B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-818/2018
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
X._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2018 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 13. September 2017 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 27. September 2017 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum in Bern summarisch zu ihrer Person und zu
ihrem Reiseweg befragte (BzP) und ihr gestützt auf ihre Aussagen sowie
den Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gewährte,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei legal mit einem itali-
enischen Schengen-Visum nach Italien gereist, jedoch nach zwei Tagen in
den Iran zurückgekehrt, um ihr Heimatland im Juni/Juli 2017 illegal wieder
zu verlassen, und sie sei nach zweimonatigem Aufenthalt in der Türkei
durch weitere, ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist,
dass sie in Italien kein Asylgesuch gestellt habe und in dieses Land nicht
zurückkehren wolle,
dass sie auf entsprechende Nachfrage weiter zu Protokoll gab, sie sei ge-
sund,
dass das SEM die italienischen Behörden am 3. Oktober 2017 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Gesuch am 16. November 2017
ablehnten,
dass das SEM die italienischen Behörden am 23. November 2017 im Rah-
men eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungs-
verordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur
Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
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fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist) um erneute Prüfung des Aufnahmeersu-
chens bat,
dass die italienischen Behörden der Übernahme am 22. Januar 2018 ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2018 – eröffnet am 1. Feb-
ruar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei beantragen liess, die Verfügung des SEM vom 23. Januar 2018 sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzu-
treten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz
sowie die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme anzuweisen, bis zum Entscheid über den Antrag auf aufschiebende
Wirkung und über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen,
dass sie weiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt ersuchen liess,
dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom
12. Februar 2018 den Vollzugsstopp angeordnet hat,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass die italienische Auslandver-
tretung in Teheran der Beschwerdeführerin am 15. März 2017 ein vom
26. März 2017 bis zum 19. April 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt
hat,
dass es sich beim Reisedokument, welches beim Visumantrag vorgelegt
wurde, um einen bis zum 10. Juli 2020 gültigen Reisepass, lautend auf die
Beschwerdeführerin, handelte,
dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom
27. September 2017 im EVZ Bern bestätigte, auf entsprechende Frage je-
doch angab, ihr Reisepass sei nach ihrer Rückkehr in den Iran und erneu-
ter Ausreise aus ihrem Heimatland beim Schlepper geblieben,
dass das SEM die italienischen Behörden am 3. Oktober 2017 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Übernahmeersuchen, wie bereits
erwähnt, am 16. November 2017 ablehnten,
dass das SEM die italienischen Behörden am 23. November 2017 in der
Form einer sogenannten Remonstration erneut um Übernahme im Sinne
von Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 22. Januar 2018 ge-
stützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, mit einem italienischen
Schengen-Visum (Reisezweck: Tourismus) in der Zeit vom 21. März 2017
bis zum 22. April 2017 legal nach Italien gereist zu sein, doch machte sie
anlässlich der BzP vom 27. September 2017 geltend, sie habe Italien (Mai-
land) bereits nach zwei Tagen wieder verlassen, um wegen eines "Prob-
lems ihres Vaters" in den Iran zurückzukehren,
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dass sie dort aber ein "Problem bekommen habe", weshalb sie ihr Heimat-
land im Juni/Juli 2017 illegal wieder habe verlassen müssen und nach
zweimonatigem Aufenthalt in der Türkei durch weitere, ihr unbekannte Län-
der in die Schweiz gereist sei,
dass der Rechtsvertreter die Behauptung, wonach seine Mandantin nach
lediglich zweitägigem Aufenthalt in Italien wieder in ihr Heimatland zurück-
gekehrt sei, mit einem iranischen Scheidungsurteil vom 23. Juli 2017 zu
belegen versucht,
dass aus diesem Dokument jedoch explizit hervorgeht, dass sich die Be-
schwerdeführerin, welche sich im Scheidungsverfahren von einer Rechts-
anwältin vertreten liess, im Ausland befindet (vgl. S. 5 und 6 der Schei-
dungsurkunde),
dass nach dem Gesagten weder die geltend gemachte Ausreise der Be-
schwerdeführerin aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten noch ihre
Wiedereinreise mittels Dokumenten beziehungsweise Reisepapieren be-
wiesen sind, weshalb vorliegend die Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und
Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin unverändert weiter be-
steht (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar
2018 erstmals vorbringt, sie werde ihren Verlobten, der in Y._______/BE
– als anerkannter Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme – wohnhaft sei und
mit dem sie seit Oktober 2017 zusammenlebe, bald heiraten,
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dass zu diesem Zweck bereits ein Ehevorbereitungsgesuch samt Heirats-
papiere beim Zivilstandskreis Bern-Mittelland eingereicht worden sei (vgl.
Gesuch um Ehevorbereitung vom 6. Februar 2018),
dass es sich sowohl gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als auch aus
humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) geradezu aufdränge, ihr in
der Schweiz gestelltes Asylgesuch auch hier inhaltlich zu prüfen,
dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu prüfen ist,
ob die Anwesenheit ihres Verlobten in der Schweiz einer Überstellung im
Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungs-
weise ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien gegen
Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder,
dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt
sind,
dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss
der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an-
kommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kam-
mer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Aufl., 2016, S. 288; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365),
dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter in Y._______ an unter-
schiedlichen Adressen leben (vgl. entsprechende Einträge im ZEMIS),
weshalb es bereits an einer gemeinsamen Wohnung als wesentlichen Fak-
tor für eine tatsächlich gelebte Beziehung fehlt (vgl. etwa Urteil des BVGer
D-5568/2014 vom 7. Oktober 2014),
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dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person ihren
Verlobten mit keinem Wort erwähnte,
dass diese Umstände nicht auf eine nahe, echte, intensive, lang andau-
ernde und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung
für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lassen,
dass es sich somit beim Verlobten der Beschwerdeführerin nicht um einen
Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt (Ehegat-
ten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung füh-
ren),
dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet,
dass die Heiratsabsicht der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten zu kei-
ner anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal sie das laufende Ehe-
vorbereitungsverfahren auch in Italien abwarten kann (vgl. Urteil des
BVGer F-125/2017 vom 13. Januar 2017),
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin
aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich ab-
zuleiten vermag,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass für die Beschwerdeführerin – nach erfolgter Überstellung nach Italien
– zudem die Möglichkeit besteht, ein Asylgesuch einzureichen und damit
Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinien) zu
erhalten,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass der am 12. Februar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegen-
dem Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Daniel Brand
Versand: