B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-812/2019
Ur t e i l vom 2 8 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
3. D._______, geboren am (…),
4. E._______, geboren am (…),
5. F._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie ihre drei minder-
jährigen Kinder reisten eigenen Angaben zufolge am 5. November 2018
illegal in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach (Akten
der Vorinstanz [SEM-act.] A1/10).
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) durch
die Vorinstanz vom 6. November 2018 ergab, dass die französischen Be-
hörden dem Beschwerdeführer 1 ein vom 9. Oktober 2018 bis 8. Novem-
ber 2018 und der Beschwerdeführerin 2 ein vom 9. Oktober 2018 bis 9. Ja-
nuar 2019 gültiges Visum ausgestellt hatten (vgl. SEM-act. A5/6).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. November 2018 wur-
den die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu ihrem Reiseweg angehört. Sie
gaben an, dass ein Schlepper für sie vorderhand einen Visumsantrag für
Frankreich gestellt habe. Danach seien sie von der Türkei über Tschechien
nach Deutschland gereist. Von dort aus gelangten sie nach Frankreich und
dann in die Schweiz (SEM-act. B7/12 Ziff. 5.02; SEM-act. B8/20 Ziff. 5.02).
Der Beschwerdeführer 1 erklärte gegenüber dem SEM, dass er bereits
1999 in Deutschland und im Jahr 2000 in der Schweiz um Asyl nachge-
sucht und von 2000-2004 in der Schweiz gelebt habe (SEM-act. B7/12
Ziff. 2.03 f., 2.06 f.).
D.
Gestützt auf diese Aussagen sowie den CS-VIS-Eintrag gewährte die Vor-
instanz den Beschwerdeführenden rechtliches Gehör und gab ihnen Gele-
genheit, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bzw. zur Wegweisung dort-
hin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) zu äussern. Diesbezüglich gaben die Beschwerdeführenden
zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer 1 während eines vorhergehenden
Asylverfahrens schon einmal in der Schweiz gelebt habe und sich auf
Deutsch verständigen könne, weshalb die Familie gerne in der Schweiz
bleiben möchte (SEM-act. B7/12 Ziff. 7.01; SEM-act. B8/20 Ziff. 7.01).
E.
Am 29. November 2018 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behör-
den um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2
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der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni
2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. B11/2 und B12/7). Die franzö-
sischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 29. Januar 2019 zu
(SEM-act. B15/2).
F.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 – eröffnet am 8. Februar 2019 – trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Überstellung
nach Frankreich und forderte die Beschwerdeführenden – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig
verfügte sie den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich sowie die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-
act. B18/10).
G.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom
14. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragen, die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019 sei aufzuheben und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Garantien für
die Familie von den französischen Behörden einzuholen. Es sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich unzulässig sei.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutre-
ten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Behörden
seien anzuweisen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zu einem
Entscheid über dieses Gesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Fer-
ner ersuchen sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Bei-
ordnung der unterzeichnenden Person als unentgeltliche Rechtsbeistän-
din.
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Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die Reform
des französischen Asylsystems habe die Rechtsstellung der Asylsuchen-
den nicht verbessert, sodass diese gezwungen seien, ohne Unterstützung
durch die französischen Behörden auf der Strasse zu leben. Vor diesem
Hintergrund sollte die Schweiz im Falle der Beschwerdeführenden von ih-
rem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer 1 habe
zudem mehrere Jahre in der Schweiz gelebt und spreche Deutsch.
H.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Februar 2019 wurde der Voll-
zug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus-
gesetzt (BVGer-act. 2).
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. Februar 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeschrift können sinngemässe Anträge auf Aufhebung
der angefochtenen Verfügung bzw. Verbleib der Beschwerdeführenden in
der Schweiz entnommen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ist allerdings einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf die Asylgesuche
nicht eingetreten ist (vgl. Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) und die Voraussetzun-
gen einer Überstellung nach Frankreich im Rahmen der Dublin-III-VO als
zulässig erachtet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je
m.w.H.). Demnach ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
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schwerde nur insoweit einzutreten, als sie nicht die sinngemässen Begeh-
ren um Verbleib der Beschwerdeführenden in der Schweiz zum Gegen-
stand hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden – wie im vorliegenden
Fall – wird nach Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschie-
den. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid wird nur sum-
marisch begründet.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien
gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat
bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan-
trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Es ist von der Situa-
tion im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
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3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.4 Besitzt ein Asylsuchender ein gültiges Visum, ist in der Regel derjenige
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, der das Visum erteilt
hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dies gilt auch dann, wenn das Visum
– wie vorliegend – seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange
der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat
(vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das
Übernahmeersuchen des SEM am 29. Januar 2019 gut. Auch der Um-
stand, dass sich der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seines vorhergehen-
den Asylverfahrens in den Jahren 2000-2004 in der Schweiz aufgehalten
und über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, vermag keine Zuständigkeit der
Schweiz zu begründen, da dieser bereits vor mehr als 2 Jahren abgelaufen
ist (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
3.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben und wird von den Be-
schwerdeführenden auch nicht bestritten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe Män-
gel im französischen Asylsystem geltend. Die Reform des Asylverfahrens
in Frankreich im Hinblick auf dessen Beschleunigung habe zu keiner Ver-
besserung der Rechtsstellung der Asylsuchenden geführt. Diese – darun-
ter auch Kinder – seien gezwungen, auf der Strasse zu leben und bekämen
keine Unterstützung von den französischen Behörden. Ihre Ausführungen
belegen die Beschwerdeführenden mit Verweisen auf verschiedene Zei-
tungsartikel (BVGer-act. 1 Ziff. 2-4).
4.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
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pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden gibt es keine
Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren – sowohl vor als auch
nach seiner Reform – und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Frankeich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2
und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würde.
4.4 Die Beschwerdeführenden haben mit ihren allgemeinen Ausführungen
kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen
Behörden sich weigern würden, die Beschwerdeführenden aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Weiterhin ist nicht anzunehmen, Frank-
reich werde den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei allfälli-
gen vorübergehenden Einschränkungen könnten sie sich nötigenfalls an
die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie). Weiterhin haben sie bei allfälligen Schwierigkeiten – vor allem
im Hinblick auf ihre minderjährigen Kinder – auch die Möglichkeit, die vor
Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
4.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt.
5.
5.1 Aus den Angaben im Rahmen der BzP ergibt sich, dass die Beschwer-
deführenden nicht nach Frankreich möchten, da der Beschwerdeführer 1
schon einmal in der Schweiz gelebt habe und er sich hier angesichts seiner
Deutschkenntnisse verständigen könne. Die französische Sprache würden
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die Beschwerdeführenden hingegen nicht beherrschen (SEM-act. B7/12
Ziff. 7.01; SEM-act. B8/20 Ziff. 7.01).
5.2 Mit diesen Vorbringen wird implizit die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintritts-
recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ver-
langt, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Grün-
den" auch dann behandeln kann, wenn dafür nach Dublin-III-VO ein ande-
rer Staat zuständig wäre. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht be-
schränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.3 Der Wunsch der Beschwerdeführenden, angesichts der Sprachkennt-
nisse und des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 in der
Schweiz bleiben zu wollen, stellt keinen humanitären Grund dar, der einen
Selbsteintritt der Schweiz erforderlich machen würde. Die Dublin-III-VO
räumt den Schutzsuchenden gerade kein Recht darauf ein, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Anlässlich der BzP und des Ausreisegesprächs machte der Beschwer-
deführer 1 geltend, dass er unter Kopf- und Rückenschmerzen leide und
deswegen Schmerzmittel nehme (SEM-act. B7/12 Ziff. 8.02; SEM-
act. B22/2). Die Beschwerdeführerin 2 gab an, dass sie Migräne habe und
schmerzlindernde Medikamente einnehme (SEM-act. B8/20 Ziff. 8.02;
SEM-act. B23/2). Die drei minderjährigen Kinder seien gesund (SEM-
act. B7/12 Ziff. 8.02). Die angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen sind allerdings nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humani-
tären Gründen von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden
müsste. Es kann somit auf Art. 31 f. Dublin-III-VO verwiesen werden.
5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für
die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige
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Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylver-
fahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frank-
reich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist. Der am 20. Februar 2019 angeordnete Vollzugs-
stopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Beiordnung der unterzeichnenden Person als
Rechtsbeiständin ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt
sind.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung einer Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
Versand: