B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-8454/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A.X._______ und B.X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-8454/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Oktober 2015 beantragte die thailändische Staatsangehörige
C.Y._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), Jahrgang 1990, bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines 90-tägigen
Schengen-Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz.
B.
Mit Formularentscheid vom 5. Oktober 2015 wies die Schweizerische Ver-
tretung in Bangkok den vorerwähnten Antrag mit der Begründung ab, dass
die Absicht der Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der
Gültigkeit des Visums im Falle der Gesuchstellerin nicht gesichert sei.
C.
Die dagegen vom Gastgeber, A.X._______, erhobene Einsprache – die
ebenfalls von dessen Ehefrau und Tante der Gesuchstellerin,
B.X._______, mitunterzeichnet wurde – wies das Staatssekretariat für Mig-
ration (nachfolgend: SEM bzw. Vorinstanz), nach Einholen der sogenann-
ten „Inlandabklärung“ durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn, mit
Verfügung vom 27. November 2015 ebenfalls ab. Im Wesentlichen hält die
Vorinstanz fest, dass aufgrund der wirtschaftlichen und zeitweise auch po-
litischen Verhältnisse in Thailand der Zuwanderungsdruck anhalte. Dieser
Trend zeige sich besonders dort stark, wo durch Anwesenheit von Ver-
wandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im
Ausland bestehe. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine junge,
ledige, arbeitslose Frau, die ihre Tante in der Schweiz besuchen wolle. Auf-
grund dessen, dass sie Thailand für 90 Tage verlassen könne, werde da-
von ausgegangen, dass sie über keinerlei Verpflichtungen im Heimatland
verfüge. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise sei daher als
hoch einzustufen und die Verweigerung zur Ausstellung eines Visums so-
mit rechtens.
D.
Am 31. Dezember 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht die unda-
tierte, am 28. Dezember 2015 der Schweizerischen Post übergebene Be-
schwerde von A.X._______ und B.X._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer bzw. Gastgeber) ein, mit Bitte um erneute Prüfung der Unterlagen.
Die Beschwerdeführer verweisen darin insbesondere auf die der Rechts-
mitteleingabe beigelegte Arbeitsbestätigung und halten fest, dass die Ge-
suchstellerin diese erst nach einer viermonatigen Arbeitszeit erhalten habe.
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Folglich hätten sie die Bestätigung im bisherigen Verfahren nicht vorbrin-
gen können. Der entsprechenden Arbeitsbestätigung vom 8. Dezember
2015 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. Juli 2015 eine
feste Anstellung bei der Firma „Z._______“ habe und ein monatliches Ein-
kommen von 15'000.– thailändische Baht erhalte. Die Stelle werde bis zu
ihrer Rückkehr aus der Schweiz freigehalten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 bringt die Vorinstanz vor,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte,
die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Die nachge-
reichte Bescheinigung bezüglich Erwerbstätigkeit vermöge nicht zu über-
zeugen. Gemäss Visumsantrag vom 1. Oktober 2015 sei die Gesuchstel-
lerin arbeitslos. Die Tätigkeit sei bei der Inlandabklärung nicht erwähnt wor-
den und ein dreimonatiger Urlaub im thailändischen Arbeitsrecht unüblich.
Es könne daher nicht von einer rechtzeitigen Wiederausreise ausgegan-
gen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
F.
Die nachfolgend eingeräumte Frist zur Replik bis 7. März 2016 liessen die
Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
G.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Im vorliegenden Verfahren wurde die vom SEM erlassene Verfügung
an A.X._______ adressiert. Aufgrund der von A.X._______ und
B.X._______ gemeinsam unterzeichneten Einsprache gegen den Ent-
scheid der Schweizerischen Botschaft in Bangkok (vgl. SEM act. 1/6) als
auch der gemeinsam erhobenen Beschwerde vor Bundesverwaltungsge-
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richt ist vorliegend die Voraussetzung der Teilnahme am Vorverfahren je-
doch auch für B.X._______ erfüllt (vgl. ausführlich zur formellen Beschwer
BVGE 2014/1 E. 1.3). Die Beschwerdeführer sind somit als Gastgeber der
Gesuchstellerin und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs.
1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) und das Rubrum entsprechend anzu-
passen.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an
die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die angefochtene Verfügung hat das Visumgesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen zwecks dreimonatigen Besuchsaufenthaltes in der
Schweiz zum Gegenstand. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
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auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Vi-
sumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-
heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]
i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März
2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber
hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen
vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berücksichtigung der
Grundsätze rechtstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit
und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend
zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK; BVGE
2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Ein Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent-
halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst.
a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Mass-
gabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG
Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Vi-
sum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
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5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1
Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge-
währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des
Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI / MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des
Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevo-
raussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu be-
urteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die
gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend
Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1
E. 4.4 m.w.H.).
5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visako-
dex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person,
welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms-
weise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c
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SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum „Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit“ Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
6.
6.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Thailand zu jenen Drittstaa-
ten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Ge-
suchstellerin unterliegt aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit
folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Vorausset-
zungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbeson-
dere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen
Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin
oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bür-
gern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichs-
weise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die per-
sönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris-
teten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2.1 Die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere aufgrund
des Militärputschs im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirtschaftli-
chen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die Wirt-
schaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das
Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2.8 % – wie bereits in den voran-
gehenden zwei Jahren – hinter den Erwartungen zurück. Die von der Über-
gangsregierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaft-
lichen Erholung. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat
sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf
11 % (2014) reduziert. Armut ist aber vor allem in ländlich geprägten Ge-
bieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands nach wie vor verbreitet.
