B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-865/2018
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, (…),
B._______, (…),
C._______, (…),
D._______, (…),
E._______, (…),
F._______, (…),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
F-105/2018 vom 23. Januar 2018.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 wies das SEM die sich im Asylver-
fahren befindenden Eheleute B._______ und A._______ dem Kanton
G._______ zu.
B.
Mit einer an das SEM adressierten Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Ein-
gangsstempel SEM: 27. Dezember 2017) ersuchten die Brüder von
B._______ (C._______, D._______, E._______) und Frau F._______ um
Zuweisung der Eheleute an den Kanton H._______.
C.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 überwies das SEM die Eingabe vom
21. Dezember 2017 dem Bundesverwaltungsgericht, welches sie als Be-
schwerde gegen den Zuweisungsentscheid des SEM vom 20. Dezember
2017 entgegennahm.
D.
Mit Urteil F-105/2018 vom 23. Januar 2018 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Beschwerde nicht ein.
Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Adressaten des angefochte-
nen Zuweisungsentscheids, B._______ und A._______, darauf verzichtet
hätten, diesen Entscheid anzufechten. Stattdessen hätten die Beschwer-
deführenden (C._______, D._______, E._______, F._______) als Drittper-
sonen in eigenem Namen Beschwerde erhoben, welche sich als unzuläs-
sig erweise. Es sei auch keine spezialgesetzliche Legitimation gemäss
Art. 48 Abs. 2 VwVG ersichtlich. Die Beschwerdeführenden seien somit –
mangels formeller Beschwer – nicht zur Beschwerde legitimiert.
E.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 gelangten die Gesuchstellenden an das
Bundesverwaltungsgericht, welches diese Eingabe als Gesuch um Revi-
sion seines Urteils vom 23. Januar 2018 entgegennahm.
F.
Das Gericht hat sowohl die Akten des Verfahrens F-105/2018 als auch die
Vorakten beigezogen. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtser-
heblich – in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 45 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Be-
urteilung von Gesuchen um Revision seiner Entscheide zuständig, wobei
die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten. Nach Art. 47 VGG findet auf In-
halt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der Revi-
sionsgrund zu nennen und die Rechtzeitigkeit des Gesuchs zu begründen
(Art. 67 Abs. 3 VwVG).
1.2 Die Gesuchstellenden C._______, D._______, E._______ und
F._______ waren im Beschwerdeverfahren Beschwerdeführende, weshalb
sie durch das Urteil vom 23. Januar 2018 besonders berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben.
Diese Voraussetzungen erfüllen auch die Gesuchstellenden B._______
und A._______, da sie als Adressaten des Zuweisungsentscheids zur Be-
schwerde legitimiert gewesen wären. Nach dem Gesagten ist die Legitima-
tion zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 89 Abs. 1 BGG
analog; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng;
die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von
Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
2.3 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisions-
grund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt
wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe
ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es
nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht,
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sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet
und hinreichend begründet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-624/2017
vom 1. März 2017 E. 2.3).
3.
3.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2018 führt der Gesuchstel-
ler B._______ aus, dass das Gesuch um Kantonszuweisung von seinen
Brüdern und Frau F._______ eingereicht worden sei, statt von ihm und sei-
ner Ehefrau. Dies werde nun nachgeholt. Er und seine Ehefrau würden das
Gesuch nun zusammen mit seinen Brüdern und Frau F._______ stellen.
Im Weiteren macht er geltend, dass sie Unterstützung von der im Kanton
H._______ lebenden Familie benötigten. Er sei krank, seine Ehefrau
schwanger. Ein Transfer sei notwendig. Sie würden nicht verstehen, wes-
halb ein Wechsel in den Kanton G._______ erfolgt sei.
3.2 Eine Durchsicht des Revisionsgesuchs lässt erkennen, dass darin we-
der Revisionsgründe im Sinne von Art. 121-123 BGG angerufen werden
noch geltend gemacht wird, inwiefern das Beschwerdeurteil vom 23. Ja-
nuar 2018 eine Änderung erfahren sollte. Die Gesuchstellenden weisen
vielmehr darauf hin, dass sie ihr Gesuch „in der Formulierung falsch ge-
schrieben“ hätten, weil sie rechtsunkundig seien.
4.
Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig
zu qualifizieren, weil kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG
vorliegt. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. Angesichts
dessen erübrigt es sich, auf die mit dem Gesuch eingereichten medizini-
schen Unterlagen und die Ausführungen, mit denen die Eheleute
B._______ und A._______ ihren Wunsch kundtun, dem Kanton H._______
zugewiesen zu werden, näher einzugehen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (vgl. Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuch-
stellenden solidarisch aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 250.‒ werden den Gesuchstellenden solida-
risch auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
– (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: