B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-91/2017
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-91/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1972)
wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom
17. November 2009 wegen Sachbeschädigung, Fälschung von Ausweisen
und illegalen Aufenthalts mit einem Einreiseverbot gültig ab 20. November
2009 bis 19. November 2015 belegt. Mit Verfügung des BFM vom 19. Feb-
ruar 2014 wurde dieses Einreiseverbot infolge illegaler Einreisen (29. Ja-
nuar 2013, 28. Mai 2013 und 12. August 2013) bis am 19. November 2018
verlängert.
B.
Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer am 4. Dezember
2016 erneut und trotz Kenntnis der bestehenden Fernhaltemassnahme il-
legal in die Schweiz ein. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde er am
4. Dezember 2016 von der Luzerner Polizei festgenommen. Gleichentags
vernahm ihn die Polizei ein. Die zuständige Migrationsbehörde verfügte in
der Folge seine Wegweisung und versetzte ihn in Ausschaffungshaft. Bei
der polizeilichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zu einer Verlängerung des Einreiseverbots gewährt, wobei er
zu Protokoll gab, das wäre nicht gut. Im Rahmen der Befragung bei der
Migrationsbehörde am 5. Dezember 2016 machte er zusätzlich geltend, er
hoffe, dass es irgendwann mal vorbei sei und er seine Familie besuchen
könne.
C.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 5. Dezem-
ber 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz zu einer unbedingten Geldstrafe
von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.‒ verurteilt.
D.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 – gleichentags eröffnet – verlängerte
die Vorinstanz das bestehende Einreiseverbot bis am 19. November 2021.
E.
Am 7. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland
ausgeschafft.
F.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (Poststempel vom 5. Januar 2017) erhob
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der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. De-
zember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen zurückzukommen sein.
G.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde, äusserte jedoch ihre Bereitschaft, die Fernhal-
temassnahme um zwei Jahre – bis 19. November 2019 – zu kürzen. Ent-
sprechend zog sie die ursprüngliche Verfügung vom 6. Dezember 2016
teilweise in Wiedererwägung und befristete das Einreiseverbot mit neuer
Verfügung vom 10. März 2017 auf den 19. November 2019.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 wies der zuständige Instrukti-
onsrichter darauf hin, dass die Verfügung vom 10. März 2017 (Einreisever-
bot gültig ab 20. November 2018 bis 19. November 2019) infolge der teil-
weisen Wiedererwägung neuer Streitgegenstand bilde. Diesbezüglich sei
die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).
Soweit sich die Beschwerde auf das Einreiseverbot im Zeitraum vom
20. November 2019 bis 19. November 2021 beziehe, sei sie gegenstands-
los geworden.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, eine
Replik einzureichen und sich zur Vernehmlassung sowie zur neuen Verfü-
gung der Vorinstanz vom 10. März 2017 zu äussern.
I.
Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Stellungnahme ungenutzt ver-
streichen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG); ein zweitinstanzlicher
Rechtsmittelweg gegen ein Einreiseverbot würde lediglich Angehörigen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Frei-
handelsassoziation (EFTA) offenstehen (Art. 11 Abs. 3 FZA [SR
0.142.112.681]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen
an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren
nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
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Seite 5
3.
3.1 Landesrechtliche Grundlage der vorinstanzlichen Verfügung vom
10. März 2017 bildet Art. 67 AuG (SR 142.20), der in den Absätzen 1 und
2 verschiedene Tatbestände aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich zie-
hen oder nach sich ziehen können. So verfügt das SEM Einreiseverbote
gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die
Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG).
Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen
ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekos-
ten verursacht haben (Bst. b), oder die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs-
oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreisever-
bot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine
längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt
(Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
kann die verfügende Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorüber-
gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten
dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl
2002 3813; vgl. dazu auch BVGE 2008/24 E. 4.2). Die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Ober-
begriff der polizeilichen Schutzgüter. Dabei umfasst die öffentliche Ord-
nung die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren
Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als
unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammen-
lebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlich-
keit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben,
Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen des Staates
(Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen setzt konkrete Anhaltspunkte
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dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein
solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender
künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Urteil des BVGer
C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.).
4.
4.1 Zur Begründung der bis am 19. November 2019 verlängerten Fernhal-
temassnahme führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei zum wieder-
holten Mal trotz gültigem, gegen ihn verfügtem Einreiseverbot in die
Schweiz eingereist. Bei der polizeilichen Einvernahme habe er angegeben,
dass dies im Wissen um das Einreiseverbot geschehen sei. Der Beschwer-
deführer habe von der dafür zuständigen Migrationsbehörde weggewiesen
werden müssen. Vorliegend hätten konkrete Anzeichen befürchten lassen,
dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle (Art. 64d Abs. 2 Bst. b AuG),
weshalb er in Ausschaffungshaft habe genommen werden müssen (Art. 67
Abs. 2 Bst. c AuG). Angesichts dieser Verstösse und der damit einherge-
henden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei die Ver-
längerung der bestehenden Fernhaltemassnahme um ein Jahr gerechtfer-
tigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrol-
lierten Einreisen überwiegen könnten, ergäben sich weder aus den Akten
noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht
worden. Die getroffene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung sei als verhältnismässig zu erachten.
Aus denselben Gründen werde zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55
Abs. 2 VwVG).
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, er sei am 4. Dezember 2016 trotz bestehenden Einreiseverbots
von B._______ durch die Schweiz gereist, weil dies für ihn der kürzeste
Weg gewesen sei, um nach Italien und von dort via C._______ nach
D._______ zu gelangen. Sein Sohn E._______ habe einen Schlaganfall
erlitten, weshalb er dringend nach D._______ habe reisen wollen. Er habe
nicht auf dem Luftweg reisen können, weil das Verfahren zur Verlängerung
seiner italienischen Aufenthaltsbewilligung noch im Gange sei. Er möchte
sich entschuldigen, dass er trotz des Einreiseverbots in die Schweiz einge-
reist sei. Auch seine restliche Familie befinde sich hier und er möchte sie
ab und zu besuchen. Seine Mutter sei alt, habe ebenfalls einen Hirnschlag
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erlitten und könne nicht viel reisen. Er sei in der Schweiz aufgewachsen
und habe hier eine Berufslehre als F._______ abgeschlossen. Die Schweiz
sei wie eine zweite Heimat für ihn. Sein Herzenswunsch sei ein positiver
Entscheid. Er möchte sich in der Schweiz ebenso frei bewegen können wie
im übrigen Europa.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es
sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer mehrmals wissentlich gegen
das Einreiseverbot verstossen habe und deshalb die Fernhaltemassnahme
insgesamt zwei Mal habe verlängert werden müssen. Aufgrund des im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnisses werde anerkannt, dass
der Beschwerdeführer so schnell wie möglich zu seinem Sohn in den Ko-
sovo habe reisen wollen und deshalb unter psychischem Druck gestanden
sei. Das SEM sei daher bereit, die Fernhaltemassnahme um zwei Jahre –
bis 19. November 2019 – zu kürzen. Was die Besuche bei seinen in der
Schweiz ansässigen Familienangehörigen betreffe, stehe dem Beschwer-
deführer die Möglichkeit offen, die zeitweilige Suspendierung des Einreise-
verbots zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Das bis 19. November 2019 bestehende Einreiseverbot erweise sich unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände als gerechtfertigt und von der
Dauer her als verhältnismässig.
5.
5.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
(Schengener-Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016; kodifizier-
ter Text) müssen Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt an-
erkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dies erfor-
derlich ist. Von der Visumspflicht befreit sind Personen, die Inhaber eines
gültigen Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates sind oder über ein Vi-
sum zum längerfristigen Aufenthalt verfügen. Diese Dokumente müssen
bei Kontrollen vorgewiesen werden können (vgl. Art. 8 SGK). Wird bei einer
Kontrolle festgestellt, dass ein Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen
nicht oder nicht mehr erfüllt, wird sein Aufenthalt als illegal angesehen (vgl.
Art. 3 Ziff. 2 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, Abl. L 348/98 vom
24. Dezember 2008).
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Der Beschwerdeführer unterliegt als kosovarischer Staatsangehöriger
grundsätzlich der Visumspflicht (vgl. dazu > Einreise
und Aufenthalt > kurzfristiger Aufenthalt > Drittstaatsangehörige > Anhang
1, Liste 1: Ausweis- und Visumsvorschriften nach Staatsangehörigkeit >
Kosovo; Version vom 7. August 2017).