In diesen Regionen leben 80 % der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen
Menschen. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz des
Militärputschs und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen:
Deutsches Auswärtiges Amt, > Aussen- und
Europapolitik >Länderinformationen > Thailand > Wirtschaft, Stand März
2016; Weltbank, > Countries > Thailand > Overview
[Context], Stand April 2016 bzw. Oktober 2015; besucht im Juli 2016).
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6.2.2 In Thailand sind – wie in anderen südostasiatischen Staaten auch –
insbesondere Frauen vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung
betroffen. Sie haben mit ihrem Einkommen oft ihren eigenen Haushalt oder
gar denjenigen ganzer Kommunen zu finanzieren, und ihre Arbeitsplätze
sind in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor
– besonders gefährdet. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte
Emigration von Thailänderinnen und anderer aus Südostasien stammen-
der Frauen seit der Asienkrise 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht
vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum
Thema Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Ant-
worten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache
14/9200 unter > Dokumente > Drucksachen > Doku-
mente seit 1949; besucht im Juli 2016).
6.2.3 In Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz aufgrund der Herkunft der Gesuchstellerin von einem allge-
mein erhöhten Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise ausging
(vgl. Urteil des BVGer C-3242/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.4 m.w.H.).
6.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfah-
rungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksich-
tigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine anstands-
lose Wiederausreise begünstigen.
6.3.1 Die mittlerweile 25-jährige Gesuchstellerin ist ledig und kinderlos
(Vorakten des SEM [nachfolgend SEM act.] 4/13). Nach Angabe der Be-
schwerdeführer lebt sie in Thailand bei ihren Eltern (SEM act. 7/48). Nähe-
res zu weiteren Verwandten oder Bezugspersonen im Heimatland ist nicht
ersichtlich. Folglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus-
zugehen, dass die Gesuchstellerin keinerlei familiäre oder gesellschaftli-
che Verpflichtungen in Thailand hat, die das Risiko einer nicht fristgerech-
ten Ausreise als gering erscheinen lassen.
6.3.2 Bezüglich der beruflichen Verpflichtungen bringen die Beschwerde-
führer mit Verweis auf die Bestätigung vom 8. Dezember 2015 sinngemäss
vor, dass die Gesuchstellerin seit 1. Juli 2015 in Thailand einer Arbeit nach-
gehe. Die Arbeitsbestätigung, so die Beschwerdeführer, sei erst nach vier-
monatiger Arbeitstätigkeit ausgestellt worden, weshalb diese im vor-
instanzlichen Verfahren nicht habe eingereicht werden können. Diese An-
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gaben stehen im klaren Widerspruch zu den übrigen Auskünften der Ge-
suchstellerin resp. der Beschwerdeführer. Zunächst hat die Gesuchstelle-
rin auf ihrem Visumsantrag vom 1. Oktober 2015 vermerkt, arbeitslos zu
sein (SEM act. 4/35; vgl. auch SEM act. 4/13). Demgegenüber hielt
A.X._______ am 7. November 2015 anlässlich der Inlandabklärung durch
das Migrationsamt des Kantons Solothurn fest, dass die Gesuchstellerin
Schülerin sei und aufgrund der Schule fristgerecht wieder ausreisen werde
(SEM act. 7/47, 50). Vor diesem Hintergrund erscheint es als höchst un-
wahrscheinlich, dass die eingangs erwähnte Arbeitsbestätigung den Tatsa-
chen entspricht. Eine berufliche Verankerung der Gesuchstellerin in ihrem
Heimatland kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.
6.3.3 Im Weiteren wurden auch keine Nachweise finanzieller Absicherun-
gen der Gesuchstellerin im Heimatland erbracht, die Gewähr für eine an-
standslose Wiederausreise aus der Schweiz resp. aus dem Schengen-
Raum bieten. Die Angabe der Gesuchstellerin, wonach die Gastgeber für
die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes aufkommen (vgl.
SEM act. 4/34), spricht nicht für eine gesicherte finanzielle Situation (vgl.
Urteil des BVGer C-5548/2014 vom 16. März 2015 E. 6.4.3).
6.3.4 Obwohl der Wunsch der Beschwerdeführer, die Nichte für einen Be-
such in der Schweiz einzuladen, nachvollziehbar ist, sind vorliegend die
persönlichen Umstände der Gesuchstellerin angesichts des Dargelegten
nicht geeignet, die angesichts der allgemeinen Situation in Thailand beste-
hende negative Prognose einer fristgerechten Wiederausreise positiv zu
beeinflussen. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Angaben
vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor dem aufgezeigten Hinter-
grund die Vorinstanz zu Recht annehmen durfte, dass die Wiederausreise
der Gesuchstellerin nicht gesichert sei. Die Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines sogenannten „einheitlichen Visums" – gültig für den gesamten
Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt.
8.
Im Weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung
eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit erfordern wür-
den.
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9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf nächster Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten: Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
Versand: