B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-954/2016
Ur t e i l vom 3 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Ardiana Rama, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-954/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (chinesischer Staatsangehöriger, geb. 1981) wurde
am 11. Januar 2016 im Kanton Zürich von der Polizei kontrolliert. Er wies
sich den Beamten gegenüber mit einem chinesischen Reisepass, einem
abgelaufenen Visum für Malta sowie einer Bestätigung der maltesischen
Behörden aus, dass ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
hängig sei. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
12. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen
gegen das Ausländergesetz (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt) zu einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren
sowie zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Gestützt auf diesen Strafbe-
fehl wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons Zürich
am 13. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 verhängte die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (14. Januar 2016 bis
13. Januar 2018) gültig für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein so-
wie – mittels Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) – für
das Gebiet sämtlicher Schengen-Staaten. Zudem entzog die Vorinstanz ei-
ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In ihrer Begrün-
dung stützte die Vorinstanz sich auf die Wegweisungsverfügung des Mi-
grationsamts des Kantons Zürich und auf den Strafbefehl der Staatsan-
waltschaft Limmattal/Albis.
C.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2016 beantragt die Rechtsvertreterin na-
mens des Beschwerdeführers hauptsächlich die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
In der Begründung wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör, u.a. im Zusammenhang mit dem Erlass des Einreiseverbots, geltend
gemacht.
Sodann wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Novem-
ber 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung in Malta verfüge. Insofern habe
die Vorinstanz ihre Verfügung auf einen falschen Sachverhalt abgestützt.
Es fehle daher an einer rechtlichen Grundlage für den Erlass eines Einrei-
severbots, auf jeden Fall sei die Dauer jedoch unverhältnismässig.
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Der Beschwerdeschrift beigelegt waren 18 Beweismittel, darunter eine Ko-
pie der dem Beschwerdeführer von Malta am 4. November 2015 ausge-
stellten Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 3. November 2016.
D.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2016 hält die Vorinstanz daran fest, das
Einreiseverbot vom Grundsatz her zu Recht erlassen zu haben. Gestützt
auf den nun vorgelegten maltesischen Aufenthaltstitel reduzierte sie aller-
dings die Dauer des Einreiseverbots auf 1 Jahr und ordnete die Löschung
der Ausschreibung im SIS an.
E.
In seiner Replik vom 13. Mai 2016 hält der Beschwerdeführer ausdrücklich
nur noch am Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots fest.
F.
Neben der Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die den
Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons
Zürich bei.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide be-
treffend Gesuche um (wiedererwägungsweise) Aufhebung eines Einreise-
verbots sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG
i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungs-
adressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),
soweit sie nicht durch die während des Verfahrens verfügte Befristung des
Einreiseverbots auf ein Jahr sowie die Löschung der SIS-Ausschreibung
gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteil des BVGer
C-2613/2011 vom 19. November 2014 E. 1.4).
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG).
Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die Rechtsgrundlage für den Erlass von Einreiseverboten durch die Vo-
rinstanz findet sich in Art. 67 Abs. 1 – 3 sowie 5 AuG und lautet folgender-
massen:
"1Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegen-
über weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a. die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort voll-
streckt wird;
b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.
2Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ver-
fügen, die:
a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
b. Sozialhilfekosten verursacht haben;
c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-
78) genommen worden sind.
3Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ver-
fügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt.
4(…)
5Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben."
3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti-
gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
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Seite 5
u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü-
ter Einzelner. In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Eine derartige
Prognose lässt sich aus dem vergangenen Verhalten des Betroffenen ab-
leiten, was erklärt, warum Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer
Fernhaltemassnahme mit einem bereits erfolgten Verstoss gegen die frag-
lichen Polizeigüter verknüpft (vgl. Urteile des BVGer C-988/2015 vom
29. Oktober 2015 E. 6.2, C-4231/2014 vom 8. April 2015 E. 5.2 und
C-8670/2010 vom 7. November 2012 E. 4.2, je m. H.).
3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht demnach auch, wer Normen des Aus-
länderrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen
Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un-
kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften
stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Auslän-
derin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzten und sich im Falle
von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer C-7411/2014 vom 30. März 2016 E. 4.2 m.H.).
4.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi-
ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei-
severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung
vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
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Seite 6
5.
Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, dem Beschwerdeführer sei in Be-
zug auf das Einreiseverbot das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (vgl.
Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29 ff. VwVG; Beschwerdeschrift Ziff. 14, 43 ff.,
Replik Ziff. 28 ff.). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Aus den Ak-
ten ergibt sich ohne weiteres, dass dem Beschwerdeführer am 12. Januar
2016 durch die Zürcher Kantonspolizei das rechtliche Gehör im Hinblick
auf eine mögliche Fernhaltemassnahme gewährt wurde (Akten ZH 9/19
Ziff. 4). Dies geschah in Anwesenheit eines Dolmetschers (Akten ZH 9/17)
und der Beschwerdeführer bestätigte den Vorgang mit seiner Unterschrift
(Akten ZH 9/19). Dass dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2016, also
nach Erlass und Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Januar
2016, ein weiteres Mal das rechtliche Gehör zu einer möglichen Fernhal-
temassnahme gewährt wurde (Akten ZH 20/41-42), ist vorliegend ohne Be-
lang.
6.
Soweit der Beschwerdeführer den Strafbefehl vom 12. Januar 2016, die
Wegweisungsverfügung vom 13. Januar 2016, die Beschlagnahme seiner
Barschaft sowie seine Inhaftierungen kritisiert, ist im vorliegenden Verfah-
ren nicht darauf einzugehen, da nur das Einreisverbot Gegenstand der an-
gefochtenen Verfügung war und sein konnte.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2016 von der Kantonspo-
lizei Zürich kontrolliert (Akten ZH 1/1-2). Er wies sich mit einem (gültigen)
chinesischen Reisepass, einem abgelaufenen Visum für Malta sowie einer
Bestätigung der maltesischen Behörden, wonach ein Aufenthaltsverfahren
hängig sei und er sich deshalb in Malta aufhalten dürfe, aus (Akten SEM
7-9).
7.2 In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. In der Beschwerdeschrift wird
dazu festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge über eine Aufenthaltsbe-
willigung für Malta, dies habe er – unter Verweis auf das "Visum D" und die
"Bestätigung über die Aufenthaltsbewilligung" – mehrmals gegenüber der
Polizei festgehalten (Beschwerdeschrift Ziff. 32 und 34). In der Replik wird
überdies ausgeführt, die maltesische Aufenthaltsbewilligung habe sich in
dem Auto befunden, mit dem der Beschwerdeführer in die Schweiz gekom-
men sei. Die Polizeibeamten hätten ihm jedoch nicht gestattet, sie zu holen
(Replik Ziff. 13 ff., 38).
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Seite 7
7.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Bst. b der Verordnung (EU) 2016/399
vom 9. März 2016 über den Schengener Grenzkodex (kodifizierter Text)
(ABl. L 77/1 vom 23.3.2016, nachfolgend: SGK-K) müssen Drittstaatsan-
gehörige über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und
über ein Visum zu verfügen, sofern dies erforderlich ist. Von der Visums-
pflicht befreit sind Personen, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ei-
nes Schengen-Staates oder über ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt
verfügen. Diese Dokumente müssen bei Kontrollen vorgewiesen werden
können (vgl. Art. 8 SGK-K). Wird bei eine Kontrolle festgestellt, dass ein
Drittstaatsangehöriger die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr
erfüllt, wird sein Aufenthalt als illegal angesehen (vgl. Art. 3 Ziff. 2 der Rück-
führungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348/98
vom 24.12.2008).
7.4 Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Polizeikontrolle vorgelegten
Dokumente genügten den erwähnten Anforderungen nicht. Entgegen der
auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung kann aus einem abgelaufe-
nen Visum für einen längeren Aufenthalt (Typ D) nicht automatisch auf eine
gegenwärtige oder gar zukünftige Erlaubnis zum längerfristigen Aufenthalt
geschlossen werden. Gleiches gilt für die Bestätigung der maltesischen
Behörden, dass ein Aufenthaltsgesuch hängig sei ("Application for Resi-
dence in Malta – Receipt", Beschwerdebeilage 5). Darin wurde dem Be-
schwerdeführer der Aufenthalt nur vorübergehend – bis zum definitiven
Entscheid über das Gesuch – gestattet. Es handelt sich dabei somit bloss
um einen vorläufigen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 2 Ziff. 16 Bst. b (i)
SGK-K. Zudem ermächtigten diese Dokumente den Beschwerdeführer zu
keinem Zeitpunkt zum Aufenthalt in anderen Schengen-Staaten als Malta.
In der Replik bringt der Beschwerdeführer sodann erstmals vor, die malte-
sische Aufenthaltsbewilligung habe sich im Auto befunden, in dem er in die
Schweiz gekommen sei, die Polizisten hätten ihm aber die Möglichkeit ver-
wehrt, die Aufenthaltsbewilligung aus dem Auto zu holen. Diese Behaup-
tung ist offensichtlich nachgeschoben, gibt es doch weder in der Beschwer-
deschrift noch in den Akten entsprechende Hinweise. Aus den Unterlagen
betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers geht vielmehr hervor,
dass er anerkennt, ohne die notwendigen Dokumente eingereist zu sein;
er habe die von ihm vorgelegten Dokumente falsch interpretiert (Akten ZH
9/17, 19). Von weiteren Unterlagen, die sich im Auto befunden haben sol-
len, ist auch im Befragungsprotokoll der Kantonspolizei nicht die Rede (Ak-
ten ZH 10/21 f.).
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Seite 8
7.5 Da der Beschwerdeführer die notwendigen Dokumente nicht bei sich
trug, erfüllte er die Einreisevoraussetzungen nicht, und sein Aufenthalt in
der Schweiz war deshalb illegal. Zudem wurde er in Ausschaffungshaft ge-
nommen (Akten ZH 15/33). Diese beiden Umstände stellen Fernhalte-
gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a und Bst. c AuG dar. Daran ver-
mag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei
zunächst geltend machte, die Dokumente falsch interpretiert zu haben. Er
hätte sich über die Rahmenbedingungen seines Aufenthaltes kundig ma-
chen müssen (vgl. E. 3.3). An dieser Schlussfolgerung vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nachträglich die
Kopie einer bereits zwei Monate vor seiner Einreise in die Schweiz ausge-
stellten maltesischen Aufenthaltsbewilligung vorlegen konnte.
8.
8.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67
Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Da-
bei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter
diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzu-
nehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be-
sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver-
hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 mit Hinweis).
8.2 Aus der illegalen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz
(bzw. im Schengen-Raum abgesehen von Malta) wird auf eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen (vgl. E. 3.2). An der
Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und den Vorschriften über
Einreise und Aufenthalt im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentli-
ches Interesse. Gewichtig ist zum einen das generalpräventiv motivierte
Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahme-
praxis zu schützen. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung
der Massnahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer all-
fälligen künftigen Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreiseverbots die
für ihn geltenden Regeln einzuhalten. Das öffentliche Interesse an einer
zeitweiligen Fernhaltung des Beschwerdeführers ist demnach als gewich-
tig anzusehen (vgl. Urteil des BVGer C-5068/2015 vom 26. April 2016
E. 5.2 m.H.).
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Seite 9
8.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüber zu stellen. In der Replik (Ziff. 38) macht der Be-
schwerdeführer geltend, Freunde in der Schweiz zu haben. Er beabsich-
tige, diese in Zukunft wieder zu besuchen, zumal der letzte Besuch durch
seine Festnahme abrupt beendet worden sei. Durch die Anordnung eines
Einreiseverbots werde sein Recht auf Pflege seiner Freundschaften ver-
letzt, da die freie Ausgestaltung der zwischenmenschlichen Beziehungen
unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle.
Diese Argumentation ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Gegen-
über der Polizei erwähnte der Beschwerdeführer seine in Malta lebende
Ehefrau und eine Schwester, die in Paris lebt. In die Schweiz ist er gemäss
eigenen Angaben gekommen, um Freunde zu treffen, die im Rahmen ihrer
Flitterwochen in die Schweiz reisten. Der Beschwerdeführer holte sie am
Flughafen ab (Akten ZH 10/21). Von Freunden in der Schweiz ist erstmals
in der Replik die Rede. Dieser Teil der Begründung ist demnach als nach-
geschoben anzusehen. Aber selbst wenn Freunde des Beschwerdeführers
in der Schweiz leben würden, würde diese Tatsache allein nicht genügen,
damit diese Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fiele, da die
diesbezüglichen Anforderungen sehr hoch sind (vgl. BGE 130 II 281
E. 3.2.1, Urteil des BGer 2C_229/2016 vom 29. April 2016 E. 2.2 S. 5 m.H.;
JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N 67 zu
Art. 8). Umstände, die diesen hohen Anforderungen genügen könnten,
werden weder geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich.
8.4 Vor dem Hintergrund des geschilderten öffentlichen Interesses an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz (und dem Fürsten-
tum Liechtenstein) und fehlender privater Interessen ist das für die Dauer
von einem Jahr verhängte Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz als auch
von der Dauer her als verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen. Zudem
entspricht es der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Ur-
teile des BVGer F-5520/2016 vom 19. Juli 2016 E. 6 oder C-5068/2015
vom 26. April 2016 E. 5.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so
wie sie sich nach der Vernehmlassung der Vorinstanz darstellt (vgl. E. 1.2),
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
F-954/2016
Seite 10
10.
10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Wird ein Verfahren (teilweise) gegenstands-
los, so sind die Kosten in diesem Umfang jener Partei aufzuerlegen, deren
Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei bei der Beurteilung
auf materielle Kriterien abzustellen ist und nicht darauf, wer die konkrete
Prozesshandlung vorgenommen hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.56
m.H., WEISSENBERGER/HIRZEL, in Weissenberger/Waldmann [Hrsg.], Pra-
xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 1 f. zu Art. 5 VGKE).
10.2 Die Vorinstanz ist teilweise auf ihre Verfügung vom 13. Januar 2016
zurückgekommen, da der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Ko-
pien der am 4. November 2015 ausgestellten maltesischen Aufenthaltsbe-
willigung eingereicht hat. Weil der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme
die Aufenthaltsbewilligung, die zu jenem Zeitpunkt bereits seit mehr als
zwei Monaten vorlag, nicht vorgewiesen oder auch nur erwähnt hat, hat er
die teilweise Gegenstandslosigkeit zu verantworten. Er hat somit nicht nur
die Kosten im Umfang seines Unterliegens, sondern auch die übrigen zu
tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-954/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
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