B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-9/2020
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geb. (…), Iran,
Beschwerdeführer,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Oktober 2019 in der Schweiz um
Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).
B.
Am 5. November 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwer-
deführers auf und am 11. November 2019 gewährte sie ihm rechtliches
Gehör, unter anderem zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nicht-
eintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat
(SEM-act. 10 und 15).
C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019, eröffnet am 23. Dezember 2019,
trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin
und beauftragte den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Weg-
weisung (SEM-act. 26 f.).
D.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit ei-
ner Eingabe vom 30. Dezember 2019 (Poststempel: 31. Dezember 2019)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die verwei-
gernde Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein
Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und – bis zum Entscheid darüber – die Anweisung an die Vollzugsbe-
hörden, von einer Überstellung nach Italien im Sinne einer superprovisori-
schen Massnahme abzusehen. Des Weiteren beantragte er die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
E.
Am 3. Januar 2020 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdefüh-
rers in elektronischer Form vor und setzte das Bundesverwaltungsgericht
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den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus
(BVGer-act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU)
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Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylan-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2. Den Einträgen in der „Eurodac‟-Datenbank zufolge wurde der Be-
schwerdeführer am 7. Juni 2019 in Italien aufgegriffen und tags darauf dak-
tyloskopiert. Im Weiteren ist den Einträgen zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer zehn Tage später, am 18. Juni 2019, in Deutschland ein
Asylgesuch stellte (SEM-act. 8). Gemäss den Angaben des Beschwerde-
führers im persönlichen Gespräch vom 11. November 2019 hätten die deut-
schen Behörden im Rahmen des Dublinverfahrens seine Überstellung
nach Italien angeordnet, woraufhin er Deutschland verlassen habe und
über Frankreich in die Schweiz gelangt sei. In Italien wolle er kein Asylge-
such stellen (SEM-act. 15).
3.3. Die Vorinstanz ging von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers aus und
stellte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 14. November
2019 ein Wiederaufnahmegesuch (SEM-act. 16). Die italienischen Behör-
den hiessen dieses Gesuch gestützt auf die gleiche Bestimmung am
12. Dezember 2019 explizit gut (SEM-act. 19).
3.4. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer in Italien
ein Asylgesuch gestellt hat. Vorliegend ist deshalb fraglich, ob die Vor-
instanz an Stelle eines Wiederaufnahme- nicht ein Aufnahmeverfahren
hätte durchführen müssen. Ob die Wiederaufnahmezuständigkeit Italiens
gegeben war, kann jedoch offenbleiben, zumal die illegale Einreise des Be-
schwerdeführers am 7. Juni 2019 in Italien und eine auf Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO gestützte Aufnahmezuständigkeit Italiens unbestritten sind. Zu-
dem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die gelten-
den Gesuchsfristen gemäss Dublin-III-VO keine Nachteile erfährt, die Vor-
instanz ihrer Informationspflicht im Zusammenhang mit dem Übernahme-
ersuchen vollumfänglich nachgekommen ist und die italienischen Behör-
den mit geringem Aufwand hätten prüfen können, ob der Beschwerdefüh-
rer dort ein Asylgesuch gestellt hat (Urteil des BVGer E-5186/2018 vom
21. September 2018). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit
gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
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3.5. Derzeit bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat sich hierzu in einem kürzlich ergangenen Referenz-
urteil eingehend geäussert (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. De-
zember 2019 E. 6).
4.
4.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in
einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer
anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die
Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der
Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
4.2. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer
kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert
würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
4.3. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich
den Akten entnehmen, dass dieser anlässlich der Befragung vom 11. No-
vember 2019 angab, unter Atemschwierigkeiten und Schlafstörungen zu
leiden (SEM-act. 15). Gemäss einem Arztbericht vom 12. November 2019
(medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche) leidet der Beschwerde-
führer seit einem Jahr an Asthma bronchiale, das medikamentös behandelt
wird (SEM-act. 24). Auf Rückfrage der Vorinstanz erklärte die zuständige
Pflegefachperson im BAZ in einer E-Mail vom 19. Dezember 2019, der ak-
tuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei soweit gut; betref-
fend das Asthma sei kein Kontrolltermin mehr vereinbart worden. Der Be-
schwerdeführer werde aber aufgrund eines abgebrochenen Zahnes noch
zum Zahnarzt geschickt (SEM-act. 23). Der Beschwerdeführer wurde am
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17. Dezember 2019 an das (…) Zentrum für Zahnmedizin (…) überwiesen
(BVGer-act. 1 Beilage 3).
4.4. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner Asthmaerkrankung an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet.
Aus dem vorliegenden ärztlichen Bericht ergibt sich, dass er deshalb schon
vor seiner Einreise in die Schweiz medikamentös behandelt wurde und
diese Behandlung weitergeführt wird. Entsprechende Medikamente wer-
den ihm in der Schweiz abgegeben und sein Gesundheitszustand wurde
seitens des medizinischen Fachpersonals als «soweit gut» eingestuft. Die
bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist
daher nicht derart gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Ita-
lien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. In Anbe-
tracht der gegebenen Umstände war die Vorinstanz entgegen der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auch nicht dazu gehalten, bei den italieni-
schen Behörden konkrete Garantien für eine gebührende Aufnahme einzu-
holen (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3).
4.5. Auch von weiteren medizinischen Abklärungen wären keine neuen Er-
kenntnisse in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung
zu erwarten gewesen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenom-
men hat. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihren Ent-
scheid auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gestützt, ist nicht
stichhaltig.
4.6. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile
des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019; F-4617/2019 vom
14. Oktober 2019 E. 5.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser
Dublin-Mitgliedstaat die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Par-
laments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) anerkennt und schützt. Es steht dem Be-
schwerdeführer frei, in Italien ein Asylgesuch zu stellen. Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medi-
zinische Behandlung verweigern würde. Der Zugang für asylsuchende Per-
sonen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hin-
aus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu
zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Der
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Beschwerdeführer könnte sich nötigenfalls an die italienischen Behörden
wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem werden die schwei-
zerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung
beauftragt sind, den gesundheitlichen Verhältnissen bei der Bestimmung
der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rech-
nung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise
über allenfalls bestehende medizinische Besonderheiten informieren (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO). Allfälligen zeitlichen Verzögerungen in der medizi-
nischen Versorgung des Beschwerdeführers können die schweizerischen
Behörden dadurch Rechnung tragen, dass sie ihm anlässlich der Beurtei-
lung seiner Reisefähigkeit vor der Überstellung die notwendigen Medika-
mente auf Vorrat abgeben.
4.7. Art. 3 EMRK steht somit einer Überstellung des Beschwerdeführers
nicht entgegen. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9
E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt.
Von einer Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklä-
rung ist abzusehen (vgl. oben E. 4.5). Somit sind keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz ersichtlich. Es besteht daher kein Grund für eine An-
wendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass Italien für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Zu
Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch nicht eingetreten und hat – weil der Beschwerdeführer
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien ange-
ordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfäl-
lung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von ihm mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
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zessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu betrachten waren (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
6.2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten demnach zu tragen.
Diese sind in Anwendung von Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: