B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-834/2017
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
Staatsangehöriger der Republik Usbekistan,
zurzeit mit Aufenthalt in Kirgistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
F-834/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, er-
suchte am 20. Oktober 2015 bei der schweizerischen Auslandvertretung in
Bishkek, Kirgistan, um Erteilung eines humanitären Visums.
B.
Mit Formularentscheid vom 11. Februar 2016 wies die Botschaft das Ge-
such ab.
C.
Eine dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies das
SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 ab.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2017 ersuchte der Beschwerde-
führer sinngemäss um Erteilung eines humanitären Visums zwecks Einrei-
chung eines Asylgesuchs in der Schweiz.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2017
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit einer
durch die Schweizer Vertretung in Bishkek zu übermittelnden Zwischenver-
fügung vom 28. Februar 2017 Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Empfang
der Verfügung eine allfällige Stellungnahme einzureichen, wobei Still-
schweigen als Verzicht auf diese Möglichkeit angesehen werde.
G.
Die schweizerische Vertretung in Bishkek teilte dem Gericht am 22. Mai
2017 mit, dass sie den Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Kontaktver-
suchen nicht habe erreichen können. Der Beschwerdeführer […] verfüge
über keine Adresse. Die Botschaft werde weiterhin versuchen, mit ihm Kon-
takt aufzunehmen.
H.
Am 7. August 2017 hielt die Schweizer Vertretung gegenüber dem Gericht
fest, dass lediglich B._______ auf der Botschaft erschienen sei, um in ei-
gener Sache einen Entscheid des SEM entgegenzunehmen. Gemäss der
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Information […] vom 27. Juni 2017 […] wolle [der Beschwerdeführer] nach
Bishkek kommen, sobald er über genügend finanzielle Mittel verfüge. […]
eine Kontaktaufnahme zum Beschwerdeführer sei nicht möglich.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt (vgl. Art. 50 und Abs. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehöriger der Republik Usbekistan unterliegt der Gesuch-
steller der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) bezie-
hungsweise der EU-Visa-Verordnung ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001] zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
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deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollstän-
digen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
3.2 Die Voraussetzungen für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- res-
pektive Schengen-Visums mit Geltung für den gesamten Schengen-Raum
sind vorliegend, wie von der Vorinstanz festgestellt, nicht erfüllt (vgl. Art. 5
Abs. 1 und 2 AuG [SR 142.20] und Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1
Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschrei-
ten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Gegenteili-
ges wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dementsprechend
kann auf weitere Ausführungen diesbezüglich verzichtet werden. Nachfol-
gend bleibt zu prüfen, ob die Ausstellung eines humanitären Visums zu
Recht verweigert wurde.
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat kann unter anderem grundsätz-
lich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12
Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK).
4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
gestützt auf die weiterhin geltende Praxis ein nationales Visum aus huma-
nitären Gründen ausgestellt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt.
Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer auf-
grund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung ge-
geben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-7298/2016
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vom 19. Juni 2017 E. 4, insbesondere mit Hinweisen zum Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien,
C-638/16 PPU, EU:C:2017:173; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4).
4.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das Flücht-
lingscamp, in welchem er sich seit seiner Ankunft in Kirgistan im Oktober
2014 aufgehalten habe, Ende November 2016 geschlossen worden sei. Er
[…] [werde] vom usbekischen Geheimdienst wegen politischer Tätigkeit im
Heimatland verfolgt. Sie würden stets den Aufenthaltsort wechseln müssen
und seien nicht in der Lage, ein normales Leben zu führen. Zudem erhalte
er als politischer Flüchtling keine Arbeit in Kirgistan.
4.4 Demgegenüber erachtet die Vorinstanz den Aufenthaltsstaat Kirgistan
als sicheren Drittstaat für den Beschwerdeführer. Eine Rückführung in sein
Heimatland, wo ihm Verfolgungsmassnahmen drohen könnten, sei nicht
anzunehmen. Entsprechend liege keine konkrete, gegen den Beschwerde-
führer gerichtete, unmittelbare Gefahr vor.
4.5 Unbestrittenermassen befindet sich der Beschwerdeführer, wie in der
angefochtenen Verfügung bereits festgehalten, aufgrund der politischen
Verfolgung im Herkunftsstaat und als usbekischer Flüchtling in Kirgistan in
einer für ihn belastenden Situation (vgl. dazu eingehend Urteil
D-2148/2015 vom 16. Juli 2015 E. 4). Eine Verfolgung des Beschwerde-
führers in Usbekistan kann gestützt auf die eingereichten Beweismittel im
vorinstanzlichen Verfahren sowie die Abklärungen der Schweizer Vertre-
tung und des SEM nicht ausgeschlossen werden (vgl. SEM act. 7/37, 9/41,
13/51–52, 27/151–152, 29/154–155). Es ist überdies fraglich, inwiefern ein
für den Beschwerdeführer wirksamer Schutz des Hochkommissariats der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der lokalen Behörden in
Kirgistan möglich ist (vgl. SEM act. 20/127–129). Das Vorbringen des
SEM, wonach Kirgistan für den Beschwerdeführer als sicher gelte, kann
aufgrund der vorhandenen Akten nicht nachvollzogen werden. Abklärun-
gen des SEM haben vielmehr ergeben, dass sich die kirgisischen Behör-
den nur unzureichend mit Asylgesuchen von Usbeken befassen würden
(SEM act. 20/128). Damit spricht auch der Hinweis in der Vernehmlassung,
wonach das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Kirgistan nach wie vor
hängig sei, nicht für eine fehlende Gefährdung im Sinne der obigen Aus-
führungen (vgl. E. 4.2). Ungeachtet des Erwähnten konnte der Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene nicht substantiiert darlegen, dass er nach
wie vor, also sowohl im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als auch
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im weiteren Beschwerdeverfahren, einer besonderen Gefährdung ausge-
setzt ist: Gemäss den jüngsten Akten ist der Aufenthalt des Beschwerde-
führers unbekannt. […] Es ist […] anzunehmen, dass er zumindest über
[…] Unterstützung in seinem derzeitigen Aufenthaltsstaat verfügt, die es
ihm grundsätzlich ermöglichen, die Behörden in Notfällen um Hilfe zu er-
suchen. Ein Teil seiner Verwandten lebt zudem in C._______ (vgl. SEM
act. 8/39 und 23/138–141). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in sei-
ner Rechtsmitteleingabe weder Ausführungen zu seiner aktuellen Situation
gemacht noch weitere Beweismittel eingereicht, sondern lediglich das im
vorinstanzlichen Verfahren Dargelegte wiederholt zusammengefasst (vgl.
BVGer act. 1/Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2017). Eine Kontaktauf-
nahme über die schweizerische Botschaft in Bishkek war bis anhin nicht
möglich und eine Stellungnahme konnte nicht eingeholt werden. Seit der
Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2017, mithin über ein Jahr, hat er
keine weitere Eingaben dem Gericht eingereicht respektive einreichen las-
sen. Die von ihm im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Ausführungen
in der Beschwerdeschrift können entsprechend keine aktuelle und kon-
krete Notsituation belegen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich macht. Es liegt damit keine substantiierte unmittelbare Gefährdung
vor, womit sich die angefochtene Verfügung als rechtskonform erweist. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Mate-
rie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das vorliegende Urteil wird ent-
sprechend mit Eröffnung an den Beschwerdeführer rechtskräftig.
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6.2 Personen unbekannten Aufenthalts und ohne erreichbaren Vertreter
werden Urteile durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (vgl. Art. 36 Bst. a
VwVG). Veröffentlicht werden unter anderem das Dispositiv sowie Name,
Geburtsdatum und Heimatland der Partei. Weitere Einschränkungen aus
Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind zulässig (vgl. UHLMANN/SCHIL-
LING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 36 Rz. 4 m.H.).
6.3 Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ist ihm
das vorliegende Urteil durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen. Auf
die übliche Veröffentlichung des Namens und Geburtsdatums des Be-
schwerdeführers ist angesichts der geltend gemachten Verfolgung durch
den usbekischen Sicherheitsdienst zu verzichten. Stattdessen ist der rubri-
zierte Streitgegenstand zwecks Identifizierung für den Betroffenen wie folgt
zu ergänzen und entsprechend zu notifzieren: „Humanitäres Visum (VrG).
Beschwerde vom 27. Januar 2017 gegen die Verfügung des Staatssekre-
tariats für Migration vom 13. Dezember 2016 (Verfahren Nr. F-834/2017)“.
Da nach wie vor nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Be-
schwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in Kirgistan meldet, er-
folgt zusätzlich eine formlose Zustellung des Urteils an die Schweizer Bot-
schaft in Bishkek.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt im Sinne der
Erwägungen und Vermittlung der schweizerischen Vertretung in
Bishkek
– die schweizerische Vertretung in Bishkek, mit der Bitte um formlose Zu-
stellung des Urteils an den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägun-
gen und um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht (in Kopie)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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