B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-934/2018
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zugunsten von C._______.
F-934/2018
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Sachverhalt:
A.
C._______, ein 1997 geborener marokkanischer Staatsangehöriger (nach-
folgend: Gesuchsteller), beantragte am 15. August 2017 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Rabat ein Schengen-Visum für einen 60-tägigen Be-
suchsaufenthalt im Kanton Zürich. Die Gastgeber (und Beschwerdeführen-
den) hatten zuvor am 6. Juli 2017 ein entsprechendes Einladungsschrei-
ben zuhanden der Schweizerischen Botschaft in Rabat verfasst und sich
dabei als Schwager beziehungsweise Schwester zu erkennen gegeben
(Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3 S. 25 und 26 ff.).
B.
Mit Formularverfügung vom 21. August 2017 verweigerte die Schweizeri-
sche Botschaft in Rabat das Visum, dies mit der Begründung, die Absicht
des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der
Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht hinreichend festgestellt
werden können (SEM-act. 1 S. 6 f. sowie SEM-act. 3 S. 32 f.)
C.
Gegen die Verweigerung des Visums erhoben die Gastgeber am 2. Okto-
ber 2017 Einsprache bei der Vorinstanz (vgl. SEM-act. 1 S. 9). Trotz Nicht-
einhaltung der Einsprachefrist von 30 Tagen nahm die Vorinstanz die Ein-
gabe als Einsprache entgegen (vgl. SEM-act. 2 S. 11f.).
D.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die
Akten der Schweizer Vertretung in Rabat und liess durch die Migrationsbe-
hörde im Wohnsitzkanton der Gastgeber weitere Abklärungen zum Sach-
verhalt vornehmen. Einen von dieser Behörde an sie gerichteten Frageka-
talog beantworteten die Gastgeber umgehend (SEM-act. 6 S. 55).
E.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuch-
stellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet wer-
den könne. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus der aufgrund
der dort herrschenden politischen und wirtschaftlichen Situation von einem
hohen Risiko für ein nicht rechtskonformes Verhalten auszugehen sei. In
seinen persönlichen Verhältnissen seien keine besonderen Verpflichtun-
gen zu erkennen, die geeignet wären, dieses grundsätzlich anzunehmende
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Risiko entscheidend zu relativieren. Der Gesuchsteller sei jung, ledig, kin-
derlos und stehe auch nicht in einem festen Arbeitsverhältnis. Zwar gehe
er einem Studium nach, was aber angesichts des schwierigen wirtschaftli-
chen Umfelds und der schlechten sozialen Absicherungen nicht davon ab-
halten könne, zu emigrieren (SEM-act. 7 S. 59 ff.).
F.
Am 12. Februar 2018 (Postaufgabe: 14.02.2018) richteten sich die Gast-
geber mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragten sinngemäss, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und das
Schengen-Visum sei für maximal vier Wochen zu erteilen. Zur Begründung
verwiesen sie im Wesentlichen auf ihre Garanteneigenschaft und stellten
in Aussicht, über die korrekte Ein- und Wiederausreise im Rahmen des
strittigen Besuchsaufenthalts Beweis zu führen (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1).
G.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2018 auf
eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde und beantragte
deren Abweisung (BVGer-act. 5). Diese Stellungnahme wurde den Be-
schwerdeführenden zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 6).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache-
verfahren teilgenommen und sind als Gastgeber beziehungsweise Ver-
wandte des Gesuchstellers durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt. Sie sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
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VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.;
2011/43 E. 6.1).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008
5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben
und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom
15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbe-
stimmungen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwen-
dung (vgl. Art. 69–71 VEV).
3.2 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, AS 2007
5437) partielle Änderungen erfahren und eine neue Bezeichnung erhalten
(Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG,
SR 142.20]). Folglich verwendet das Gericht nachfolgend die neue Be-
zeichnung. Die im vorliegenden Urteil massgebenden gesetzlichen Be-
stimmungen sind durch die eingangs erwähnte Änderung nicht berührt.
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines marokkanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen
Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde (in der Einsprache vom 2. Ok-
tober 2017 sowie in der Beschwerde vom 12. Februar 2018 beantragen die
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Gastgeber einen einmonatigen bzw. vierwöchigen Besuchsaufenthalt für
den Gesuchsteller). Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in
den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As-
soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand
und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom-
men hat. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen ge-
langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5
AIG; BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums
sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von
dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001]) erforderlich
ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifi-
zierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016];
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom
22. Oktober 2008 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AIG). Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit zu Marokko unterliegt der Ge-
suchsteller unbestrittenermassen der Visumpflicht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. An-
hang I der VO [EG] Nr. 539/2001; Art. 4 Abs. 1 VEV).
5.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem,
dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und Gewähr für die gesi-
cherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1
vom 15.09.2009]; Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG;
BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn sie nicht bereit ist, das Ho-
heitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine
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Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK
anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu
prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr
einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus-
reise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die ge-
sicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21
Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).
5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten,
drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten (BGE 135 II 1
E. 1.1 m.H). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen
Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-
Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des
BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1).
5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das
Schengen-Visum nicht zu verweigern. Ist hingegen einer der in Art. 32
Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf
ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3
VK; Art. 32 Abs. 1 VK; Art. 12 Abs. 2 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48
E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist
deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der dritt-
staatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsge-
biet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums
wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den
Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Vi-
sumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE
2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1).
5.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitglied-
staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
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Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio-
naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25
Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref-
fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab-
lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine
Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu
würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen
Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An-
haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu-
chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich
und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1 je m.H.).
6.2 Marokko gilt zwar grundsätzlich als wirtschaftlich stabil. Die Wirtschaft
befindet sich, trotz eines Einbruchs im Jahr 2016, im Aufschwung. Dennoch
sind noch immer weite Bevölkerungsschichten von verhältnismässig
schwierigen Verhältnissen betroffen. Ein zentrales Hindernis ist dabei das
geringe Bildungsniveau. Die Analphabetenrate bleibt mit rund 30 % der
über 15-Jährigen eine der höchsten in der arabischen Welt. Das Königreich
hat mit weiteren sozialen Problemen zu kämpfen, die durch Verstädterung
und Industrialisierung entstehen. Die Kluft zwischen Arm und Reich ist
gross. Die grösste Herausforderung für die marokkanische Wirtschaft
bleibt die hohe Arbeitslosigkeit – die Zahlen liegen bei knapp 10 % bezie-
hungsweise 11 % – wobei insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit mit
25 % sehr hoch ist. Schätzungen gehen sogar von noch höheren Werten
aus. Besonders junge Akademiker und Akademikerinnen finden häufig
keine Stelle und auch in den kommenden Jahren wird der Arbeitsmarkt
voraussichtlich nur einen Bruchteil der jungen Menschen aufnehmen kön-
nen, die ins Berufsleben eintreten wollen (Quellen: Deutsches Auswärtiges
Amt, > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicher-
heitshinweise: Länder A-Z > Marokko > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand:
Oktober 2017; Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
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menarbeit und Entwicklung in Europa, > Länder > Naher Os-
ten und Nordafrika > Marokko > Informationen zum Land > Wirtschaft,
Stand Januar 2019, Zusammenarbeit/Informationen zum Land, alle Seiten
besucht im Januar 2019; vgl. anstelle vieler auch Urteil des BVGer
F-2618/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.1).
7.
7.1 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswande-
rung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Per-
sonen manifestiert. Dass viele Menschen aus Marokko emigrieren, zeigt
sich auch an den kontinuierlich steigenden Überweisungen von Ausland-
marokkanern. Zudem wirkt sich dieser Umstand auf die Schweizer Asylsta-
tistik aus, in der Marokko nach wie vor zu den wichtigsten Herkunftsländern
gehört (vgl. > Publikationen & Service > Asylstatistik >
Übersichten > Asylgesuche nach Nationen [letzte 37 Monate] sowie:
> Publikationen & Service > Asylstatistik Jahresstatis-
tiken > Kommentierte Asylstatistik 2017 S. 4, besucht im Januar 2019). Wie
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt hat, ist ein
im Ausland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Ver-
wandten oder Freunden zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid
auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsre-
gelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen
Bestimmungen, indem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt
auf eine ganz andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2;
2009/27 E. 7). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise des
Gesuchstellers ist demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen (anstelle
vieler vgl. Urteile des BVGer F-2618/2017 E. 6.2; C-7276/2015 vom
3. März 2016 E. 5.3; C-4481/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.3).
7.2 In die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den
Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter ihre persönliche, fa-
miliäre und berufliche Situation sowie ihre Interessenlage miteinzubezie-
hen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.2). Obliegt
einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson-
dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden
(BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8; Urteil des BVGer F-7617/2016
E. 6.2).
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Seite 9
7.3 Dem Gesuchsteller obliegen ganz offensichtlich keine besonderen fa-
miliären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche selbst vor dem
Hintergrund allgemein schwieriger Lebensbedingungen das Risiko einer
nicht anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen liessen. Der
Gesuchsteller ist jung, ungebunden und absolviert eine Ausbildung in der
Hotellerie- und Tourismusbranche. Die Beschwerdeführenden bestreiten
nicht, dass der Gesuchsteller in Marokko keinerlei zwingende Verpflichtun-
gen hat. Sie machen lediglich geltend, dass er das Studium beziehungs-
weise die Ausbildung nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz fort-
setzen wolle. Dass einer solchen Ausbildung vor dem wirtschaftlichen Hin-
tergrund – insbesondere in Berücksichtigung der hohen Arbeitslosigkeit bei
jungen Schulabsolventen – keine besondere Bedeutung zukommen kann,
versteht sich von selbst. Den im Verlauf des Verfahrens mehrfach wieder-
holten Zusicherungen der Gastgeber, für die fristgerechte Wiederausreise
des Gesuchstellers besorgt sein zu wollen (SEM-act. 1 S. 9; SEM-act. 3
S. 25 sowie SEM-act. 6 S. 55), kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken, nicht aber für ein
bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes rechtswirksam einstehen
(BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9).
8.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und
vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz dem-
nach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristge-
rechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem
Besuchsaufenthalt besteht. Demnach wurde das Visum für den gesamten
Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer
Art, die die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ge-
rechtfertigt hätten (vgl. dazu E. 5.5 vorstehend), wurden keine geltend ge-
macht.
9.
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean-
standen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Ulrike Raemy
Versand: