B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-828/2017
Ur t e i l vom 1 4 . Feb r ua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, geboren am ______ 1993,
B._______, geboren am ______ 1996,
C._______, geboren am ______ 2015,
D._______, geboren am ______ 2017,
Nigeria,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2017 / N […].
F-828/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei-
matstaat am 11. November 2013 und suchten am 7. August 2016 in der
Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass gemäss
einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) der Beschwerdeführer am 10. März 2014 und die Be-
schwerdeführerin am 3. November 2014 in Italien um Asyl ersucht hatten
(SEM-act. A4/1, A5/1, A6/1).
Anlässlich der Befragung vom 18. August 2016 wurde den Beschwerde-
führenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt. Italien
sei gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zustän-
dig. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von
den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machte der
Beschwerdeführer geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da
er dort einen negativen Asylentscheid erhalten habe. Man würde in Italien
wollen, dass er ausreise (SEM-act. A7/12 Ziff. 8.01 S. 8). Die Beschwerde-
führerin brachte vor, sie könne nicht nach Italien zurück, weil sie dort keine
Hilfe und keine Arbeit bekomme (SEM-act. A8/11 Ziff. 8.01 S. 7).
B.
Am 6. Oktober 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO (SEM-act. A15/5, A16/2, A17/5, A18/2). Die italienischen Be-
hörden hiessen am 19. Oktober 2016 das Ersuchen betreffend die Be-
schwerdeführerin gut (SEM-act. A19/1). Am 24. Januar 2017 stimmten sie
dem Wiederaufnahmeersuchen nachträglich für die ganze Familie zu
(SEM-act. A26/1).
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 (zugestellt am 3. Februar 2017
[BVGer-act. 3]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-
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Seite 3
VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig ver-
fügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu (SEM-act. A29/8).
D.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 31. Januar
2017 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In pro-
zessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung (BVGer-act. 1).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 setzte der Instruktionsrichter
die Überstellung der Beschwerdeführenden im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme aus (BVGer-act. 2).
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 10. Februar 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). In casu
handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb
nicht einzutreten.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
F-828/2017
Seite 5
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO).
3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
3.5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 10. März bzw. 3. November
2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte des-
halb die italienischen Behörden am 6. Oktober 2016 um Wiederaufnahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die
italienischen Behörden hiessen am 19. Oktober 2016 das Ersuchen betref-
fend die Beschwerdeführerin gut. Am 24. Januar 2017 stimmten sie dem
Wiederaufnahmeersuchen nachträglich für die ganze Familie zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
F-828/2017
Seite 6
3.6. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
3.6.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
3.6.2. Im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien
ist das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Tarakhel ge-
gen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) ein-
gegangen und führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeitpunkt der
Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung –
insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen
– vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter
des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien
zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt
werde (BVGE 2015/4 E. 4.3).
3.6.3. Die italienischen Behörden haben die Beschwerdeführenden in der
Übernahmeerklärung vom 24. Januar 2017 unter expliziter Namensnen-
nung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und ihre fami-
liengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aus-
drücklich garantiert.
3.6.4. In Anwendung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und
Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil
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Seite 7
in BVGE 2016/2 publiziert]), ist somit auch vorliegend von einer hinreichen-
den Zusicherung auszugehen.
3.6.5. Bezüglich den Vorbringen, dass dennoch erhebliche Zweifel bestün-
den, dass genügend Kapazitäten vorhanden seien, um eine adäquate Un-
terbringung sicherzustellen und diese Missstände insbesondere Kinder
(Säugling) der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen wür-
den, wird auf die ausführliche Begründung in einem bereits ergangenen
Urteil des BVGer verwiesen (Urteil des BVGer E-196/2016 vom 11. Mai
2016 E. 5 und BVGer E-8248/2015 vom 28. April 2016 E. 8.2).
3.6.6. Soweit in der Beschwerde eine Verletzung der Kinderrechtskonven-
tion geltend gemacht wird, ist einerseits festzuhalten, dass sich eine Reise
von der Schweiz in den Nachbarstaat Italien auch für einen Säugling ge-
meinsam mit den Eltern als problemlos erweisen dürfte. Andererseits sind
sogenannte SPRAR ("Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati") - Projekte
speziell auch auf die Bedürfnisse von Kindern und von Familien mit Klein-
kindern ausgerichtet (vgl. Urteil des BVGer E-196/2016 vom 11. Mai 2016
E. 5.10).
3.6.7. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
3.7. Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen, in Italien wür-
den sie aufgrund des negativen Asylentscheids ausgewiesen bzw. sie wür-
den keine medizinische Hilfe und Arbeit bekommen, die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären
Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
3.7.1. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
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Seite 8
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
3.7.2. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verlet-
zung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zu-
sammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definiti-
ver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland
nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das
Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitglied-
staat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen
Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shop-
ping»). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach
Italien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das
Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert
ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im
Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
3.7.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer Stellungnahme drauf,
dass die Beschwerdeführerin in Italien schwanger gewesen sei und sie
keine medizinische Hilfe erhalten habe (vgl. ärztliche Berichte BVGer-act.
1 Beilagen 5 – 7). Damit machen die Beschwerdeführenden geltend, die
Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus
und verletze damit Art. 3 EMRK.
3.7.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
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Seite 9
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
3.7.5 Die Beschwerdeführerin hat im Januar ein Kind zur Welt gebracht.
Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass es dem Kind und der Mutter
gut geht. Demzufolge kann die Rückweisung der Beschwerdeführenden
nach Italien keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen.
3.7.6 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate
medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behör-
den, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, tra-
gen den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Mo-
dalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung und infor-
mieren die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die
spezifischen medizinischen Umstände (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
3.8 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "hu-
manitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
3.8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
F-828/2017
Seite 10
3.8.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
3.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
5.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
8.
Der am 8. Februar 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorlie-
genden Urteil dahin.
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Seite 11
9.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG ist mangels Erfüllung der Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
(Dispositiv nächste Seite)
F-828/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Anwalts ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand:
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Seite 13
Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per
Telefax)
– das Migrationsamt des Kantons Wallis (per Telefax)