B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-950/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B._______, Fürsprecherin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Januar 2017 ihre Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers durch
den Kanton Bern verweigerte und seine Wegweisung anordnete,
dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 durch pos-
talische Zustellung an seine Rechtsvertreterin eröffnet wurde,
dass die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers mit einer vom
11. Februar 2017 datierten Eingabe (Poststempel: 13. Februar 2017)
Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegte,
dass sie in materieller Hinsicht den Antrag stellte, die vorgenannte Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der zwischenzeit-
lich abgelaufenen Rechtsmittelfrist ersuchte und zur Begründung ihre
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geltend machte,
dass mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 der Beschwerdeführer
auf das Ungenügen der Begründung und der beweismässigen Untermau-
erung des Wiederherstellungsgesuchs hingewiesen wurde,
dass er aufgefordert wurde, bis zum 28. Februar 2017 einen Arztbericht
einzureichen, der sich zur Art und zum Verlauf der Erkrankung seiner
Rechtsvertreterin äussert,
dass aus dem Arztbericht hervorgehen müsse, wie sich diese Erkrankung
konkret auf deren Fähigkeit auswirkte, eine fristwahrende Handlung vorzu-
nehmen oder zu veranlassen,
dass sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in einer Eingabe
vom 28. Februar 2017 ausdrücklich weigerte, den Grund ihrer Arbeitsunfä-
higkeit offen zu legen,
und zieht in Erwägung,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art.
37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG) und die Beschwerde ansonsten den inhaltlichen Anforderungen
des Art. 52 VwVG entspricht,
dass die Beschwerde jedoch unbestrittenermassen nach Ablauf der 30-tä-
gigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht wurde,
weshalb ein Eintreten die nachgesuchte Wiederherstellung voraussetzt,
dass die Rechtsvertreterin zur Begründung des Wiederherstellungsge-
suchs vorbrachte, sie sei von Montag, 6. Februar 2017, bis Freitag,
10. Februar 2017, aus gesundheitlichen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen,
dass die Mitarbeiter ihrer Kanzlei nicht in der Lage seien, eine Beschwer-
deschrift der vorliegenden Art selbständig zu redigieren, weshalb die Vo-
raussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG für die Wiederherstellung einer
versäumten Rechtsmittelfrist erfüllt seien,
dass sie zum Beweis ein vom 10. Februar 2017 datiertes Arztzeugnis ein-
reichte, das eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Rechtsvertre-
terin von 100 % im genannten Zeitraum bescheinigt,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine versäumte Frist wieder hergestellt
werden kann, wenn – als materielle Voraussetzung – der Gesuchsteller
oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert Frist zu han-
deln, und – als formelle Voraussetzungen – innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses sowohl unter Angabe des Grundes ein entsprechendes
Gesuch gestellt, als auch die versäumte Handlung nachgeholt wird,
dass die formellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Gesuchs des
Beschwerdeführers um Wiederherstellung der versäumten Beschwerde-
frist offensichtlich erfüllt sind,
dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive oder sub-
jektive Gründe im Sinne der objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vor-
liegen und weder den Gesuchsteller noch dessen Vertretung oder anderen
beigezogenen Personen eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann
(PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 28 VwVG),
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dass eine Krankheit des Gesuchstellers, seines Vertreters oder einer bei-
gezogenen Person rechtsprechungsgemäss nur dann einen Wiederher-
stellungsgrund darstellt, wenn sie kurz vor Ablauf der Frist auftritt und so
ernsthaft ist, dass sie der betroffenen Person jede auf Fristwahrung gerich-
tete Massnahme verunmöglicht,
dass eine solche fristwahrende Massnahme etwa darin bestehen kann,
dass die betroffene Person selbst eine rudimentäre Beschwerde einreicht,
die später verbessert oder ergänzt werden kann, oder zu diesem Zweck
ganz oder teilweise die Dienste von Dritten in Anspruch nimmt,
dass die krankheitsbedingte Unmöglichkeit, solche fristwahrende Mass-
nahmen zu ergreifen oder zu veranlassen, substantiiert vorgetragen und
mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt sein muss,
dass die geltend gemachte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von
100 % zwar am 6. Februar 2017 und damit dem letzten Tag der Beschwer-
defrist einsetzte, sie jedoch nicht zwingend als ernsthafte Erkrankung im
oben dargestellten Sinn gewertet werden muss,
dass deshalb die blosse ärztliche Bestätigung eines Krankheitszustandes
und einer sich daraus ergebenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur An-
erkennung eines Hindernisses regelmässig nicht genügt (vgl. zum Ganzen
Urteile des BGer 2C_1212/2013 vom 28.07.2014 E. 6.3, 8C_554/2010 vom
4.08.2010 E. 4.2, je m.H.; ferner EGLI, a.a.O. N. 13 und 20 ff. zu Art. 24
VwVG),
dass die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs und seine beweis-
mässige Untermauerung diesen Anforderungen offensichtlich nicht ge-
nügte, weshalb das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 die Gelegenheit gab, das Un-
terlassene nachzuholen,
dass sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe
vom 28. Februar 2017 weigert, die Gründe für ihre Arbeitsunfähigkeit of-
fenzulegen, und vorausschickt, sie sei keinesfalls bereit, ihren Arzt gegen-
über ihrem Mandanten vom Arztgeheimnis zu entbinden, damit dieser Ein-
blick in ihre ärztlichen Akten nehmen könne,
dass die Rechtsvertreterin ferner geltend macht, das Misstrauen von Ge-
richten Anwälten gegenüber, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig seien,
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sei ihr völlig unverständlich, und die Verpflichtung, die Gründe für die Ar-
beitsunfähigkeit offenzulegen, betrachte sie als massiven Eingriff in die
persönliche Freiheit,
dass die Rechtsvertreterin des Weiteren vorträgt, die in der Zwischenver-
fügung zum Ausdruck gebrachte Vermutung, sie würde ein falsches Arzt-
zeugnis erschleichen, um eine verpasste Frist wiederherstellen zu lassen,
erachte sie als Zumutung,
dass sie es als weitere Zumutung betrachte, wenn von ihr verlangt werde,
die Unmöglichkeit der Instruktion eines Substituten nachzuweisen, der we-
nigstens eine rudimentäre Beschwerdeschrift hätte einreichen können,
dass es genügen müsse, wenn sie schreibe, dass in ihrer Kanzlei zur Zeit
kein Personal beschäftigt werde, das in der Lage wäre, die Arbeit an ihrer
Stelle auszuführen,
dass schliesslich ein Anwalt kaum dazu verpflichtet werden könne, jeder-
zeit solches Personal zur Verfügung zu halten, und sie ein solches Ansin-
nen als massiven Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit werten würde,
dass diese Argumente nicht überzeugen, gesundheitliche Wiederherstel-
lungsgründe vielmehr wie alle anderen Wiederherstellungsgründe zu sub-
stantiieren und zu belegen sind, wobei keine anderen Beweisregeln gelten,
wenn der Gesuchsteller eine Rechtsvertretung beizieht,
dass zudem das Bundesverwaltungsgericht seine Zwischenverfügung an
den Beschwerdeführer als Partei des Verfahrens richtete, die sich die
Handlungen und Unterlassungen seiner Rechtsvertretung wie eigenes Ver-
halten zurechnen lassen muss,
dass dieser Umstand die Rechtsvertreterin nicht daran hinderte, das Bun-
desverwaltungsgericht um vertrauliche Behandlung sensitiver gesundheit-
licher Daten gegenüber ihrem eigenen Mandanten zu ersuchen, was ihr
ohne weiteres hätte zugesichert werden können,
dass die Rechtsvertreterin schliesslich einem fundamentalen Irrtum unter-
liegt, wenn sie meint, das Gericht unterstelle ihr, sie habe ein inhaltlich fal-
sches Arztzeugnis erwirkt, um die Voraussetzungen für eine Wiederherstel-
lung der versäumten Rechtsmittelfrist zu schaffen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfä-
higkeit nicht in Zweifel zog, sondern darauf hinwies, dass eine solche Ar-
beitsunfähigkeit nicht zwangsläufig die Unmöglichkeit impliziert, fristwah-
rende Massnahmen zu ergreifen,
dass die Rechtsvertreterin abschliessend auf die Pflicht von Anwältinnen
und Anwälten hinzuweisen ist, die für eine ordnungsgemässe Führung
ihrer Anwaltspraxis notwendigen sachlichen, personellen und organisatori-
schen Voraussetzungen vorzusehen (WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zin-
del [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 ff. zu Art.
12),
dass daher auch ein Anwalt, der seine Anwaltspraxis alleine führt, gehalten
ist, sich so zu organisieren, dass die Fristen im Falle einer Verhinderung
gewahrt sind (so ausdrücklich Urteil des BGer 8C_554/2010 vom
04.08.2010 E. 4.2 in fine; vgl. auch Egli, a.a.O., N. 15 zu Art. 24),
dass somit ein unverschuldeter Hinderungsgrund im Sinne von Art. 24 Abs.
1 VwVG weder substantiiert dargelegt noch ausgewiesen wird, weshalb
das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und
auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen und auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG
und Art. 1 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 7
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Urteils mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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