B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-911/2018
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A.D._______, geboren am (…) 1989, Ehefrau
B.D._______, geboren am (…) 1990, und Tochter
C.D._______, geboren am (…) 2011,
alle Staatsangehörige von Belarus,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Ehegatten A.D._______ und B.D._______ (Beschwerdeführer 1
und Beschwerdeführerin 2) zusammen mit ihrer 6 ½ Jahre alten Tochter
C.D._______ (Beschwerdeführerin 3) am 19. Dezember 2017 von Frank-
reich kommend in die Schweiz gelangten und um Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2018 – eröffnet am 9. Feb-
ruar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Februar 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben,
dass sie in der Sache beantragen, die vorgenannte Verfügung sei aufzu-
heben und das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und die
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Angele-
genheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an
das SEM zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass aufenthaltssichernder vor-
sorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Befreiung von den Verfahrenskosten und Bestellung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistands ersuchen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden, gemäss den Erkenntnissen aus einem
Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank, am 11. De-
zember 2014 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatten,
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dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person vom
3. Januar 2018 bestätigten, sie hätten in Frankreich erfolglos ein Asylver-
fahren durchlaufen und sich anschliessend in die Schweiz begeben (Akten
der Vorinstanz [SEM-act.] A11 und A12 jeweils Ziff. 2.06),
dass das SEM die französischen Behörden am 17. Januar 2018 gestützt
auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass das SEM zu diesem Zweck für den Beschwerdeführer 1 und die Be-
schwerdeführerin 2 zwei separate Formulare verwendete, die aufeinander
Bezug nehmen (SEM-act. A15 und A16),
dass im Formular der Beschwerdeführerin 2 im Feld „Other useful informa-
tion“ ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die 6 ½ jährige Beschwer-
deführerin 3 in das Wiederaufnahmegesuch der Mutter einbezogen ist,
dass die Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe in Bezug auf die
Beschwerdeführerin 3 kein Wiederaufnahmegesuch gestellt, daher als un-
begründet zurückzuweisen ist,
dass die französischen Behörden mit zwei separaten Erklärungen vom
22. Januar 2018 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten (SEM-act. A20 und A23),
dass sich die Erklärungen zwar vom Wortlaut her nur auf die Beschwerde-
führenden 1 und 2 beziehen, die Nichterwähnung der vom SEM in das
Wiederaufnahmegesuch einbezogenen Beschwerdeführerin 3 jedoch nicht
als deren Ausschluss verstanden werden kann,
dass nämlich die französischen Behörden über den Einbezug der Be-
schwerdeführerin 3 ordnungsgemäss informiert wurden, ein sachlicher
Grund, ihrer Wiederaufnahme nicht zuzustimmen, nicht zu erkennen ist,
und die Zustimmung schliesslich auch konkludent erfolgen kann (vgl. dazu
Art. 25 Dublin-III-VO),
dass sich deshalb der Einwand der Beschwerdeführenden, die französi-
schen Behörden hätten lediglich der Wiederaufnahme der Beschwerdefüh-
renden 1 bis 2 zugestimmt, als unbegründet erweist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens unter
anderem dann zuständig wird, wenn es sich als unmöglich erweist, eine
antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu
überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Perso-
nen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für antragstellende Personen in Frankreich weise sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, es drohe ihnen eine
Wegweisung nach Belarus, wo sie im Sinne von Art. 3 AsylG, Art. 3 EMRK
und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) gefährdet seien, im-
plizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 einfordern,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) sowie der Kinderrechtskonvention ist und seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen nichts dargetan ha-
ben, was die oben genannten Annahmen ernstlich erschüttern könnte,
dass den Vorbringen namentlich keine Gründe zu entnehmen sind, die da-
rauf hindeuten würden, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Beschwerdeführenden schliesslich unter Berufung auf das Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 29217/12
vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz beanstan-
den, für Familien mit minderjährigen Kindern müsse das SEM vom ersuch-
ten Dublin-Mitgliedstaat individuelle Garantien bezüglich geeigneter Unter-
bringung und Wahrung der Familieneinheit beantragen und erhalten, was
vorliegend nicht geschehen sei,
dass sich das genannte Urteil des EGMR und die sich darauf stützende
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/4) auf Ita-
lien beziehen und den ernsthaften Zweifeln an der Kapazität der italieni-
schen Aufnahmestrukturen sowie den daraus resultierenden Gefahren für
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Familien mit Kindern die entsprechende Rechtsfolge in Gestalt des Erfor-
dernisses von individuellen Garantien geben,
dass nichts erkennbar ist, was es rechtfertigen würde, diese Rechtspre-
chung auf Frankreich zu übertragen, weshalb die Argumentation der Be-
schwerdeführenden nicht greift,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung be-
ziehungsweise Anordnung von vorsorglichen Massnahmen als gegen-
standslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: