B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-8374/2015
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Marianne Kilchenmann,
Verein Berner Beratungsstelle für Sans-Papiers,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Art. 14 Abs. 2 AsylG).
F-8374/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1963 geborene Staatsangehörige der De-
mokratischen Republik Kongo, gelangte nach eigenen Angaben am 22. Au-
gust 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte
(Asylakten des Staatssekretariats für Migration [SEM-N-act.] A1). Mit Ver-
fügung vom 9. November 2009 verneinte das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM, heute SEM) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg (SEM-N-
act. A18).
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2012 ab (E-7627/2009). In der
Folge forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis zum
2. April 2012 zu verlassen. Am 2. April 2012 stellte die Beschwerdeführerin
ein Revisionsgesuch, welches das Bundesverwaltungsgericht in einem Ur-
teil vom 4. Februar 2013 abwies, soweit es darauf eintrat (E-1844/2012).
Bereits in einer Zwischenverfügung vom 13. April 2012 hatte das Bundes-
verwaltungsgericht ein Gesuch um Erlass aufenthaltssichernder vorsorgli-
cher Massnahmen abgelehnt und die zuständigen kantonalen Behörden
ermächtigt, die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen, ohne
das Ende des Revisionsverfahrens abwarten zu müssen (vgl. SEM-N-
act. 23 ff.). In der Folge reiste die Beschwerdeführerin aber nicht aus.
B.
Am 8. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Migrations-
dienst des Kantons Bern (nachfolgend: Migrationsdienst) ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ein
(Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern [BE-act.] 122 ff.). Der
Migrationsdienst machte eine solche Regelung zunächst von der Errei-
chung einer wirtschaftlichen Selbständigkeit bzw. vom Nachweis einer
existenzsichernden Arbeitsstelle abhängig (BE-act. 185). Nachdem dies
der Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Bemühungen nicht gelungen war,
sie aber Weiterbildungen absolvierte und gemeinnützige Tätigkeit leistete,
zeigte der Migrationsdienst beim SEM (nachfolgend: Vorinstanz) am 1. Ok-
tober 2015 seine Bereitschaft zur Aufenthaltsregelung an und ersuchte um
Zustimmung zu einer Härtefallbewilligung. Das Gesuch begründete der
Migrationsdienst im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin
immer vorbildlich bemüht habe, sich in der Schweiz sowohl beruflich als
F-8374/2015
Seite 3
auch sozial zu integrieren. Zudem würde sie eine erzwungene Ausreise in
die Demokratische Republik Kongo aufgrund der langen Anwesenheit in
der Schweiz und der quasi inexistenten Möglichkeit einer Reintegration im
Heimatland mit besonderer Härte treffen (BE-act. 257 ff.; Akten des Staats-
sekretariats für Migration [SEM-act.] 1/98 ff.).
C.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 informierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin über die Absicht, die Zustimmung zur Aufenthaltsrege-
lung zu verweigern und gab ihr Gelegenheit, sich vorgängig dazu zu äus-
sern (SEM-act. 102 f.). Davon machte die Beschwerdeführerin mit einer
Eingabe vom 10. November 2015 Gebrauch (SEM-act. 3/118 f.).
D.
Am 20. November 2015 lehnte die Vorinstanz die vom Migrationsdienst be-
antragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Die
Vorinstanz machte dabei im Wesentlichen geltend, es liege keine fortge-
schrittene Integration vor, gestützt auf die ein schwerwiegender persönli-
cher Härtefall anzunehmen wäre. Eine solche Konstellation würde sowieso
nur für Personen in Betracht fallen, die nach Abweisung ihres Asylgesu-
ches nicht aus selbstverschuldeten oder selbst zu verantwortenden Grün-
den in der Schweiz geblieben seien. Zwar habe sich die Gesuchstellerin
„recht gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt“ und sich „sozial sowie
sprachlich gut integriert“. Jedoch könne in beruflicher Hinsicht nicht von
einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden, zumal es der Ge-
suchstellerin noch nicht gelungen sei, sich in den Arbeitsprozess einzuglie-
dern. Die Integrationsbemühungen bewegten sich im „üblichen Rahmen“
und das soziale Beziehungsnetz lasse nicht auf die Existenz besonders
enger persönlicher und affektiver Beziehungen schliessen. Anhaltspunkte
dafür, dass eine Wiedereingliederung in der Demokratischen Republik
Kongo unmöglich wäre, seien keine ersichtlich (SEM-act. 4/120 ff.).
E.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz vom
20. November 2015 sei aufzuheben und der Erteilung der Aufenthaltsbe-
willigung sei zuzustimmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
F-8374/2015
Seite 4
F.
Am 3. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine
persönliche Stellungnahme sowie einen von ihr mit einem Zentrum für be-
rufliche Weiterbildung am 16. Dezember 2015 abgeschlossenen und von
der Erziehungsdirektion des Kantons Bern genehmigten Vertrag für eine
dreijährige Lehre zur „Assistante socio-éducative CFC“ mit integrierter Be-
rufsmaturität zu den Akten (BVGer-act. 2).
G.
Am 23. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine
weitere persönliche Stellungnahme zu den Akten (BVGer-act. 8).
H.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2016
(recte: 3. März 2016) auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Be-
schwerde und beantragte deren Abweisung (BVGer-act. 10).
I.
Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Eingabe vom
7. März 2016 reichte der Migrationsdienst die Zeugnisnoten der Beschwer-
deführerin für das erste Semester ihrer Ausbildung zu den Akten und teilte
gleichzeitig mit, den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde zu unterstüt-
zen (BVGer-act. 12).
J.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 respektive vom 12. Juli 2016 informierten
die Beschwerdeführerin und der Migrationsdienst unabhängig voneinander
das Gericht über die Abschlussnoten des zweiten Semesters der Ausbil-
dung (BVGer-act. 15 f.).
K.
Auf Aufforderung des Gerichts hin ergänzte die Beschwerdeführerin am
29. November 2017 sowie am 30. November 2017 ihre Beschwerdebeila-
gen mit aktuellen Belegen (BVGer-act. 21 f.).
L.
Auf die gleiche Aufforderung des Gerichts hin teilte der Migrationsdienst in
einer Eingabe vom 27. Dezember 2017 mit, dass die Beschwerdeführerin
auch in der Zwischenzeit nicht negativ aufgefallen sei, sie vielmehr ihre
Weiterbildung „mit Elan“ fortgesetzt und dabei „sehr gute Resultate“ er-
reicht habe (BVGer-act. 24).
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Seite 5
M.
Am 6. Juli 2018 reichte der Migrationsdienst das Fähigkeitszeugnis der Be-
schwerdeführerin als „Assistante socio-éducative CFC“ vom 30. Juni 2018
sowie die Abschlusszeugnisse ihrer absolvierten Ausbildung ein (BVGer-
act. 26).
N.
In der Beilage zu einem Schreiben vom 16. August 2018 reichte die Be-
schwerdeführerin Kopien ihrer Arbeitsbemühungen sowie einer Anmel-
dung zur Arbeitsvermittlung vom 10. Juli 2018 ein (BVGer-act. 27).
O.
Am 14. September 2018 informierte der Migrationsdienst das Bundesver-
waltungsgericht darüber, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Freiburg
per 1. Oktober 2018 eine Vollzeitstelle in Aussicht habe, deren Antritt nur
noch von einem geregelten Aufenthalt abhängig gemacht werde (BVGer-
act. 29).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff.
VGG; Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2018 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende Anpassungen der Ver-
ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, AS 2018
3173) sowie eine Totalrevision der Verordnung über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, AS 2018 3189) in Kraft getreten.
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Seite 6
Die angefochtene Verfügung erging vor Inkrafttreten des neuen Rechts. Es
stellt sich daher die Frage, welche Rechtsnormen anwendbar sind.
2.2 Mangels anwendbarer gesetzlicher Übergangsregelungen ist vorlie-
gend auf den intertemporalen Grundsatz abzustellen, wonach bei Rechts-
änderungen während hängigen Verfahren jene Bestimmungen zur Anwen-
dung gelangen, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids
Geltung hatten. Vorliegend gebieten keine gewichtigen öffentlichen Inte-
ressen oder andere zwingende Gründe die unmittelbare Anwendung des
neuen Rechts. Demzufolge ist auf das AuG und die VZAE in ihrer bis zum
31. Dezember 2018 geltenden Fassung abzustellen (vgl. Urteile des
BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3; F-3709/2017 vom 14. Ja-
nuar 2019 E. 2; je m.w.H.).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung der Begehren nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sach-
lage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43
E. 6.1).
4.
4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung der
Vorinstanz einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einrei-
chung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält
(Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), we-
gen ihrer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vor-
liegen (Bst. d). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. An-
wendbar ist die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Per-
sonen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Per-
sonen, die sich noch im Asylverfahren befinden (BGE 138 I 246 E. 2.2;
BVGE 2009/40 E. 3.1 m.w.H.).
4.2 Als abgewiesene Asylbewerberin fällt die Beschwerdeführerin in den
Anwendungsbereich der Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG. Seit Einleitung
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Seite 7
des Asylverfahrens hält sie sich länger als fünf Jahre ununterbrochen in
der Schweiz auf. Ihr Aufenthaltsort war den Behörden immer bekannt und
ihre Identität hat sie offengelegt (Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. a
und b AsylG sind demnach gegeben. Auf den Widerrufsgrund des Bezugs
von Sozialhilfeleistungen (Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 62 Abs. 1
Bst. e AuG) ist an späterer Stelle zurückzukommen (siehe unten E. 6.2).
Andere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Widerrufsgründen im Sinne
von Art. 62 AuG bestehen nicht.
Nachfolgend ist daher hauptsächlich zu prüfen, ob wegen fortgeschrittener
Integration in der Person der Beschwerdeführerin ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall anzunehmen ist (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
5.
5.1 Zur Bestimmung des Härtefallbegriffs nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG
hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine Kriterienliste aufge-
stellt, die sich auch auf den Anwendungsbereich des Ausländergesetzes
bezieht (vgl. BVGE 2009/40 E. 5). Im Einzelnen werden folgende Kriterien
genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung
(Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse so-
wie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bil-
dung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand
(Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
(Bst. g).
5.2 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall darf nicht leichthin ange-
nommen werden (BVGE 2009/40 E. 6.1). Erforderlich ist, dass sich die
ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Die Verwei-
gerung einer Aufenthaltsbewilligung muss für sie mit schweren Nachteilen
verbunden sein und ihre Lebens- und Existenzbedingungen müssen, ge-
messen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, bei
einer Rückkehr in das Heimatland in gesteigertem Masse in Frage gestellt
sein. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen
weder einen abschliessenden Katalog dar, noch müssen sie kumulativ er-
füllt sein. Jeder Fall ist individuell und aufgrund der Gesamtumstände zu
prüfen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; 124 II 110 E. 2; BVGE 2009/40 E. 6.2).
5.3 Eine langdauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene soziale und
berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten genügen für sich allein
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Seite 8
betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu be-
gründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so
enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt wer-
den kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat –
zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehun-
gen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz knüpfen konnte, genügen gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39
E. 3; BVGE 2009/40 E. 6.2; 2007/45 E. 4.2; je m.w.H.).
5.4 Der bisherigen Aufenthaltsdauer kommt eine erhebliche Bedeutung zu
(vgl. Urteil des BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9). Die hohen
Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine
überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, welche die Rück-
kehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen, kön-
nen im Falle einer sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz reduziert
werden. Die lange Anwesenheit darf der ausländischen Person jedoch
nicht vorwerfbar sein. Zudem wird von der ausländischen Person erwartet,
dass sie finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und
sich klaglos verhalten hat (BGE 124 II 110 E. 3; Urteile des BVGer
F-5706/2016 vom 6. Juli 2018 E. 5.2; F-4495/2016 vom 6. Juni 2017
E. 5.4). Bei einer solchen Ausgangslage darf bei einer rechtmässigen Auf-
enthaltsdauer von rund zehn Jahren in der Regel von einem schwerwie-
genden persönlichen Härtefall ausgegangen werden (BGE 124 II 110 E. 3;
BVGE 2017 VII/6 E. 8.1; Urteile des BVGer F-3332/2015 vom 13. Februar
2018 E. 4.3; F-3088/2015 vom 15. November 2016 E. 6.1; C-7476/2014
vom 27. Januar 2016 E. 5.7.2).
5.5 Darüber hinaus kann die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nach einem rund zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz den Anspruch auf
Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ver-
letzen, wenn die Integration der ausländischen Person nicht zu wünschen
übrig lässt. Nach einem rechtmässigen Aufenthalt von solcher Dauer kann
regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in diesem Land ausge-
gangen werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich allerdings anders verhalten, und
die Integration trotz eines Aufenthalts von mehr als zehn Jahren ungenü-
gend sein. Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens kann indes auch
schon zu einem früheren Zeitpunkt betroffen sein, wenn eine besonders
ausgeprägte Integration (d.h. enge soziale Beziehungen sowie sprachli-
che, berufliche und wirtschaftliche Integration) vorliegt. Das Bundesgericht
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Seite 9
anerkennt unter diesen Voraussetzungen einen Bewilligungsanspruch ge-
stützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Urteil des BGer
2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9 [zur Publikation vorgesehen]).
6.
Strittig ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gegeben sind und wie es sich
dabei insbesondere mit den Kriterien der sozialen und beruflichen Integra-
tion, der Respektierung der Rechtsordnung, der langandauernden Landes-
anwesenheit sowie der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunfts-
land verhält.
6.1
6.1.1 Was die soziale Integration anbetrifft, so anerkennt die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid, dass sich die Beschwerdeführerin recht gut in
die hiesigen Verhältnisse eingelebt habe. Die Integrationsbemühungen be-
wegten sich jedoch im üblichen Rahmen und das soziale Beziehungsnetz
lasse nicht auf die Existenz besonders enger persönlicher und affektiver
Beziehungen schliessen, deren zwangsweise Auflösung zu einer besonde-
ren Härte führen würde. Die Beschwerdeführerin sei alleinstehend und
habe in der Schweiz keine familiären Verpflichtungen.
6.1.2 Aus den Akten zeichnet sich das Bild einer alleinstehenden Frau mitt-
leren Alters, die sich intensiv in ihr persönliches Umfeld einbringt. So en-
gagiert sie sich beispielsweise seit vielen Jahren in der reformierten Kirche
und deren Verständigungsbüro, das den Austausch zwischen Migrantinnen
und Migranten einerseits und der Ortsgemeinde andererseits fördert (SEM-
act. 1/37 f. und act. 3/113; BE-act. 141; BVGer-act. 21). Auch die für sie
zuständige Asylorganisation stellte der Beschwerdeführerin mehrmals eine
Integrationsbestätigung aus und betonte stets ihre Motivation, sich sozial
und beruflich zu integrieren (vgl. SEM-act. 3/114; BVGer-act. 16). In den
zahlreichen Arbeitszeugnissen zu den von ihr absolvierten Praktika in Kin-
derkrippen und sozialen Einrichtungen wird ausserdem immer wieder ihr
guter Kontakt zu Kindern und Eltern sowie zu Arbeitskolleginnen und Ar-
beitskollegen hervorgehoben (BE-act. 156; BVGer-act. 21). Zudem zeugen
diverse, von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Referenz-
schreiben und Sympathiebekundungen von Privatpersonen (Freunde, Ar-
beitskolleginnen und -kollegen, Eltern von ihr betreuter Kinder etc.) von ei-
ner sehr fortgeschrittenen Integration und einer weitreichenden Vernet-
zung. Nicht zuletzt auch durch ihre im Juni 2018 erfolgreich abgeschlos-
sene dreijährige Ausbildung zur „Assistante socio-éducative CFC“ kann auf
F-8374/2015
Seite 10
ein hohes Mass an Integration geschlossen werden. Die französische
Sprache beherrscht die Beschwerdeführerin fliessend.
6.1.3 Die von der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg aufgebauten so-
zialen Bindungen stellen vorliegend einen wesentlichen Faktor im Rahmen
der Beurteilung der Härtefallkriterien dar. Diese Bindungen können nicht
damit relativiert werden, dass die Beschwerdeführerin als Frau mittleren
Alters in der Schweiz keine familiären Bindungen hat (vgl. Urteil des BVGer
C-384/2013 vom 15. Juli 2015 E. 6.5).
6.2
Zu prüfen sind weiter die berufliche Integration der Beschwerdeführerin,
ihre finanziellen Verhältnisse sowie ihr Wille zur Teilhabe am Wirtschafts-
leben und zum Erwerb von Bildung.
6.2.1 Derzeit ist die Beschwerdeführerin Stellen suchend und generiert
kein eigenes Einkommen. Ihr ist es bis anhin nicht gelungen, sich in der
Schweiz eine existenzsichernde und zukunftsträchtige Erwerbstätigkeit
aufzubauen. Dementsprechend wird sie nach wie vor von der öffentlichen
Fürsorge für Asylsuchende finanziell unterstützt (vgl. BVGer-act. 1 und
act. 12; BE-act. 153; SEM-act. 24). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt
hat, kann deshalb noch nicht von einer abgeschlossenen und definitiv er-
folgreichen Integration der Beschwerdeführerin in das Berufsleben gespro-
chen werden.
6.2.2 Als abgewiesene Asylgesuchstellerin, deren Flüchtlingseigenschaft
nicht anerkannt wurde, war es der Beschwerdeführerin nach Ablauf der ihr
gesetzten Ausreisefrist am 2. April 2012 grundsätzlich nicht mehr erlaubt,
erwerbstätig zu sein (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Eigentlich könnte ihr die der-
zeitige finanzielle Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung im Rahmen
der Beurteilung ihres Härtefallgesuches deshalb nicht entgegen gehalten
werden (Art. 31 Abs. 5 VZAE; vgl. Urteile des BVGer F-332/2015 vom
13. Februar 2018 E. 6.4, C-7476/2014 vom 27. Januar 2016 E. 5.6.1).
Nach Einleitung des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 14
Abs. 2 AsylG erteilte ihr der Migrationsdienst am 27. Februar 2014 jedoch
eine generelle Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Dauer
des Bewilligungsverfahrens (BE-act. 186). Am 6. Mai 2014 bewilligte er ihr
dann die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung als Kinderfrau und Haus-
haltshilfe (BE-act. 194 f.). Formell standen der Beschwerdeführerin somit
zumindest ab dem 27. Februar 2014 keinerlei Hindernisse im Wege, die
sie an der Aufnahme einer langfristigen Erwerbstätigkeit gehindert hätten.
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Seite 11
Ihr kann daher nicht restlos gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die
berufliche Integration sei durch ihren ausländerrechtlichen Status gänzlich
limitiert.
6.2.3 Die fehlende Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit sowie die
heutige finanzielle Unselbständigkeit können der Beschwerdeführerin je-
doch aus anderen Gründen nicht vorgeworfen werden. Vom 1. Oktober
2012 bis im August 2015 arbeitete sie als Haushaltshilfe und Kinderfrau in
einem Familienhaushalt im Kanton Bern zu einem Stundenlohn von
Fr. 25.– respektive zu einem Monatslohn von Fr. 200.– (SEM-act. 3/112;
BE-act. 155 und act. 178). Mit Beginn ihrer Lehre im August 2015 musste
sie diese Teilzeitstelle aufgeben. Die Lehre zur „Assistante socio-éducative
CFC“ mit begleitender Berufsmaturität absolvierte die Beschwerdeführerin
im Vollzeitmodell mit 42 Stunden pro Woche (SEM-act. 3/111 und BVGer-
act. 2). Bis zum Abschluss der Lehre Ende Juni 2018 war es der Beschwer-
deführerin deshalb faktisch gar nicht möglich, eine andere Stelle anzuneh-
men. Es kommt hinzu, dass ihre unklare Aufenthaltssituation und ihr fort-
geschrittenes Alter (55 Jahre) die Suche nach einer längerfristigen Er-
werbstätigkeit erheblich erschweren dürften.
6.2.4 Das Bestreben der Beschwerdeführerin, sich aus- und weiterzubilden
respektive ihr Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben ist bemerkenswert
und überdurchschnittlich:
Vom 9. Oktober 2008 bis zum 23. Dezember 2010 war die Beschwerde-
führerin im Rahmen eines Freiwilligeneinsatzes in der Administration des
Kompetenzzentrums für Integration der Stadt (…) tätig (BE-act. 161 f.). Ab
Oktober 2008 bis Dezember 2010 nahm sie an einem Deutschkurs (Auf-
bausprachkurs Niveau 2) teil (BE-act. 132 ff.). Von April 2009 bis April 2014
absolvierte sie zudem eine Ausbildung als „Secrétaire Médical/e“ (BE-
act. 168 f.). Vom 20. Oktober 2010 bis zum 10. Dezember 2010 besuchte
sie einen Computerkurs zur Textverarbeitung (BE-act. 166 f.). Vom 13. De-
zember 2010 bis zum 1. April 2011 absolvierte sie einen Kurs in französi-
scher Sprache zur Ausbildung als Elternhilfe und schloss diesen erfolgreich
ab (BE-act. 164). Im März 2011 besuchte sie zwei Samariterkurse (BE-
act. 170 ff.). Vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 absolvierte die
Beschwerdeführerin ein bezahltes Praktikum in einer Kinderkrippe. Sie ver-
diente dabei Fr. 600.– brutto pro Monat (BE-act. 55 und act. 156). An-
schliessend nahm sie vom 7. Februar 2012 bis zum 3. Juli 2012 an einem
Schneiderinnen-Kurs teil (BE-act. 163). Vom 1. Oktober 2012 bis im August
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Seite 12
2015 arbeitete sie als Haushaltshilfe und Kinderfrau in einem Familien-
haushalt im Kanton Bern zu einem Stundenlohn von Fr. 25.– respektive zu
einem Monatslohn von Fr. 200.– (SEM-act. 3/112; BE-act. 155 und
act. 178).
Im August 2015 begann die Beschwerdeführerin ihre dreijährige Ausbil-
dung zur „Assistante socio-éducative CFC“ mit integrierter Berufsmaturität
(Schwerpunkt Sozialarbeit), die sie am 30. Juni 2018 mit einem eidgenös-
sischen Fähigkeitszeugnis erfolgreich abschloss. Gemäss dem von der Er-
ziehungsdirektion des Kantons Bern am 22. Dezember 2015 genehmigten,
mit dem Berufsbildungszentrum am 16. Dezember 2015 abgeschlossenen
Lehrvertrag gingen die Kosten der schulischen Ausbildung zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Weiter sah der Vertrag eine Entschädigung der Be-
schwerdeführerin von 300.– pro Monat im zweiten Bildungsjahr und von
Fr. 600.– im dritten Bildungsjahr vor (BVGer-act. 2). Im Rahmen ihrer Aus-
bildung absolvierte die Beschwerdeführerin diverse Praktika. Vom 20. Au-
gust 2015 bis zum 24. Januar 2016 arbeitete sie in einer Kinderkrippe
(SEM-act. 3/109). Vom 25. Januar 2016 bis zum 24. Juni 2016 absolvierte
sie ein nächstes Praktikum in einer Institution, welche Personen mit psy-
chischen Schwierigkeiten behandelt (BVGer-act. 21). Es folgte ein Prakti-
kum in einem Frauenzentrum vom 23. Januar 2017 bis zum 13. Juni 2017
sowie ein Praktikum in einem Zentrum für die Integration von Kindern vom
14. August 2017 bis zum 26. Januar 2018 (BVGer-act. 21).
6.2.5 Mit Blick auf das Kriterium der beruflichen Integration soll es der Be-
schwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie mit dem erfolg-
reichen Abschluss einer mehrjährigen Ausbildung und der Berufsmaturität
eine aussichtsreiche und zukunftsträchtige Basis für eine existenzsi-
chernde Tätigkeit im Bereich der Sozialarbeit gelegt hat. Zwar ist für die
Erteilung einer Härtefallbewilligung grundsätzlich erforderlich, dass die an-
tragsstellende Person finanziell nicht von der Sozialhilfe abhängig und in
der Lage ist, durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit künftig für ihren Le-
bensunterhalt selbst aufzukommen (vgl. Urteile des BVGer F-3332/2015
vom 13. Februar 2018 E. 6.3 f.; F-3088/2015 vom 15. November 2016
E. 6.3). Vorliegend muss der Beschwerdeführerin aber zu Gute gehalten
werden, dass sie sich in der Betreuung von Kindern sowie von älteren oder
pflegebedürftigen Personen durchgehend und intensiv weiterbildete. Sie
übte während mehreren Jahren immerhin eine bezahlte Teilzeiterwerbstä-
tigkeit aus und sammelte einschlägige Berufserfahrungen im Hinblick auf
das von ihr angestrebte Berufsziel.
F-8374/2015
Seite 13
Aufgrund der langjährigen beruflichen Ausbildung auf hohem Niveau und
der kontinuierlich positiven Entwicklung ihrer beruflichen Integration, würde
es vorliegend eine besondere Härte darstellen, wenn die Beschwerdefüh-
rerin trotz mit grossem Zeit- und Ressourcenaufwand geschaffener Vo-
raussetzungen für die Berufsausübung in ihr Heimatland weggewiesen
würde. Ins Gewicht fällt dabei auch das Verhalten der Behörden des Kan-
tons Bern, welche über Jahre hinweg zugunsten ihrer Ausbildung auf den
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin verzichteten. Sie stellten
der Beschwerdeführerin eine Erwerbsbewilligung aus und ermöglichten ihr
letztlich den Erwerb des Fähigkeitszeugnisses sowie den Abschluss der
Berufsmaturität.
Entscheidend ist vorliegend weiter, dass die Aussichten sehr gut sind, dass
die Beschwerdeführerin im Berufsleben Fuss fassen kann und wird. In der
von ihr anvisierten Berufsbranche besteht Personalbedarf, weshalb auch
ein gesamtwirtschaftliches Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz an-
geführt werden kann. Den Tatbeweis, selbstverantwortlich und finanziell
unabhängig zu leben, hat sie durch die diversen, befristeten Stellen und
die zahlreichen Praktika grösstenteils erbracht. Am 10. Juli 2018 meldete
sie sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Stellenvermittlung
an (BVGer-act. 27). Bemühungen eine Stelle zu finden, liegen in hinrei-
chendem Masse vor. Ebenfalls vermag die Beschwerdeführerin eine Stel-
lenzusage vorzuweisen, wenngleich sie diese wegen ihrer Bewilligungssi-
tuation in der Schweiz nicht antreten konnte. Unter diesen Voraussetzun-
gen und in konkreter Erwartung einer überdurchschnittlichen beruflichen
Integration in absehbarer Zeit, kann ein aktuell bestehendes, geringfügiges
Defizit bei den wirtschaftlichen Verhältnissen mit einer äusserst positiven
Prognose für die berufliche Zukunft kompensiert werden (vgl. Urteil des
BGer 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 5.7.2; Urteil des BVGer
F-4127/2015 vom 20. März 2017 E. 6.3).
6.2.6 In Würdigung der beruflichen und wirtschaftlichen Gesamtsituation
bildet vorliegend – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch der aus-
serordentliche Wille der Beschwerdeführerin zur Teilnahme am Wirt-
schaftsleben ein Argument für die Erteilung einer Härtefallbewilligung.
6.3
Besonders zu betrachten ist die Aufenthaltsdauer und -situation der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz und damit auch die Frage der Respektie-
rung der Rechtsordnung.
F-8374/2015
Seite 14
6.3.1 Rechtswidrige Aufenthalte sind bei der Härtefallprüfung nicht zu be-
rücksichtigen (BGE 137 II 1 E. 4.3; 130 II 39 E. 3). Die lange Anwesen-
heitsdauer darf der ausländischen Person nicht vorwerfbar sein (BGE 124
II 110 E. 3). In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behör-
den – beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berück-
sichtigen (BGE 130 II 39 E. 3; Urteil des BVGer C-384/2013 vom 15. Juli
2015 E. 5.3). Aufenthalte, die eine ausländische Person rechtmässig wäh-
rend des Verfahrens auf Erteilung einer Härtefallbewilligung verbracht hat,
sind für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen praxisgemäss zu
berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG; Urteile des BVGer C-7476/2014 vom 27. Januar 2016 E. 5.7.1;
C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.4).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin gelangte offenbar am 22. August 2008 in die
Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. Februar 2012
wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verwei-
gerung der Asylgewährung ab. Der ihr anschliessend gesetzten Ausreise-
frist bis zum 2. April 2012 leistete die Beschwerdeführerin keine Folge.
Stattdessen ersuchte sie noch am 2. April 2012 um Revision des bundes-
verwaltungsgerichtlichen Urteils, wobei das Bundesverwaltungsgericht das
Revisionsbegehren am 4. Februar 2013 abwies. Bereits mit Zwischenver-
fügung vom 13. April 2012 hatte es ein Gesuch um vorsorgliche, aufent-
haltssichernde Massnahmen abgewiesen und die kantonalen Behörden er-
mächtigt, die Wegweisung zu vollziehen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt
hielt sich die Beschwerdeführerin somit rechtswidrig in der Schweiz auf
(vgl. Art. 42 AsylG).
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz
vorzuwerfen, dass sie der ihr für den 2. April 2012 angesetzten Ausreise-
frist keine Folge leistete. Zudem gab sie den Behörden keine zur Ausreise
genügenden Ausweise ab, weshalb die Reisedokumente zuerst beschafft
werden mussten. Dies verzögerte den Wegweisungsvollzug (BE-act. 105
ff.). Trotz Missachtung der behördlich angesetzten Ausreisefrist und allfäl-
liger Verzögerung des Wegweisungsvollzugs verhält es sich aber – anders
als im vorinstanzlichen Entscheid ausgeführt – nicht so, dass in der Folge
der gesamte weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz für
die Prüfung des Härtefallgesuchs unbeachtlich bliebe. Wie bereits erwähnt,
ist nämlich die Dauer des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens nach Depo-
nierung des Gesuchs in die Härtefallprüfung miteinzubeziehen, soweit die
zuständige Behörde den Verfahrensaufenthalt gestattet (siehe oben
E. 6.3.1).
F-8374/2015
Seite 15
6.3.3 Somit hielt sich die Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens
rund dreieinhalb Jahre und während des Verfahrens auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung rund fünf Jahre in der Schweiz auf. Die Aufenthalts-
dauer von eineinhalb Jahren zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens
und der Einleitung des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens ist vorliegend
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil der Aufenthalt der Beschwer-
deführerin in der Schweiz in dieser Zeit rechtswidrig war. Hierzu ist aller-
dings zu bemerken, dass der Migrationsdienst die Beschwerdeführerin
zwar zur Reisepapierbeschaffung aufforderte und zwecks Vorbereitung
des Wegweisungsvollzugs auf den 13. November 2012 vorlud. Ab diesem
Zeitpunkt begann er jedoch, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin konti-
nuierlich zu verlängern. Den Ausweis für Asylbewerber zog der Migrations-
dienst offenbar nicht ein (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), bezie-
hungsweise stellte Kopien davon aus und vermerkte darauf, dass zwar
eine Ausreisepflicht bestehe, der Aufenthalt aber befristet verlängert werde
(BE-act. 108; act. 179; act. 200; zu den Wirkungen des Ausweises N
vgl. Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylV 1).
Nach Abschluss des bundesverwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens
am 4. Februar 2013 unternahmen die Behörden keine aktenkundigen An-
strengungen mehr, um die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zu
überstellen. Für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer Härtefallbe-
willigung stellte ihr der Migrationsdienst am 11. Juni 2015 dann einen pro-
visorischen Ausweis aus, mit dem Vermerk, dass ein Härtefallgesuch hän-
gig sei (BE-act. 267). Somit verzichtete der Migrationsdienst explizit auf
den Wegweisungsvollzug. Unter Berücksichtigung der der Beschwerdefüh-
rerin am 27. Februar 2014 erteilten, grundsätzlichen Bewilligung zur Ar-
beitsaufnahme muss sogar von einer über die blosse Nichtvollziehung der
Wegweisung hinausgehenden, ausdrücklichen Duldung der Beschwerde-
führerin gesprochen werden. Folglich kann ihr die einstige Verletzung ihrer
Mitwirkungspflichten und ihr zeitweiliger, formellgesetzlich illegaler Aufent-
halt in der Schweiz kaum mehr entgegengehalten werden.
6.4
6.4.1 Was die Wiedereingliederungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin
im Herkunftstaat anbetrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht mit Ent-
scheid vom 28. Februar 2012 festgehalten, dass die Wegweisung in die
Demokratische Republik Kongo mit Blick auf die dortige Gefährdungssitu-
ation möglich, zulässig und der Beschwerdeführerin zumutbar wäre. Unter
anderem hielt es dazu fest, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass
F-8374/2015
Seite 16
die Beschwerdeführerin im Falle einer Wegweisung in ihr Herkunftsland
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Vor ihrer Abreise habe sie in
der Hauptstadt gelebt und dort über ein familiäres und soziales Netzwerk
verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-7627/2009 vom 28. Februar 2012 E. 4 ff.).
Das anschliessend eingeleitete Revisionsverfahren brachte kein anderes
Ergebnis.
6.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass in ihrem Her-
kunftstaat Personen mit Schlüsselpositionen ihre wirtschaftliche (Wieder-)
Eingliederung behindern würden, so muss darauf nicht weiter eingegangen
werden. Der Beschwerdeführerin dürfte es bereits aufgrund ihres Alters
nicht leicht fallen, sich nach zehnjähriger Landesabwesenheit auf dem Ar-
beitsmarkt ihres Herkunftsstaates zurückzumelden. In sozialer Hinsicht
scheint eine Reintegration zumindest nicht ausgeschlossen, lebte die Be-
schwerdeführerin doch bis zu ihrer Abreise während 45 Jahren dort. Zudem
sind gemäss ihren eigenen Aussagen noch Geschwister in der Hauptstadt
des Landes wohnhaft (BVGer-act. 1). Was ihre Gesundheit betrifft, so ist
diese gemäss eigener Darstellung inzwischen zufriedenstellend. Die psy-
chischen Beeinträchtigungen sind mittlerweile überwunden (BVGer-act. 21
f.; Arztbericht vom 2. November 2015 [SEM-act. 3/104]).
6.4.3 Damit stünde sowohl aus gesundheitlicher als auch aus sozialer Sicht
einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nichts entgegen. Eine Wiedereinglie-
derung würde für die Beschwerdeführerin aber insoweit eine unbillige
Härte darstellen, als ihre Aussichten auf eine wirtschaftliche Reintegration
als schlecht einzustufen sind und eine Rückkehr nach zehnjährigem Aus-
landaufenthalt in das soziale Netzwerk mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden wäre.
7.
7.1 Gestützt auf die bisherigen Ausführungen ist zwar mit der Vorinstanz
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis heute eine wirtschaftliche
Unabhängigkeit nicht erreicht hat. Dies ist aber in ihrem Fall nicht auf eine
fehlende Bereitschaft beziehungsweise auf fehlende Fähigkeiten, sondern
offensichtlich darauf zurückzuführen, dass kein geregelter Aufenthalt be-
stand. Zudem blieb die Beschwerdeführerin nicht untätig, sondern nutzte
die Zeit zur Weiterbildung, zu gemeinnützigen Einsätzen und zur teilzeitli-
chen Erwerbstätigkeit. Ihre bisherigen Integrationsbemühungen im berufli-
chen, aber auch im privaten und sozialen Bereich sind weit fortgeschritten
F-8374/2015
Seite 17
und beispielhaft. Kommt hinzu, dass eine Wiedereingliederung im Her-
kunftsstaat aller Wahrscheinlichkeit nach mit nicht unerheblichen Schwie-
rigkeiten verbunden wäre.
7.2 In Würdigung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht
deshalb zum Schluss, dass in der Person der Beschwerdeführerin auf ei-
nen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2
AsylG zu schliessen ist. Indem die Vorinstanz dies verneint und deshalb
ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert hat,
hat sie Bundesrecht verletzt.
7.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Bern
zuzustimmen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist für die ihr im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten zu
Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist unter Berücksichtigung der ein-
gereichten Honorarnote vom 4. Dezember 2017 festzusetzen. Die geltend
gemachten Aufwendungen vom 17. November 2017 und vom 30. Novem-
ber 2017 im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Beschwerde sind
in ihrer Höhe nicht gerechtfertigt. Hierfür erscheint ein Aufwand von zwei
Stunden als angemessen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht daher mit Fr. 2‘721.60
(10,25 Std. à Fr. 240.–, zuzüglich Fr. 60.– Spesen und 8 % Mehrwert-
steuer) zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 8 ff. VGKE). Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinfällig.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-8374/2015
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Erteilung der Auf-
enthaltsbewilligung durch den Kanton Bern wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 2‘721.60 zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […] und Ref-Nr. N […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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