27.11.84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 316/7
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Elternurlaub aus familiären
Gründen (')
KOM(84) 631 endg.
(Gemäß Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrags von der Kommission dem Rat vorgelegt
am 15. November 1984)
(84/C 316/09)
(') ABl. Nr. C 333 vom 9. 12. 1983, S. 6.
ALTE FASSUNG GEÄNDERTE FASSUNG
P r ä a m b e l u n v e r ä n d e r t
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an den Rat
vom 9. Dezember 1981 über ein neues Aktionspro-
gramm zur Förderung der Chancengleichheit der
Frauen (1982—1985) (') Maßnahmen zur Förderung
des Elternurlaubs und des Urlaubs aus familiären
Gründen vorgesehen.
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an den Rat
vom 9. Dezember 1981 über ein neues Aktionspro-
gramm der Gemeinschaft zur Förderung der Chan-
cengleichheit der Frauen (1982—1985) (») ihre Ab-
sicht angekündigt, Maßnahmen zur Förderung des
Elternurlaubs und des Urlaubs aus familiären Grün-
den zu ergreifen.
Z w e i t e r E r w ä g u n g s g r u n d u n v e r ä n d e r t
Am 11. Februar 1981 hat das Europäische Parlament
eine Entschließung zur Stellung der Frauen in der
Europäischen Gemeinschaft angenommen, in der die
Notwendigkeit einer Harmonisierung der Rechtsvor-
schriften und Praktiken der Mitgliedstaaten im Be-
reich des Elternurlaubs und des Urlaubs aus familiären
Gründen hervorgehoben wurde; am 9. Juni 1983
folgte eine Entschließung zur Familienpolitik, in der es
die Notwendigkeit unterstrich, der Entwicklung des
Elternurlaubs Vorrang einzuräumen.
De r d r i t t e und v i e r t e E r w ä g u n g s g r u n d b le iben u n v e r ä n d e r t und w e r d e n
zum v i e r t en und fünften E r w ä g u n g s g r u n d
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinien gelten folgende Begriffs-
bestimmungen:
Elternurlaub: Der Anspruch auf Urlaub von bestimm-
ter Dauer, der den Arbeitnehmern, und zwar dem
Vater oder der Mutter, einschließlich der Arbeitneh-
mer des öffentlichen Sektors, infolge der Geburt eines
Kindes in der Zeit nach Beendigung des Mutter-
schaftsurlaubs oder den Arbeitnehmern im obenge-
nannten Sinne bei Adoption eines Kindes in der Zeit
nach dessen Aufnahme im Haushalt der Adoptivel-
tern, gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer in dieser
Zeit die Verantwortung für die tatsächliche Betreu-
ung des Kindes trägt.
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbe-
stimmungen:
Elternurlaub: Der Anspruch auf Urlaub von bestimm-
ter Dauer, der den Arbeitnehmern, einschließlich der
Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, infolge der
Geburt eines Kindes in der Zeit nach Beendigung des
Mutterschaftsurlaubs, aber nicht notwendigerweise im
Anschluß daran, oder bei Aufnahme eines Kindes in
den Haushalt von Eltern, die dieses Kind adoptieren
wollen oder bei der Adoption eines Kindes, gewährt
wird, sofern der Arbeitnehmer während der Zeit des
Elternurlaubs die Verantwortung für die tatsächliche
Betreuung des Kindes trägt.
(») KOM(81) 758 endg. O KOM(81) 758 endg.
Nr. C 316/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27.11. 84
ALTE FASSUNG GEÄNDERTE FASSUNG
Unter diesen Voraussetzungen wird Elternurlaub ge-
währt:
— Vätern und Müttern,
— Adoptivvätern und Adoptivmüttern,
— Stiefvätern und Stiefmüttern,
— Personen, die im Fall von u. a. schwerer Krankheit
oder Tod der obengenannten Personen, deren
Stelle einnehmen.
Urlaub aus familiären Gründen: Der Anspruch von
kurzer Dauer, der Arbeitnehmern mit Familienpflich-
ten aus dringenden Fällen gewährt wird.
Urlaub aus familiären Gründen: Der Anspruch auf Ur-
laub von begrenzter Dauer, der oben definierten Ar-
beitnehmern mit Familienpflichten aus dringenden
und wichtigen familiären Gründen gewährt wird.
Ar t ike l 2 u n v e r ä n d e r t
Ar t ike l 3 u n v e r ä n d e r t
Artikel 4
(1) Elternurlaub wird gewährt, damit ein erwerbs-
tätiger Elternteil zu Hause bleiben kann, um allein
oder größtenteils die Betreuung des Kindes zu über-
nehmen.
Artikel 4
(1) Elternurlaub wird gewährt, damit eine gemäß
Artikel 1 anspruchsberechtigte Person zu Hause blei-
ben kann um das betreffende Kind zu betreuen.
(2) Elternurlaub wird gewährt, damit der An-
spruchsberechtigte allein oder größtenteils die Betreu-
ung eines Kindes übernehmen kann. Elternurlaub wird
für ein bestimmtes Kind nicht gleichzeitig beiden
Elternteilen oder sonstigen in Artikel 1 aufgeführten
Personen gewährt.
(2) Elternurlaub stellt ein Recht und keine Ver-
pflichtung dar. Er wird einem erwerbstätigen Eltern-
teil auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen ge-
währt:
— der Arbeitnehmer teilt seine Absicht, Elternurlaub
zu nehmen, rechtzeitig mit;
— der Arbeitnehmer teilt seine Absicht, die Arbeit
nach dem Elternurlaub wieder aufzunehmen,
rechtzeitig mit;
— in keinem Fall soll die Frist für diese Mitteilung
zwei Monate überschreiten.
(3) Die Dauer des Elternurlaübs, auf den der Ar-
beitnehmer Anspruch hat, beträgt mindestens drei
Monate.
(4) Die Dauer des Elternurlaubs kann für den al-
leinerziehenden Elternteil im Falle einer Familie mit
nur einem Elternteil oder für beide Elternteile, wenn
das Kind behindert ist und im Hause lebt, verlängert
werden.
(3) Elternurlaub stellt ein Recht und keine Ver-
pflichtung dar. Er wird einem erwerbstätigen Eltern-
teil auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen ge-
währt:
— der Arbeitnehmer teilt seine Absicht, Elternurlaub
zu nehmen, rechtzeitig mit;
— der Arbeitnehmer teilt seine Absicht, die Arbeit
nach dem Elternurlaub wieder aufzunehmen,
rechtzeitig mit;
— in keinem Fall soll die Frist für diese Mitteilung
zwei Monate überschreiten.
(4) Die Dauer des Elternurlaubs, auf den der Ar-
beitnehmer Anspruch hat, beträgt mindestens drei
Monate nach jeder Geburt oder Adoption.
(5) Die Dauer des Elternurlaubs kann im Falle von
Familien mit nur einem Elternteil oder im Falle eines
behinderten Kindes, das im Haushalt lebt, verlängert
werden.
27.11.84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 316/9
ALTE FASSUNG GEÄNDERTE FASSUNG
(5) Der Anspruch auf Elternurlaub erlischt, wenn
das Kind das zweite Lebensjahr vollendet hat, bezie-
hungsweise das fünfte Lebensjahr, wenn es sich um
ein behindertes Kind, das im Haushalt des anspruchs-
berechtigten Elternteils lebt, oder um ein adoptiertes
Kind handelt.
(6) Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Eltern-
urlaub ist nicht übertragbar.
(6) Der Anspruch auf Elternurlaub erlischt, wenn
das Kind das zweite Lebensjahr vollendet hat, außer
in folgenden Fällen:
— bei Adoption eines Kindes im Alter von unter fünf
Jahren erlischt er zwei Jahre nach der Adoption;
— handelt es sich um ein behindertes Kind, das im
Haushalt des anspruchsberechtigten Elternteils
oder sonstiger in Artikel 1 aufgeführten Personen
lebt, erlischt er, wenn das Kind das fünfte Lebens-
jahr vollendet hat.
(7) Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Eltern-
urlaub ist nicht übertragbar.
Ar t ike l 5 u n v e r ä n d e r t
Ar t i ke l 6 u n v e r ä n d e r t
Ar t i ke l 7 u n v e r ä n d e r t
Ar t i ke l 8 A b s ä t z e 1 und 2 u n v e r ä n d e r t
(3) Die Dauer des in Absatz 1 festgelegten Urlaubs
kann verlängert werden, wenn
— der Anspruchsberechtigte Vorstand einer Familie
mit nur einem Eltern teil ist;
— der Anspruchsberechtigte drei oder mehr Kinder
hat, die im Haushalt leben und eine noch festzu-
setzende Altersgrenze nicht erreicht haben.
(3) Die Dauer des in Absatz 1 festgelegten Urlaubs
kann verlängert werden, wenn
— der Anspruchsberechtigte Vorstand einer Familie
mit nur einem Elternteil ist;
— der Anspruchsberechtigte drei oder mehr Kinder
hat, die im Haushalt leben und eine von dem je-
weiligen Mitgliedstaat festzusetzende Altersgrenze
nicht ereicht haben;
— der Anspruchsberechtigte für die Betreuung eines
im gleichen Haushalt lebenden behinderten Kindes
verantwortlich ist.
Ar t i ke l 9 u n v e r ä n d e r t
Ar t i ke l 10 u n v e r ä n d e r t
Ar t ike l 11 u n v e r ä n d e r t
Ar t ike l 12 u n v e r ä n d e r t
Ar t i ke l 13 u n v e r ä n d e r t
Ar t ike l 14 u n v e r ä n d e r t
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