B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-916/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
geboren […], […],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von den maltesischen Behörden ein
vom 8. November 2017 bis am 4. Dezember 2017 gültiges Visum
ausgestellt worden war,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
vom 21. Dezember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso zu Protokoll gab, in Dubai von einem Schlepper ein
Touristenvisum für Malta erhalten zu haben,
dass er von Dubai via Istanbul nach Malta gelangt sei, wo er sich jedoch
nur ein paar Stunden aufgehalten habe, bevor er weiter nach Mulhouse
geflogen und anschliessend in die Schweiz gereist sei,
dass ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zustän-
digkeit Maltas zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er habe in Malta kein
Asylgesuch gestellt und ziehe es vor, in der Schweiz zu bleiben,
dass das SEM am 4. Januar 2018 die maltesischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die maltesischen Behörden das Übernahmeersuchen am 29. Januar
2018 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Januar 2018 – eröffnet am 7. Feb-
ruar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Malta anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
14. Februar 2018 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und das
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter am 19. Februar 2018 den Vollzug der Überstel-
lung mit superprovisorischer Massnahme vorsorglich stoppte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
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SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Mitgliedstaat, der ein Visum ausgestellt hat, das seit weniger als
sechs Monaten abgelaufen ist, grundsätzlich für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass dem Beschwerde-
führer von den maltesischen Behörden ein vom 8. November 2017 bis am
4. Dezember 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war,
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dass das SEM die maltesischen Behörden am 4. Dezember 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 29. Ja-
nuar 2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend machte, er sei nie in Malta gewesen, sein Visum sei in Dubai be-
sorgt worden und er sei mit diesem Visum via die Türkei und Barcelona
nach Mulhouse gereist,
dass er gezielt in die Schweiz gereist sei, da hier viele X._____ lebten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP im EVZ Chiasso
dagegen zu Protokoll gab, sich ein paar Stunden in Malta aufgehalten
zu haben, bevor er weiter nach Mulhouse geflogen sei,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Malta Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, geschweige denn ein
konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die maltesischen Behörden
würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internatio-
nalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prü-
fen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Malta würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtli-
nie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
maltesischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswid-
rige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die
Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass der am 19. Februar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahin fällt,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der am 19. Februar 2018 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per
Telefax)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (per Telefax)