5.2
5.2.1 Anlässlich der polizeilichen Verkehrskontrolle vom 4. Dezember 2016
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz eines vom 20. Novem-
ber 2015 bis am 19. November 2018 gültigen Einreiseverbots in die
Schweiz eingereist war. Gemäss dem von der Polizei erstellten Effekten-
verzeichnis trug er einen kosovarischen Reisepass (gültig bis am 11. Feb-
ruar 2019) und eine italienische Aufenthaltsbewilligung (abgelaufen am
4. März 2016) bei sich.
5.2.2 Durch die im Wissen um die bestehende Fernhaltemassnahme er-
folgte Einreise in die Schweiz und den anschliessenden Aufenthalt hierzu-
lande ohne die erforderliche (gültige) italienische Aufenthaltsbewilligung
beziehungsweise ein zur Einreise in die Schweiz berechtigendes Visum
hat sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht. Er hat mit seinem Fehl-
verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Un-
behelflich erweist sich der Umstand, wonach der Beschwerdeführer ein Do-
kument mitgeführt haben will, welches bestätige, dass er in Italien die Ver-
längerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt habe (vgl. Protokoll der
polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2016, SEM-act. 13, S. 96
Ziff. 31). Mit seiner Einschätzung, die Bestätigung berechtige ihn zu reisen,
geht er fehl, erlaubt doch auch diese keine visumsfreie Einreise bezie-
hungsweise den Aufenthalt im Gebiet der Schengen-Staaten.
5.3 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
hinreichenden Anlass für die Verlängerung des bestehenden Einreisever-
bots gegeben hat.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Zentrale Bedeutung kommt dabei
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung
zwischen den öffentlichen Interessen an der Massnahme einerseits und
den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Verfü-
gungsbelasteten andererseits verlangt. Die Stellung der verletzten oder ge-
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fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal-
tens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Per-
son bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; fer-
ner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet. Die Vorinstanz
war berechtigt, das bestehende Einreiseverbot zur Abwendung künftiger
Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verlängern. Als ge-
wichtig zu betrachten ist vorliegend einerseits das generalpräventiv moti-
vierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Mass-
nahmenpraxis zu schützen. Andererseits liegt eine spezialpräventive Ziel-
setzung der Massnahme darin, dass sie den Beschwerdeführer ermahnt,
bei einer künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer
des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil
des BGer 2C_111/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.9 sowie Urteile des BVGer
F-6100/2016 vom 27. Januar 2017 E. 7.2 m.H.; F-3076/2016 vom 22. Mai
2017 E. 7.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse
an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.
6.3 Dem öffentlichen Interesse sind sodann die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers gegenüberzustellen. Den Akten zufolge leben seine Mut-
ter und Geschwister in der Schweiz (vgl. Protokoll der Befragung vom
5. Dezember 2016 bei der Migrationsbehörde, S. 3 Ziff. 22; Beschwerde
vom 5. Januar 2017). Diese familiären Bindungen können – wie bereits die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgehalten hat – in der Weise be-
rücksichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, um zeit-
weilige Suspension des Einreiseverbots zu ersuchen (vgl. Art. 67 Abs. 5
AuG). Gegenseitigen Treffen ausserhalb der Schweiz und namentlich in
Italien, wo der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss der auf Be-
schwerdeebene eingereichten Kopie der Aufenthaltsbewilligung geregelt
ist (Tipo di permesso: Protezione sussidiaria), stehen keine Hindernisse
entgegen. Darüber hinaus ist es den Familienangehörigen zuzumuten, den
Kontakt mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS,
E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen. Den geltend ge-
machten privaten Interessen des Beschwerdeführers kann somit im darge-
legten Umfang Rechnung getragen werden. Die Vorinstanz hat seinen pri-
vaten Interessen zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen.
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Seite 10
Der Hinweis, wonach die Schweiz für ihn wie eine zweite Heimat sei, ver-
mag zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
6.4 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt insgesamt zum Schluss, dass das um ein
Jahr verlängerte Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung
vom 10. März 2017 im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er ist jedoch mit seinem Rechtsbe-
gehren insoweit durchgedrungen, als die Vorinstanz ihre ursprüngliche
Verfügung vom 6. Dezember 2016 im Rahmen der Vernehmlassung teil-
weise in Wiedererwägung gezogen und das Einreiseverbot mit neuer Ver-
fügung vom 10. März 2017 auf den 19. November 2019 befristet hat. An-
gesichts dieses teilweisen Obsiegens sind die Verfahrenskosten entspre-
chend zu reduzieren (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der reduzierten Verfahrenskosten zu verwenden und insoweit zurück-
zuerstatten, als er diese übersteigt.
Soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist (vgl. Sachverhalt
Bst. I), sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 5 VGKE i.V.m. Art. 63
Abs. 2 VwVG).
8.2 Dem rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine Partei-
kosten erwachsen, weshalb ihm trotz seines teilweisen Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.‒ wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet und im Übrigen zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular „Zahladres-
se“)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […] / N […])
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: