B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-831/2018
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B.______, geboren am (…),
und deren Kinder, handelnd durch deren Eltern,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am (…) 2017 reisten die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehö-
rige, illegal in die Schweiz ein und ersuchten am darauffolgenden Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Bern um Asyl nach.
B.
Abklärungen des SEM vom 15. November 2017 ergaben, dass die Be-
schwerdeführenden am (…) 2017 illegal nach Italien eingereist und ihre
Identität am (…) von den italienischen Behörden mittels Erfassung der Fin-
gerabdrücke (sogenannte Daktyloskopie) in der „European Dactyloscopy
(Eurodac)“-Datenbank registriert wurde (vgl. SEM act. A7/4).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. November 2017 gewährte
das SEM A._______ und B._______ das rechtliche Gehör zu einem allfäl-
ligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
Italien zur Durchführung des Asylverfahrens. Die Befragten gaben an, dass
sie im Jahr (…) aus ihrem Heimatstaat flüchteten und nach einem Aufent-
halt in I._______ am (…) 2017 über das Mittelmeer illegal nach Italien ge-
langten, wo sie im Flüchtlingscamp G._______ untergebracht worden
seien. Sie machten im Wesentlichen geltend, nicht nach Italien zurückkeh-
ren zu wollen, da es kein beliebtes Land sei. Überdies würden ihre Ver-
wandten in der Schweiz leben.
D.
Am 23. November 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
E.
Am 15. Januar 2018 forderte das SEM einen „ärztlichen Bericht“ betreffend
die Gesuchstellenden ein und setzte der Ärztin eine Frist bis 22. Januar
2018 (SEM act. A18/1).
F.
Am 22. Januar 2018 teilte die zuständige Fachspezialistin dem SEM mit,
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dass aufgrund fehlender Informationen kein Arztbericht habe erstellt wer-
den können (SEM act. A20/2).
G.
Italien hiess das Gesuch um Übernahme am 23. Januar 2018 gut (SEM
act. A21/1).
H.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 – eröffnet am 2. Februar 2018 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Italien. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zu-
komme.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2018 beantragten die Beschwer-
deführenden die Aufhebung der genannten Verfügung. Die Sache sei zur
Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts sowie
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
Letztere anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben sowie sich für
das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer
Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Be-
schwerde lagen diverse medizinische Unterlagen bei (BVGer act. 1 inklu-
sive Beilagen).
J.
Das SEM verfügte am 9. Februar 2018 die Zuweisung der Gesuchstellen-
den an den Kanton H._______ (SEM act. A27).
K.
Der Instruktionsrichter setzte mit superprovisorischer Massnahme vom
12. Februar 2018 den Vollzug der Überstellung nach Italien aus.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2018 wurde den Beschwerdefüh-
renden die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt.
M.
Mit Vernehmlassung vom 2. März 2018 (eingegangen am 6. März 2018)
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hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
N.
Die Rechtsvertreterin hielt in ihrer Replik vom 19. März 2018 fest, dass sie
die Beschwerdeführenden trotz mehrmaligen Kontaktversuchen nicht habe
erreichen können. Die Beschwerdeführenden seien seit einigen Tagen
nicht mehr in der Unterkunft anzutreffen und offiziell abgemeldet worden.
Entsprechend könnten in Bezug auf die gesundheitliche Situation, insbe-
sondere des Kindes E._______, keine aktuellen Informationen eingereicht
werden. An den mit Beschwerdeeingabe gestellten Begehren werde den-
noch vollumfänglich festgehalten.
O.
Gemäss der Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsdienstes
des Kantons H._______ vom 21. März 2018 gelten die Beschwerdeführen-
den seit dem 13. März 2018 als verschwunden (BVGer act. 7).
P.
Am 21. März 2018 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um eine
Verlängerung der Frist zur Überstellung der Beschwerdeführenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiete des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz auf Be-
schwerdeebene auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung in einen Dritt-
staat angeordnet hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2. m.H.).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in ei-
nem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO).
3.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
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3.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.5. Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.6. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am (…)
2017 von I._______ her kommend über die Mittelmeeroute illegal nach Ita-
lien ein. Ein Abgleich mit der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass die italieni-
schen Behörden am darauffolgenden Tag, (…), die Fingerabdrücke der Ge-
suchstellenden erfassten (vgl. SEM act. A7/4). Das Ersuchen des SEM an
die italienischen Behörden um Aufnahme der Familie im Sinne von Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO wurde in der Folge gutgeheissen. Die grundsätzliche
Zuständigkeit Italiens ist demnach vorliegend gegeben und wird im Be-
schwerdeverfahren auch nicht bestritten.
4.
4.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
4.2. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf
davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die
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Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
4.3. Hinsichtlich der Überstellung von Familien nach Italien präzisierte das
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2016/2 seine Rechtsprechung ge-
mäss BVGE 2015/4. Letztere geht ausführlich auf den Entscheid des
EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (grosse Kam-
mer, 29217/12) ein (vgl. BVGE 2015/4 insb. E. 4.1 mit Hinweisen auf die
entsprechenden Erwägungen des EGMR sowie E. 4.3). Dabei bestätigte
das Gericht, dass eine – im Zusammenhang mit vom italienischen Staat
abgegebenen allgemeinen Garantien und diversen Rundschreiben zu se-
hende – Zustimmungserklärung der italienischen Behörden zur Rücküber-
nahme, mit welcher die betreffenden Personen unter expliziter Namens-
nennung und Altersangaben als Familiengemeinschaft betrachtet werden,
den verlangten Anforderungen an eine Garantieerklärung genüge. Gemäss
der Rechtsprechung des EGMR bestehen hinsichtlich der Lebensbedin-
gungen von asylsuchenden Personen in Italien keine systemischen Män-
gel. Die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen
stellen demnach kein grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende dar (vgl.
BVGE 2016/2 E. 5.2 ff.).
4.4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die aktuelle Liste der
„System of Protection for Asylum Seekers and Refugees“-Projekte (nach-
folgend: SPRAR-Projekte) vom 24. Juli 2017 sei im Zeitpunkt der Entschei-
deröffnung älter als sechs Monate gewesen und genüge somit entgegen
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung den Anforderungen an
eine individuelle Zusicherung nicht. Daraus ergebe sich eine mangelnde
Aktualität der Zusicherung, womit bei der Überstellung nach Italien eine
Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.
4.5. Aus der Garantieerklärung Italiens vom 23. Januar 2018 geht hervor,
dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden – unter explizi-
ter Namensnennung und Altersangabe – als Familiengemeinschaft („nu-
cleo familiare“) erachten (SEM act. A 21/1; auch zum Folgenden). Die indi-
viduelle Zusicherung wurde zudem durch den allgemeinen Passus er-
gänzt, wonach die Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 untergebracht werde (“This family will be accommodated
in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015”). Die gemäss
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der vorinstanzlichen Verfügung zuletzt erhaltene aktualisierte Liste der
SPRAR-Unterkünfte, datiert vom 24. Juli 2017, lag im Zeitpunkt der Zusi-
cherung Italiens sechs Monate zurück. Bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der
Verfügung vom 2. Februar 2018 vergingen zudem nur wenige Tage. Ent-
sprechend ist der Aktualität der Zusicherung Genüge getan (vgl. Urteile des
BVGer D-538/2018 vom 5. Februar 2018 E. 6.6 sowie D-541/2018 vom
8. Februar 2018 S. 11). Dagegen spricht auch nicht die fehlende konkrete
Nennung der Unterbringung in Italien (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2). Es bleibt
anzumerken, dass das von den Beschwerdeführenden zitierte Urteil
E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 vor dem Grundsatzentscheid BVGE
2016/2 ergangen und insofern hinsichtlich seiner Verbindlichkeit bezüglich
der Ausführungen zur Garantieerklärung zu relativieren ist. Ebenso wenig
ist das Urteil E-4969/2016 vom 21. November 2016 einschlägig, da die da-
rin enthaltene Garantieerklärung bereits neun Monate zurücklag. Im vorlie-
genden Fall liegt mit dem Schreiben der italienischen Behörden vom
23. Januar 2018 daher eine hinreichende Garantieerklärung vor, die die
vom Bundesverwaltungsgericht definierten Kriterien gemäss BVGE 2015/4
sowie BVGE 2016/2 erfüllt.
4.6. Die Beschwerdeführenden haben im Weiteren kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten
sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde
in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die
bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta,
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. So gaben sie anlässlich der
Befragung zur Person vom 16. November 2017 an, dass es weder konkrete
Gründe gebe, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden
(SEM act. A9/11 Rz. 8.01), noch dass sie spezifische Probleme in Italien
gehabt hätten (SEM act. A10/12 Rz. 8.01). Im Weiteren haben die mit dem
Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Be-
hörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung
den medizinischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden nach Italien
Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
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Seite 9
4.7. Die Beschwerdeführenden haben ferner keine konkreten Hinweise für
die Annahme vorgebracht, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten. Vielmehr garantieren die italienischen Behörden der Familie mit Zu-
sicherung einer Aufnahme im SPRAR-Projekt den Erhalt medizinischer
Versorgung speziell für vulnerable Personen. Überdies sind die SPRAR-
Projekte gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auch auf die
Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Die von den Beschwerdeführen-
den vorgebrachten gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme
sind dementsprechend auch in Italien grundsätzlich behandelbar. Sollten
sie beim Zugang zur erforderlichen medizinischen Betreuung, namentlich
(ihres Kindes), auf Schwierigkeiten stossen, so können sie ihre aus völker-
rechtlichen Verpflichtungen zustehenden Ansprüche gegenüber den italie-
nischen Behörden geltend machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 26
Aufnahmerichtlinie).
4.8. Zusammenfassend erweist sich die Garantieerklärung Italiens als aus-
reichend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und es bestehen keine Hinweise, wonach Italien seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommen würde.
5.
5.1. Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei
ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag
auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Ver-
ordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese
Bestimmung ist jedoch im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar
und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5).
5.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
F-831/2018
Seite 10
Bst. a und b AsylG). Folglich kommt dem Gericht im Rahmen von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskom-
petenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es
greift nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt.
5.3. Gemäss Vorbringen der Beschwerdeführenden habe die Vorinstanz
trotz Kenntnis der gesundheitlichen Probleme der Familie, namentlich des
Kindes E._______, keine weitergehenden Abklärungen hinsichtlich des
Vorliegens humanitärer Gründe getätigt. Im Weiteren seien auch die bei-
den anderen Kinder psychisch sehr belastet und auch die Kindsmutter be-
finde sich in einer prekären psychologischen Verfassung, welche nicht wei-
ter abgeklärt worden sei. Das SEM habe somit den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig erstellt, so dass bei der Ausübung des Ermes-
sens nicht allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen worden sei
und mithin eine Ermessensunterschreitung vorliege.
5.4. Demgegenüber hält das SEM fest, es habe im Zeitpunkt der Zustim-
mung Italiens keine offensichtliche akute Krankheit der Beschwerdeführen-
den vorgelegen. Entsprechend sei kein umgehender medizinischer Eingriff
oder eine umgehende medizinische Behandlung erforderlich gewesen, so
dass das SEM gestützt auf die Akten habe entscheiden können. Überdies
würde bei der Überstellung nach Italien dem Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführenden Rechnung getragen, und das SPRAR-System ermög-
liche bei Ankündigung von medizinischen Bedürfnissen eine Aufnahme der
Familie in ein für den spezifischen Fall besonders geeignetes Projekt.
5.5. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der
Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte
des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsa-
che zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung
demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach-
umstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes
nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
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Seite 11
Asylsuchenden gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG findet (vgl. BVGE
2015/4 E. 3.2 m.w.H.).
5.6. Gemäss dem eingereichten „medizinischen Datenblatt“ betreffend
E._______ wurde am 20. Dezember 2017 festgestellt, dass eine pädiatri-
sche und neuropsychologische Evaluation des Kindes dringend indiziert
sei (vgl. BVGer act. 1/Beilage 3). Am 31. Januar 2018 wurde die Empfeh-
lung zur psychiatrischen Evaluation im erwähnten Datenblatt wiederholt.
Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben wird jedoch nicht
ersichtlich, inwiefern die medizinischen Abklärungen zwingend vor Erlass
der Verfügung hätten stattfinden müssen. Zudem wird in der Beschwerde
nicht substantiiert dargetan, dass eine Diagnose gestellt wurde und eine
akut notwendige Behandlung durchzuführen wäre. Schliesslich spricht die
fehlende Erreichbarkeit der Beschwerdeführenden eher gegen als für die
geltend gemachte Dringlichkeit einer Behandlung.
5.7. Nach dem Gesagten können den Akten keine eindeutigen Hinweise
entnommen werden, die eine ungenügende Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und damit ein entsprechendes Unterschreiten des Er-
messens durch das SEM begründen würden. Mithin besteht kein Grund für
eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Ita-
lien bleibt gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständig.
6.
Insgesamt ergibt sich aus den voranstehenden Erwägungen, dass das
SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. Die Beschwer-
deführenden sind nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung. Entsprechend wurde die Überstellung nach Italien in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vo-
raussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4
AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
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Seite 12
verwaltungsgericht hiess indessen den Antrag auf unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, weshalb die Beschwerde-
führenden keine Verfahrenskosten zu tragen haben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
Versand: