B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-996/2016
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
F-996/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 5. November 2014 für sich und ihren
Bruder in Colombo je einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Vi-
sums. In diesem Zusammenhang sprach sie dort persönlich vor. Die
Schweizer Botschaft wies die Anträge mit Formularentscheid vom 27. No-
vember 2014 ab (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4 S. 95-100).
B.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin bei
der Vorinstanz gegen den ablehnenden Entscheid Einsprache (SEM act.
2). Weitere Stellungnahmen bzw. Ergänzungen erfolgten mit Schreiben
vom 11. Februar 2015 (SEM act. 4 S. 40-53) sowie 1. April 2015 (SEM act.
4 S. 54-59).
C.
Nach Überprüfung der Unterlagen durch das SEM (Sektion Asylverfahren
4) kam dieses zum Schluss, die Beschwerdeführerin zu ihren Gesuchs-
gründen eingehend zu befragen (SEM act. 5). In der Folge wurde sie am
3. Dezember 2015 durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Co-
lombo befragt (SEM act. 6 S. 105-110).
D.
In ihrer zweiten Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 befand die Sek-
tion Asylverfahren 4 des SEM, dass nun der relevante Sachverhalt gemäss
den vorliegenden Akten rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (SEM act. 6
S. 112).
E.
Das SEM wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 14. Januar
2016 ab.
F.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 17. Februar 2016 Be-
schwerde gegen den Einspracheentscheid des SEM. Sie beantragt darin
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines hu-
manitären Visums. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Akten des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer act. 1]).
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Seite 3
G.
Mit schriftlicher Eingabe vom 6. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin
eine ergänzende Stellungnahme sowie diverse Beweismittel (Fotos) zu
den Akten (BVGer act. 3).
H.
Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 8. Juli 2016 über die Änderung der Zuständigkeit beim Ver-
fahren (BVGer act. 4).
I.
Auf Ersuchen des Bundeverwaltungsgerichts hin reichte die Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 22. Juli 2016 das ausgefüllte Formular „Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege“ ein und machte gleichzeitig weitere, den
Sachverhalt ergänzende Bemerkungen (BVGer act. 7).
J.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. August 2016 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9).
K.
Mit Replik vom 19. September 2016 nahm die Beschwerdeführerin ab-
schliessend Stellung. Zudem wurde ein Brief einer Nachbarin der Be-
schwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung) zu den Akten gereicht
(BVGer act. 11).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
F-996/2016
Seite 4
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Im vorliegenden Verfahren kommen die allgemeine Kognitionsbestimmung
von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Un-
angemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be-
gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin vorerst in formeller
Hinsicht geltend, sie sei am 3. Dezember 2015 bei der schweizerischen
Botschaft in Colombo angehört worden, ohne dass ihre Rechtsvertreterin
dazu eingeladen oder informiert worden sei. Sie selbst sei am Vortag tele-
fonisch eingeladen worden. Damit seien ihr Recht auf Vertretung und ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auf die Aussagen der be-
sagten Befragung könne folglich nicht abgestellt werden.
3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das
Recht einer Partei, sich jederzeit und auf jeder Stufe des Verfahrens ver-
treten oder, sofern sie persönlich auftritt bzw. ein persönliches Erscheinen
vorgeschrieben ist, von einer selbst gewählten Person begleiten oder un-
terstützen zu lassen (vgl. MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 2 zu Art. 11 sowie BGE 132 V 443 E. 3.3; BGE 119 Ia 260
E. 6a; BVGE 2011/39 E. 4.1). Dieses Recht wird im Verwaltungsverfahren
in Art. 11 VwVG konkretisiert. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine
Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Ver-
fahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersu-
chung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. Die Behörde kann den
Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11
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Abs. 2 VwVG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die
Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG).
3.1.2 Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gegen
den ablehnenden Visumsentscheid der Schweizer Botschaft am 29. De-
zember 2014 Einsprache bei der Vorinstanz erhoben. Gleichzeitig wurde
eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht bezüglich des
Vertretungsverhältnisses, datiert vom 8. Dezember 2014, zu den Akten ge-
legt (vgl. act. 2 S. 20). Einer Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Okto-
ber 2015 ist weiter zu entnehmen, dass die Sektion Asylverfahren 4 des
SEM die Meinung vertrat, die aktuelle Aktenlage lasse eine abschliessende
Beurteilung der Gefährdungslage nicht zu, weshalb eine weitere Befragung
der Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Colombo vorge-
schlagen wurde (vgl. SEM act. 5 S. 103). Am 3. Dezember 2015 wurde die
Beschwerdeführerin in der Folge durch eine Mitarbeiterin der Schweizer
Auslandvertretung befragt. Gemäss Beschwerdeführerin sei die Vorladung
telefonisch am Vortag erfolgt (Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 7).
Eine vorgängige Mitteilung an die Rechtsvertreterin unterblieb hingegen.
In dieser Hinsicht räumt auch das SEM ein, es hätte die Rechtsvertreterin
über das geplante Gespräch informieren sollen (vgl. Vernehmlassung vom
16. August 2016).
3.1.3 Gemäss ständiger Praxis ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs verspätet, wenn die Partei nach Treu und Glauben gehalten gewe-
sen wäre, ihren Anspruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu
machen (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar
VwVG, a.a.O., Art. 29 N. 63ff.; Urteil des BGer 1C_420/2009 vom 24. No-
vember 2009 E. 3 m.H.). In casu hat die Mutter der Beschwerdeführerin
die Freiplatzaktion Basel bereits am 3. Dezember 2015 darüber informiert,
dass das erwähnte Gespräch stattgefunden hat (vgl. Beschwerde vom
17. Februar 2016 S. 8). Die Rechtsvertreterin wäre vor diesem Hintergrund
gehalten gewesen, bei der Vorinstanz die Wiederholung der Befragung zu
verlangen. Dazu hätte sie genügend Zeit gehabt, erliess die Vorinstanz ihre
Verfügung doch erst am 14. Januar 2016. Da sie hingegen in dieser Hin-
sicht untätig blieb und erst auf Beschwerdeebene eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör geltend machte, ist die entsprechende Rüge
als verspätet zu betrachten, widerspricht sie doch dem Grundsatz von Treu
und Glauben.
3.1.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass – wie es die Beschwerde-
führerin selbst festgestellt hat – in Verfahren betreffend humanitärer Visa
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Seite 6
keine asylverfahrensrechtliche Befragung vorgesehen ist (BVGE 2015/5
E. 4.1.2 sowie Urteil des BVGer D-4857/2015 vom 30. Dezember 2015
E. 3.3) und sich daher ein Vergleich mit dem Urteil des BVGer E-6349/2014
vom 8. Juni 2015 (Asylverfahren) nicht rechtfertigt.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt.
Das SEM habe das Ausmass der von der Beschwerdeführerin erlebten
Misshandlungen gar nicht thematisiert, obwohl sie immer wieder Opfer von
massiven Misshandlungen werde, wie die besonders krassen Vorfälle vom
5. Dezember 2015 und 1. Februar 2016 aufzeigen würden. Ähnliche Ereig-
nisse hätten auch vor dem 3. Dezember 2015 bereits wiederholt stattge-
funden. Die Formulierung des SEM „im Jahre 2015 seien dann wieder Sol-
daten ins Haus gekommen, wobei die Gesuchstellerin wieder misshandelt
worden sei. […] Die Gesuchstellerin werde auch heute noch überwacht“
lasse hingegen glauben, dass es sich um ein einzelnes Ereignis gehandelt
hätte (Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 8).
3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden.
"Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt
vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49
Rz. 28).
3.2.2 Nachdem die Schweizer Botschaft in Colombo das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Erteilung eines humanitären Visums abgelehnt hatte
und dagegen Einsprache erhoben worden war, übermittelte die schweize-
rische Vertretung sämtliche Akten an das SEM. Dieses war der Ansicht,
dass es angezeigt wäre, allfällige Verfahrensmängel im vorliegenden Ver-
fahren abzuklären sowie eine Befragung der Beschwerdeführerin bei der
Schweizer Botschaft in Colombo durchzuführen, da weder die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die Gefährdungslage
abschliessend beurteilt werden könnten. In der Folge führte die Botschaft
in Colombo am 3. Dezember 2015 ein zweites Gespräch mit der Beschwer-
deführerin durch. Über das Gespräch wurde ein Bericht erstellt (SEM act.
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6 S. 105-110). In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 stellte die
Sektion Asylverfahren 4 des SEM nunmehr fest, dass der relevante Sach-
verhalt nun rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und über das Gesuch
entschieden werden könne (SEM act. 6 S. 112). Die Vorinstanz hat sich
somit anlässlich ihrer Prüfung auf die Unterlagen der Schweizer Botschaft,
auf die Einsprache (inkl. weiteren, ergänzenden Stellungnahmen) sowie
auf das Gesprächsprotokoll der Schweizer Botschaft beziehen können und
hat diese Dokumente auch entsprechend gewürdigt. Vorliegend kann somit
weder von einer unvollständigen noch von einer unrichtigen Sachverhalts-
feststellung ausgegangen werden. Ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung
gestützt auf den Sachverhalt die richtige Gewichtung vornahm, ist eine
Frage, die im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu
beantworten ist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Auf
die Voraussetzungen für eine ordentliche Visumserteilung ist daher nur
summarisch einzugehen.
4.3 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegt die Beschwerdeführerin
der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungs-
weise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
(Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher-
respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum
gilt, hat sie daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufent-
halts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfü-
gen. Namentlich hat sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen wird bezie-
hungsweise Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu
und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20)
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Seite 8
sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).
4.4 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, beabsichtigt die Beschwer-
deführerin nach der Einreise in die Schweiz um Asyl zu ersuchen, womit
sie einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz plant (vgl. Verfügung
vom 14. Januar 2016). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines ein-
heitlichen Schengen-Visums sind demnach nicht erfüllt. Dies wird von der
Beschwerdeführerin im Übrigen rechtsmittelweise auch nicht in Abrede ge-
stellt.
4.5 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Vi-
sumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für
erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1
Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex).
5.
Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener
Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der Bot-
schaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter Hin-
weis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich
festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung
aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall of-
fensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Per-
son im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472,
4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreise-
visum zu erteilen. Dies kann, so die Ausführungen in der Botschaft weiter,
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der kon-
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kreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsge-
such ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönli-
chen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her-
kunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbe-
sondere 4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat,
ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr
besteht. Diese Ausführungen haben ihren Niederschlag auch in den ent-
sprechenden Weisungen des SEM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus huma-
nitären Gründen" vom 25. Februar 2014 gefunden (siehe
unter
gen/auslaender/einreise-ch/20140225-weis-visum-humanitaer-d.pdf). Die
Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restrikti-
ver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen bereits
nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis
BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1).
6.
Das SEM bringt zur Begründung seines Einspracheentscheids vom 14. Ja-
nuar 2016 vor, die Beschwerdeführerin sei sri-lankische Staatsangehörige
tamilischer Ethnie. Ihre Mutter sei am […] in die Schweiz eingereist. Am
[…] sei ihr Asyl gewährt worden. Der Vater der Beschwerdeführerin habe
während rund sieben Jahren für die sri-lankische Polizei gearbeitet. Auf
Druck der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe er damit aufgehört.
Am […] sei er von Unbekannten in Armeeuniformen entführt worden. Der
Familie habe man gedroht, sie dürften niemandem von der Entführung er-
zählen, ansonsten sie umgebracht würden. Sie seien der Verbindung zur
LTTE verdächtigt worden. Die Mutter habe […]. Sie sei mindestens zwei-
mal von der sri-lankischen Armee verhaftet worden. Danach sei die Familie
noch einmal zu Hause aufgesucht worden, wobei ihnen wiederum gedroht
und die Beschwerdeführerin geschlagen worden sei. Nach der Ausreise
ihrer Mutter sei die Beschwerdeführerin im Jahre […] zur Grossmutter ge-
zogen und habe aus Furcht die Schule abgebrochen. Es seien wiederholt
Angehörige der sri-lankischen Armee bei ihr zu Hause vorbeigekommen
und hätten ihre Mutter gesucht, wobei ihr immer wieder gedroht worden
sei. Im Jahre 2010 sei die Beschwerdeführerin festgenommen, misshan-
delt und gefoltert worden. Auf Vermittlung des Dorfvorstehers sei sie frei-
gekommen. Seit diesem Vorfall sei sie stark traumatisiert. Danach hätten
ständig Armeeangehörige vor ihrem Haus patroulliert und sie sei andau-
ernd überwacht worden. Im Jahr 2015 seien erneut Soldaten in ihr Haus
gekommen, wobei sie wieder misshandelt worden sei. Am […] sei die
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Seite 10
Grossmutter an einem Herzinfarkt gestorben. Danach hätten die Be-
schwerdeführerin und ihr Bruder um Erteilung humanitärer Visa ersucht.
Gegen die ablehnenden Visaentscheide der schweizerischen Vertretung
habe nur die Beschwerdeführerin, nicht hingegen ihr Bruder Einsprache
erhoben. Das SEM führte dazu zusammenfassend aus, obwohl es davon
ausgehe, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 Misshandlungen er-
fahren habe, solle darauf hingewiesen werden, dass sie für keine von ihren
geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen Beweismittel zu den Ak-
ten gelegt habe. Auch würden keine Schreiben von Drittpersonen vorlie-
gen, welche die Aussagen bestätigten. Somit würden die Taten gegen die
Beschwerdeführerin bereits fünf Jahre zurückliegen. Es erscheine wenig
wahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft von den sri-lankischen Be-
hörden wieder in gesteigertem Ausmasse bedroht oder sogar misshandelt
werden würde. Zudem seien ihre Aussagen, dass sie weiterhin bedroht und
bewacht würde, nicht glaubhaft. Es bestünden in casu keine konkreten An-
zeichen dafür, dass sie in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben bedroht sei. Es stehe ihr auch offen, sich an die sri-lanki-
schen Sicherheitsbehörden zu wenden und entsprechende Sicherheitsvor-
kehrungen zu treffen. Dass eine belegte, unmotivierte Untätigkeit der sri-
lankischen Behörden zu verzeichnen sei, welche zur Annahme einer ziel-
gerichteten, ernsthaften und relevanten Gefährdung der Beschwerdefüh-
rerin führe, sei nicht ersichtlich. Die derzeitigen Lebensumstände der Be-
schwerdeführerin liessen damit eine Einreise in die Schweiz aus humani-
tären Gründen nicht rechtfertigen.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung aller
Verfahrensakten zum Schluss, dass das SEM das Gesuch um Erteilung
eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt hat.
7.1 In BVGE 2011/24 wurden – wie es auch die Beschwerdeführerin fest-
hält (Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 11) – Personenkreise definiert,
die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des mili-
tärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt sind. Zu diesem Kreis gehören Personen, die auch nach
Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, politische Anhänger
des Ex-Generals Fonseka, politisch Oppositionelle jeglicher Couleur, Jour-
nalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen sowie Perso-
nen, die Opfer oder Zeugen von während oder nach dem Konflikt began-
genen Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Es gilt hingegen zu
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Seite 11
beachten, dass nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächli-
che oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE
aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung aus-
gesetzt sind, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung
bestrebt seien, den ethischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu las-
sen (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3).
7.2 Bezüglich der individuellen Situation der aus der Provinz Z._______
stammenden Beschwerdeführerin kann es als erstellt gelten, dass ihre
Mutter im […] von sri-lankischen Behördenmitgliedern wegen Verdachts
von Handlungen zugunsten der LTTE festgenommen, geschlagen und se-
xuell misshandelt wurde. Sie sei für […] tätig gewesen und habe dabei nicht
nur Kriegsverwundete gepflegt und medizinisch unterstützt, sondern sei in
ihrer Tätigkeit auch als Beobachterin und Informantin eingesetzt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014 E 4.3.3 und E. 5.2.1).
7.3 Im Hinblick auf die geringfügigen Hilfeleistungen der Mutter für die
LTTE verweist das SEM darauf hin, dass es mit Blick auf den sri-lankischen
Kontext völlig unverhältnismässig sei, so viele Ressourcen für die Bewa-
chung der Beschwerdeführerin aufzuwenden (vgl. Verfügung vom 14. Ja-
nuar 2016). In der Tat erscheint die von ihr geschilderte, nunmehr seit Jah-
ren andauernde, derart intensive Beobachtung durch Militärangehörige
(vgl. Einsprache vom 29. Dezember 2014) – welche sich im Verlauf der
Jahre sogar noch gesteigert haben soll – nicht nachvollziehbar, zumal die
Beschwerdeführerin selbst nicht für die LTTE tätig gewesen ist. Überhaupt
kann gemäss Aktenlage gerade nicht darauf geschlossen werden, der Be-
schwerdeführerin werde von den Armeeangehörigen unterstellt, dass sie
die LTTE unterstütze und an einem Wiederaufleben der selbigen interes-
siert sei resp. daran beteiligt sein könnte, wie es replikweise (S. 4) behaup-
tet wird. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin hätten sich
die Armeeangehörigen stets für die Eltern bzw. für die Mutter und ihren
Aufenthaltsort sowie den Aufenthaltsort des Bruders interessiert (vgl. SEM
act. 6 S. 107, act. 4 S. 36, act. 2 S. 27, BVGer act. 1 S. 6). Das anhaltend
grosse und im Verlaufe der Zeit noch gesteigerte Interesse der Armeean-
gehörigen am Aufenthaltsort der Mutter ist zudem nicht nachvollziehbar.
Immerhin machte die Mutter der Beschwerdeführerin in einem Schreiben
vom 12. November 2014 selbst geltend, die sri-lankische Regierung habe
mittlerweile erfahren, dass sie in der Schweiz Asyl erhalten habe (SEM act.
4 S. 37). Des Weiteren spricht – wie auch das SEM geltend macht (Verfü-
gung vom 14. Januar 2016) – die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
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bis heute weder inhaftiert noch ein Verfahren gegen sie eröffnet wurde,
gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihrer Per-
son (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7396/2014 vom 17. März 2015 E. 7.2).
Wieso eine enge Überwachung der Beschwerdeführerin dem Ziel dienli-
cher sein sollte, eine Neuformierung der LTTE zu verhindern sowie Infor-
mationen bezüglich der Mutter zu erhalten, als sie zu verhaften (vgl. Be-
schwerde vom 17. Februar 2016 S. 11), bleibt unklar, zumal sie selbst –
wie bereits erwähnt – nie für die LTTE tätig gewesen ist und den Behörden
der Aufenthaltsort der Mutter bereits bekannt ist.
7.4 Vorliegend kann somit nicht per se darauf geschlossen werden, die Be-
schwerdeführerin gehöre einer der in BVGE 2011/24 definierten Personen-
kreise an, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung
des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. E. 7 ff.).
8.
8.1 Weiter vermögen die dem Sachverhalt zugrunde liegenden Darlegun-
gen der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht nicht zu über-
zeugen, enthalten sie doch zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche,
welche es nachfolgend aufzuzeigen gilt.
8.1.1 Am 28. August 2014 richteten sich die Beschwerdeführerin und ihr
Bruder mit einem Schreiben an die Schweizer Vertretung. Sie erwähnten
darin lediglich sehr pauschal, sie seien – wie ihre Mutter – mehrmals ge-
fangen gehalten worden (SEM act. 4 S. 86). Die Beschwerdeführerin er-
suchte in der Folge am 5. November 2014 bei der Schweizer Botschaft in
Colombo für sich und ihren Bruder um Erteilung humanitärer Visa. In die-
sem Zusammenhang sprach sie dort vor. Dabei erwähnte sie die Entfüh-
rung ihres Vaters im Jahre […]. Auch erklärte sie, sie sei im Dezember
2013 von Armeeangehörigen zu Hause aufgesucht worden. Diese hätten
sich nach dem Verbleib der Eltern erkundigt. Ungefähr einen Monat vor
dem Botschaftsgespräch seien diese Personen erneut aufgetaucht (circa
Oktober 2014). Sie habe die Armeeangehörigen darüber informiert, dass
sie nicht wisse, wo ihr Bruder sei; dieser sei verschwunden (SEM act. 4 S.
36). Gemäss Ausführungen einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft sei
das Gespräch in einem Frauenteam durchgeführt worden. Man habe die
Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht und die Vertraulichkeit ihrer
Aussagen aufmerksam gemacht. Selbst nachdem sie darauf hingewiesen
worden sei, dass gemäss des geschilderten Sachverhalts die Kriterien für
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die Ausstellung für ein humanitäres Visum nicht gegeben seien und ihr An-
trag als chancenlos eingeschätzt werde, habe sie keine weiteren Ausfüh-
rungen gemacht (SEM act. 6 S. 110).
8.1.2 Mit Einsprache vom 29. Dezember 2014 führte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen aus, nachdem die Mutter geflüchtet sei, sei immer
wieder das Militär bei ihr vorbeigekommen, um nach der Mutter zu suchen.
Einmal seien vier Soldaten in grünen Kappen und schwarzen Schuhen ge-
kommen. Sie hätten sie festgenommen und ins Haus gebracht und auf Sin-
ghalesisch etwas gefragt. Sie habe es gar nicht verstanden. Sie hätten
auch die Grossmutter geschubst. […]. Des Weiteren schilderte die Be-
schwerdeführerin auch einen sexuellen Übergriff, zu dem es damals ge-
kommen sei. […]. Seit diesen Ereignissen lebe die Beschwerdeführerin in
ständiger Angst und verlasse das Haus praktisch nie. Später habe sich ein
weiterer Zwischenfall ereignet. Noch einmal seien vier Personen gekom-
men um 23 Uhr. Sie sei mit ihrer Grossmutter zu Hause gewesen. Einer
habe der Grossmutter den Mund zugehalten und sie geschlagen. Einer
habe die Haare der Beschwerdeführerin gehalten und habe sie gegen die
Wand geschlagen. Er habe sie gefragt, wo ihre Mutter sei. Er habe sie zu
Boden gestossen und ihr mit dem Fuss in den Bauch geschlagen. Die Be-
schwerdeführerin sei immer wieder von Soldaten zu Hause aufgesucht
worden (SEM act. 2 S. 27 f.). Wann genau sich die Vorfälle zeitlich ereig-
neten, ergibt sich aus der Einsprache hingegen nicht.
8.1.3 Anlässlich des Gesprächs bei der Schweizerischen Botschaft am
3. Dezember 2015 machte die Beschwerdeführerin zusammenfassend gel-
tend, das erste Mal sei sie von den Armeeangehörigen im Jahr 2010 ge-
fangen gehalten worden. Im Januar 2010 seien zwei Personen zu ihr nach
Hause gekommen und hätten ihr die Augen verbunden. Sie sei mit in einem
Van mitgenommen worden. […]. Sie habe die Stimmen von vier Personen
gehört, die sie gebeten hätten, sie gehen zu lassen. Später habe man ihr
die Augenbinde abgenommen. Sie habe gesehen, dass es der Imam sowie
zwei muslimische Nachbarn gewesen seien (SEM act. 6 S. 108). Die Be-
schwerdeführerin machte weiter geltend, die Soldaten würden regelmässig
kommen. Sie würden am Abend kommen und über Nacht bleiben. Sie
werde geschlagen. Sie würden sie in ein Zimmer sperren und in der Halle
des Hauses rauchen. Auch am Tag des Anrufes der Botschaft seien die
Soldaten gekommen. Sie führt zudem aus, sie sei sexuell missbraucht wor-
den. Das erste Mal 2010 als sie gefangen genommen worden sei und das
zweite Mal im Jahr 2012. Die Armeeangehörigen hätten sie ausgezogen
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und Fotos von ihr gemacht. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei vergewaltigt
worden (SEM act. 6 S. 106).
8.1.4 Im Hinblick auf die geschilderten Ereignisse erscheint es nicht nach-
vollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diese nicht bereits bei der ersten
Vorsprache bei der Schweizer Botschaft am 5. November 2014 dargelegt
oder zumindest angetönt hat. Immerhin hätte es ihr im Hinblick auf die Aus-
stellung des humanitären Visums bewusst sein sollen, dass sie gerade sol-
che Ereignisse nicht verschweigen darf. Auch fällt auf, dass sie die Gefan-
gennahme im Januar 2010 – welche vom SEM nicht in Abrede gestellt wird
– im persönlichen Gespräch bei der Schweizer Botschaft vom 3. Dezember
2015 detailreich und ausführlich geschildert hat, hingegen die Ereignisse
nach 2010 – insbesondere die angeblich im Jahr 2012 erlebte Vergewalti-
gung – lediglich in sehr pauschaler Weise erwähnte. Die von der Be-
schwerdeführerin in den beiden persönlichen Gesprächen aufgezeigten
Vorfälle weichen im Übrigen auch zeitlich (stark) voneinander ab. Erwähnte
sie anlässlich des Botschaftsgesprächs am 5. November 2014 noch zwei
Ereignisse vom Dezember 2013 und ca. Oktober 2014 verwies sie anläss-
lich des zweiten Gesprächs am 3. Dezember 2015 hinsichtlich dieser Zeit-
spanne auf Vorfälle aus den Jahren 2010 und 2012. Die Vorfälle von 2013
und 2014 wurden hingegen gar nicht erwähnt. Schliesslich wird auch in der
Rechtsmitteingabe nichts Näheres diesbezüglich ausgeführt.
8.1.5 Mit Beschwerde vom 17. Februar 2016 wurden weitere Ereignisse –
welche sich am 4. Dezember 2015, 5. Dezember 2015 und 1. Februar 2016
ereignet hätten – detailliert geschildert. Im Wesentlichen wurde ausgeführt,
die Soldaten kämen seit dem Tod der Grossmutter viel häufiger. Sie wür-
den die Türe mit Gewalt einschlagen, würden die Beschwerdeführerin mit
den Stiefeln schlagen, würden ihr die Kleider wegnehmen und würden ver-
suchen, sie zu vergewaltigen. Wenn sie sich wehre, werde sie so kräftig
geschlagen, dass sie ohnmächtig werde. Die Soldaten würden ihren Kopf
gegen die Wand schlagen und sie mit einer Metallstange schlagen. Sie
würden ihren Körper mit Zigarettenstummeln verbrennen. Die Narben da-
von seien deutlich sichtbar. Sie hätten ihr auch schon die Haare abge-
schnitten und sie damit stigmatisiert.
8.1.6 Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei auf-
grund der Schläge auf den Kopf vergesslich geworden und leide an Ge-
dächtnisproblemen (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 6), erstau-
nen die jeweils sehr detaillreichen Schilderungen der Ereignisse in den
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schriftlichen Eingaben sehr. Zu Recht führt das SEM zudem aus, die Be-
schwerdeführerin habe ihre Vorbringen bis heute nicht durch Beweismittel
belegen können (Vernehmlassung vom 16. August 2016). Zwar reichte die
Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 6. April 2016 vier Fotos sowie einen
Zeitungsartikel über den Leichenfund eines jungen Mannes zu den Akten
(BVGer act. 3) und machte geltend, es habe am 28. März 2016 ein weiterer
Übergriff auf die Beschwerdeführerin stattgefunden. […]. Sie habe immer
noch sehr starke Schmerzen und blute aus dem Ohr. Sie getraue sich hin-
gegen nicht, einen Arzt oder ein Spital aufzusuchen. Die auf den Fotos
abgebildeten „äusserlichen Verletzungen“ (vgl. Schreiben vom 6. April
2016) stehen jedoch nicht mit der geltend gemachten Heftigkeit der ge-
schilderten Ereignisse in Einklang (vgl. dazu E. 8.1.1 – 8.1.5). Immerhin
macht die Beschwerdeführerin selbst geltend, durch die brutalen Miss-
handlungen der sri-lankischen Sicherheitskräfte habe sie bereits diverse
Narben am ganzen Körper. Auch das eingereichte Bild einer zerbrochenen
Fensterscheibe trägt dazu nichts bei (vgl. Beilage 4). Fotos der Verletzun-
gen, welche die Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 28. März 2016 erlit-
ten haben soll, wurden keine eingereicht. Sofern rechtsmittelweise (S. 12)
ausgeführt wird, die Vorinstanz schätze Beweismittel ohnehin immer als
gefälscht oder als Gefälligkeitsschreiben ein, so kann diesem Vorbringen
nicht gefolgt werden. Vielmehr stehen diese Ausführungen den zahlreichen
Verfahren entgegen, die gerade auch wegen den eingereichten Beweis-
mitteln eine positive Beurteilung erfahren haben (vgl. unter vielen bspw.
Urteil des BVGer E-6232/2014 vom 20. August 2015 E. 6.2.1).
8.2 Unklar bleibt in casu auch, wieso die Beschwerdeführerin erst im No-
vember 2014 um die Ausstellung eines humanitären Visums ersuchte. Zur
Begründung machte sie anlässlich des Gesprächs bei der Schweizer Bot-
schaft am 3. Dezember 2015 geltend, sie habe erst 2013 erfahren, wo die
Mutter sei. 2013 habe die Mutter eine Nachbarin angerufen und sie sei ans
Telefon geholt worden. Da habe die Mutter sie informiert, dass sie in der
Schweiz sei. Auf Anfrage bestätigte sie erneut, dass sie bis 2013 keinen
Kontakt gehabt habe; sie habe zwar gewusst, dass die Mutter weggegan-
gen sei, nicht aber wohin (SEM act. 6 S. 107/108). An anderer Stelle er-
klärte sie auf die Frage hin, wieso sie nicht früher ein humanitäres Visum
beantragt habe, sie sei vorher nicht an einer Ausreise interessiert gewesen,
da die Grossmutter noch da gewesen sei; letztes Jahr habe ihr die Mutter
geraten, ein Visumsgesuch zu stellen (SEM act. 6 S. 106). Weiter führte
sie aus, sie habe lange keinen Kontakt mit der Mutter gehabt, da diese Zeit
gebraucht habe, sich in der Schweiz einzuleben. Heute sei sie ohne Gross-
mutter und alleine (SEM act. 6 S. 105). Mit Brief vom 13. Dezember 2014
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führte sie aus, sie habe erst jetzt erfahren, dass ihre Mutter in der Schweiz
lebe; sie und ihr Bruder würden nicht unbedingt nach Europa gehen wollen,
aber um zu überleben hätten sie keine andere Möglichkeit (SEM act. 4 S.
49). Dass die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2013 bzw. 2014 erfahren
haben soll, dass ihre Mutter in der Schweiz lebt, kann hingegen nicht ge-
glaubt werden. Gemäss Anhörungsprotokoll des Asylverfahrens […] der
Mutter der Beschwerdeführerin erklärte diese damals auf die Frage hin, ob
sie Kontakt mit ihrer Familie in Sri Lanka habe, sie hätte mit ihrer Mutter
(der Grossmutter der Beschwerdeführerin) gesprochen (vgl. Frage 13
[Asylakten]). Zudem wurde im damaligen Asylverfahren mit Schreiben vom
[…] eine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gereicht, welche die
Mutter der Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen von ihrer Mutter
erhalten habe (Asylakten). Angesichts dieser widersprüchlichen und un-
glaubhaften Aussagen und in Anbetracht der Heftigkeit der Misshandlun-
gen, die sich auch bereits zu Lebzeiten der Grossmutter ereignet haben
sollen, vermögen diese Erklärungen für das späte Einreichen des Visum-
gesuchs nicht zu überzeugen.
8.3 Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin
ergeben sich auch aus dem Umstand, dass der Bruder der Beschwerde-
führerin zwar ein Gesuch um ein humanitäres Visum gestellt hat, jedoch –
im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – keine Einsprache gegen den ab-
lehnenden Entscheid der Schweizer Vertretung eingereicht hat. Beschwer-
deweise wird hierzu geltend gemacht, auch der Bruder werde von der Ar-
mee gesucht und sei in Gefahr. Er habe es jedoch aus kulturspezifischen
Gründen als Mann viel einfacher, sich versteckt zu halten. Die Beschwer-
deführerin wisse nicht, wo er sich aufhalte, er ziehe von Dorf zu Dorf als
Taglöhner und bleibe nie lang genug, dass man seine Identität herausfin-
den könnte. Die Beschwerdeführerin könne als junge, alleinstehende Frau
in Sri Lanka nicht einfach zu Unbekannten gehen und nach Arbeit fragen.
Sie würde sofort Aufmerksamkeit erregen. Es sei auch viel schwieriger für
sie, sich bei Bekannten zu verstecken (S. 11). Gemäss einem Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2016 sei ihr Bruder […], seither könne
er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und verstecke sich (BVGer act.
7). Obwohl der Beschwerdeführerin insofern Recht gegeben werden muss,
als dass sie als alleinstehende Frau in ihrem Heimatland als grundsätzlich
vulnerabel einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer E-6232/2014 vom 20. Au-
gust 2015 E. 6.2.1), so ist in Anbetracht des Umstands, dass auch ihr Bru-
der bedroht werde, körperliche Gewalt erfahren haben soll und er sich so-
gar verstecken müsse sowie nicht mehr arbeiten könne, nicht nachvollzieh-
bar, wieso nicht auch er eine Ausreise aus Sri Lanka anstrebt. Sofern die
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Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anlässlich des Gesprächs
bei der Schweizer Botschaft vom 3. Dezember 2015 erklärte, verglichen
mit ihr gehe es dem Bruder gut; wenn sie in der Schweiz sei, könnten sie
und die Mutter arbeiten und den Bruder unterstützen (vgl. SEM act. 6 S.
105), so wäre ihm im Hinblick auf die geschilderten Umstände, in denen er
leben soll, mit finanzieller Unterstützung wohl kaum gedient. Das Verhalten
des Bruders muss vor diesem Hintergrund als zusätzlicher Hinweis gewer-
tet werden, dass die Geschwister nicht dermassen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind und waren, wie behauptet wird.
8.4 In diesem Zusammenhang bleibt auch die Frage offen, wieso sich die
Beschwerdeführerin nun seit Jahren im Distrikt Z._______ aufhält – ge-
mäss einem Schreiben vom 6. April 2016 habe sie sich nach einem weite-
ren Übergriff am 13. März 2016 bei einer anderen Familie in einem abge-
legenen Dorf versteckt; aktuell befände sie sich in B._______ (wo sie be-
reits bei Einreichung des Gesuchs um ein humanitäres Visum gelebt hat;
vgl. Replik vom 19. September 2016, SEM act. 4 S. 86) – und bis heute
keine innerstaatliche Fluchtalternative – allenfalls zusammen mit ihrem
Bruder – in Erwägung gezogen hat. Der Umstand, dass es ihr gelungen ist,
sich in einem abgelegenen Dorf zu verstecken, zeigt auf, dass es ihr mög-
lich gewesen wäre, aus B._______ zu flüchten.
8.5 Gemäss einem Schreiben vom 1. April 2015 (SEM act. 4 S. 59) habe
die Beschwerdeführerin zudem bis zum Tod ihrer Grossmutter einen klei-
nen Schutz vor Übergriffen gehabt, da diese gegebenenfalls hätte Meldung
an Menschenrechtsorganisationen machen können. Wieso nicht auch sie
sich an eine der staatlichen oder nichtstaatlichen Institutionen in Sri Lanka
wenden kann, wird hingegen nicht erläutert. (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-4407/2015 vom 8. April 2016 E. 6.1 in fine m.w.H.).
8.6 Vor diesem Hintergrund soll vorliegend nicht in Abrede gestellt werden,
dass die Situation in Sri Lanka für die Beschwerdeführerin zweifellos
schwierig ist. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch die intensive Be-
obachtung durch Armeeangehörige sowie die nach dem Jahr 2010 erlitte-
nen Misshandlungen nicht nachweisen bzw. nicht glaubhaft darlegen. Bei
einer Zeitspanne – wie in casu – von mehr als zwei Jahren wird zwischen
Vorverfolgung und Ausreise ein Kausalzusammenhang verneint (vgl.
BVGE 2009/51 E. 4.2.5, S. 745 und BVGE 2010/57 E. 2.4). Was die Vor-
verfolgung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Asylgewährung nicht
dem Ausgleich für vergangenes Unrecht dient (vgl. Urteil des BVGer
D-1735/2015 vom 27. Januar 2017 E. 6, S. 10). Zudem ist auch der mit
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Replik vom 19. September 2016 eingereichte Brief einer Nachbarin der Be-
schwerdeführerin nicht geeignet, zu einer gegenteiligen Beurteilung zu ge-
langen. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die
Ausstellung eines humanitären Visums nicht gerechtfertigt ist.
8.7 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Traumatisierung
der Beschwerdeführerin seit dem (vom SEM nicht in Frage gestellten) Er-
eignis von 2010 (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 13) keine Ge-
fährdung im Sinne der Rechtsprechung darzulegen vermag, zumal das Er-
eignis nun bereits einige Jahre zurückliegt und die Beschwerdeführerin ge-
rade nicht aufzeigen konnte, dass sie (auch heute noch) unmittelbar und
konkret an Leib und Leben gefährdet sei.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Häfeli Susanne Stockmeyer
Versand: