B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-974/2017
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ahmet Argüz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2017 / N (…).
F-974/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2017 – eröffnet am 9. Feb-
ruar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Tschechien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Es sei der un-
terzeichnende Jurist als Vertreter des Beschwerdeführers einzusetzen. Es
sei festzustellen, dass die Verfügung fehlerhaft sei. Es sei die Verfügung
vom 30. Januar 2017 aufzuheben und neu zu beurteilen. Es sei auf das
Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Es sei die Anordnung „Weg-
weisung in die Tschechische Republik„ aufzuheben. Es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Eventualiter sei die
Erstreckung der Beschwerdefrist zu gewähren,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Februar
2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
F-974/2017
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer dem unterzeichneten Juristen eine Vollmacht
ausgestellt und diesen damit als Vertreter eingesetzt hat, weshalb auf den
Antrag, der „unterzeichnende“ Jurist sei als Vertreter des Beschwerdefüh-
rers einzusetzen, zuständigkeitshalber nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift den Antrag stellen
liess, es sei ihm eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu gewähren, ein
Rechtsbegehren, welches zwingend abzuweisen ist, weil es sich bei der
fünftägigen Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG offensichtlich um eine ge-
setzliche Frist handelt, die gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG nicht erstreckbar
ist,
F-974/2017
Seite 4
dass die Eingabe vom 14. Februar 2017 des Beschwerdeführers im Übri-
gen sowohl Rechtsbegehren als auch eine Beschwerdebegründung ent-
hält und somit den formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ge-
nügt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die tschechische Botschaft in Istanbul dem Beschwerdeführer, wie
aufgrund eines Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informationssystem fest-
steht, ein vom 8. – 28. Dezember 2016 gültiges Schengen-Visum aus-
stellte,
dass das SEM die tschechischen Behörden am 29. Dezember 2016 um
Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ersuchte,
dass die tschechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 27. Ja-
nuar 2017 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Tschechiens somit gegeben ist,
dass demgegenüber der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das
tschechische Visum aus purem Zufall erhalten, während sein Zielland dem-
gegenüber stets die Schweiz gewesen sei, nicht zu einer anderen Betrach-
tungsweise führt, weil es nicht Sache des Beschwerdeführers ist, den für
sein Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, erfolgt doch die
Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO und obliegt
alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten (vgl. dazu BVGE 2010/45
E. 8.3),
F-974/2017
Seite 5
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Tschechien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er arbeite an Projek-
ten, die in die Menschheitsgeschichte eingehen könnten, indessen ledig-
lich in der Schweiz realisierbar seien (vgl. A8/15 Ziff.8.01 S. 11) implizit die
Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordert,
dass Tschechien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die tschechischen Behörden würden sich weigern ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
F-974/2017
Seite 6
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Tschechien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, sämtliche Projekte,
die in die Menschheitsgeschichte eingehen könnten, auch in Tschechien
voranzutreiben,
dass die angeschlagene psychische Gesundheit des Beschwerdeführers
unzweifelhaft auch in Tschechien behandelt werden kann, sei es ambulant
oder stationär,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Tschechien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass im Übrigen aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde allfällige
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wie auch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
stands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zwingend abzuweisen gewesen wä-
ren, falls sie sprachlich korrekt gestellt worden wären,
F-974/2017
Seite 7
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-974/2017
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: