B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-899/2017
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Yannick Antoniazza,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visa aus humanitären Gründen.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1990, ist Staatsangehörige von Eritrea. Mit Verfügung
vom 27. Mai 2016 wies das SEM ihr im August 2014 gestelltes Asylgesuch
ab. Gleichzeitig stellte es ihre Flüchtlingseigenschaft fest und ordnete we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme
an.
B.
Die Kinder von A._______, B._______ (geboren 2010) und C._______
(geboren 2013), befinden sich gegenwärtig im Sudan und leben bei ihrer
Tante, der Schwester ihrer Mutter. Mit allen drei Personen führte die
Schweizer Botschaft in Khartum am 24. November 2016 ein Beratungsge-
spräch, bei welchem die Tante ihrer Hoffnung Ausdruck gab, zusammen
mit den Kindern in die Schweiz reisen zu können.
Die Botschaft stellte bei diesem Gespräch das Fehlen von Identitätspapie-
ren für die Kinder fest und bezeichnete das behauptete Verwandtschafts-
verhältnis als unklar. In Bezug auf ihre Lebenssituation zog sie die Schluss-
folgerung, dass die Kinder unter der Obhut ihrer Tante stünden und ihnen
im Sudan keine unmittelbare Gefahr drohe. Angesichts der hauptsächlich
beabsichtigten Familienzusammenführung wären (allfällige) Gesuche um
Erteilung von humanitären Visa als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl.
Aktennotiz vom 24. November 2016 [Vorakten S. 38 f.]).
C.
Am 28. November 2016 reichten die beiden Kinder, vertreten durch ihre
Tante, bei der besagten Botschaft Visumsgesuche ein, um zu ihrer Mutter
in die Schweiz reisen und dort bleiben („permanent residence“) zu können.
Die Botschaft wies diese Gesuche am 12. Dezember 2016 ab.
D.
Gegen die negativen Entscheide der Botschaft erhob A._______ am 22.
Dezember 2016 Einsprache beim SEM mit der Begründung, die Lebenssi-
tuation ihrer Kinder sei mittlerweile unerträglich geworden: Sie seien ge-
sundheitlich gefährdet; ihre Betreuung durch die noch minderjährige und
überforderte Tante sei nicht sichergestellt; eine etwaige Platzierung in ei-
nem Flüchtlingslager wäre nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren, zu-
mal dort die Gefahr bestehe, Opfer einer Entführung zu werden. Diese Si-
tuation rechtfertige es, den Kindern Einreisevisa zu erteilen.
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E.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab
und führte aus, dass weder die Voraussetzungen für ein im ganzen Schen-
gen-Raum geltendes einheitliches Visum erfüllt seien noch die für ein so-
genanntes Visum aus humanitären Gründen, welches räumlich beschränkt
sei. Letzteres könne nur ausgestellt werden, wenn aufgrund des konkreten
Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen sei, dass die betroffene Per-
son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konk-
ret an Leib und Leben gefährdet sei. Sie müsse sich in einer akuten Notsi-
tuation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich ma-
che. Halte sie sich bereits in einem Drittstaat auf, so sei in der Regel nicht
mehr von einer Gefährdung auszugehen.
Im vorliegenden Fall, so die Vorinstanz weiter, sei – trotz der in der Ein-
sprache vorgebrachten Einwände – von einer Gefährdung im obigen Sinne
nicht auszugehen. Die Gesuchstellenden hielten sich seit März 2014 im
Sudan auf und hätten dort bisher keine ernsthaften Nachteile erlitten. Dass
sie nun einer unmittelbaren und konkreten Gefahr für Leib und Leben aus-
gesetzt seien, werde nicht nachgewiesen. Ein Notsituation, welche ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erfordere, bestehe daher nicht.
F.
Am 8. Februar 2017 erhob A._______ Beschwerde gegen den Einsprache-
entscheid. Sie beantragt, dieser sei aufzuheben und ihren Kindern seien
Visa aus humanitären Gründen zu erteilen; eventualiter sei die Sache zu
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung bzw. um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Situation für ihre Kinder habe
sich seit Juli 2016 massiv verschärft. Bis dahin habe ein Cousin ihre
Schwester und ihre Kindern unterstützt, habe dann aber seine in Eritrea
begonnene Flucht fortgesetzt. Ihre Schwester könne mit der neuen Situa-
tion nicht umgehen. Auch sie wolle ausreisen, könne aber die Kinder nicht
allein im Sudan zurücklassen.
Sie, die Beschwerdeführerin, unterstütze ihre Angehörigen jeden Monat mit
200 Franken, welche den Lebensunterhalt für einen halben Monat deckten.
Nur durch die zusätzliche Unterstützung des besagten Cousins hätten sie
bisher überleben können.
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Aufgrund ihres illegalen Status im Sudan hätten die Kinder in absehbarer
Zeit auch keinen Zugang zu einer Schule. Ihre angemessene Unterbrin-
gung in einem Flüchtlingslager sei jedenfalls nicht möglich. Die dortigen
Bedingungen seien prekär und für Kinder ohne Schutz durch Erwachsene
lebensbedrohlich. Für sie bestehe insbesondere die Gefahr, Opfer von
Menschenhändlern zu werden.
Die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung nicht darauf eingegangen, dass sich
seit der Flucht des Cousins eine „besondere Kulmination der Notfallsitua-
tion“ ergeben habe. Ihren Kindern – beide litten an ständigem Erbrechen
und Husten – gehe es seitdem gesundheitlich immer schlechter; wegen
der mangelnden Betreuung würden sie auch immer schwächer. Sie, die
Beschwerdeführerin, mache sich deshalb grossen Sorgen, dass sie ernst-
hafte Krankheiten bekommen und nicht wieder gesund werden könnten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 hat das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen
und von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss erhoben.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2017 beantragt die Vorinstanz –
unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung – die Abwei-
sung der Beschwerde. Sie betont, die Gesuchstellenden lebten seit März
2014 in Khartum; eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe
ihnen nicht bevor.
I.
Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Februar 2017 eine Stellungnahme
zur Vernehmlassung ein. In diesem Rahmen äussert sie sich zum Schen-
genrecht und den für die Visumserteilung relevanten Bestimmungen. Aus
ihnen leitet sie ab, dass ihren Kindern, wie beantragt, Einreisevisa zu ertei-
len seien.
J.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, bald gebe
es „niemanden mehr, welcher auf die Kinder aufpassen kann“. Ihre
Schwester, die sie bisher betreue, habe nämlich vor Kurzem geheiratet. Ihr
Ehemann, ein in Grossbritannien lebender Landsmann, sei nach der Hoch-
zeit dorthin zurückgekehrt und werde sich um ihren Familiennachzug küm-
mern.
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Seite 5
K.
Am 29. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Heiratsur-
kunde ihrer Schwester zu den Akten.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Visums
ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Als Adressatin der Verfügung ist A._______ beschwerdelegitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel
ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
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Seite 6
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 und
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die
Einreise in den Schengen-Raum und die entsprechenden Visa aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei Fehlen dieser Voraussetzungen die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Staatsangehörige von Eritrea unterliegen der Visumspflicht gemäss
Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001).
Für den Erhalt ordentlicher bzw. für den gesamten Schengen-Raum gel-
tender Schengen-Visa haben sie – wie alle Visumspflichtigen – den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür
über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich haben sie zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
beantragten Visa verlassen, und Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu
bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2
AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).
3.3 Wie bereits die Vorinstanz feststellt hat, erfüllen die Gesuchstellenden
nicht die Voraussetzungen, um für den gesamten Schengen-Raum gel-
tende Visa erhalten zu können. Räumlich beschränkte Visa aus humanitä-
ren Gründen sind Ihnen nach Rechtsauffassung der Vorinstanz, welche die
Beschwerdeführerin bestreitet, aber ebenso wenig zu erteilen.
4.
4.1 Von der Möglichkeit, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit zu erteilen, kann ein Schengen-Mitgliedstaat grund-
sätzlich dann Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV,
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Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex]). Vor diesem Hintergrund galt bis anhin in der Schweiz die Praxis, ein
humanitäres Visum in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter
räumlicher Gültigkeit auszustellen, u.a. auch, um Gesuchstellern die Gele-
genheit zu bieten, nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch zu
stellen (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4.1.2).
4.2 Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-7298/2016
vom 19. Juni 2017 nochmals näher beleuchtet, dies aufgrund eines als Vor-
abentscheid ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
vom 7. März 2017.
4.2.1 Der EuGH hatte in jenem Urteil (X und X gegen Belgien, C-638/16
PPU, EU: C:2017:173) bezüglich der Auslegung von Art. 1 Visakodex für
Recht erkannt, dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären
Gründen auf der Grundlage von Art. 25 dieses Kodex [Visakodex] bei der
Vertretung des Zielmitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der
Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat
einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen
in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht
der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts
allein das nationale Recht (Ziff. 51).
4.2.2 Aufgrund dieses EuGH-Entscheids hat das Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil F-7298/2016 festgehalten, dass es Sache der Mitgliedstaa-
ten sei, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Ertei-
lung eines Asylzwecken dienenden humanitären Visums zu befinden
(E. 4.1). In den folgenden Erwägungen hat es ausgeführt, dass und warum
die bisherige dementsprechende Praxis weiterzuführen sei (E. 4.2).
5.
Damit stellt sich auch im vorliegenden Fall die Frage, ob den Gesuchstel-
lenden gemäss weiterhin geltender Praxis humanitäre Visa zur Einreise in
die Schweiz ausgestellt werden können. Die dafür erforderlichen Voraus-
setzungen hat die Vorinstanz bereits dargelegt. Sie sind erfüllt, wenn auf-
grund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen ist, dass
die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; sie muss sich in
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einer akuten Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht. Hält sich die Person bereits in einem Drittstaat
auf, so ist in der Regel nicht mehr von einer Gefährdung auszugehen (vgl.
auch BVGE 2015/5 E. 4.1.3).
6.
6.1 Im hier zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz das Vorliegen humani-
tärer Gründe im oben geschilderten Sinne verneint und darauf hingewie-
sen, dass sich die Kinder der Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise aus
Eritrea im März 2014 im Sudan aufhielten dort bisher keine ernsthaften
Nachteile erlitten hätten. Ihnen stehe, so die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung, auch keine zwangsweise Rückführung in ihr Heimatland bevor.
6.2 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin die soeben darge-
legte Einschätzung der Situation und wirft der Vorinstanz vor, wesentliche
Bestimmungen des Völkerrechts und des supranationalen Rechts unbe-
rücksichtigt gelassen zu haben. Im Lichte dieser Bestimmungen seien
nämlich auch die für die Erteilung humanitärer Visa geltenden Regelungen
zu betrachten. Ihre Kinder befänden sich in einer Notfallsituation. Diese
Situation habe sich, so die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
15. Mai 2017, weiter zugespitzt, weil ihre Schwester die Betreuung der Kin-
der demnächst nicht mehr wahrnehmen werde.
6.3 Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht, dass im Rahmen der
Ausstellung von humanitären Visa auch Kriterien zu berücksichtigen sind,
die sich ausserhalb der direkten und einschlägigen Bestimmungen des na-
tionalen und des Schengen-Rechts befinden. Die von der Beschwerdefüh-
rerin zitierten Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention,
der EU-Grundrechtecharta, der UN-Kinderrechtskonvention und der Gen-
fer Flüchtlingskonvention sind allerdings Bestimmungen, welche im vorge-
gebenen Rahmen keinen selbständigen Anspruch auf Einreise in einen be-
stimmten Staat begründen können, sondern die Entwicklung und Fest-
schreibung der Visumspraxis prägen. In diesem Sinne hat die Vorinstanz
die Bedingungen, unter denen humanitäre Visa erteilt werden, bereits de-
finiert. Zu beurteilen ist lediglich, ob die Vorinstanz in Anbetracht des hier
gegebenen Sachverhalts ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
6.4 Das Anliegen der Beschwerdeführerin, sich nach mehr als dreijähriger
Trennung selbst um ihre beiden Kinder zu kümmern, ist nachvollziehbar.
Allerdings dienen humanitäre Visa in der Regel nicht dem Zweck des –
auch im vorliegenden Fall angestrebten – Familiennachzugs. Sie sind nur
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dann zu erteilen, wenn die oben (E. 5) beschriebenen Gründe ein entspre-
chendes behördliches Eingreifen erfordern.
6.5 Die Schweizer Botschaft in Khartum hat sich anlässlich des Beratungs-
gespräch vom 24. November 2016 einen persönlichen Eindruck von den
Kindern und ihren Lebensumständen verschafft und daraus gefolgert, dass
ihnen im Sudan keine unmittelbare Gefahr drohe. Die beim Gespräch an-
wesende Tante der Kinder hatte diesbezüglich geäussert, sie und Kinder
hätten, abgesehen von Bemerkungen der Nachbarn über ihre Religionszu-
gehörigkeit, keine Probleme im Sudan; die finanzielle Situation sei jedoch
schwierig (vgl. Aktennotiz vom 24. November 2016 [Vorakten S. 38 f.]).
6.6 Der auch von der Vorinstanz geteilten Einschätzung der Botschaft hat
die Beschwerdeführerin keine erheblichen Einwände entgegengesetzt. An-
ders als von ihr behauptet, kann davon ausgegangen werden, dass sich
ihre Kinder legal im Sudan aufhalten und in Khartum die eritreische Schule
besuchen könnten; deren Tante, selbst im Besitz einer sudanischen Auf-
enthaltsbewilligung, hat sich jedenfalls gegenüber der Botschaft dahinge-
hend geäussert. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass sie sich
vor ihrer etwaigen Ausreise nach Grossbritannien um die künftige Unter-
bringung und Betreuung der Kinder kümmern wird und diese nicht in eine
Situation existenzieller Not geraten lässt. Der Beschwerdeführerin war
nämlich bereits in dem Zeitpunkt, als sie ihre Kinder im Sudan zurückliess,
bewusst, dass die angeblich bis Mitte 2016 dauernde Unterstützung durch
einen Cousin sowie die Betreuung der Kinder durch ihre Schwester nur
vorübergehend sein würde. Der Schwester bleibt es – nach Absprache mit
der Beschwerdeführerin – überlassen, Art und Form der künftigen Betreu-
ung zu wählen. Dabei wird auch der Umstand eine Rolle spielen, dass die
Kinder von ihrer Mutter weiterhin finanziell unterstützt werden können. Die
von ihr geltend gemachten Sorgen um die künftige gesundheitliche Situa-
tion ihrer Kinder und deren etwaige Platzierung in einem Flüchtlingslager
sind daher nicht geeignet, um im vorliegenden Fall eine Gefährdung, die
behördliches Eingreifen erfordert, bejahen zu können.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden nicht die
Voraussetzungen erfüllen, unter denen ihnen humanitäre Visa mit räumlich
beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden könnten. Der angefochtene
Einspracheentscheid ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49
VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: