B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-905/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alias F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Liliane Blum,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (…).
F-905/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland
zusammen mit ihren Kindern C._______ und E._______ im März 2014 und
gelangte am 19. Oktober 2016 via H._______, I._______ und Italien illegal
in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
J._______ um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Oktober 2016 gewährte das
SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum möglichen Nicht-
eintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin und
gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die grundsätzliche Zuständig-
keit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestrit-
ten. Sie machte jedoch geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen,
weil ein Grossteil ihrer Familie in der Schweiz lebe.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2016 in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war.
Gestützt darauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 23. No-
vember 2016 um Übernahme der damals noch schwangeren Beschwerde-
führerin und ihrer Kinder im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
C.
Das SEM zeigte den italienischen Behörden im Januar 2017 die Geburt
des dritten Kindes der Beschwerdeführerin an.
D.
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des SEM vom 23. November 2016 keine Stellung,
womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens am 24. Januar 2017 an Italien überging (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
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Seite 3
VO). Am 24. Januar 2017 wurde das Ersuchen nachträglich explizit gutge-
heissen.
E.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 – eröffnet am 2. Februar 2017 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden vom 19. Oktober 2016 nicht ein, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien, forderte die Beschwerde-
führenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, hän-
digte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte
fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschie-
bende Wirkung.
F.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 liessen die Beschwerdeführenden gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt
gestützt auf Art. 16 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 8 EMRK auszuüben
und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. In pro-
zessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne vorsorglicher Mass-
nahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführen-
den ersuchten ausserdem um Ausrichtung einer angemessenen Parteient-
schädigung.
Als Beilagen wurden neben der Vollmacht vom 8. Februar 2017 und der
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. Februar 2017 verschiedene Un-
terlagen zur gesundheitlichen und familiären Situation der Beschwerdefüh-
renden eingereicht.
Auf die Begründung der Beschwerde und die Beilagen wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
F-905/2017
Seite 4
G.
Mit Telefax vom 14. Februar 2017 setzte der vormals zuständige Instrukti-
onsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per so-
fort einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter
den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im
Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und teilte den Beschwerdeführenden
mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz gestützt auf Art. 57
Abs. 1 VwVG zur Vernehmlassung ein.
I.
Auf die Begründung der Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 wird – so-
weit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 17. März 2017 äusserten sich die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung.
Als Beilage wurde eine Terminbestätigung vom 7. März 2017 der (…) Uni-
versitätsklinik K._______, (…), für ein Erstgespräch am 23. März 2017 be-
treffend die Kinder C._______ und E._______ zu den Akten gegeben.
Auf die Begründung der Replik wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Aus organisatorischen Gründen hat ein Wechsel des Instruktionsrichters
stattgefunden. Demnach entscheidet vorliegend der neu zuständige In-
struktionsrichter als vorsitzender Richter. Der vormalige Instruktionsrichter
wurde im Spruchkörper als Zweitrichter eingesetzt.
F-905/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
F-905/2017
Seite 6
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines
sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind diese Kriterien
in der aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von
der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag
in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K4 zu Art. 7). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein
Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte
Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und
das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
F-905/2017
Seite 7
4.
4.1. Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM im
Wesentlichen aus, vom Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der
Schweiz über Verwandte verfügten, könnten sie nichts zu ihren Gunsten
ableiten, da Eltern und Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem bestünden auch keine
Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Be-
schwerdeführenden und ihren Verwandten. Aus der Anwesenheit dieser
Verwandten in der Schweiz lasse sich somit kein Zuständigkeitskriterium
ableiten und die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bleibe bestehen.
Mit seinem Ersuchen um Aufnahme vom 23. November 2016 habe das
SEM die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Be-
schwerdeführenden eine Familie bildeten. Im Rahmen der nachträglichen
Mitteilung, auf welcher die Personalien aller Familienmitglieder detailliert
festgehalten worden seien, hätten die italienischen Behörden das SEM in-
formiert, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach L._______
erfolgen solle. Demnach hätten die italienischen Behörden die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als
Familienmitglieder identifiziert. Sie würden nach Ankunft in Italien gemein-
sam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR Projekte unter-
gebracht. Da die tatsächliche Auslastung dieser SPRAR Projekte nicht im
Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht mög-
lich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Familie unterge-
bracht werde. Dadurch entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK,
da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Per-
sonen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen
Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Angesichts der
konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich
der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden dem SEM
keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Prob-
leme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der
Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemeinsam und
in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde.
Somit sei festzuhalten, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3
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Seite 8
Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder
ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden.
Zudem seien keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem
Italiens ersichtlich.
Im Weiteren würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prü-
fen.
Hinsichtlich der Unterernährung beim Sohn C._______ sei angesichts der
Aktenlage festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden sich bei allfälligen
gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wen-
den könnten.
Da Italien für das Asylgesuch zuständig sei und keine Gründe vorliegen
würden, die die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz
begründeten, werde auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen entgegnet, die Be-
schwerdeführerin sei nicht fähig, sich ohne die Hilfe ihrer Familie angemes-
sen um ihre Kinder zu kümmern. Seit der Einreise in die Schweiz habe sich
in vielfacher Hinsicht gezeigt, dass sie mit der Betreuung der Kinder stark
überfordert sei und ohne die engmaschige Unterstützung ihres Vaters und
ihrer Geschwister nicht die notwendige Fürsorge erbringen könne. Hinzu
komme, dass sie am (…) (recte: […]) ihr drittes Kind zur Welt gebracht
habe. Die behandelnde Hausärztin äussere im ärztlichen Zeugnis vom
8. Februar 2017 den Verdacht auf Anpassungsstörung, Anämie und eine
psychosoziale Überlastungssituation. Im Schreiben des Durchgangszent-
rums M._______ vom 7. Februar 2017 werde festgehalten, dass die
Schwester und der Bruder die Beschwerdeführerin bereits seit dem Ein-
trittstag begleitet hätten und während des gesamten Aufenthalts im Zent-
rum sehr präsent gewesen seien. Die Kinder hätten die Wochenenden oft
bei ihren Verwandten verbracht.
Gerade aufgrund des hohen Engagements der Familienangehörigen zeige
sich, wie fest die Beschwerdeführerin von diesen abhängig sei und wie
sehr sie mit der alltäglichen Betreuungspflicht überfordert sei. Auch aus
den Berichten des Kinderspitals K._______ vom 10. Januar 2017 und des
behandelnden Kinderarztes vom 8. Februar 2017 gehe hervor, dass die
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Beschwerdeführerin mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert und drin-
gend auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sei. Es sei bedenk-
lich, dass sich die Überforderung sogar anhand des Gesundheitszustands
der Kinder feststellen lasse. Die Unterstützung durch die Familie diene so-
mit in erster Linie dem Kindeswohl.
Des Weiteren sei auch seitens der Lehrpersonen festgestellt worden, dass
der Sohn E._______ körperlich, sozial und sprachlich deutlich unter dem
Niveau der anderen Kinder liege. Er habe daher gemäss dem Schreiben
der Schulärztin vom 24. November 2016 in den Kindergarten zurückver-
setzt werden müssen. Nebst dieser Rückversetzung habe die Ärztin För-
dermassnahmen empfohlen, da sie die aktuellen Rahmenbedingungen als
nicht ausreichend erachtet habe. In diesem Zusammenhang sei auch die
Mütter- und Väterberatung vom N._______ beauftragt worden, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder zu unterstützen und eine geeignete Ta-
gesstruktur einzuleiten. Wie aus dem Schreiben der Zentrumsleiterin vom
8. Februar 2017 hervorgehe, sei die Beschwerdeführerin auf die tatkräftige
Unterstützung ihrer Geschwister angewiesen. Der Verlust des familiären
Umfeldes könnte zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen.
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass zwischen der Beschwerde-
führerin und ihren Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis be-
stehe. Die Familie leiste eine intensive und elementare Unterstützung bei
der Betreuung der Kinder. Insgesamt sei – auch im Lichte des Kindeswohls
gemäss Art. 3 der Kinderrechtskonvention (SR 0.107) – von einem erheb-
lichen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
durch ihre Familienangehörigen auszugehen. Ausserdem hielten sich die
Familienangehörigen rechtmässig in der Schweiz auf und die familiäre Bin-
dung zwischen ihnen habe bereits in Eritrea beziehungsweise in
H._______ bestanden. Die Familienangehörigen würden ihre Unterstüt-
zungsaufgabe entsprechend wahrnehmen und seien dazu in der Lage.
Auch der Wunsch, zusammen in der Schweiz leben zu wollen, bestehe.
Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO seien infolgedessen
erfüllt.
Aufgrund des gefestigten Aufenthalts ihrer Familie in der Schweiz und des
bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses könne sich die Beschwerdefüh-
rerin auch auf Art. 8 EMRK berufen.
Da sowohl die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO als auch
diejenigen von Art. 8 EMRK gegeben seien, sei das SEM zu verpflichten,
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Seite 10
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten beziehungsweise
ihr und ihren Kindern in der Schweiz ein nationales Verfahren zu eröffnen.
4.3. In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung und hält darüber hinaus mit Blick auf Art. 8
EMRK fest, die Verwandten der Beschwerdeführerin würden bereits seit
mehreren Jahren in der Schweiz leben, die Schwester seit 2008, der Vater
seit 2011 und der Bruder seit 2012. Die Beschwerdeführerin habe vor der
Ankunft in der Schweiz etliche Jahre lang ein selbstständiges Leben ge-
führt. Ihre Eltern hätten Eritrea ohne sie verlassen und seien daraufhin im
Jahr 2011 in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin habe dem-
nach ihre beiden Söhne ohne die Hilfe ihrer in der Schweiz lebender Ver-
wandten – und angeblich auch ohne den Kindsvater – in Eritrea und in
H._______ grossgezogen. Sie habe gemäss ihren Ausführungen anläss-
lich der Befragung zur Person in den letzten vier beziehungsweise fünf
Jahren – seit sie ihre Verwandten nicht mehr gesehen habe – unter kom-
plizierten Verhältnissen in Eritrea und später in H._______ gelebt und im
Jahr 2016 alleine die zweifelsohne gefährliche Reise nach Europa unter-
nommen. Es sei verständlich, dass sie – eine alleinerziehende Mutter
dreier Kinder – in der Nähe ihrer Verwandten bleiben möchte und diese ihr
bei der Eingewöhnung in der Schweiz und der Erziehung ihrer Kinder un-
bedingt behilflich sein möchten. Doch alleine aufgrund des geltend ge-
machten „hohen Engagements“ der Verwandten scheine es nicht ange-
zeigt, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Ge-
brauch zu machen, zumal weder aus den Arztberichten noch den anderen
eingereichten Schreiben explizit hervorgehe, dass für eine allfällige Betreu-
ung der Kinder die Verwandten unerlässlich wären. Zudem sei anzumer-
ken, dass eine gewisse temporäre Überforderung während einer Schwan-
gerschaft auch kein Nachweis dafür sei, dass die Beschwerdeführerin dau-
erhaft mit der Erziehung ihrer Kinder nicht zurechtkomme und einzig die
Hilfe der Verwandten daran etwas zu ändern vermöchte. Auch die geltend
gemachte Mangelernährung der Söhne müsse stets unter der Gesamtheit
der Umstände, wie der schwierigen Reise nach Europa, betrachtet werden.
Zwar stehe ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin für das Grosszie-
hen ihrer Kinder eine gewisse Unterstützung benötige, doch diese Unter-
stützung und Betreuung werde sie auch in Italien erhalten können, wo sie
gemeinsam mit ihren Kindern in einem SPRAR Projekt untergebracht
werde.
Zum Gesundheitszustand der Kinder führt die Vorinstanz weiter aus, dass
es sich bei der diagnostizierten Anämie des jüngsten Sohnes nicht um ein
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Seite 11
Leiden handle, welches eine engmaschige und dauerhafte Betreuung er-
fordere. Als Ursache dieses Leidens könne unter anderem auch das Leben
in Eritrea und in H._______ wie auch die strapaziöse und lange Reise von
Eritrea in die Schweiz ins Feld geführt werden. Die implizite Aussage, wo-
nach das etwas tiefe soziale und sprachliche Niveau von Sohn E._______
ausschliesslich auf die angebliche Überforderung der Mutter zurückzufüh-
ren sei, halte bei genauerer Betrachtung nicht stand, zumal diese Aussage
die bisherigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden gänzlich aus-
ser Acht lasse. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin be-
treffe, so sei anzumerken, dass dem SEM nach wie vor keine gesicherte
Diagnose einer qualifizierten Fachperson vorliege. Abschliessend sei fest-
zuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfüge und gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, der Beschwer-
deführerin und ihren Kindern die erforderliche medizinische Versorgung zu
gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihnen eine
medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern
würde.
4.4. Replikweise wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus den Akten
gehe nicht hervor, wie die Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin zwi-
schen 2012 und 2014 beziehungsweise 2016 gewesen seien. Wenn die
Vorinstanz davon ausgehe, die Beschwerdeführerin habe etliche Jahre ih-
ren Alltag selbstständig meistern können, stütze sie sich auf blosse Vermu-
tungen und müsste diesbezüglich den Sachverhalt angemessen abklären.
Des Weiteren sei es augenfällig, dass die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage sei, sich alleine um ihre Kinder zu kümmern. In diversen Schreiben
von verschiedenen Behörden und Ärzten sei unabhängig voneinander in-
nert kurzer Zeit festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin bei der
Betreuung ihrer Kinder klare Defizite aufweise und von ihren Familienan-
gehörigen abhängig sei. Da die Beschwerdeführerin erst seit Kurzem in
K._______ lebe, sei es den behandelnden Ärzten nicht möglich gewesen,
sämtliche Abklärungen zu treffen, um ihr oder den Kindern eine gesicherte
Diagnose zu stellen.
Die Vorinstanz vernachlässige, dass die Beschwerdeführerin über die Un-
terstützung und Betreuung von staatlichen Instanzen hinaus auf die Hilfe
ihrer Verwandten angewiesen sei. In Italien wäre sie als alleinstehende
Mutter von drei Kindern masslos überfordert und hätte keine familiäre Hilfe.
Folglich sei von einer Rückführung, selbst mit Zusicherung einer SPRAR-
Unterkunft, abzusehen.
Wenn die Vorinstanz betone, dass in Italien die erforderliche medizinische
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Seite 12
Versorgung gewährleistet sei, dann übersehe sie die Schwierigkeiten des
Einzelfalles.
5.
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin mit ihren zwei älteren
Kindern am 6. Oktober 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dub-
lin-Staaten eingereist war und die italienischen Behörden am 24. Januar
2017 dem Übernahmeersuchen vom 23. November 2016 gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nachträglich explizit zugestimmt haben, ist das
SEM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die geltend gemachten
Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie
begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
6.
6.1. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden. So ist Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dieser Staat
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben. Diese Ansicht wird vom Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen
Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Un-
terstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allge-
meine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
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Seite 13
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78).
6.2.
6.2.1. Gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 stellen die von den italienischen Be-
hörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der
Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmo-
dalität, sondern gemäss dem Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz
vom 4. November 2014 eine materielle Voraussetzung der völkerrechtli-
chen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien dar. Italien hat bereits in
einem Schreiben vom 15. April 2015 an die Europäische Kommission eine
Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati
(SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten sind Aufnahmeplätze
für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach
Italien überstellt werden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 wurde
die erwähnte Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. Die italieni-
schen Behörden haben dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst
Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchen-
den vorsehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesell-
schaftlichen Eingliederung individuell begleite. BVGE 2016/2 zufolge stellt
ein konkretes Schreiben mit Namens- und Altersangabe sowie einer Aner-
kennung als Familieneinheit – zusammen mit einem (impliziten) Hinweis
auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der
Form von Rundschreiben – eine hinreichend konkretisierte und individuali-
sierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 so-
wie der Rechtsprechung des EGMR dar (vgl. a.a.O., E. 5). Eine aktuali-
sierte Liste wurde den Mitgliedstaaten am 15. Februar 2016 und 12. Okto-
ber 2016 übermittelt. Die italienische Dublin Unit hat erklärt, die für Familien
reservierten Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung der einzelnen
Projekte fortlaufend ergänzt.
6.2.2. Vorliegend hat das SEM in seinem Übernahmeersuchen vom
23. November 2016 die beiden Kinder C._______ und E._______ als Fa-
milienangehörige aufgeführt und die italienischen Behörden damit darauf
aufmerksam gemacht, es handle sich um eine Familie. Ausserdem wurde
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem dritten Kind
schwanger sei (vgl. Akte A25). Italien hat dem Gesuch um Übernahme der
Beschwerdeführenden als Familie am 24. Januar 2017 nachträglich explizit
zugestimmt und die Überstellung nach L._______ angeordnet, wo sich die
Familie unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am Flughafen
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zu melden habe (vgl. A29). Die von den italienischen Behörden vorgeleg-
ten Informationen sind hinsichtlich der Unterbringung der Familie konkret,
überprüfbar und demnach justiziabel. So hat Italien die Beschwerdeführen-
den in seinem Zustimmungsschreiben vom 24. Januar 2017 als Familie
anerkannt und das Zustimmungsschreiben enthält die genauen Persona-
lien (Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit) der Be-
schwerdeführenden wie auch ihren Verwandtschaftsgrad. Vor allem wurde
aber ausdrücklich zugesichert, die Familie werde in Übereinstimmung mit
dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht. Damit liegt eine aus-
drückliche aktuelle Übernahmeerklärung vor, aus welcher hervorgeht, dass
Italien den Familiencharakter der zu übernehmenden Personen anerkennt
und die Familie im Sinne der Zusicherungen an die Dublin-III-Partner fami-
liengerecht unterbringen wird, unbesehen dessen, dass das Rundschrei-
ben bereits vom 8. Juni 2015 datiert.
6.2.3. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführen-
den zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden. Die Beschwerdeführenden haben ausserdem nicht darge-
tan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien
seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben auch nicht konkret dargelegt, Italien
würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden
minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden
Einschränkung können sie sich nötigenfalls an die italienischen Behörden
wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
7.
Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden ist sodann zu
prüfen, ob die Anwesenheit ihrer Verwandten in der Schweiz einer Über-
stellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht.
7.1. Der Vater und die Geschwister der Beschwerdeführerin sind zwar hier-
zulande aufenthaltsberechtigt (Vater: Asylstatus seit dem […], Schwester:
als Flüchtling vorläufig aufgenommen seit dem […], Bruder: als Flüchtling
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vorläufig aufgenommen seit dem […] [vgl. Einträge im Zentralen Migrati-
onssystem (ZEMIS)]). Da sie jedoch nicht als Familienangehörige im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, fällt eine Anwendung von Art. 9 Dub-
lin-III-VO und damit eine Begründung der Zuständigkeit der Schweiz aus-
ser Betracht.
7.2. Im Weiteren sind auch die in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erwähnten
Ermessensdeterminanten (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwe-
re Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter), welche eine Unterstüt-
zung der Verwandten erfordern würden, nicht erfüllt. Die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden (Verdacht auf Anpassungs-
störung, Anämie und eine psychosoziale Überlastungsstörung bei der Be-
schwerdeführerin, Mangelernährung bei beiden Söhnen und Anämie beim
jüngsten Sohn) sind weder als schwere Krankheit noch als ernsthafte Be-
hinderung einzustufen. Eine schwere Krankheit, welche gemäss der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einer Dublin-
Rückführung entgegenstehen würde (siehe im Ergebnis das Urteil des
EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16), kann vorliegend ausgeschlossen
werden. Darüber hinaus muss eine familiäre Bindung – ungeachtet des-
sen, dass eine solche bereits im Heimatland beziehungsweise in
H._______ bestanden haben soll – verneint werden, zumal die Beschwer-
deführerin erst am 19. Oktober 2016 in die Schweiz einreiste, ihre Ver-
wandten sich indessen bereits seit mehreren Jahren hier aufhalten (Ein-
reise Vater: 1. Februar 2011, Schwester: 4. November 2008, Bruder:
24. Oktober 2012 [vgl. Einträge im ZEMIS]). Aus dem Wunsch nach einem
Zusammenleben in der Schweiz vermögen die Beschwerdeführenden
nach dem Gesagten nichts für sich abzuleiten. Dass sich ihre Verwandten
rechtmässig in der Schweiz aufhalten und in der Lage sind, ihre Unterstüt-
zungsaufgabe wahrzunehmen, kann zu keiner anderen Einschätzung füh-
ren.
8.
Entgegen anderslautender Einschätzung sind im vorliegenden Fall auch
die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK nicht erfüllt.
8.1. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kern-
familie hinausgehend auch die Beziehungen zwischen allen nahen Ver-
wandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Aller-
dings setzt im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der
Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen,
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echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis voraus (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.).
8.2. Vorliegend fehlt es indessen schon an einer gelebten Beziehung im
Sinne der Rechtsprechung, da sich die Verwandten – wie schon erwähnt –
bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalten, hingegen die Be-
schwerdeführerin ihr Asylgesuch erst im Oktober 2016 einreichte. Im Wei-
teren steht aufgrund der Akten zwar fest, dass die alleinstehende Be-
schwerdeführerin mit der Betreuung ihrer drei Kinder überfordert und auf
entsprechende Unterstützung und Hilfe angewiesen ist. Es ist deshalb
durchaus nachvollziehbar, dass sie sich familiäre Unterstützung wünscht
und ihre Verwandten ihr und den Kindern zur Seite stehen möchten. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind jedoch keine Anhaltspunkte er-
sichtlich, dass die Verwandten für diese Unterstützung unentbehrlich wä-
ren. Wenn die Vorinstanz in der Vernehmlassung hervorgehoben hat, die
Beschwerdeführerin habe vor der Ankunft in der Schweiz etliche Jahre lang
ein selbstständiges Leben geführt, ist dies nicht – wie in der Replik bean-
standet wird – eine blosse Vermutung, sondern dahingehend aufzufassen,
dass die Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz mehrere
Jahre ohne Unterstützung ihrer hier lebender Verwandten ausgekommen
ist. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung denn auch verdeutlicht, dass
die Beschwerdeführerin ihre zwei Söhne ohne die Hilfe ihrer in der Schweiz
lebender Verwandten – und angeblich auch ohne den Kindsvater – in Eri-
trea und in H._______ grossgezogen habe.
Wie bereits erwähnt wurde, hat Italien in seiner Übernahmeerklärung den
Familiencharakter der Beschwerdeführenden anerkannt und wird die Fa-
milie im Sinne der Zusicherungen an die Dublin-III-Partner familiengerecht
unterbringen (vgl. E. 6.2.2). Es darf davon ausgegangen werden, dass da-
bei auch das gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichti-
gende Kindeswohl nicht ausser Acht gelassen wird. Sollte die Beschwer-
deführerin bei der Betreuung ihrer Kinder mit Schwierigkeiten konfrontiert
sein, wird sie auch in Italien die Möglichkeit haben, die Hilfe von Behörden
beziehungsweise karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen.
Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung
zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten ist nach dem
Gesagten zu verneinen, weshalb eine Rückführung nach Italien keine Ver-
letzung von Art. 8 EMRK darstellt.
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9.
Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden steht einer Über-
stellung nicht entgegen.
9.1. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, die bei der Aus-
legung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen ist, kann
das durch eine natürlich auftretende physische oder psychische Erkran-
kung entstehende Leiden unter Art. 3 EMRK fallen, wenn es durch eine von
den Behörden zu verantwortende Behandlung – die sich aus Haftbedin-
gungen, einer Ausweisung oder anderen Massnahmen ergeben kann –
verschlimmert wird oder zu werden droht, sofern das dadurch entstehende
Leiden das nach diesem Artikel erforderliche Mindestmass der Schwere
erreicht (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 Rn. 68, mit
Hinweis auf das Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien [Beschwerde Nr.
41738/10] vom 13. Dezember 2016, §§ 174 und 175). Angesichts des all-
gemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
sind diese grundsätzlichen Erwägungen auch im Rahmen des Dublin-Sys-
tems relevant (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 Rn.
69). Gemäss der neuesten Rechtsprechung des EGMR ist eine Abschie-
bung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht nur unzulässig, wenn der
Tod des abzuschiebenden Ausländers unmittelbar bevorsteht. Besondere
Ausnahmefälle, die einer Abschiebung entgegenstehen können, sind auch
dann anzunehmen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass der
Betroffene mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens
angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlen-
den Zugangs zum Gesundheitssystem einer ernsten, raschen und unwie-
derbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt
zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der
Lebenserwartung führen (vgl. Urteil Paposhvili vs. Belgien, § 183). Bei der
Prüfung der Umstände im Zielstaat der Abschiebung ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen
Behandlung haben. Entscheidend ist dabei nicht der Standard der medizi-
nischen Versorgung im wegweisenden Staat. Es muss mit anderen Worten
nicht geprüft werden, ob die Versorgung im Zielstaat gleichwertig oder
schlechter ist als diejenige im wegweisenden Staat. Ebenso wenig kann
aus Art. 3 EMRK ein Recht auf eine besondere Behandlung im Zielstaat
abgeleitet werden, welche für den Rest der Bevölkerung nicht verfügbar ist
(vgl. a.a.O., § 189).
9.2. Besondere Ausnahmefälle, die einer Überstellung nach Italien entge-
genstehen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerde-
führenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder
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eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesund-
heitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Recht-
sprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Grün-
den von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich ist.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien seinen Ver-
pflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht
nachkommen und den Beschwerdeführenden eine adäquate Behandlung
verweigern würde. Die in der Schweiz in Anspruch genommene medizini-
sche Behandlung und Betreuung (vgl. Untersuchungsbericht des Kinder-
spitals K._______ vom 10. Januar 2017 und ärztliches Zeugnis der Haus-
ärztin vom 8. Februar 2017) ist auch in Italien erhältlich.
10.
Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien gegen Art. 3 EMRK
oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landes-
recht verstossen würde. Demnach ist insgesamt kein Grund für eine An-
wendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich und
es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerde-
führenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts
zu ihren Gunsten ableiten können.
Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermes-
sen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf
eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Unter diesen Umständen ent-
hält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage
eines Selbsteintritts.
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11.
Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung
nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeord-
net (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
12.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
13.
In Anbetracht der Umstände ist die Beschwerde abzuweisen und die Ver-
fügung des SEM zu bestätigen. Auf die weiteren Vorbringen und Beweis-
mittel braucht bei dieser Sachlage nicht näher eingegangen zu werden.
14.
14.1. Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
14.2. Aufgrund ihres Unterliegens wird den Beschwerdeführenden keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
F-905/2017
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: