B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-936/2014, F-1661/2014
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Marin Kayser, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Daniel Kaiser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot / Verweigerung der unentgeltlichen Rechts-
pflege.
F-936/2014, F-1661/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1974, Serbien) reiste erstmals 1989 zum Ver-
bleib bei seinen Eltern in die Schweiz ein. 1994/1995 absolvierte er im Hei-
matland den einjährigen Militärdienst. Am 12. November 1995 kehrte er in
die Schweiz zurück. Wegen strafrechtlicher Verurteilungen (u.a. die gegen
ihn am 10. Februar 2000 durch das Kantonsgericht Appenzell Ausserrho-
den verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bedingt wegen versuch-
ter Nötigung, Hausfriedensbruches, Sachbeschädigung, Diebstahls, Wie-
derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG] sowie Wider-
handlung gegen das Waffengesetz) und Missachtung der finanziellen Ver-
pflichtungen wies ihn das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (heute
Migrationsamt) am 5. Dezember 2000 für die Dauer von fünf Jahren aus
der Schweiz aus. Nachdem er während des Rekursverfahrens (gegen
diese Ausweisung) am 17. Mai 2001 B._______, die – wie die beiden ge-
meinsamen Kinder (geb. 2000 und 2002) – das Schweizer Bürgerrecht hat,
geheiratet hatte, beliess es das Ausländeramt am 28. Juni 2001 bei der
Androhung der Ausweisung.
Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. Juni 2007 wurde der
Beschwerdeführer – er hatte sich im Jahre 2006 an fünf Einbruch- und Ein-
schleichdiebstählen beteiligt – wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruches, Entwendung zum
Gebrauch und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer
Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt erlassen bei einer Probezeit von
fünf Jahren, und einer Busse von Fr. 1‘200.- verurteilt. Zudem wurde die
mit Strafbescheid des Verhöramtes Trogen AR vom 27. Mai 2004 ausge-
fällte Freiheitsstrafe von vier Wochen als vollziehbar erklärt. Deswegen und
wegen Missachtung seiner finanziellen Verpflichtungen (offene Betreibun-
gen in der Höhe von Fr. 63‘890.05 sowie offene Verlustscheine von
Fr. 250‘352.05) wies ihn das kantonale Ausländeramt am 29. Oktober 2007
für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Am 18. Januar 2008
wurde seine Ehe geschieden.
Am 27. August 2010 wurde der Beschwerdeführer – er hatte sich in der Zeit
zwischen Dezember 2005 und Dezember 2007 unter anderem an über 70
Einbruchdiebstählen beteiligt – wegen versuchten bandenmässigen Rau-
bes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschä-
digung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei, Vergehens gegen das
Waffengesetz und mehrfachen Vergehens gegen das BetmG vom Kreis-
gericht St. Gallen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren
und neun Monaten verurteilt. Zudem wurde der Vollzug einer Geldstrafe
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Seite 3
vom 11. April 2007 von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und der Freiheits-
strafe von 13 Monaten vom 27. Juni 2007 angeordnet. Am 31. August 2011
heiratete er C._______, die – wie die beiden gemeinsamen Kinder (geb.
2011 und 2012) – das Schweizer Bürgerrecht besitzt.
B.
Am 18. November 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim kantona-
len Migrationsamt die Feststellung der Nichtigkeit der Ausweisungsverfü-
gung vom 29. Oktober 2007. Subeventualiter verlangte er die wiedererwä-
gunsgweise Aufhebung dieser Verfügung. Mit Schreiben vom 25. Novem-
ber 2013 reichte er durch das Einwohneramt der Stadt St. Gallen ein wei-
teres Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein. Das kan-
tonale Migrationsamt lehnte diese Anträge bzw. Gesuche mit Entscheid
vom 11. Dezember 2013 ab. Nachdem die im anschliessenden Rekursver-
fahren (teilweise bis zum kantonalen Verwaltungsgericht) gestellten Ver-
fahrensanträge (vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung, un-
entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung) rechtskräftig abge-
wiesen worden waren, wurde das Rekursverfahren am 11. Dezember 2014
wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses abgeschrieben (vgl. die
unangefochten gebliebene Abschreibungsverfügung des Sicherheits- und
Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2014).
C.
Mit Verfügung vom 19. November 2013 verfügte das Sicherheits- und Jus-
tizdepartement des Kantons St. Gallen die bedingte Entlassung des seit
dem 8. Juli 2008 im Strafvollzug befindenden Beschwerdeführers aus der
Strafanstalt D._______, sobald er aus der Schweiz ausgeschafft werden
könne, frühestens aber am 10. Dezember 2013 (Strafrest bei einer Entlas-
sung zu diesem Zeitpunkt 1‘130 Tage, Probezeit bis 13. Januar 2017).
D.
Bereits am 12. November 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass sie beabsichtige, gegen ihn eine Fernhaltemassnahme be-
züglich der Schweiz und des Schengen-Raumes für unbestimmte Dauer
zu verhängen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe
vom 2. Dezember 2013 machte der Beschwerdeführer durch seinen Ver-
treter von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch,
wobei er u.a. die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung
beantragte.
F-936/2014, F-1661/2014
Seite 4
E.
Am 24. Januar 2014 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, seit
01.01.2015 SEM) gegen den Beschwerdeführer ein ab 29. Januar 2014
gültiges Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer mit zusätzlicher Ausschrei-
bung im Schengener Informationssystem (SIS II) und entzog einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies die
Vorinstanz auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers – ins-
besondere auf das Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. August 2010
– und führte aus, angesichts dieser schweren Verstösse und der damit ein-
hergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der
Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG angezeigt.
Sollte es sich als erforderlich erweisen, könne das Einreiseverbot zur
Wahrnehmung von Besuchen der Familienangehörigen in der Schweiz auf
begründetes Gesuch hin befristet suspendiert werden.
F.
Am 28. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Belgrad ausge-
schafft (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung des kantonalen Migrations-
amts vom 3. Februar 2014). Sein Rechtsvertreter ersuchte das BFM in der
Folge um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich des Ge-
suchs um unentgeltliche Rechtspflege.
G.
Mit separater Verfügung vom 24. Februar 2014 lehnte das BFM das Ge-
such des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2013 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das
vorinstanzliche Verfahren ab.
H.
Gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot gelangte der Beschwerde-
führer mit Eingaben vom 24. und 27. Februar 2014 (F-936/2014) an das
Bundesverwaltungsgericht. Darin lässt er beantragen, es sei die Nichtigkeit
der angefochtenen Verfügung festzustellen; eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und es sei von einem Einreiseverbot betreffend das schweize-
rische und liechtensteinische Gebiet sowie betreffend das gesamte Gebiet
der Schengen-Staaten und einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung
im Schengener Informationssystem (SIS II) abzusehen; subeventualiter sei
von einem Einreiseverbot betreffend das gesamte Gebiet der Schengen-
Staaten abzusehen und das Einreisverbot für das schweizerische und
liechtensteinische Gebiet bis zum 29. Oktober 2017 zu befristen; subsub-
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu
F-936/2014, F-1661/2014
Seite 5
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers zu prüfen bzw. zu verfügen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wird um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechts-
verbeiständung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Parteibefra-
gung und Befragung bzw. Einvernahme diverser Personen als Zeugen, An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie Beizug der Akten des
Migrationsamtes des Kantons St. Gallen und der Strafvollzugsakten des
Amtes für Justizvollzug des Kantons St. Gallen ersucht.
Der Beschwerdeführer rügt dabei insbesondere eine fehlerhafte Eröffnung
der angefochtenen Verfügung (fehlende Unterzeichnung), eine unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
verschiedene Verletzungen von internationalem Recht und Bundesrecht
(Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben usw.). Schliesslich
macht er auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (ungenü-
gende Begründung, fehlende persönliche Anhörung, Verletzung des Akten-
einsichtsrechts, da nicht nummeriert und erst kurz vor Ablauf der Rechts-
mittelfrist zugestellt).
I.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 18. März
2014 ab und gab den Beweisanträgen auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung (inkl. Partei- und Zeugenbefragung) nicht statt. Gleichzeitig
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert mehrmals erstreckter
Frist (letztmals bis 23. Juni 2014) die geltend gemachte Bedürftigkeit zu
belegen und entsprechende schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Zu-
dem wurde ihm Gelegenheit gegeben, eine allfällige Beschwerdeergän-
zung nachzureichen.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2014 beantragt der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung der
Vorinstanz vom 24. Februar 2014 (F-1661/2014) und die Rückweisung zu
neuer Entscheidung; eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine ange-
messene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzuspre-
chen; subeventualiter sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechts-
beistand für das vorinstanzliche Verfahren einzusetzen und ihm eine Ent-
schädigung in der Höhe von Fr. 1‘323.- zuzusprechen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht wird um Vereinigung mit dem Verfahren F-936/2014 ersucht.
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Seite 6
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde vom 28. März 2014.
L.
Mit einer am 12. Mai 2014 nachgereichten Beschwerdeergänzung
(F-936/2014) lässt der Beschwerdeführer u.a. erneut vorbringen, dass er
die dem Einreiseverbot zugrunde gelegten Taten vor dem Inkrafttreten des
AuG (1. Januar 2008) begangen habe. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1
AuG und des Grundsatzes der Anwendung des milderen Rechts, seien vor-
liegend die Bestimmungen des ANAG anzuwenden, wonach gemäss
Art. 13 aANAG nur eine Einreisesperre für die maximale Dauer von drei
Jahren zu prüfen sei. Ferner macht der unterzeichnende Rechtsvertreter
in Bezug auf die noch einzureichenden schriftlichen Stellungnahmen gel-
tend, dass es ihm grundsätzlich nicht gestattet sei, mit Zeugen in Kontakt
zu treten. Trotzdem wolle der Beschwerdeführer ergänzend innerhalb der
beantragten erstreckten Frist schriftliche Stellungnahmen beibringen.
M.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht
die Verfahren F-936/2014 und F-1661/2014 und gab dem Beschwerdefüh-
rer Kenntnis von der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Mai 2014.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung ab.
O.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz (in Be-
rücksichtigung des inzwischen ergangenen Urteils BVGE 2014/20 vom
26. August 2014) am 19. September 2014 teilweise auf die angefochtene
Verfügung vom 24. Januar 2014 zurück und befristete das Einreiseverbot
auf 15 Jahre, d.h. bis zum 28. Januar 2029. Im Übrigen hält sie in ihrer
Vernehmlassung vom 22. September 2014 an den Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
P.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 lässt der Beschwerdeführer mitteilen,
dass die Verfügung vom 19. September 2014 verspätet und somit ungültig
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Seite 7
sei. Ein Einreiseverbot von 15 bzw. 20 Jahren sei ebenfalls unverhältnis-
mässig. Zudem seien in dieser Verfügung die für den Beschwerdeführer
sprechenden Umstände erneut nicht berücksichtigt worden.
Trotz bewilligter Fristerstreckung zur Einreichung einer begründeten Rep-
lik, verzichtete der Beschwerdeführer in der Folge auf weitere Ausführun-
gen.
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten des Migrations-
amtes des Kantons St. Gallen) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum
Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die vom Beschwer-
deführer gelten gemachten familiären Interessen ändern daran nichts
(vgl. Urteil des BVGer F-4166/2015 vom 12. August 2016 E. 1.3 m.H.).
1.4 Gegenstand der vorliegenden Streitsache ist eine Fernhaltemass-
nahme, die ihre Wirkungen erst beim Verlassen des Landes bzw. des
Schengen-Raumes entfaltet. Es geht dabei weder um ein Aufenthaltsrecht
noch um eine Wegweisung. Auf die diesbezüglichen Erwägungen in der
Beschwerde – das vom Beschwerdeführer auf kantonaler Ebene eingelei-
tete Wiedererwägungsverfahren änderte denn auch nichts an der im Jahre
2007 verfügten Ausweisung – ist daher nicht einzutreten. Ebensowenig
kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Vorinstanz angewiesen
werden, über die vorläufige Aufnahme zu befinden.
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Seite 8
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Was die formelle Rüge des Beschwerdeführers betrifft, wonach die ange-
fochtene Verfügung wegen fehlerhafter Eröffnung bzw. fehlender Unter-
schrift nichtig sei, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatz-
entscheid festgehalten, dass Verfügungen betreffend Erlass eines Einrei-
severbots auch ohne Unterschrift rechtskonform sind (vgl. Urteil des BVGer
C-2492/2008 vom 31. August 2009 E. 3.3, zuletzt bestätigt in C-2610/2014
vom 3. September 2014 E. 3). Es sind in casu keine Gründe ersichtlich,
von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Rüge ist demzufolge unbe-
gründet. Ebenfalls unbegründet sind die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der Gültigkeit der abgeänderten Verfügung vom 19. Sep-
tember 2014, zumal es der Vorinstanz ausdrücklich erlaubt ist, eine ange-
fochtene Verfügung bis zur Vernehmlassung in Wiedererwägung zu ziehen
(vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG), welche innert dazu angesetzter Frist (22. Sep-
tember 2014) erfolgte.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff.
VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne ihn vor-
gängig persönlich anzuhören. Zudem sei die Verfügung ungenügend be-
gründet, indem die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände
nicht berücksichtigt worden seien. Auch aus der Verfügung vom 19. Sep-
tember 2014 gehe nicht hervor, weshalb ein Einreiseverbot von 15 Jahren
notwendig sein solle. Schliesslich liege eine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts vor, weil die vorinstanzlichen Akten nicht nummeriert seien und sie
ihm erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt worden seien.
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Seite 9
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mehrere Aspekte, darun-
ter die Pflicht der Behörden, sämtliche erheblichen und rechtzeitigen Par-
teivorbringen zu würdigen, bevor sie das Verfahren mit einer Verfügung
abschliesst (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG), und jede schriftliche Verfügung zu
begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zwar stellt das VwVG keine beson-
deren Anforderungen an Inhalt und Umfang der Begründung. Da diese je-
doch der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden
dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sach-
gerecht anzufechten, sind die Behörden gehalten, die wesentlichen Über-
legungen zu nennen, von denen sie sich leiten liessen und auf die sie ihren
Entscheid stützten. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer
die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die
Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind
an die Begründung zu stellen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 214, 546
und 629 ff. je m.H.; Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 3.2
m.H.).
4.3
4.3.1 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist – auch unter Be-
rücksichtigung der Ergänzung im Rahmen der Vernehmlassung – ange-
sichts der Tragweite der angeordneten Massnahme knapp ausgefallen. Die
Vorinstanz stützt sich insbesondere auf die Verurteilungen vom 27. August
2010 und 27. Juni 2007 (vgl. Sachverhalt Bst. A) und betont, dass ange-
sichts dieser schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erlass einer Fernhalte-
massnahme im Sinne von Art. 67 AuG angezeigt sei. Private Interessen,
die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwie-
gen könnten, seien zwar im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend ge-
macht worden, doch könnten diese angesichts der schweren Delikte nicht
berücksichtigt werden. Zudem wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer
auf die Möglichkeit hin, das Einreiseverbot auf begründetes Gesuch hin
(Besuch von Familienangehörigen) befristet zu suspendieren.
4.3.2 Immerhin lässt sich dieser Begründung entnehmen, welche Delin-
quenz ausschlaggebend für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme
war und dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es liege eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG vor – nur eine solche lässt eine über 5-jährige
Dauer der Fernhaltemassnahme zu (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Erkennbar
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Seite 10
ist auch, dass sie eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Der Be-
schwerdeführer war denn auch nicht daran gehindert, ein materiell begrün-
detes Rechtsmittel dagegen zu erheben. Zu berücksichtigen ist ferner,
dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der
schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche
Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat.
Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss
daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des
BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 3.3.1 m.H.). Wie die Vorinstanz
jedoch zu ihren Schlussfolgerungen gelangte, führte sie in der angefochte-
nen Verfügung nicht aus. Die Anforderungen an die Begründung sind in
diesem Zusammenhang schon deshalb hoch, weil ein längerfristiges Ein-
reiseverbot schwer wiegt und der Ermessenspielraum der Behörde erheb-
lich ist. Das SEM muss daher im Einzelfall eine Gefährdungsprognose er-
stellen und diese in nachvollziehbarer Weise begründen; d.h. der Be-
troffene muss erkennen können, weshalb die Behörde von einer aktuellen
und schwerwiegenden Gefahr ausgeht (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012
vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung von einer qualifizierten Gefährdungslage ausging, ist ihr des-
halb eine Verletzung der in Art. 35 Abs. 1 VwVG verankerten Begründungs-
pflicht vorzuhalten.
4.3.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – unge-
achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Darauf kann in nicht besonders
schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene Verfah-
renshandlung im Rechtmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche
Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies
setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zu-
kommt wie der Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung be-
troffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer
Nachteil entstehen. Durch eine solche sog. Heilung einer Gehörsverlet-
zung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfah-
ren vermieden werden, die nicht im Interesse der betroffenen Partei an ei-
ner beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden
könnten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24
E. 3.4 je m.H.).
4.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie
die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechts-
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Seite 11
fragen befugt. Es handelt sich sodann nicht um eine besonders schwer-
wiegende Gehörsverletzung, zumal der Beschwerdeführer das Einreise-
verbot in rechtsgenüglicher Weise anfechten konnte. Es rechtfertigt sich
deshalb, von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen, abgese-
hen davon, dass die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfah-
rens bereits teilweise auf ihre Verfügung zurückgekommen ist und das Ein-
reiseverbot befristet hat.
4.4 Indem die Vorinstanz in der Verfügung vom 19. September 2014 nicht
genau ausführte, weshalb sie zu einer Dauer von 15 Jahren kam, liegt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Sobald es um ein Einreise-
verbot von mehr als fünf Jahren geht, unterscheiden sich die Begründun-
gen in den jeweiligen Verfügungen kaum. Ob es dann acht, zehn, zwölf
oder 15 Jahre sind, hängt u.a. von der Schwere der begangenen Delikte,
der Prognose und den privaten Interessen des Betroffenen ab (vgl. Urteil
des BVGer F-5323/2014 vom 23. August 2016 E. 3.2). Diesbezüglich
konnte sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Rechtsmitteleingabe
vom 27. Februar 2014 und in der ergänzenden Eingabe vom 12. Mai 2014
äussern. Im Übrigen konnte er im Rahmen der ihm gewährten Replik aus-
drücklich zur Befristung von 15 Jahren Stellung nehmen, wodurch eine all-
fällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist
(vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je
m.H.).
4.5 In Bezug auf die erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellten
vorinstanzlichen Akten und die angeblich fehlende Nummerierung – die
dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2014 zugestellten Akten
der Vorinstanz sind sowohl nummeriert als auch paginiert – liegt ebenfalls
keine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Einerseits war es
dem Beschwerdeführer möglich, innert Rechtsmittelfrist eine 79-seitige Be-
schwerde einzureichen. Andererseits wurde ihm Gelegenheit gegeben,
eine Beschwerdeergänzung innert grosszügig angesetzter Frist (erstreckt
bis 12. Mai 2014) nachzureichen.
4.6 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer vor Erlass nicht persönlich anhörte. Sie beging damit
weder eine Verletzung des rechtliches Gehörs noch verstiess sie damit ge-
gen die Untersuchungsmaxime. Gemäss Art. 12 Bst. b VwVG haben Aus-
künfte der Parteien grundsätzlich schriftlich zu erfolgen (vgl. MO-
SER/BEUSCHKNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
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Seite 12
richt, 2. Aufl., 2013, Rz 3.86 S. 183 m.H.). Sodann gilt in der Bundesver-
waltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Diese ist nicht an bestimmte starre Beweisre-
geln gebunden, die der Behörde oder dem Gericht genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die ein-
zelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482
E. 3.2 S. 485 m.H.). Deshalb ist eine persönliche Anhörung – wie schon im
Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Einvernahme von Zeuginnen und
Zeugen festgehalten (vgl. Zwischenverfügung vom 18. März 2014) – nur
anzuordnen, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht abklären
lässt. Zudem kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden,
wenn der zu beweisende Sachverhalt nicht rechtserheblich oder der ange-
ordnete Beweis nicht geeignet ist, weitere Erkenntnisse herbeizuführen
(zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG, BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236 f. m.H. oder Urteile des Bundesgerichts 1C_193/2010
vom 4. November 2010 E. 2.8 und 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009
E 3.1 m.H.). In casu gab der Beschwerdeführer vor Erlass des Einreisever-
bots eine 32-seitige Stellungnahme ab, wobei er seine persönlichen Inte-
ressen (insbesondere seine familiären Beziehungen) ausführlich darlegen
konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Anhörung oder
andere in dieser Eingabe gestellten Beweisanträge geeignet gewesen wä-
ren, weitere Erkenntnisse herbeizuführen, zumal es insbesondere bezüg-
lich der dem Einreiseverbot zugrunde gelegten Straftaten und weitesge-
hend auch in Bezug auf seine familiären Beziehungen nicht um einen be-
strittenen Sachverhalt ging.
4.7 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass es dem
Vertreter des Beschwerdeführers durchaus gestattet gewesen wäre, in
Kontakt zu den von ihm als Zeugen vorgeschlagenen Personen zu treten.
Aus standesrechtlicher Sicht spricht nämlich nichts gegen eine Kontaktauf-
nahme mit Drittpersonen, die gar nicht als Zeugen aufgeboten bzw. deren
Einvernahme als Zeugen vom Gericht bereits abgelehnt worden sind. Im
Übrigen hat der Beschwerdeführer – obwohl von ihm explizit in Aussicht
gestellt (vgl. ergänzende Eingabe vom 12. Mai 2014) – darauf verzichtet,
innert erstreckter Frist entsprechende schriftliche Stellungnahmen nachzu-
reichen. Nichts desto trotz ist – soweit Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens – von einem rechtsgenüglich festgestellten Sachverhalt auszuge-
hen, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt.
F-936/2014, F-1661/2014
Seite 13
5.
5.1 Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs
2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung in allen Verfahren, die nach
seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder
von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE
2008/1 E. 2 m.H.). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Ver-
hältnisse abgestellt wird, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts
entstanden sind und bei Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt
eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrauensschutz-
prinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 279 ff.).
5.2 Im vorliegenden Fall wurden die dem Einreiseverbot zugrunde geleg-
ten Straftaten zwar vor dem Inkrafttreten verübt. Erst mit Strafurteil vom
27. August 2010 stand jedoch der für die Prüfung einer Fernhaltemass-
nahme massgebende Sachverhalt endgültig fest. Zudem befand sich der
Beschwerdeführer für längere Zeit in Untersuchungshaft (am 21./22. No-
vember sowie vom 5. Dezember 2007 bis 7. Juli 2008) bzw. im Strafvollzug
(vom 8. Juli 2008 bis zu seiner Ausschaffung aus der Schweiz am 28. Ja-
nuar 2014), weshalb es naheliegend und aus verfahrensrechtlichen Grün-
den auch angezeigt ist, ein Verfahren betreffend Einreiseverbot erst dann
einzuleiten, wenn der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bzw.
der Ausschaffung aus der Schweiz feststeht oder zumindest absehbar ist.
5.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es bei der
altrechtlichen Bestimmung auch nicht um das mildere Recht. Das in Art. 67
AuG Abs. 3 Satz 2 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der Einreise-
sperre von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG. Während nach neuem Recht für
ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren erforderlich ist, dass die be-
troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstellt, reichte es bezüglich einer Fernhaltermassnahme
von mehr als drei Jahren nach altem Recht aus, wenn die Person den Tat-
bestand der „Unerwünschtheit“ erfüllte. In einer vergleichbaren Konstella-
tion wie der vorliegenden war diese Voraussetzung ohne Weiteres gege-
ben und es wurde regelmässig eine unbefristete Einreisesperre verhängt.
Bis zur Praxisänderung vom August 2014 (vgl. BVGE 2014/20) wurden ge-
stützt auf Art. 67 Abs. 3 AuG verhängte unbefristete Einreiseverbote auch
vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. u.a. Urteil des BVGer
F-936/2014, F-1661/2014
Seite 14
C-3821/2009 vom 29. September 2011). Da dies seit dem besagten Grund-
satzurteil nicht mehr möglich ist, erweist sich Art. 67 Abs. 3 AuG sogar als
das mildere Recht. Infolgedessen ist die Anwendung des neuen Rechts in
casu mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. Ziff. 5.1 vorste-
hend).
6.
6.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3709, 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts-
ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In
diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behörd-
liche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig-
keit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an
das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt
auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose
zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen. Bestand ein solches Verhalten
in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störun-
gen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie
Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.).
6.2 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise-
verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese
Dauer überschritten werden. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungs-
lage. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hoch-
wertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Le-
ben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörig-
keit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenz-
überschreitender Dimension oder aus einer zunehmend schweren Delin-
quenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE
139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5323/2014
vom 23. August 2016 E. 5.3 m.H.). Allerdings kam das BVGer im bereits
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Seite 15
erwähnten BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz ver-
hängten Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befris-
ten sind (E. 6.9). Weiter befasste sich das BVGer in diesem Entscheid mit
der Frage der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und kam zum Schluss,
dass diese grundsätzlich 15 Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann
die Dauer 20 Jahre betragen (E. 7).
6.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach
Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem
(SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24
der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation
[SIS II] (ABl. L 381/4 vom 28.12.2006), nachfolgend: SIS II-Verordnung,
sowie Art. 20–22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener
Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung
vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
7.
Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung ins-
besondere auf das Strafurteil vom 27. August 2010. Zweifellos stellen die
mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung dar, was gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
grundsätzlich die Anordnung eines Einreiseverbots rechtfertigt.
8.
Das von der Vorinstanz ursprünglich verhängte, unbefristete Einreisverbot
wurde infolge der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsge-
richts (BVGE 2014/20) im Zuge der Vernehmlassung auf eine Dauer von
15 Jahren befristet. In einem weiteren Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob
die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 (schwerwiegende Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, welche die Ver-
hängung eines mehr als fünfjährigen Einreiseverbots zulassen.
Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch strafbare
Handlungen gegen Leib und Leben sowie durch wiederholte Delinquenz
im Vorfeld kann nach dem bereits Gesagten (vgl. E. 6.2) als Grundlage für
die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3
zweiter Satz AuG dienen. Vorausgesetzt wird allerdings auch, dass die
F-936/2014, F-1661/2014
Seite 16
Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signi-
fikant grösser sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevan-
ten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt.
8.1 Am 27. August 2010 verurteilte das Kreisgericht St. Gallen den Be-
schwerdeführer wegen versuchten bandenmässigen Raubes, gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfa-
chen Hausfriedensbruchs, Hehlerei, Vergehens gegen das Waffengesetz
und mehrfachen Vergehens gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren und neun Monaten. So war er an über 70 Einbruchdiebstäh-
len beteiligt. Aus dem Urteil geht hervor, dass das Verschulden für diesen
Tatkomplex aufgrund der zahlreichen Einzeldelikte, des langen Delikts-
raums (vom Dezember 2005 bis Dezember 2007), der Deliktsumme von
über Fr. 700‘000.-, des verursachten Sachschadens von rund Fr. 140‘000.-
und des mit den Mittätern organisierten und koordinierten Vorgehens sehr
schwer wog. Wesentlich straferhöhend wirkte der versuchte bandenmäs-
sige Raub (er wurde detailliert geplant, hätte aus dem Hinterhalt sowie un-
ter Einsatz eines Elektroschockgerätes ausgeführt werden sollen, und das
qualifizierte Merkmal der Bandenmässigkeit lag vor [vgl. Urteil des Kreis-
gerichts St. Gallen, S. 11]).
8.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist als gravierend anzuse-
hen. Die begangenen Straftaten können daher – sowohl was die betroffe-
nen Rechtsgüter als auch was die Art der Verletzung und die Höhe der der
ausgefällten Strafe anbelangt – ohne Weiteres als schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zwei-
ter Satz AuG qualifiziert werden. Bereits durch diese Verurteilung hat der
Beschwerdeführer die praxisgemässe Grenze einer längeren Freiheits-
strafe (ein Jahr) um ein Mehrfaches überschritten (vgl. dazu BGE 139 I 31
E. 2.1). Zudem ist bei Taten, die zur Verurteilung einer solchen Freiheits-
strafe führen, in ausländerrechtlicher bzw. administrativrechtlicher Per-
spektive grundsätzlich von schwerwiegenden Verstössen gegen die
schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4).
8.3 Zu prüfen ist, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3
AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgegangen werden kann. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer
insbesondere geltend, die in Frage stehenden Straftaten würden lange zu-
rückliegen und er habe sich seither wohlverhalten. Aus seinem Verhalten
im Strafvollzug und während der ihm dabei gewährten Hafturlaube kann er
sich in Bezug auf das vorliegende Administrativverfahren kaum etwas zu
F-936/2014, F-1661/2014
Seite 17
seinen Gunsten ableiten. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass
eine inhaftierte Person keine weiteren Verstösse gegen die Rechtsordnung
begehen kann. Andererseits steht im Strafverfahren bzw. im Strafvollzug
der Resozialisierungsgedanke im Vordergrund, während für das vorlie-
gende Administrativverfahren das Hauptaugenmerk der Massnahme in ih-
rer spezialpräventiven Zielsetzung liegt. Das Einreiseverbot soll weiteren
Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum
entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künf-
tigen Wiedereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots keine weiteren
Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen (vgl.
Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 8.2 m.H.). Gewichtig
ist sodann das generalpräventive Interesse, die öffentliche Sicherheit durch
eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen (Zur Zulässigkeit der Be-
rücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie
hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, siehe z.B. Urteil des
BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H. oder Urteil des BVGer
C-1542/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.2). Entscheidend kann daher bei
der hier vorzunehmenden Prognose nicht das Verhalten im Strafvollzug
sein, sondern erst dasjenige nach der Entlassung (vgl. statt vieler: Urteil
des BGer 2C_30/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 4.2 m.H.). Aus diesem
Grund erübrigt es sich auch, die Strafvollzugsakten des Beschwerdefüh-
rers beizuziehen, zumal sich die relevanten Aktenstücke (u.a. die Verfü-
gung des Sicherheits- und Justizdepartementes St. Gallen vom 19. No-
vember 2013) in den Akten des kantonalen Migrationsamtes bzw. der
Vorinstanz befinden.
Mit seinem wiederholten strafbaren Verhalten – der Beschwerdeführer
liess sich weder durch die früheren Verurteilungen noch durch die daraus
folgenden ausländerrechtlichen Massnahmen von der Begehung weiterer
Delikte abhalten – bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich künftig wohl
verhalten wird, weshalb von ihm zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor eine
schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG aus-
geht. Die Anordnung eines mehr als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots
ist demnach vom Grundsatz her zulässig.
9.
Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Im Vordergrund steht der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
F-936/2014, F-1661/2014
Seite 18
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (vgl. Art. 96 AuG; fer-
ner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 555 ff.).
9.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie oben ausgeführt, nach wie vor eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ei-
nem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend erheblich ist
das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung.
9.2 Dem solchermassen zu berücksichtigenden Interesse an einer langfris-
tigen Fernhaltung hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er besonders
stark mit der Schweiz verbunden sei (seit 1989 in der Schweiz, wo er ein
soziales Netzwerk und viele Kollegen habe). Seine vier minderjährigen Kin-
der, seine Ehefrau und seine frühere Ehefrau lebten hier. Es bestehe eine
gefestigte und intensive Beziehung zu all seinen Kindern. Die beiden Kin-
der aus erster Ehe hätten ihn im Rahmen der Besuchstage in der Strafan-
stalt oft besucht und wünschten einen intensiven Kontakt zu ihm. Für die
jetzige Ehefrau und seine beiden jüngeren Kinder (inzwischen ebenfalls
schulpflichtig) wäre es unzumutbar, dem Beschwerdeführer nach Serbien
zu folgen. Ferner habe er mehrere Zusagen für Arbeitsstellen in der
Schweiz erhalten (auch eine in Österreich). In Serbien habe er diesbezüg-
lich keine Aussichten und könne dort keine Existenz aufbauen. Nur für den
Fall der Aufhebung des Einreiseverbots könne er seine Familie unterstüt-
zen sowie Schulden zumindest ratenweise zurückzahlen.
9.2.1 Hierzu ist vorweg klarzustellen, dass allfällige Einschränkungen des
Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktionel-
ler Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensge-
genstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwe-
senheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (zum Streitgegenstand
vgl. E. 1.4 oben). Der Beschwerdeführer musste das Land aufgrund der
gegen ihn verfügten Ausweisung, mit der er seine Niederlassungsbewilli-
gung verlor, Ende Januar 2014 verlassen. Die Wohnsitznahme und der An-
tritt einer Arbeitsstelle in der Schweiz sowie die Pflege regelmässiger per-
sönlicher Kontakte scheitern mit anderen Worten bereits am nicht mehr
vorhandenen Anwesenheitsrecht. Im Folgenden stellt sich nurmehr die
Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausge-
hende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8
EMRK und Art. 13 BV standhält. Bei der in diesem Zusammenhang vorzu-
nehmenden Interessenabwägung ist dem Kindeswohl Rechnung zu tragen
(Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
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Seite 19
Kindes [KRK, SR 0.107]). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen per-
sönliche Kontakte pflegen zu können, geniesst allerdings keinen absoluten
Vorrang (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.).
9.2.2 Das frühere Erwerbsleben in der Schweiz und sein Familienleben vor
Antritt des Strafvollzugs hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab,
straffällig zu werden. Auch erste Strafurteile und entsprechende Verwar-
nungen hinderten ihn nicht daran, weitere Straftaten zu begeben. Insofern
kann er sich aus seinen hier gelebten Beziehungen bezüglich des Zeit-
raums, in dem er keine strafbaren Handlungen beging und nicht inhaftiert
war, kaum etwas zu seinen Gunsten ableiten. Seine jetzige Ehefrau heira-
tete er während des Strafvollzugs und zu einem Zeitpunkt, als er kein Auf-
enthaltsrecht mehr besass. Die Eheleute durften daher von Anfang an nicht
davon ausgehen, das Familienleben in der Schweiz führen zu können. Der
bisherige persönliche Umgang mit seinen beiden jüngeren Kindern (ab De-
zember 2007 auch in Bezug auf die beiden älteren Kinder) konnte schon
vor seiner Ausschaffung nur reduziert gepflegt werden (Hafturlaube, Besu-
che in der Strafanstalt, Ausgänge). Ferner hat er gegenüber seinen beiden
älteren Kindern lediglich ein Besuchsrecht (über das Sorgerecht verfügt
einzig seine frühere Ehefrau). Auf jeden Fall kann von einer gefestigten und
intensiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kin-
dern unabhängig vom Bestand eines Einreiseverbots nicht die Rede sein.
Im Übrigen werden die Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz
und den ihm nahestehenden Menschen durch das Einreiseverbot nicht
gänzlich unterbunden. Einerseits können familiäre Kontakte ausserhalb
der Schweiz bzw. des Schengen-Raums stattfinden oder durch die heute
zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel (z.B. SMS, WhatsApp, Te-
lefonate, Skype, usw.) aufrechterhalten werden. Andererseits besteht ge-
mäss Art. 67 Abs. 5 AuG die Möglichkeit, das Einreisverbot auf Gesuch hin
aus wichtigen Gründen und für einen klar begrenzten Zeitraum auszuset-
zen (Suspension). Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer denn auch
schon genutzt, wobei ihm bisher zwei Besuchsaufenthalte bewilligt wurden
(vom 12. August 2016 bis 26. August 2016 und vom 24. Dezember 2016
bis 7. Januar 2017). Diese zusätzliche, aufgrund des Gesagten gegenüber
einem lediglich fehlenden Aufenthaltsrecht aber nur geringfügig weitere
Einschränkung seines Familienlebens hat er hinzunehmen (siehe BVGE
2013/4 E. 7.7.1). Soweit unter diesen Umständen im Einreiseverbot ein re-
levanter Eingriff in das Privat- und Familienleben erblickt werden kann, ist
er durch das evidente öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt.
F-936/2014, F-1661/2014
Seite 20
9.3 Insgesamt kann festgehalten werden, dass nach wie vor ein gewichti-
ges öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Be-
schwerdeführers besteht, welches die geltend gemachten privaten Interes-
sen bei weitem überwiegt. Da er bereits einmal verwarnt (Androhung der
Ausweisung im Juni 2001) und einmal für zehn Jahre des Landes verwie-
sen wurde, handelt es sich bei ihm um einen Wiederholungstäter, auch
wenn diese Ausweisung im Jahre 2007 nicht vollzogen werden konnte.
Zieht man in Betracht, dass die Höchstdauer des Einreiseverbots im Wie-
derholungsfall 20 Jahre beträgt (vgl. BVGE 2014/20 E. 7), so kommt das
Bundesverwaltungsgericht in casu aufgrund einer wertenden Gewichtung
der sich gegenüberstehenden Interessen und der Praxis in vergleichbaren
Fällen (vgl. Urteile des BVGer C-417/2012 vom 8. Juni 2015 [Freiheits-
strafe von 3 Jahren und 9 Monaten; seit elf Jahren in der Schweiz; Ehefrau
und zwei Kinder in der Schweiz], C-3434/2014 vom 16. September 2015
[Freiheitsstrafe von 5 Jahren; seit Geburt in der Schweiz; mit Schweizerin
verheiratet] und C-6584/2015 vom 22. Juni 2016 [Freiheitsstrafe von 7 Jah-
ren und 3 Monaten; seit 30 Jahren in der Schweiz; Ehefrau und Kind in der
Schweiz]) zum Schluss, dass die verhängte Massnahme sowohl vom
Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer von 15 Jahren eine
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
Dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die zu erwartende Dauer der
Fernhaltemassnahme seitens des zuständigen Sachbearbeiters der
Vorinstanz ein drei- bzw. zehnjähriges Einreiseverbot in Aussicht gestellt
worden sei, ergibt sich – entgegen seinen Vorbringen – nicht aus den Ak-
ten. Es war der Vertreter des Beschwerdeführers, der den Vorschlag eines
dreijährigen Einreiseverbots machte. Der Sachbearbeiter teilte dies dem
kantonalen Migrationsamt am 17. Dezember 2013 per Mail mit
(vgl. act. 10/Akten des SEM S. 117). Eine entsprechende Zusicherung ge-
genüber dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter lässt sich daraus
aber nicht ableiten. Ähnliches gilt in Bezug auf die Dauer von zehn Jahren.
Diese Dauer wurde vom kantonalen Migrationsamt eingebracht, wobei der
Sachbearbeiter der Vorinstanz gegenüber der kantonalen Behörde per
Mail am 19. Dezember 2013 mitteilte, dass ein Einreiseverbot von zehn
Jahren verfügt werde (vgl. act. 19/Akten des SEM S. 115). Gegenüber dem
Vertreter des Beschwerdeführers wurde ebenfalls per Mail vom 19. Dezem-
ber 2013 lediglich festgehalten, dass der Einschätzung der kantonalen Be-
hörde gefolgt werde, ohne jedoch die Dauer von zehn Jahren zu erwähnen
(vgl. act. 10/Akten des SEM S. 114). Somit fehlt es schon an einer der
Voraussetzungen, um sich auf den in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV
verankerten Grundsatz des Schutzes von Treu und Glauben berufen zu
F-936/2014, F-1661/2014
Seite 21
können. Zudem müsste die von einer sochen Auskunft bzw. Zusicherung
betroffene Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffenen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.2 S. 72 f. m.H.). In casu
wird nicht dargelegt, dass diesbezügliche Dispositionen getroffen wurden.
10.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS zu Recht angeordnet. Der Beschwerde-
führer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger
im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS
ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten und beispielsweise
in Österreich eine ihm angebotene Arbeitsstelle anzutreten. Der darin lie-
gende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl.
Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO [gefordert ist u.a. die Verurteilung zu
einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht
ist]). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schen-
gen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu
wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
11.
Das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf 15 Jahre befristete Ein-
reiseverbot (inkl. Ausschreibung im SIS) erweist sich im Lichte von Art. 49
VwVG somit als rechtmässig und tangiert – soweit man überhaupt von ei-
nem Eingriff sprechen kann – auch den Kerngehalt der vom Beschwerde-
führer in seiner Rechtsmitteleingabe wahllos aufgeführten weiteren Verfah-
rensrechte und Grundfreiheiten (u.a. persönliche Freiheit, Verbot von grau-
samer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, Menschenwürde,
Recht auf Hilfe in Notlagen, Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsgarantie, Ver-
sammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Anspruch auf ein faires Verfahren)
nicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstands-
los geworden ist.
12.
12.1 In einer separaten Verfügung vom 24. Februar 2014 lehnte die Vo-
rinstanz den Antrag um „Parteientschädigung“ (recte: unentgeltliche
Rechtsverbeiständung) ab, wobei sie dies einerseits mit der Aussichtslo-
sigkeit und andererseits mit der fehlenden Notwendigkeit begründete. In
der dagegen erhobenen Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2014 führte
der Vertreter insbesondere aus, bei einem Einreiseverbot handle es sich
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Seite 22
um einen schwerwiegenden Eingriff für die betroffene Person. Der Be-
schwerdeführer sei juristischer Laie und habe sich zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Verfahrens in der Strafanstalt D._______ befunden. Aus-
serdem habe es sich zufolge der komplexen und umfangreichen Sach- und
Rechtslage um ein anspruchsvolles Verfahren gehandelt, so dass der Bei-
zug eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen sei.
12.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein
Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Entgegen ihrer Einordnung im Ab-
schnitt über Beschwerdeverfahren gelten diese Bestimmungen nicht nur
für streitige, sondern auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren, da es
sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen
Anspruch handelt (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; ferner Urteil des BVGer
C-5623/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 3). Die vom Bundesgericht entwi-
ckelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche
Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also
auch für solche vor dem SEM (vgl. Urteile des BVGer C-6554/2012 vom
12. Juli 2013 E. 4.1 oder C-4017/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.1 je m.H.).
12.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz
nicht bestritten. Die Frage der Aussichtslosigkeit kann sodann mit Hinweis
auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
Wie eben erwähnt, handelt es sich bei der Notwendigkeit um ein Kriterium,
welches zusätzlich zur Mittellosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit erfüllt
sein muss. Eine solche sachliche Notwendigkeit ist dann zu bejahen, wenn
die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen
sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts erforderlich ma-
chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der mittellosen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann,
wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder recht-
liche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich al-
leine gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 m.H.; MOSER
ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel
2013, S. 283 Rz. 4.120). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, der
Offizialmaxime oder des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes
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wegen lässt eine anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig
erscheinen, erlaubt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes
einen strengeren Massstab. Daneben fallen in der Person des Betroffenen
liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden (MOSER ET AL., a.a.O., S. 283 Rz. 4.120; vgl. zum Ganzen
auch Urteile des BVGer E-2262/2007 vom 19. Juni 2013 E. 6.2 und D-
6652/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2). Dass der Verfahrensausgang
auf dem Rechtsmittelweg korrigiert werden kann, schliesst die Notwendig-
keit einer Verbeiständung nicht aus (vgl. GEROLD STEINMANN in: St. Galler
Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 70 f. m.H.).
Bei der Prüfung der sachlichen Notwendigkeit sind die konkreten Um-
stände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei als besondere Schwie-
rigkeiten nicht nur Faktoren wie die Kompliziertheit der Rechtsfragen, die
Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes und dergleichen, sondern auch per-
sönliche Umstände der Partei wie das Alter, die soziale Situation, die
Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfas-
sung ins Gewicht fallen (vgl. Urteile des BVGer C-4017/2012 vorzitiert
E. 3.2 und E-2262/2007 vorzitiert E. 6.2).
12.4 Im vorinstanzlichen Verfahren ging es für den Beschwerdeführer – wie
bereits erwähnt – lediglich darum, bei der Ermittlung des Sachverhalts mit-
zuwirken, wobei ihm aufgrund der von ihm begangenen Straftaten, die in
casu unbestritten sind, Gelegenheit gegeben wurde, sich zum beabsichtig-
ten Einreiseverbot zu äussern. Von ihm wurde also erwartet, insbesondere
seine persönlichen Interessen (u.a. seine familiären Beziehungen), die ge-
gen den Erlass eines Einreiseverbots sprechen würden, darzulegen. Be-
sondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sind da-
bei nicht erkennbar. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zum fraglichen
Zeitpunkt im Strafvollzug befand, hätte er auch ohne Rechtvertretung in
der oben beschriebenen Weise an der Ermittlung des Sachverhalts mitwir-
ken können. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, es sei ihm wegen
mangelnder Sprachkenntnisse oder aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich gewesen, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Eine
Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren war daher nicht notwendig.
12.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung vom 24. Februar 2014 im Ergebnis rechtmässig ist (vgl. Art 49
VwVG). Die diesbezügliche Beschwerde ist demzufolge ebenfalls abzuwei-
sen.
13.
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13.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Kosten (für beide Verfahren)
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden
die Kosten ermässigt. Insoweit die Vorinstanz im Hauptverfahren auf ihre
Verfügung vom 24. Januar 2014 zurückgekommen ist und die Dauer der
Fernhaltemassnahme auf 15 Jahre befristet hat, ist der Beschwerdeführer
als teilweise obsiegende Partei anzusehen und sind die Verfahrenskosten
entsprechend zu reduzieren. Diese sind für beide Verfahren auf Fr. 1‘200.-
festzulegen.
13.2 Aus dem gleichen Grund sind dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine ermässigte Entschädigung in gerichtlich festzusetzender
Höhe zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1[). Der Rechtsvertre-
ter stellt in der am 12. Mai 2014 eingereichten Honorarnote eine Entschä-
digung von Fr. 5‘742.05 (inkl. Auslagen und Zuschlag für die Mehrwert-
steuer) in Rechnung. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Einga-
ben – in casu war ein Grossteil der Aufwendungen nicht notwendig (u.a.
betrafen sie nicht den Streitgegenstand) – der Schwierigkeit der Streitsa-
che in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der Bandbreite der bislang
ausgerichteten Entschädigungen und dem Umstand, dass der Beschwer-
deführer nur zu einem geringen Teil obsiegt hat, ist ihm eine Entschädigung
von Fr. 500.- zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde betreffend das Einreiseverbot wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Beschwerde betreffend die unentgeltliche Verbeiständung für das
vorinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag
von Fr. 1‘200.- auferlegt. Sie sind durch den am 15. August 2014 geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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