten sie in einem Restaurant ihren Vater getroffen. Es sei
eine schwierige Situation gewesen. Deshalb seien sie und ihre Mutter ge-
flohen. Sie seien mit dem Zug nach Frankfurt (D) gefahren, wo sie ihre
Grosseltern mit dem Auto abgeholt und in die Schweiz gefahren hätten
(SEM-act. [Bf2] 16 Ziff. 5.02 f.).
B.
Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass den Beschwerdeführerinnen
von der Tschechischen Republik vom 10. September 2019 bis 4. Oktober
2019 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren (SEM-act. [Bf1] 12;
[Bf2] 11).
C.
Im Rahmen der Dublin-Gespräche gewährte die Vorinstanz den Beschwer-
deführerinnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit der Überstellung in die Tschechische Republik,
welche gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche
zuständig sei.
C.a. Hierbei erklärte die Beschwerdeführerin 1, bei einer Rückkehr nach
Tschechien habe sie grosse Angst um ihre Tochter. Ihr geschiedener Mann
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Seite 3
könne dort alles bewirken. Er sei in Tschechien als Business-Mann im Waf-
fen- und Drogenhandel tätig. Er sei drogenabhängig und sie habe grosse
Angst vor ihm. Er sei ihr gegenüber immer gewalttätig gewesen und habe
ihr alle zehn Finger gebrochen. Im Jahr 2017 habe er sie nach einem ver-
lorenen Kartenspiel an einen Mann verkaufen wollen. Der Verkauf sei aber
nicht zustande gekommen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte sie,
dass es auch zu sexueller Gewalt gekommen sei.
Bezüglich ihrer Gesundheit gab die Beschwerdeführerin 1 an, sie sei beim
Arzt gewesen, welcher ihr Blut abgenommen und sie zu an einen Ge-
lenkarzt sowie an einen Psychologen überwiesen habe. Letzterer habe ihr
Psychopharmaka abgegeben. Sie nehme Antidepressiva und Beruhi-
gungsmittel ein (SEM-act. [Bf1] 26).
Die Rechtsvertretung merkte an, dass die Beschwerdeführerin 1 ge-
schlechtsspezifische Vorbringen geltend gemacht habe und Hinweise be-
stünden, wonach sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Sie er-
suchte um eine erweiterte OMH (Opfer von Menschenhandel)-Befragung
in einem reinen Frauenteam.
C.b. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 geht hervor, dass
ihr Vater ein Krimineller sei und seit 2-3 Jahren […] im Drogen- und Men-
schenhandel agiere. Beim Drogenhandel sei sie sicher, den Menschenhan-
del vermute sie. Sie persönlich habe keine Gewalterfahrung gemacht, sie
habe [im Restaurant] nur Worte wie Mädchen-Escort usw. gehört. Ihre Mut-
ter hingegen sei zu Handlungen gezwungen worden, die sie nicht gewollt
habe.
Zu ihrem Gesundheitszustand machte die Beschwerdeführerin 2 geltend,
es gehe ihr normal, doch habe sie bei Nervosität eine erhöhte Gallensaft-
produktion und könne nicht mehr richtig essen. Zudem leide sie unter Pa-
nikattacken und habe dann Probleme mit der Atmung. Morgen habe sie
einen Arzttermin (SEM-act. [Bf2] 25).
Gemäss der Rechtsvertretung drohe ihr bei einer Überstellung nach Tsche-
chien grosse Gefahr, dass sie Opfer von Menschenhandel werden könnte.
Falls das SEM es für notwendig erachte, sollte bei ihr ebenfalls eine erwei-
tere OMH-Befragung durchgeführt werden.
D.
Gemäss Mitteilung der Rechtsvertretung vom 14. Oktober 2019 (Eingangs-
stempel des SEM) wurde die Beschwerdeführerin 1 bei der Fachstelle für
Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vernetzt; ein Beratungstermin
wurde angesetzt (SEM-act. [Bf1] 28).
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Seite 4
E.
E.a. Im Rahmen der erweiterten Dublin-Gespräche vom 4. November 2019
gab die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, ihr geschiedener Mann sei […]
gewesen. Trotz seiner Drogensucht habe sie ihn immer unterstützt, doch
im Jahr 2002 habe sie sich von ihm scheiden lassen. Immer wieder seien
verschiedene Mädchen, auch sogenannte «Valuta-Mädchen» zu ihnen ge-
bracht worden. All die Mädchen hätten Zuhälter gehabt, die geschaut hät-
ten, dass sie nicht «auseinanderliefen». Sie seien in Saunen geliefert wor-
den. Es habe auch eine Zuhälterin gegeben. Diese Frau habe mit ihrem
geschiedenen Mann telefoniert und ihm Bericht erstattet. Sie habe die An-
gelegenheit mit den Mädchen und den Saunen betreut. Ihr Mann habe das
ganze Geschäft mit den Prostituierten und den Saunen betreut und gelei-
tet. Im Zusammenhang mit dem Prostitutionsgeschäft sei auch Geld ge-
flossen (SEM-act. [Bf1] 29 F46 ff.). Die Zuhälterin habe ihr erzählt, dass die
Mädchen geschlagen und der Freiheit beraubt worden seien (a.a.O. F. 49).
Ihr geschiedener Mann sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen und habe
ihr auch sexuelle Gewalt angetan. Er habe ihr […] Wunden zugefügt
(a.a.O. F52). Einmal sei sie vergewaltigt worden, nachdem ihr Mann sie
beim Kartenspiel «verspielt» habe. Der «Gewinner» habe sie dann im Auto
vergewaltigt. Danach habe er jedoch ihr und ihrer Tochter Hilfe angeboten.
Die Frage, ob dieser Übergriff einen kommerziellen Charakter gehabt
habe, verneinte sie. Dieser sei vielmehr als Zeichen des Sadismus ihres
damaligen Mannes zu sehen (a.a.O. F57 sowie F61). Ihre Tochter habe er
zwar nie misshandelt, aber an deren Geburtstag habe er versucht, sie zu
entführen (a.a.O. F64 f.). In Tschechien sei ihnen keine Gewalt angetan
worden (a.a.O. F79). Sie wisse nicht, ob sich ihr Mann in Tschechien oder
in einem anderen Land aufhalte; er habe kein Facebook-Konto und sie
habe nicht versucht, ihn im Internet ausfindig zu machen (a.a.O. F84 f.).
E.b. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte, sie habe persönlich nichts vom
Menschenhandel ihres Vaters gesehen. Es seien aber Call-Mädchen zu
ihnen gekommen. Hingegen sei es in ihrer Anwesenheit zu Drogenhandel
in kleinen Mengen gekommen (SEM-act. [Bf2] 30 F11). Direkte Gewalt sei
ihr nicht angetan worden, lediglich Andeutungen beziehungsweise schmut-
zige Bemerkungen (a.a.O. F15 f.). Bei ihrer Ankunft in Prag habe ihr Vater
sie und ihre Mutter in ein Restaurant begleitet, wo bereits drei Männer an-
wesend gewesen seien. Einer habe sie an der Schulter berührt und eine
Bemerkung gemacht. Darüber sei ihre Mutter sehr erschrocken und sie
habe ihr per Mimik angedeutet, sich zu entfernen. Ausser diesem Vorfall im
Restaurant habe sich in Tschechien nichts zugetragen; sie sei auch nie von
ihrem Vater kontaktiert worden. Sie würden sich ohnehin nicht nahestehen
(a.a.O F21 ff.).
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Seite 5
F.
Am 30. September 2019 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3
Dublin-III-VO. Diesen Gesuchen wurde am 22. November 2019 zuge-
stimmt.
G.
Mit Eingabe vom 4. November 2019 legten die Beschwerdeführerinnen Un-
terlagen bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme ins Recht (SEM-act.
[Bf1] 32-36 sowie [Bf2] 32-36).
H.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 (Betreff: «Gesuch um psychologi-
sche Unterstützung sowie Informationen») informierte die Rechtsvertre-
tung das SEM darüber, dass bis anhin der Versuch der Beschwerdeführe-
rin 1, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, erfolglos geblieben sei.
Zwar habe sie beim Arzt des Bundesasylzentrums vorsprechen können,
doch habe ihr dieser mitgeteilt, er sei überlastet und sie müsse sich gedul-
den. Der Beschwerdeführerin gehe es nicht gut. Die Erlebnisse der Ver-
gangenheit würden sie sehr belasten. Da die ihr verschriebenen Antide-
pressiva starke Nebenwirkungen hätten, habe sie diese eigenständig ab-
gesetzt (SEM-act. [Bf1] 39).
I.
In der Folge tätigte das SEM Abklärungen bei der Pflege des Bundesasyl-
zentrums. Demnach war die Beschwerdeführerin 1 zweimal auf Visite. Die
Zentrumsärztin habe ihr wegen ihrer Depression und Angststörungen Me-
dikamente verordnet, welche sie nicht mehr einnehmen wolle. Auch sei die
Beschwerdeführerin 1 darüber informiert worden, dass sie jederzeit die
Pflege aufsuchen könne. Erforderlichenfalls würde diese sie zusammen
mit der Zentrumsärztin für die psychiatrische Sprechstunde und allfällige
weitere Behandlungen anmelden. Die Beschwerdeführerin 1 müsse sich
jedoch dafür bei der Pflege melden. Sie sei am 11. Dezember 2019 für eine
Arztvisite angemeldet gewesen, habe aber diesen Termin nicht wahrge-
nommen. Ihre Tochter – die Beschwerdeführerin 2 – sei bereits in der trans-
kulturellen Sprechstunde (…) gewesen (SEM-act. [Bf1] 41).
J.
Mit zwei Verfügungen vom 23. Dezember 2019 (eröffnet am 27. Dezember
2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ver-
fügte deren Überstellung in die tschechische Republik, welche gemäss
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Seite 6
Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleich-
zeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Tschechien und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheide komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Es erwog, die Beschwerdeführerinnen
hätten die Kriterien des Opfers von Menschenhandel, wonach jemand
durch Gewalt, Täuschung, Drohung oder Nötigung angeworben, vermittelt
oder ausgebeutet werde, nicht erfüllt. Es – das SEM – habe jedoch die
tschechischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwer-
deführerinnen befürchten, potentielle Opfer von Menschenhandel werden
zu können. Zum Zeitpunkt der Organisation der Überstellung werde es die
zuständigen Behörden in Tschechien erneut darauf hinweisen. Sollten die
Beschwerdeführerinnen dort in Schwierigkeiten geraten, obliege es ihnen,
die Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel bei den zuständigen
Behörden in Tschechien vorzubringen (SEM-act. [Bf1] 46; [Bf 2] 48).
K.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit zwei separaten Einga-
ben am 6. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien wegen gewichtiger for-
meller Verfahrensfehler (Missachtung des Rechts auf Familie) zu kassieren
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die angefochte-
nen Verfügungen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Asylver-
fahren der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz durchzuführen. Sub-
eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Vo-
rinstanz anzuweisen, den Sachverhalt vollständig zu erstellen und zu wür-
digen, sowie einen neuen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner
seien die Verfahren koordiniert zu behandeln (BVGer-act. [Bf1] 1; [Bf2] 1).
L.
Mit Telefax vom 7. Januar 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen su-
perprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer-act [Bf1] 2; [Bf2] 2).
M.
Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 9 Januar 2020 erteilte die Instruktionsrichterin
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig
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Seite 7
wurden die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge
aufgefordert, die geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen und das bei-
gelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ auszufüllen
und innert Frist zu retournieren (BVGer-act. [Bf1] 3; [Bf2] 3).
O.
Am 10. Januar 2020 retournierten die Beschwerdeführerinnen das Formu-
lar. Der Eingabe der Beschwerdeführerin 1 lagen zudem ein ärztliches
Zeugnis vom 14. Januar 2020, ein Rezept sowie ein Medikamentenblatt
bei. Gemäss Vorauskunft des behandelnden Arztes liege bei ihr eine post-
traumatische Belastungsstörung vor, welche einer längerfristigen Behand-
lung bedürfe. Dem Rezept und dem Medikamentenblatt ist zu entnehmen,
dass ihr bereits Psychopharmaka zur täglichen Einnahme verschrieben
wurden (BVGer-act. [Bf1] 4; [Bf2] 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht unter den Refe-
renznummern F-81/2020 (Beschwerdeführerin 1) und F-84/2020 (Be-
schwerdeführerin 2) erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachli-
chen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfah-
ren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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Seite 8
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 nAsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Verfügung des
SEM sei aufgrund gewichtiger formeller Verfahrensmängel (Missachtung
des Rechts auf Familie) zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Dass das SEM die Verfahren getrennt habe, sei unzulässig und als
Verstoss gegen das Recht auf Familie anzusehen. In diesem Zusammen-
hang habe es auch das «Sachverhaltsversteinerungsprinzip» verletzt, wo-
nach auch nach Erreichen des 18. Lebensjahrs durch die Tochter nach wie
vor von einer Familie auszugehen sei.
4.2. Die Beschwerdeführerinnen vermengen allfällige formelle Rügen mit
der Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, wenn sie monie-
ren, die Vorinstanz habe das Recht auf Familie – und damit implizit Art. 8
EMRK – verletzt, da für die Beschwerdeführerinnen getrennte Verfahren
geführt worden seien.
Entgegen dieser Argumentation ist festzustellen, dass die Vorinstanz die
Tatsachen, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Mutter und
Tochter handelt und sie gemeinsam von Tschechien in die Schweiz einge-
reist sind, sehr wohl zur Kenntnis genommen und in den angefochtenen
Verfügungen gewürdigt hat. Die in Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO statuierte
«Versteinerungsklausel» ist bei den Kriterien zur Bestimmung des zustän-
digen Mitgliedstaates zu beachten (vgl. E. 5.2). Vorliegend wird jedoch die
grundsätzliche Zuständigkeit Tschechiens zu Recht nicht bestritten (vgl.
E. 6.1). Da die Beschwerdeführerinnen ohnehin nicht getrennt werden, ist
unklar, inwiefern die Vorinstanz das Recht auf Achtung des Familienlebens
verletzt haben soll. Der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen
Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführerinnen
gewünscht, betrifft nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern deren recht-
liche Würdigung. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Zudem werden mit
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Seite 9
diesem Urteil die Verfahren der Beschwerdeführerinnen vereinigt, weshalb
sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem
Fall verfügt das SEM i.d.R. die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in
Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen ei-
nes Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
(vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
5.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
F-81/2020, F-84/2020
Seite 10
5.4. Der Umstand, dass den Beschwerdeführerinnen von der Tschechi-
schen Republik Schengenvisa ausgestellt wurden, begründet prinzipiell die
Zuständigkeit dieses Staates (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die tsche-
chischen Behörden haben ihre Zuständigkeit am 22. November 2019 ex-
plizit bestätigt (SEM-act. [Bf1] 38; [Bf2] 38).
5.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.6. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen
eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz
ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (vgl.
Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
6.
6.1. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerinnen vor ihrer Einreise in die Schweiz in der Tschechi-
schen Republik aufgehalten hatten. Tschechien hat ihnen Visa ausgestellt,
die vom 10. September 2019 bis 14. Oktober 2019 gültig waren. Das SEM
ersuchte die tschechischen Behörden am 30. September 2019 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 Dub-
lin-III-VO. Die tschechischen Behörden stimmten dem Gesuch um Über-
nahme am 22. November 2019 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Tschechischen Republik ist somit gege-
ben.
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Seite 11
6.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden, und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
7.
7.1. Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden,
dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
7.2. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im tschechischen Asylsystem erkannt. Wie die Beschwerdeführerinnen mit
ihren Hinweisen auf von 2015 datierende Artikel der Frankfurter Rund-
schau sowie der BBC, einen von 2016 datierenden Artikel auf dem Men-
schenrechtsblog des «Leitner Center for International Law and Justice»,
einen Bericht einer NGO sowie des Ungarischen Helsinki-Komitees von
2017 und einen von 2019 datierenden Beitrag von Radio Prag im Internet
anführen, steht das tschechische Asyl- und Aufnahmeverfahren in der Kri-
tik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
ist jedoch davon auszugehen, dass die Tschechische Republik die Verfah-
rensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält und dass,
insbesondere, was die Aufnahmerichtlinie betrifft, ein rechtsstaatliches
Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit besteht. Entsprechend gibt es
derzeit aufgrund der von den Beschwerdeführerinnen nur in allgemeiner
Form erhobenen Kritik am tschechischen Asylsystem keinen Anlass, von
einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und
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Seite 12
Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen (vgl. zuletzt Urteile des
BVGer F-5352/2019, F-5343/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 6.2; E-
2414/2019 vom 21. August 2019 E. 6 je m. w. H.). Unter diesen Umständen
ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
7.3. Die Beschwerdeführerinnen fordern mit ihren Vorbringen implizit die
Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, res-
pektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden –
Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7.3.1. Die Beschwerdeführerinnen haben kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan, wonach die tschechischen Behörden sich weigern wür-
den, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind
denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die tschechische
Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführerin-
nen nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingun-
gen in der Tschechischen Republik seien derart schlecht, dass sie zu einer
Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK führen könnten. Sie haben auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, die Tschechische Republik würde ihnen dauerhaft die
ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung
könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die tschechischen Behörden
wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist
Tschechien ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grund-
sätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollten sich die
Beschwerdeführerinnen in Tschechien durch ihren geschiedenen Ehe-
mann und Vater bedroht oder unter Druck gesetzt fühlen, können sie sich
an die zuständige Polizeibehörde wenden, die verpflichtet ist, sich ihrer mit
ihren Bedürfnissen anzunehmen. Tritt hinzu, dass das SEM die tschechi-
schen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die Beschwerdefüh-
rerinnen befürchten, potientielle Opfer von Menschenhandel werden zu
können (vgl. Sachverhalt Bst. J sowie SEM-act. [Bf1] 40; [Bf2] 40), weshalb
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im vorliegenden Fall umso mehr erwartet werden darf, dass sich die zu-
ständigen tschechischen Behörden mit einem entsprechenden Vorbringen
der Beschwerdeführerinnen beschäftigen werden. Da die Beschwerdefüh-
rerinnen gemäss ihren Aussagen bislang nicht in Kontakt mit den tschechi-
schen Behörden standen (SEM-act. 29 [Bf1] F81) beziehungsweise die
tschechische Polizei sie sogar auf die Möglichkeit einer Anzeige aufmerk-
sam gemacht hat (SEM-act. 29 [Bf1] S. 14), sind auch keine Hinweise er-
sichtlich, dass diese ihnen den erforderlichen Schutz verweigern würden.
7.3.2. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich schliesslich darauf, ihr Ge-
sundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
Gemäss einem ärztlichen Kurzbericht vom 4. Oktober 2019 leidet die Be-
schwerdeführerin 1 an […]. Sie lehne jedoch eine weitere Schmerzmedi-
kation ab, da die Schmerzen gut zu kontrollieren seien. Sie klagt zudem
über Einschlafstörungen und eine leichte Depression (vgl. SEM-act. [Bf1]
33). Dies geht im Wesentlichen auch aus der medizinischen Dokumenta-
tion vom 30. September 2019 bis 7. Oktober 2019 hervor (SEM-act. [Bf1]
35). Am 4. Oktober 2019 wurde sie an [eine Schweizer Universitätsklinik…]
überwiesen (vgl. SEM-act. [BF1] 36). Ein Termin wurde für den 4. Februar
2020 angesetzt. Der Eingabe vom 20. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass
bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die eine länger-
fristige Behandlung erfordere. Bereits habe sie entsprechende Medika-
mente erhalten (BVGer-act [Bf1] 4).
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Dem ärztlichen Kurzbericht vom 9. Oktober 2019 zufolge macht die Be-
schwerdeführerin 2 Panikattacken verbunden mit Atemproblemen geltend.
Zusätzlich habe sie morgens Magenbeschwerden und könne nicht gut es-
sen. Weitere Beschwerden wurden nicht geltend gemacht und es wurde
ausdrücklich festgehalten, sie befinde sich in einem guten Allgemeinzu-
stand (AZ). Es wurde eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen
und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 2 eine medikamen-
töse Behandlung ablehne (SEM-act. [Bf 2] 34).
7.4. Diese medizinischen Umstände vermögen keine grundsätzliche Unzu-
lässigkeit der Überstellung nach Tschechien zu begründen. Die Beschwer-
deführerinnen konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien
oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die ge-
sundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere,
dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden
müsste.
Zudem hat die Vorinstanz den gesundheitlichen Beschwerden der Be-
schwerdeführerinnen während des vorinstanzlichen Verfahrens genügend
Rechnung getragen. Sie wurden umfassend medizinisch versorgt und mit
der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwer-
deführerin 1 wurde bereits begonnen. Gemäss ihren Angaben auf Be-
schwerdeebene ist sie bereits in Behandlung und wird höchstwahrschein-
lich auch weiterhin auf eine solche angewiesen sein, doch wird damit die
hohe Schwelle von Art. 3 EMRK nicht überschritten. Tritt hinzu, dass die
Beschwerdeführerin 1 die ihr verschriebenen Antidepressiva eigenständig
abgesetzt und einen auf den 11. Dezember 2019 angesetzten Arzttermin
nicht wahrgenommen (vgl. Sachverhalt Bst. H und I) und die Beschwerde-
führerin 2 eine medikamentöse Behandlung abgelehnt hat (vgl. E. 6.3 vor-
stehend). Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich somit. Der
rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren relevante
Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rückweisung
der Sache an das SEM abzuweisen ist.
7.5. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass die tschechische Republik über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten
sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versor-
gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst,
zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen
keine Hinweise vor, wonach den Beschwerdeführerinnen dort eine adä-
quate medizinische Behandlung verweigert würde. Die schweizerischen
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Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind,
werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tra-
gen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise dar-
über informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
7.6. Das SEM verfügt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht be-
schränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sach-
verhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen
Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt
hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung
ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den
Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res-
pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält
sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7.7. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.8. Somit bleibt die tschechische Republik der für die Behandlung der
Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
und hat zu Recht die Überstellung in die Tschechische Republik angeord-
net. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügun-
gen des SEM zu bestätigen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings
haben sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gestellt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses ist gutzuheissen, da aufgrund
der gesamten Umstände von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen
auszugehen ist und die gestellten Begehren überdies nicht als aussichtslos
anzusehen waren (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 m.H.). Folglich sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren F-81/2020 und F-84/2020 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
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