B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-966/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Markus Schmid,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-966/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1968 geborener italienischer Staatsangehöri-
ger, reiste im Jahr 1986 in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Seit dem Jahr 2010 ist er mit einer
[…] Staatsangehörigen verheiratet. Das Paar hat keine gemeinsamen Kin-
der; der Beschwerdeführer selbst hat […] aus früheren Beziehungen (Ak-
ten der Vorinstanz [SEM act.] 3/10; Beschwerde Pkt. 10 sowie Ausdruck
Zentrales Migrationssystem ZEMIS in den Akten des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGer act.] 1 und 16).
B.
Mit Urteil des Bezirksamtes March vom 22. Dezember 2003 wurde der Be-
schwerdeführer wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten
zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Das
Bezirksgericht Horgen sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 6. Ok-
tober 2010 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für schul-
dig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug
der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgescho-
ben (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [kant.-pag.] 20).
C.
Aufgrund dieser Verurteilungen verfügte das Migrationsamt des Kantons
Zürich am 20. Dezember 2010 eine Verwarnung (kant.-pag. 21 f.). Dem
Beschwerdeführer wurden schwererwiegende ausländerrechtliche Mass-
nahmen für den Fall in Aussicht gestellt, dass er erneut strafrechtlich ver-
urteilt wird, erneut in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstösst oder sein Ver-
halten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Die Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Februar 2017 wurde der Be-
schwerdeführer wegen Schändung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Mona-
ten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von
drei Jahren aufgeschoben (SEM act. 3/27-34).
E.
Daraufhin widerrief die kantonale Migrationsbehörde am 15. August 2017
die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete seine
F-966/2018
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Wegweisung an (SEM act. 3/4 ff.). Ein dagegen eingereichtes Rechtsmittel
wurde nach der Erklärung des Rückzugs mit Rekursentscheid vom 7. De-
zember 2017 als erledigt abgeschrieben (kant.-pag. 125). In der Folge er-
wuchs der Entscheid in Rechtskraft.
F.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei Zürich
(SEM act. 3/35-40) verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer
am 4. Oktober 2017 ein per sofort bis 3. Oktober 2022 gültiges Einreise-
verbot (SEM act. 4).
G.
Bereits davor, am 30. September 2017, verliess der Beschwerdeführer die
Schweiz in Richtung Italien (kant.-pag. 100).
H.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Oktober 2017 (gemäss Rück-
schein eröffnet am 22. Januar 2018) liess der Beschwerdeführer am
16. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
Er beantragte die Aufhebung der vorgenannten Verfügung sowie die Re-
duktion der Dauer der Massnahme bis 3. Oktober 2020 (BVGer act. 1).
I.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 7). Die Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 8).
J.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes
Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt – darunter die Akten des Migrationsamtes des
Kantons Zürich und des Amts für Migration des Kantons Schwyz – wird,
soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
F-966/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG
(SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und damit Ange-
höriger einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2
Abs. 2 AIG ist das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG
und seinen Ausführungsverordnungen – auf ihn nur insoweit anwendbar,
als das FZA keine abweichende Bestimmungen enthält oder die Bestim-
mungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.
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Seite 5
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 4. Ok-
tober 2017 ist Art. 67 des damaligen Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20).
Per 1. Januar 2019 hat das AuG eine namentliche wie auch teilweise in-
haltliche Anpassung erfahren. Neu heisst es Ausländer- und Integrations-
gesetz (AIG), welche Bezeichnung nachfolgend verwendet wird. Der vor-
liegend anzuwendende Art. 67 ist dabei unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden.
4.2 Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbe-
ständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich
ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen
ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden,
ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer
angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl.
BVGE 2014/20 E. 5).
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709,
3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un-
ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun-
gen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine
einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Ver-
langt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach
Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Ge-
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fährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Recht-
sprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des delik-
tisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und
sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden De-
likts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Di-
mension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte
Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden
Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE
139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2;
BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar
2015 E. 6.1 m.H.).
5.
5.1 Das Einreiseverbot nach Art. 67 AIG, das das vertraglich zugesicherte
Recht auf Einreise einschränkt, ist gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur
zulässig, wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigt ist (Ordre-Public-Vorbehalt). Im Interesse einer
einheitlichen Auslegung und Anwendung des Ordre-Public-Vorbehaltes auf
der Grundlage des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (EU)
verweist das Freizügigkeitsabkommen auf die Richtlinien 64/221/EWG,
72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unter-
zeichnung (Art. 16 Abs. 1 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I
FZA) und auf die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Recht-
sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Gericht-
hof, EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügig-
keitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden
bei der Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie des Einreisever-
bots ein.
5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach
der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus-
ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge-
setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge-
fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das
der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG
ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person,
wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver-
urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen
werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhal-
ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
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Seite 7
Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen
Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an ver-
gangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Ge-
neralprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied
zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende
Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüter-
verletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.).
5.3 Innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen sind die
Vertragsstaaten grundsätzlich frei festzulegen, welche Verhaltensweisen
sie als Störung ihrer Grundinteressen betrachten. Eine solche gemein-
schafsrechtliche Schranke erblickt der Gerichtshof im primärrechtlichen
Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (heute:
Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; vgl. die ana-
loge Bestimmung des Art. 2 FZA). Ein Mitgliedstaat kann daher das Ver-
halten des Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates nicht als hin-
reichend schwerwiegend betrachten, wenn er gegenüber dem gleichen
Verhalten eigener Staatsangehöriger keine Zwangs- oder andere tatsäch-
liche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens er-
greift (Urteile des EuGH vom 18. Mai 1989, Kommission/Deutschland,
249/86, Slg. 1989 1263, EU:C:1989:204, Rn. 19, und vom 18. Mai 1982,
Adoui und Cornuaille, 115/81 und 116/81, Slg. 1982 1665, EU:C:1982:183,
Rn. 8).
5.4 Art. 67 Abs. 3 AIG gilt auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeits-
abkommens: Die Dauer der Fernhaltemassnahme gegen eine aus dem
FZA berechtigte ausländische Person darf daher fünf Jahre nicht über-
schreiten, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung vor. Die Anforderungen an eine solche quali-
fizierte Gefährdungslage sind enger gefasst als diejenigen des Art. 5 An-
hang I FZA und zugleich unabhängig davon, ob das FZA zur Anwendung
gelangt oder nicht. Besteht daher eine schwerwiegende Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AIG, besteht keine Beschränkung des Einreiseverbots auf fünf Jahre,
gleichgültig ob die betroffene ausländische Person aus dem FZA berechtigt
ist oder nicht (BGE 139 II 121 E. 5.1 – E. 5.4 m.H.; Urteil des BGer
2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 m.H.).
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Seite 8
6.
6.1 Der Beschwerdeführer trat in der Schweiz mehrmals strafrechtlich in
Erscheinung. Mit Urteil vom 22. Dezember 2003 wurde er wegen mehrfa-
cher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten zu einer bedingten Gefängnis-
strafe von 10 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und
einer Busse von Fr. 500.- verurteilt (kant.-pag. 20).
Am 6. Oktober 2010 wurde er vom Bezirksgericht Horgen wegen Verbre-
chen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18
Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probe-
zeit von zwei Jahren aufgeschoben. Gemäss Anklageschrift – der Be-
schwerdeführer war bezüglich des dort aufgeführten Sachverhalts gestän-
dig – habe er während ca. 2 Jahren bis zu seiner Festnahme am
18. Mai 2010 in A._______ mehrfach Portionen zu ca. 3 und 5 Gramm und
rund 204.5 Gramm Kokaingemisch zu einem durchschnittlichen Preis von
ca. Fr. 65.- pro Gramm gekauft, dieses mit […] nach B._______ transpor-
tiert und in seiner Wohnung zu kleineren Portionen verpackt. Er habe da-
von rund 200 Gramm an rund 15 bis 20 Personen für ca. Fr. 100.- pro ca.
0.8 Gramm verkauft und so einen unrechtmässigen Gewinn von
Fr. 12‘000.- erzielt. Am Tag der Festnahme sei er noch im Besitz von rund
4.5 Gramm Kokaingemisch zum Zwecke des Weiterverkaufs gewesen
(SEM act. 3/13).
Das Bezirksgericht Meilen verurteilte den Beschwerdeführer alsdann am
6. Februar 2017 wegen einer am 4. Oktober 2015 begangenen Schändung
zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wurde bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Der Anklage-
schrift ist unter anderem zu entnehmen, […].
6.2 Im Vordergrund stehen die beiden letzten Verurteilungen des Be-
schwerdeführers, deren zugrunde liegende Delinquenz besonders sen-
sible Bereiche betrifft (Leib und Leben und sexuelle Integrität), womit sich
in casu auch die Anwendung eines strengeren Massstabs rechtfertigt.
Seine Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden denn
auch als schwerer Fall eingestuft, wusste er doch oder musste er anneh-
men, dass sich die Widerhandlungen auf eine Menge von Betäubungsmit-
teln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
kann (SEM act. 3/13; 3/19). Als besonders verwerflich muss sein Vorgehen
bei dem von ihm am 4. Oktober 2015 begangenen Sexualdelikt eingestuft
werden. So missbrauchte er das Vertrauen seines Opfers schwer. […].
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Sein rücksichtsloses delinquentes Verhalten in sensiblen Bereichen zeigt
auf, dass er Mühe bekundet, sich regelkonform zu verhalten und er sich
von den Folgen seines Tuns nicht gross beeindrucken lässt. In diesem
Sinne konnten ihn auch weder die bereits erfolgten Verurteilungen und
Sanktionen noch eine ausländerrechtliche Verwarnung – die ihm ausdrück-
lich schwererwiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht
stellte – davon abhalten, erneut zu delinquieren. Mit diesen Ausführungen
kann eine entsprechende Rückfallgefahr gerade nicht als gebannt betrach-
tet werden.
6.3 Soweit das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Verurteilung
vom 6. Februar 2017 zu beurteilen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass das
SEM in seiner Verfügung vom 4. Oktober 2017 fälschlicherweise geltend
machte, der Beschwerdeführer habe sich im Strafvollzug befunden und
dort zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Der Beschwerdeführer
wurde jedoch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt
und verliess dementsprechend die Schweiz am 30. September 2017 in
Richtung seines Heimatlandes. Gemäss seinen beschwerdeweisen Aus-
führungen habe er in Italien noch nie gearbeitet. Es sei ihm im Alter von 50
Jahren ohne vorzuweisende Arbeitserfahrung unmöglich, eine Festanstel-
lung zu finden. Ohne Unterstützung seiner Ehefrau und Eltern könne er
seinen Lebensunterhalt nur mit Gelegenheitsarbeiten nicht bestreiten (Be-
schwerde Pkt. 11). Weitere Angaben zur aktuellen Situation sind der Be-
schwerde nicht zu entnehmen. Auch ein Auszug aus dem italienischen
Strafregister wurde nicht eingereicht. In Anbetracht der verletzten Rechts-
güter bemisst sich der Zeitablauf hingegen ohnehin als zu kurz, als dass
es sich rechtfertigen würde, von einer grundsätzlichen persönlichen Wand-
lung auszugehen. Nicht ausser Acht zu lassen ist zudem, dass sich der
Beschwerdeführer bis drei Jahre nach dem Urteil vom 6. Februar 2017 un-
ter dem Druck der Probezeit befindet, was ein korrektes Verhalten ohnehin
nahelegt.
6.4 Angesichts der dargelegten Umstände besteht für das Bundesverwal-
tungsgericht kein Zweifel daran, dass im Falle des Beschwerdeführers der
Fernhaltegrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG vorliegt, der nach
Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA grundsätzlich geeignet ist, ein
Einreiseverbot gegen eine aus dem FZA berechtigte ausländische Person
zu rechtfertigen. Darüber hinaus ist angesichts der Hochwertigkeit der be-
drohten Rechtsgüter, aus der Art und Weise der Begehung der Straftaten
sowie aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose auch von einer vom
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Seite 10
Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG auszugehen. Es ist
in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, dass die vom Be-
schwerdeführer begangenen Straftaten (Sexualdelikt sowie Drogenhan-
del) zu den Anlasstaten gehören, die vom Verfassungsgeber als besonders
verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthalts-
rechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren
Dauer führen soll (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a
Abs. 1 Bst. h und o StGB). Das gegen den Beschwerdeführer verhängte
Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz
AIG die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigen. In diesem Sinne
hat auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2017 (unter an-
derem) ausdrücklich auf die Schwere der Delikte verwiesen, weshalb der
Beschwerdeführer, nach Ansicht des SEM, während längerer Zeit aus-
serhalb der Schweiz seine Deliktsfreiheit zu belegen habe.
7.
Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeit-
lich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Er-
messen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
7.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer – der die Ver-
hängung eines Einreiseverbots vom Grundsatz her im Übrigen nicht bean-
standet – ausdrücklich die richtige Ausübung des Ermessens der Vor-
instanz in Bezug auf die Festlegung der Dauer des Einreiseverbots, somit
die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Er macht dies-
bezüglich geltend, er lebe seit seiner Einreise im Jahr 1986 in der Schweiz.
Seit Oktober 2010 sei er mit K._______ verheiratet und wohne mit ihr in
B._______. Er sei Vater von zwei (mittlerweilen volljährigen) Kindern. Seit
dem […] arbeite er mit einer Festanstellung zu 100% für […]. Mit seiner
Ausreise habe er seine Anstellung verloren. In Italien habe er noch nie ge-
arbeitet. Es sei ihm im Alter von 50 Jahren ohne vorzuweisende Arbeitser-
fahrung unmöglich, eine Festanstellung zu finden. Ohne Unterstützung sei-
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Seite 11
ner Ehefrau und Eltern könne er seinen Lebensunterhalt nur mit Gelegen-
heitsarbeiten nicht bestreiten. Das Einreiseverbot beeinträchtige aber auch
stark das Privatleben. Eine intakte Ehe sei nicht mehr möglich. Die Ehe sei
aufgrund der langen Fernhaltemassnahme mit an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt. Seine Ehefrau arbeite als […].
Sie habe jährlich nur 4 Wochen Ferien. Die Fahrzeit von B._______ zum
Wohnort des Beschwerdeführers in Italien betrage 13 Stunden. Es sei der
Ehefrau nicht möglich, den Beschwerdeführer zwischendurch auch an den
Wochenenden zu besuchen. Gleiches gelte auch für seine beiden Kinder.
Die lange Dauer des Einreiseverbots gefährde damit das Rechtsgut des
ungestörten Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK. Eine Dauer von
drei Jahren erscheine als angemessen. Diese entspreche auch der Dauer
der mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Februar 2017 angesetzten
Probezeit im Strafverfahren.
7.2 Wie bereits an obiger Stelle ausführlich dargelegt, geht vom Beschwer-
deführer zweifellos eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung aus. Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die oben
aufgeführten privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzu-
stellen, wobei vorerst darauf hinzuweisen gilt, dass er sich in Bezug auf
seine beiden Kindern nicht mehr auf den Schutz des Familienlebens beru-
fen kann. Diese sind beide volljährig; zudem besteht zu ihnen kein beson-
deres, über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehendes Abhän-
gigkeitsverhältnis (siehe dazu Urteil des BGer 2C_822/2016 vom 31. Ja-
nuar 2017 E. 2.2).
7.3 Allfällige Einschränkungen des Ehelebens des Beschwerdeführers
können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts
in der Schweiz zurückzuführen sind, aufgrund sachlicher und funktioneller
Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegen-
stand sein. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung verlassen (vgl. SEM act. 3/11). Ein dau-
erhafter Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ist damit zurzeit
ohnehin nicht möglich. Aspekte wie zum Beispiel die langjährige Aufent-
haltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz können dabei im Rah-
men des vorliegenden Verfahrens nur sehr eingeschränkt berücksichtigt
werden. Ohnehin kann nicht von einer erfolgreichen Integration gespro-
chen werden, denn die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
bildet ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Integrationsleis-
tung (vgl. dazu Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Es stellt sich daher einzig die
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Seite 12
Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausge-
hende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE
2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).
7.4 Das Einreiseverbot als solches beeinträchtigt das Interesse des Be-
schwerdeführers an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Ehele-
ben insofern, als er eine Suspension einholen muss (Art. 67 Abs. 5 AIG),
worauf bereits das SEM in seiner Verfügung vom 4. Oktober 2017 hinwies.
Zwar wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar be-
grenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen, die
damit verbundenen bzw. verbleibenden Einschränkungen sind jedoch hin-
zunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der
öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im darge-
legten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interes-
sen Rechnung getragen werden. Insbesondere kann so noch ein (minima-
ler) persönlicher Kontakt zur Ehefrau – und im Übrigen auch zu seinen voll-
jährigen Kindern – aufrechterhalten werden. Daneben ist es dem Be-
schwerdeführer zuzumuten, die Kontakte zu seinen Familienangehörigen
mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel (SMS, WhatsApp,
Skype, Facebook, usw.) aufrecht zu erhalten oder sich ausserhalb der
Schweiz zu treffen.
7.5 Trotz der vorgenannten Ausführungen ist – mit dem Beschwerdeführer
(vgl. Rechtsmitteleingabe Pkt. 11) – nicht zu verkennen, dass das mit dem
Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerde-
führer und seine in der Schweiz lebende Ehefrau erheblich trifft. Dieser
Umstand vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen
Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz
verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich wider-
streitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemes-
sene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der Überzeu-
gung, dass die Vorinstanz mit der Befristung des Einreiseverbots auf fünf
Jahre den privaten Interessen des Beschwerdeführers ausreichend Rech-
nung trug – ohne diese Interessen hätte das Einreiseverbot länger ausfal-
len müssen – und dass die mit dem fünfjährigen Einreiseverbot einherge-
hende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, so-
weit sie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
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Seite 13
fallen, nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfer-
tigt ist. Unbehelflich ist dabei, dass die Dauer der Probezeit im Strafverfah-
ren auf drei Jahre festgelegt wurde, wie es beschwerdeweise geltend ge-
macht wird. Strafrechtliche Urteile und ausländerrechtliche Massnahmen
beruhen denn auch auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und
verfolgen verschiedene Zielsetzungen. Ein bestimmtes Verhalten kann da-
her in massnahmerechtlicher Hinsicht grösseres Gewicht als in strafrecht-
licher Hinsicht haben (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2).
7.6 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die vom Beschwerdeführer be-
antragte Befragung seiner Ehefrau als Zeugin. Einerseits hat sich der Be-
schwerdeführer selbst ausführlich zum Sachverhalt, der dem Einreisever-
bot zugrunde liegt, und zu dessen Auswirkungen auf sein Privat- und Fa-
milienleben äussern können. Eine Befragung der Ehefrau des Beschwer-
deführers würde diesbezüglich zu keinen neuen relevanten Erkenntnissen
führen. Andererseits reichen die vorinstanzlichen und kantonalen Akten zu-
sammen mit der Rechtsmitteleingabe aus, um den für das Einreiseverbot
entscheidungserheblichen Sachverhalt abschliessend beurteilen zu kön-
nen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Beeinträch-
tigung des Einreiseverbots auf das Familienleben werden denn auch nicht
in Frage gestellt (vgl. E. 7.5). Der Antrag ist daher in antizipierender Be-
weiswürdigung abzuweisen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 153, 457
m.H.).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf fünf Jahre
befristete Einreiseverbot im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden
ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-966/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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