B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-869/2020
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Januar 2020 in der Schweiz um
Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).
B.
Am 23. Januar 2020 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwer-
deführers auf und am 27. Januar 2020 gewährte sie ihm rechtliches Gehör,
unter anderem zur Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid so-
wie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 10 und 13).
C.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 – eröffnet am 11. Februar 2020 – trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Malta an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig
wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes we-
gen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton
Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 21 und 24).
D.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit ei-
ner Eingabe vom 13. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Er beantragte, die Verfügung vom 6. Februar 2020 sei aufzuheben.
Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen. Ausserdem (offensichtlich für den Fall, dass kein Asyl erteilt wird)
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozess-
führung unter Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Akten des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
E.
Am 17. Februar 2020 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in
elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus
(BVGer-act. 2).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
1.4. Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, der Gewährung von Asyl beziehungsweise der Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des dage-
gen gerichteten Beschwerdeverfahrens sein können. Auf die entsprechen-
den Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylan-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2. Gemäss einem Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-
VIS) hatte die österreichische Vertretung in Malaysia in Vertretung von
Malta dem Beschwerdeführer am 28. November 2019 ein Schengen-Vi-
sum zu Tourismuszwecken ausgestellt, gültig vom 29. Dezember 2019 bis
zum 19. Januar 2020. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 27. Ja-
nuar 2020 gab der Beschwerdeführer an, am 9. Januar 2020 von Malaysia
nach Malta geflogen zu sein. Zwei Tage später, am 11. Januar 2020, sei er
von Malta nach Zürich weitergeflogen. Bei seiner Ankunft in der Schweiz
habe er seinen Reisepass zerrissen, weil sein Visum abgelaufen sei und
er nicht in sein Heimatland Pakistan zurückkehren wolle (SEM-act. 13).
3.3. Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat,
der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen
Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8
der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visako-
dex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009) erteilt wurde. In diesem Fall ist der
vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller
ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen
sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen
konnte, so sind Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin-III-VO anwendbar, solange
der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat
(Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
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3.4. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Januar 2020 in der Schweiz erst-
mals ein Asylgesuch (SEM-act. 1). Die Vorinstanz ersuchte die maltesi-
schen Behörden am 27. Januar 2020 um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM-act. 16). Diese stimmten
dem Übernahmeersuchen am 4. Februar 2020 gestützt auf die selbe Be-
stimmung zu (SEM-act. 20). Die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas ist
somit gegeben.
4.
4.1. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er be-
fürchte, in Malta kein Asyl zu erhalten und von dort nach Pakistan zurück-
geschickt zu werden. Er habe sich in Malta nach den Erfolgsaussichten für
einen Asylantrag erkundigt und sehe keine Möglichkeit, dieses Ziel zu er-
reichen. Deshalb wolle er in der Schweiz Asyl beantragen. Wenn er in sein
Heimatland zurückgeschickt werde, sei sein Leben in Gefahr. In der
Schweiz fühle er sich beschützt. In Malta sei dies nicht der Fall (BVGer-
act. 1).
4.2. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 27. Januar 2020 führte
der Beschwerdeführer aus, er habe Malta nur als Reiseroute verwendet,
um in die Schweiz zu kommen. In Malta habe er keine Zukunft. Das System
sei sehr korrupt und ihm habe es dort nicht gefallen. Deshalb habe er auch
kein Asylgesuch eingereicht. Er könne dort nicht in Sicherheit leben. Ferner
gab er im Rahmen ergänzender sicherheitsrelevanter Fragen an, in Pakis-
tan gefoltert worden zu sein (BVGer-act. 13).
5.
5.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Malta systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen würden.
5.2. Malta ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Malta die
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Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bun-
desverwaltungsgericht systemische Schwachstellen im maltesischen Asyl-
system regelmässig verneint (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4 sowie statt vieler
Urteile des BVGer F-4505/2019 vom 11. September 2019;
E-3503/2018 vom 21. Juni 2018; F-1925/2018 vom 11. April 2018 und
F-1669/2018 vom 26. März 2018).
5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1. Bleibt zu prüfen, ob für die Vorinstanz Anlass bestanden hätte, die Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive die – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) zur Anwendung zu bringen. Gemäss dieser Bestimmung kann
die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be-
handeln, wenn dafür gemäss der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig
wäre.
6.2. Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kommt insbe-
sondere dann zur Anwendung, wenn im konkreten Fall bei einer Überstel-
lung in den eigentlich zuständigen Dublin-Mitgliedstaat eine Verletzung der
EMRK oder anderer internationaler Verträge drohen würde (vgl.
BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
6.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Kritik an
einem angeblich korrupten maltesischen Asylsystem kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass die maltesischen Behörden sich
weigern könnten, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz – sollte er zukünftig einen stellen – unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Hinweise für die
Annahme zu entnehmen, dass Malta den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen
würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Eine Überstellung
des Beschwerdeführers führt auch nicht zu einer völkerrechtswidrigen Ket-
tenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen
würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist und sich ausserdem aus Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Soweit
der Beschwerdeführer ferner ausführt, er sehe in Malta keine Chance, Asyl
zu erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass selbst ein definitiver ablehnender
Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht
per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen
(BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer
D-6890/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.5.1 und D-2424/2019 vom 27. Mai
2019).
6.4. Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmitteleingabe kommentar-
los eine rund zehn Jahre alte Medienmitteilung der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe bei, der zufolge im maltesischen Asylsystem menschenun-
würdige Zustände herrschen würden (BVGer-act. 1 Beilage 1). Allein ge-
stützt darauf ist aber nicht anzunehmen, die ihn bei einer Rückführung er-
wartenden Bedingungen in Malta seien derart schlecht, dass sie zu einer
Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK führen könnten. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt,
in Malta nicht in Sicherheit leben zu können, ist darauf hinzuweisen, dass
Malta über funktionierende Polizei- und Justizorgane verfügt, deren Hilfe
er im Bedarfsfall in Anspruch nehmen könnte.
6.5. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106
Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht daher
kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-
III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhal-
ten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3) und daher aus dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem
Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann.
7.
7.1. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass Malta für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers
zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat – weil der Be-
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schwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung war – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Malta angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen
sind auch allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshinder-
nissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.2. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich
mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. Soweit der
Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 13. Februar 2020 auch um Ak-
teneinsicht ersucht, ist festzuhalten, dass ihm gemäss Dispositivziffer 5 der
angefochtenen Verfügung die von der Vorinstanz als editionspflichtig er-
achteten Akten ausgehändigt wurden (SEM-act. 21). Es liegen keine Hin-
weise dafür vor, dass dies entgegen der angefochtenen Verfügung nicht
geschehen wäre, und der Beschwerdeführer macht solches auch nicht gel-
tend. Ebenso wenig macht er geltend, ihm seien einzelne Aktenstücke zu
Unrecht vorenthalten worden. Das Gesuch um Akteneinsicht ist daher ab-
zuweisen.
8.
8.1. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgelaufenen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in
Anwendung von Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 750.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: