Nr. C 324/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17. 12. 86
URSPRÜNGLICHER VORSCHLAG NEUER VORSCHLAG
(7) Spricht sich die Mehrheit der Mitglieder des Bera- Absätze 7 und 8 gestrichen
tenden Ausschusses gegen den Entwurf einer Entschei-
dung nach Artikel 3 Absatz 1 aus, erläßt die Kommission
erst nach Ablauf einer Frist von 20 Tagen nach dem Da-
tum der Anhörung des Beratenden Ausschusses eine Ent-
scheidung.
(8) Beruft sich ein Mitgliedstaat im Rat vor Ablauf
der im vorstehenden Absatz festgesetzten Frist auf ein
Ziel, das seiner Ansicht nach vorrangig im Sinne des Ar-
tikels 1 Absatz 3 ist, tritt der Rat innerhalb einer Frist
von 30 Tagen nach dem Datum des Antrags des betref-
fenden Mitgliedstaats zusammen. In einem solchen Fall
erläßt die Kommission ihre Entscheidung erst nach der
Sitzung des Rates und berücksichtigt die Leitgedanken,
die sich während der Beratungen des Rates ergeben ha-
ben.
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über die Einzelheiten der Anwen-
dung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf die Seeschiffahrt (')
KOM(86) 676 endg.
(Gemäß Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrags von der Kommission dem Rat vorgelegt am
2. Dezember 1986)
(86/C 324/06)
Der dem Rat am 16. Oktober 1981 übermittelte Vorschlag wird wie folgt geändert:
URSPRÜNGLICHER VORSCHLAG NEUER VORSCHLAG
Artikel 14 Artikel 14
Verbindung mit den Behörden der Mitgliedstaaten Verbindung mit den Behörden der Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission führt die in dieser Verordnung Absätze 1 bis 4 unverändert
vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbin-
dung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stel-
lung zu nehmen.
(2) Die Kommission übermittelt den zuständigen Be-
hörden der Mitgliedstaaten unverzüglich eine Abschrift
der Beschwerden und Anträge sowie der wichtigsten
Schriftstücke, die im Rahmen dieser Verfahren bei ihr
eingereicht oder von ihr übermittelt werden.
(3) Der durch Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 1017/68 des Rates eingesetzte Beratende
Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Ge-
biet des Verkehrs ist vor jeder Entscheidung, die ein in
Artikel 9 genanntes Verfahren abschließt, sowie vor Ent-
scheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 und
Absatz 4 Unterabsatz 2 anzuhören. Er ist ferner vor dem
Erlaß von Ausführungsbestimmungen nach Artikel 27
anzuhören.
(') ABl. Nr. C 282 vom 5. 11. 1981, S. 4.
17. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 324/7
URSPRÜNGLICHER VORSCHLAG NEUER VORSCHLAG
(4) Die Anhörung und die Abgabe von Stellungnah-
men des Beratenden Ausschusses erfolgen nach den Re-
geln des Artikels 16 Absätze 5 und 6 der in Absatz 3
dieses Artikels genannten Verordnung.
(5) Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sit-
zung, zu der die Kommission einlädt; diese Sitzung fin-
det frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einla-
dung statt. Der Einladung sind eine Darstellung des
Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke
sowie ein vorläufiger Entscheidungsvorschlag für jeden
zu behandelnden Fall beizufügen.
(5) Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sit-
zung, zu der die Kommission einlädt. Die Kommission
kann, wenn sie den Ausschuß zur Stellungnahme auffor-
dert, zugleich eine Frist für die Abgabe dieser Stellung-
nahme bestimmen.
(6) Der Beratende Ausschuß kann seine Stellung-
nahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses
oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Das Ergebnis
des Anhörungsverfahrens ist schriftlich niederzulegen
und wird dem Entscheidungsvorschlag beigefügt. Es wird
nicht veröffentlicht.
(6) Im Anschluß an die Beratungen findet keine Ab-
stimmung statt. Jedes Mitglied kann jedoch verlangen,
daß seine Meinung in der Sitzungsniederschrift vermerkt
wird. Die Sitzungsniederschrift wird dem Entscheidungs-
vorschlag beigefügt. Sie wird nicht veröffentlicht.
Artikel 15
Prüfung von Grundsatzfragen der gemeinsamen Ver-
kehrspolitik, die sich in Verbindung mit Sonderfällen er-
geben, durch den Rat
Artikel 15
Gestrichen
(1) Die Kommission erläßt eine Entscheidung, für die
eine Anhörung nach Artikel 14 vorgeschrieben ist, erst
nach Ablauf einer Frist von 20 Tagen nach dem Tag, an
dem der Beratende Ausschuß seine Stellungnahme abge-
geben hat.
(2) Vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann
jeder Mitgliedstaat die Einberufung des Rates beantra-
gen, damit dieser mit der Kommission die Grundsatzfra-
gen der gemeinsamen Verkehrspolitik prüft, welche sei-
ner Ansicht nach mit dem Sonderfall verbunden sind,
über den entschieden werden soll.
Der Rat tritt innerhalb von 30 Tagen nach Antragstel-
lung des betreffenden Mitgliedstaats zusammen, um aus-
schließlich diese Grundsatzfragen zu erörtern.
Die Kommission erläßt ihre Entscheidung erst nach der
Tagung des Rates.
(3) Der Rat kann ferner auf Antrag eines Mitglied-
staats oder der Kommission jederzeit allgemeine Fragen
im Zusammenhang mit der Durchführung der Wett-
bewerbspolitik auf dem Seeverkehrssektor prüfen.
(4) In allen Fällen, in denen der Rat gemäß Absatz 2
zur Prüfung von Grundsatzfragen oder gemäß Absatz 3
zur Prüfung allgemeiner Fragen einberufen wird, werden
die im Rat erarbeiteten Leitgedanken von der Kommis-
sion im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt.
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