B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-943/2017
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsbe-
ratungsbüro im Asylwesen, Stegmattstrasse 9, 4562 Biberist,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1983) ist ein aus Syrien stammender Kurde.
Am 6. April 2010 gelangte er in die Schweiz und ersuchte um Asyl (Akten
der Vorinstanz N […] [SEM-act.] A1/10 S. 7 Ziff. 17 und 20). Mit Verfügung
vom 28. November 2013 wurde das Asylgesuch abgelehnt und der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Der Vollzug der Wegwei-
sung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (SEM-
act. A15/9). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-7282/29013 vom 28. Februar 2014 abgewiesen
(SEM-act. A24/17).
B.
Am 16. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer erstmals bei der
Vorinstanz die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit (SEM-act. C1/3). Mit
Verfügung vom 1. Dezember 2014 lehnte das SEM das Gesuch ab (SEM-
act. C 5/6).
C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz erneut ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit und
brachte zur Begründung vor, er sei Anjab aus Syrien. Als solcher würde ihn
der syrische Staat bis heute nicht als seinen Angehörigen betrachten. Aus-
serdem seien ein Bruder und ein Cousin als Staatenlose anerkannt wor-
den. Er müsste, um die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten, nach Sy-
rien reisen, was er aber ablehne (SEM-act. C6/3).
In einem Schreiben vom 14. Dezember 2016 konfrontierte die Vorinstanz
den Beschwerdeführer damit, dass er gemäss der von ihm eingereichten
Zivilstandsurkunde in Syrien eingebürgert sei. Er habe zudem die Möglich-
keit, über seine Mutter die türkische Staatsangehörigkeit zu erwerben. An-
gesichts dieser Erkenntnisse sei sein Gesuch aussichtslos (SEM-act.
C7/1). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit einer Eingabe vom
3. Januar 2017 folgendermassen: Er sei Anjab und habe keine „syrische
Identität“. Seine Mutter sei „in den türkischen Akten“ noch ledig. Die türki-
sche Botschaft habe sich geweigert, Informationen über seine Mutter her-
auszugeben (SEM-act. C8/3).
D.
Am 11. Januar 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (SEM-act. C9/6).
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E.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Rechtsmittel gegen die vorgenannte Verfügung er-
heben und deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an das
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragen. Even-
tualiter liess er um Aufhebung der Verfügung und Anerkennung seiner
Staatenlosigkeit ersuchen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er Ein-
sicht in sämtliche Akten und Gewährung einer Nachfrist zur Vervollständi-
gung der Beschwerdebegründung bzw. eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragen (Akten des BVGer [BVGer-act.] 1).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 wurde dem Antrag auf An-
setzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung statt-
gegeben (BVGer-act. 3).
G.
Mit Eingabe vom 6. März 2017 liess der Beschwerdeführer seine Be-
schwerde ergänzen (BVGer-act. 4).
H.
Am 21. März 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer mit, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu ei-
nem späteren Zeitpunkt entschieden (BVGer-act. 6).
I.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. April 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 7).
J.
Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 10. Mai 2017 an seinen
Rechtsbegehren festhalten und reichte ein an die türkische Botschaft in
Bern gerichtetes Schreiben, datiert vom 9. Mai 2017, zu den Akten (BVGer-
act. 9).
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff.
VGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954
über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen,
StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn auf
Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Original-
text: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als
seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Be-
griffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem
Staat (sog. "de iure"-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich
dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörig-
keit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt
(sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechts-
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stellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landes-
recht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.;
Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.).
Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur
angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist,
beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verlo-
ren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staats-
angehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie
zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus
dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012
vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der
Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und
Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz
der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März
2009 E. 3.2 m.H.).
3.2 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels ei-
ner spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen
Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer
Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der
Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastre-
gel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).
Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die
Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der
Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der
Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt
unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei ein-
geleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsa-
chen, welche die Partei besser kennt als die Behörde bzw. welche die Be-
hörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem
Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139
E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache
(hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist.
Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil
des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.). Demzu-
folge sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, das SEM habe nicht
dargelegt, wie er die türkische oder die syrische Staatsangehörigkeit erlan-
gen könnte, unbehelflich.
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer behauptet, er sei Kurde aus Syrien, gelte in sei-
nem Heimatland als Ajanib (Sog. Ajnabi, wörtlich: Ausländer) und sei daher
staatenlos.
4.2 Dagegen hielt die Vorinstanz fest, die Mutter des Beschwerdeführers
sei türkische Staatsangehörige. Gemäss dem türkischen Staatsangehö-
rigengesetz Nr. 5901 vom 29. Mai 2009, Art. 7, sei ein Kind, welches in
oder ausserhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer tür-
kischen Mutter in der Ehe geboren werde, türkischer Staatsangehöriger
(Absatz 1). Weiter sei ein Kind, welches als Kind einer Mutter türkischer
Staatsangehörigkeit und eines ausländischen Vaters ausserhalb der Ehe
geboren werde, türkischer Staatsangehöriger (Absatz 2). Damit sei erstellt,
dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit über seine
Mutter entweder bereits besitze oder aber beantragen könne. Ob die Ehe
seiner Eltern in der Türkei registriert sei oder nicht, sei dabei nicht von Be-
lang.
Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Zivil-
standsregister habe er zudem die syrische Staatsangehörigkeit erlangt. Er
sei „Arab. Syrer“ gemäss Dekret Nr. 49 des Jahres 2011. Diese Information
sei auch dem Eheschein, welchen die Ehefrau anlässlich ihres Asylverfah-
rens zu den Akten gereicht habe, zu entnehmen. Unter der Rubrik Natio-
nalität werde der Beschwerdeführer als „Arabischer Syrer“ aufgeführt.
4.3 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber vorbringen, die türkischen
Behörden hätten keine aktuellen Angaben betreffend seine Mutter. Sie sei
„dort“ als ledig eingetragen. Seine Mutter sei schon immer in Syrien wohn-
haft gewesen und besitze weder eine türkische Identitätskarte noch einen
türkischen Reisepass. Es sei ihr zudem aufgrund der kriegerischen Lage
in Syrien nicht möglich in die Türkei zu reisen. Er habe mehrfach bei der
türkischen Botschaft in Bern angefragt, ob und wie er die türkische Staats-
angehörigkeit erlangen könne. Man habe ihm lediglich mitgeteilt, seine
Mutter müsse persönlich mit ihm zusammen in der Botschaft erscheinen.
Weil seine Mutter nicht ausreisen könne, sei es ihm nicht möglich, die tür-
kische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Seine Mutter habe einen Cousin
väterlicherseits geheiratet, der bereits in Nordsyrien gelebt habe. Die nur
traditionell als Imamehe geschlossene Verbindung sei nie in den türkischen
Zivilstandsregistern erfasst worden. Somit sei auch seine Geburt nie in den
türkischen Registern erfasst worden und den türkischen Behörden nicht
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bekannt. Da er nicht in den Registern der türkischen Behörden eingetragen
sei, sei es ihm unmöglich, die türkische Staatsangehörigkeit zu erlangen.
Es sei ihm auch nicht zumutbar, nach Syrien zu reisen. Das SEM verkenne,
dass der Auszug aus dem Zivilstandregister und der Eheschein zahlreiche
Fehler beinhalten würden. So fehle bei beiden Dokumenten die syrische
Nationalitäts-Nr.. Weiter spreche gegen die Echtheit des Auszugs aus dem
Zivilstandsregister, dass das Dokument unüblicherweise von Hand ge-
schrieben sei, der Stempel vom Dorfvorsteher der Provinz Al Hassaka
stamme und ein Dorfvorsteher nicht beim syrischen Staat angestellt sei.
Ausserdem stehe im Auszug, dass er ledig sei, er habe jedoch vor Ausstel-
lung des Dokuments geheiratet.
5.
5.1 Die türkische Staatsangehörigkeit der Mutter des Beschwerdeführers
ist unbestritten.
5.2 Art. 7 des türkischen Staatsangehörigengesetz Nr. 5901 vom 29. Mai
2009 lautet folgendermassen:
(1) Ein Kind, welches in oder ausserhalb der Türkei als Kind eines türki-
schen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, ist tür-
kischer Staatsangehöriger.
(2) Ein Kind, welches als Kind einer Mutter türkischer Staatsangehörigkeit
und eines ausländischen Vaters ausserhalb der Ehe geboren wird, ist tür-
kischer Staatsangehöriger.
5.3 Demzufolge kann der Beschwerdeführer als Sohn einer türkischen
Staatsangehörigen die türkische Staatsangehörigkeit erwerben. Nach dem
Wortlaut des Gesetzes ist es unerheblich, ob die Mutter des Kindes ledig
oder verheiratet ist. Auch wenn er in den türkischen Registern nicht regis-
triert sein sollte, kann er mittels einer Geburtsurkunde nachweisen, dass er
der Sohn einer türkischen Staatsangehörigen ist.
6.
6.1. Zu klären bleibt somit, ob der Beschwerdeführer mit seinen Versuchen,
die türkische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, alles ihm Zumutbare
unternommen und die Türkei ihm aus unzureichenden Gründen die Wie-
dereinbürgerung verwehrt hat. Die Anforderungen an das Zumutbare sind
angesichts des oben zu Sinn und Zweck des Abkommens Ausgeführten
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hoch anzusetzen. Es müssen alle Schritte, die nach der nationalen Rechts-
lage zur Wiedererlangung notwendig sind und die als zumutbar angesehen
werden können, unternommen worden sein (vgl. in diesem Sinne die Ur-
teile des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.4 und
2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 4.2).
6.2 Die vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte können nicht als
genügend angesehen werden, um ihn als staatenlos anzuerkennen. Zwar
werden in der Beschwerdeschrift mehrere Kontakte des Beschwerdefüh-
rers mit der türkischen Botschaft in Bern geltend gemacht. Dort habe man
ihm lediglich mitgeteilt, seine Mutter müsse persönlich mit ihm zusammen
in der Botschaft erscheinen. Weil die Mutter nicht ausreisen könne, sei es
ihm unmöglich die türkische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die geltend
gemachten Kontakte sowie die Ausführungen der türkischen Botschaft
wurden jedoch nicht nachgewiesen.
Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben an die türkische Bot-
schaft in Bern datiert vom 9. Mai 2017. In der Replik vom 10. Mai 2017
wurde eine Kopie der Quittung, aus welcher hervorgehe, dass das Schrei-
ben an die türkische Botschaft versandt worden sei, als Beweismittel auf-
geführt. Diese Quittung war der Eingabe jedoch nicht beigelegt worden.
Dennoch würde ein einziges Schreiben für einen Nachweis, alles ihm Zu-
mutbare unternommen zu haben, nicht genügen.
Vielmehr ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er offenbar keine
weiteren Bemühungen unternommen und nicht bei den türkischen Behör-
den nachgehakt hat. Letzteres wäre aber notwendig, um davon ausgehen
zu können, die türkischen Behörden würden ihm – in Abweichung von der
klaren nationalen Gesetzgebung – die Einbürgerung kategorisch verwei-
gern. Ohne den Nachweis weiterer und intensiver Bemühungen seitens
des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, der türkische
Staat wäre bereit, seinen eigenen Gesetzen nachzukommen und den Be-
schwerdeführer einzubürgern, sofern dieser bereit ist, die entsprechenden
Voraussetzungen zu erfüllen.
6.3 In casu kann demzufolge vorläufig offen bleiben, ob der Beschwerde-
führer die syrische Staatsangehörigkeit erlangen könnte.
6.4 Aus dem Umstand, dass Verwandte (Cousin und Bruder) in der
Schweiz als staatenlos anerkannt worden sind, kann der Beschwerdefüh-
rer für sich nichts ableiten, da die Situation und Gegebenheiten bei jeder
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Person individuell zu prüfen sind (Urteil des BVGer C-346/2010 vom
21. Dezember 2012 E. 5.3).
6.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die türkische Staatsangehö-
rigkeit zu erlangen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Gesuch um
Feststellung der Staatenlosigkeit abgelehnt.
7.
Die angefochtene Verfügung ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden
und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017 wurde der Entscheid über
das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erschei-
nen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wer-
den. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind
(BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegeh-
ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer-
den können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).
8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits
im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen wer-
den konnte. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf
Fr. 1'000.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu-
stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr.
N […] zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthal-
ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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