B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-82/2016
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Martin Kayser,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
Zustelladresse:
B._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-82/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1985) reiste im
Juni 1999 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Fa-
miliennachzugs in die Schweiz ein, wo sein Vater bereits lebte, und erhielt
in der Folge im Kanton Aargau die Niederlassungsbewilligung.
B.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer
eine Reihe von Strafbefehlen wegen einfachen und groben Verstössen ge-
gen die Strassenverkehrsgesetzgebung sowie wegen Ungehorsams im
Betreibungsverfahren. Deswegen erging gegen ihn bereits am 15. Februar
2005 eine Verwarnung der kantonalen Migrationsbehörde (Akten der Mig-
rationsbehörde des Kantons Aargau [AG-act.] 39).
Ferner wurde der Beschwerdeführe mit Urteil des Obergerichts des Kan-
tons Aargau vom 27. Mai 2008 wegen Gewaltdarstellungen, gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Pornographie, mehrfacher grober Verletzung der Ver-
kehrsregeln sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu ei-
ner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei für ein Jahr der unbe-
dingte Vollzug angeordnet wurde [AG-act. 181)].
C.
Am 23. Februar 2009 wiederrief die Migrationsbehörde des Kantons Aar-
gau die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn
aus der Schweiz weg. Dagegen im Kanton eingereichte Rechtsmittel blie-
ben erfolglos (Einspracheentscheid der kantonalen Migrationsbehörde
vom 28. August 2009, AG-act. 298, Urteil des Rekursgerichts im Auslän-
derrecht des Kantons Aargau vom 16. November 2010, AG-act. 342). In
letzter Instanz wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_13/2011 vom 22. März
2011 einen Rekurs des Beschwerdeführers ab (AG-act. 372).
D.
Mit Schreiben vom 4. April 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
die Schweiz bis spätestens am 22. Mai 2011 zu verlassen, wobei er sich
persönlich bei der Einwohnerkontrolle abzumelden und bei der Ausreise
die ihm zugestellte Meldekarte abzugeben habe (AG-act. 375). Der Be-
schwerdeführer tat weder das eine noch das andere. Stattdessen meldete
ihn sein Vater bei der zuständigen Einwohnerkontrolle per 22. Mai 2011 als
nach Unbekannt verzogen ab (AG-act. 383, 385).
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 gelangte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers an die Vorinstanz und erkundigte sich, ob das vor einigen
Jahren gegen seinen Mandanten verhängte Einreiseverbot noch bestehe.
Sollte es noch bestehen, dann werde um dessen umgehende Aufhebung
nachgesucht, zumal mehrere Jahre vergangen seien und sein Mandant
sich offenbar wohl verhalten habe (Akten der Vorinstanz [VI-act.] 6/76).
F.
Am 4. November 2015 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers implizit mit, dass bis anhin kein Einreiseverbot erlassen
worden sei, dass sie jedoch angesichts der Straffälligkeit des Beschwerde-
führers erwäge, ein solches zu verhängen. Dabei werde die Zeitdauer seit
der Ausreise des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Dem Be-
schwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt (VI-act. 12/102).
G.
Nachdem der Beschwerdeführer nichts mehr von sich hören liess, ver-
hängte die Vorinstanz gegen ihn mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 ein
bis 21. Mai 2018 befristetes Einreiseverbot (VI-act. 15/108).
H.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 legte der Beschwerdeführer Rechts-
mittel beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung
des Einreiseverbots (Akten des BVGer [Rek-act.] 1).
I.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 4. April 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde (Rek-act. 8), während der Beschwerdeführer von
dem ihm in der Folge eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch machte.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines
Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der
ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014
(BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage
von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte
Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15
Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
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Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge-
neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven-
tion im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst
kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fern-
haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch
den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge-
stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog-
nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten
des Betroffenen abstützen muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813).
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an-
derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine
einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Ver-
langt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach
Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Ge-
fährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Recht-
sprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des delik-
tisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle
Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur
besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension
(z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminali-
tät), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere o-
der aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben (vgl. BGE 139 II
F-82/2016
Seite 6
121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE
2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E.
6.1 m.H.).
4.
4.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten-
tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem-
ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visum-
verfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche
Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend
geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der be-
troffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so
werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge-
dehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1
vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus
wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein-
reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6
Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom
15.09.2009]).
4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die
"Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mass-
nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom
28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio-
nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei-
bung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
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Seite 7
darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in
einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-
II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht,
dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erwirkte im Zeitraum von 2004 bis 2011 insge-
samt neun Verurteilungen. Acht Verurteilungen ergingen in Form von Straf-
befehlen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
und Ungehorsam im Betreibungsverfahren. Bei weitem am schwersten ins
Gewicht fällt die Verurteilung durch das Obergereicht des Kantons Aargau
vom 17. Mai 2008 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Gemäss Feststellungen des Obergerichts beging der Beschwerdeführer
während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr (Februar 2005 bis April
2006) als Mitglied einer Bande gewerbsmässig 56 Diebstähle, mehrfache
Sachbeschädigungen, mehrfache Hausfriedensbrüche, diverse Vergehen
gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie gegen das Waffengesetz. Zu-
dem macht er sich der Gewaltdarstellungen und der Pornographie schuldig
gemacht. Der deliktische Erfolg müsse, so das Obergericht, angesichts ei-
ner Deliktssumme von über Fr. 84'000.- und des Sachschadens von über
Fr. 338'000.- als gross bezeichnet werden. Das Vorgehen des Beschwer-
deführers bei den Notenautomatenaufbrüchen und den Einbruchdiebstäh-
len sei professionell, intensiv und organisiert gewesen, und der Beschwer-
deführer habe als treibende Kraft der Bande gewirkt. Insgesamt stufte das
Obergericht das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer ein.
5.2 Es bedarf keiner Erläuterung, dass der Beschwerdeführer damit den
Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber
hinaus kann festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zumindest
zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2011, kurz nach dem rechtkräftigen
Abschluss des Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung,
nicht nur eine einfache Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging,
sondern dass die Schwelle zur schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art.
67 Abs. 3 zweier Satz AuG – wenn auch knapp – überschritten wurde. Da-
bei ist sich das Gericht durchaus im Klaren, dass sich die Delinquenz des
Beschwerdeführers nicht gegen höchstwertige Rechtsgüter richtete, die
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Seite 8
Hauptdelikte damals bereits fünf Jahre zurücklagen und im Alter von 20
Jahren begangen worden waren. Die objektive und subjektive Schwere der
2005/2006 begangenen Haupttaten in Verbindung mit der ausgeprägten
Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung, sowie der Unbe-
lehrbarkeit und Uneinsichtigkeit, die der Beschwerdeführer bis zu seiner
Ausreise aus der Schweiz an den Tag legte, fallen jedoch mehr ins Ge-
wicht.
5.3 Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung rund viereinhalb
Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers. In diesem Zeitraum ver-
änderte sich die Gefährdungslage zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die
Haupttaten lagen bereits rund neun Jahre zurück und bis auf den Umstand,
dass er bei seiner Ausreise die Anweisungen der zuständigen Migrations-
behörde missachtete, wurde gegen den Beschwerdeführer nichts Nachtei-
liges mehr bekannt. Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht auch
keine konkreten und gesicherten Informationen über seine neuen Lebens-
verhältnisse. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, dass er seit
2011 in Kosovo lebe, wo seine Familie ein Haus besitze, und dass er kurz
vor seiner Ausreise seine Freundin kennen gelernt habe, mit der er immer
noch zusammen sei und die er zu heiraten beabsichtige (Stand Dezember
2015). Unter diesen Umständen konnte zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung zwar nicht mehr von einer qualifizierten Gefährdungslage nach
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgegangen werden. Eine Gefahr im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG bestand aber trotz
der Reuebekundungen und Beteuerungen des Beschwerdeführers nach
wie vor weiter, und im weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hat sich
nichts zugetragen, das es rechtfertigen würde, von einem Wegfall jeder
Gefahr auszugehen.
5.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG ge-
setzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der
Fernhaltegrund einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im
Sinne des zweiten Halbsatzes der genannten Bestimmung vor. Die zuläs-
sige Dauer eines Einreiseverbots ist somit gemäss Art. 67 Abs. 3 erster
Satz AuG auf fünf Jahre begrenzt.
6.
Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es in-
nerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67
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Seite 9
Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Im Vordergrund
steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwä-
gung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den be-
einträchtigten Interessen des Betroffenen verlangt. Ausgangspunkt der
Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per-
sönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt
vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.
2016, Rz. 555 ff.).
6.1 Mit seiner langjährigen Delinquenz und seiner unter Beweis gestellten
Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit setzte der Beschwerdeführer die
Fernhaltegründe der Verletzung und der (einfachen) Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Die
seit den Straftaten vergangene Zeitspanne und das Verhalten des Be-
schwerdeführers nach der Ausreise in der Schweiz ändern nichts Entschei-
dendes an dieser Wertung. Darauf wurde bereits eingegangen, sodass an
dieser Stelle auf weitere Erörterungen verzichtet werden kann. Gleichwohl
ist festzustellen, dass der Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung als Folge des Zeitablaufs allmählich an Bedeutung
verliert, wenn und solange sich der Beschwerdeführer wohlverhält, wie es
zumindest dem Anschein nach bis heute der Fall war. Es besteht daher ein
gewichtiges, general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an einer
längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers, wobei sich angesichts
seines Wohlverhaltens in den letzten Jahren das Schwergewicht allmählich
von der Spezial- auf die Generalprävention verschiebt.
6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er im Jahr 1999 im Alter
von 13 [recte: 14] Jahren in die Schweiz gelangt sei, wo er bis zu seiner
Ausreise im Jahr 2011 gelebt habe. Hier sei er in die Schule gegangen,
hier seien seine Freunde und hier lebe die gesamte nähere Familie (Eltern
und vier Geschwister). Kurz vor seiner Ausreise in der Schweiz habe er
seine Freundin kennen gelernt. Sie hätten noch nicht geheiratet, seien aber
immerhin bereits fünf Jahre zusammen. Ziel für sie beide sei zu heiraten
und in der Schweiz zu wohnen. Er habe bei verschiedenen Firmen in der
Schweiz gearbeitet und die Zusicherung erhalten, dass er bei seiner Rück-
kehr in die Schweiz einen festen Vertrag als Gerüstmonteur erhalten
werde.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass es in casu nicht um
ein Aufenthaltsrecht geht – darüber wurde bereits rechtskräftig befunden –
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Seite 10
sondern um eine Fernhaltemassnahme. In die Interessenabwägung ist da-
her nur der durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Malus einzube-
ziehen. Dieser besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Ein-
reise in die Schweiz schlichtweg untersagt wäre, sondern darin, dass er für
bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum, das er als koso-
varischer Staatsangehöriger benötigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 [Abl. L 81/1 vom 21.03.2001] i.V.m. ihrem Anhang I Ziff. 2), eine
Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension
kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise ge-
währt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AuG). In
diesem eingeschränkten Rahmen kann den Interessen des Beschwerde-
führers Rechnung getragen werden. Persönlichen Treffen ausserhalb des
Schengen-Raums steht das Einreiseverbot nicht entgegen.
6.4 Zu den geltend gemachten privaten Interessen ist ansonsten zu bemer-
ken, dass der Beschwerdeführer zwischen seinem 14. und 26. Lebensjahr
in der Schweiz lebte, hier die Schulausbildung absolvierte und anschlies-
send berufstätig war. Bindungen zur Schweiz können ihm daher nicht ab-
gesprochen werden. Beim Beschwerdeführer sind jedoch auch Integrati-
onsdefizite festzustellen. Zum einen bekundete er während Jahren grosse
Mühe mit der Respektierung der hiesigen Rechtsordnung. Darauf wurde
bereits ausführlich eingegangen. Zum anderen kam der Beschwerdeführer
seinen finanziellen Verpflichtungen im erheblichen Umfang nicht nach und
musste betrieben wurde, wie bereits im Verfahren auf Widerruf der Nieder-
lassungsbewilligung negativ vermerkt wurde (zur Bedeutung einer Respek-
tierung der Rechtsordnung als wesentliches Integrationselement vgl. etwa
Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Was das Verhältnis
des Beschwerdeführers zu seiner Freundin anbetrifft, so sind seine Aus-
führungen ohne Substanz. Es ist nicht einmal bekannt, um wen es sich
dabei handelt. In die Interessenabwägungen können die Vorbringen daher
nicht einbezogen werden. Trotz dieser Einschränkungen und Relativierun-
gen ist jedoch festzuhalten, dass das Einreiseverbot den Beschwerdefüh-
rer vergleichsweise empfindlich trifft und er daher ein gewichtiges Interesse
daran hat, keiner besonderen Einreisekontrolle unterworfen zu sein.
6.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das von der Vor-
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Seite 11
instanz bis 21. Mai 2018 befristete Einreiseverbot – gerechnet ab Verhän-
gung der Verfügung dauert das Verbot 2 ½ Jahre – eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme darstellt. Die gemessen an der Delinquenz
des Beschwerdeführers unüblich kurze Massnahmedauer ist dem Um-
stand geschuldet, dass das Einreiseverbot aus unbekannten Gründen
nicht zeitnah zum Verlust der Niederlassungsbewilligung und zur Ausreise
aus der Schweiz verhängt wurde, sondern rund 4 ½ Jahre später, ohne
dass in der Zwischenzeit Nachteiliges gegen den Beschwerdeführer be-
kannt geworden wäre. Diesen Umstand musste die Vorinstanz angemes-
sen berücksichtigen, weil das Einreiseverbot keine Strafe für vergangenes
Fehlverhalten darstellt, sondern als präventivpolizeiliche Massnahme zum
Schutz vor künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
konzipiert ist (vgl. Urteil des BVGer C-5232/2014 vom 18.05.2015 E. 6.5).
7.
Es ist angesichts der Delinquenz des Beschwerdeführers nicht zu bean-
standen und wird auch nicht gerügt, dass die Vorinstanz die Ausschreibung
des Einreiseverbots im SIS II angeordnet hat (vgl. dazu E. 4).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das bis 21. Mai 2018
befristete Einreiseverbot im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden
ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: