17. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 324/5
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über die Kontrolle von Unterneh-
menszusammenschlüssen (')
KOM(86) 675 endg.
(Gemäß Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrags von der Kommission dem Rat vorgelegt am
2. Dezember 1986)
C86/C 324/05)
Der dem Rat am 20. Juli 1973 übermittelte, am 12. Februar 1982 und am 23. Februar 1984
geänderte Vorschlag wird erneut wie folgt geändert:
URSPRÜNGLICHER VORSCHLAG NEUER VORSCHLAG
Artikel 19
Verbindung mit den Behörden der Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission übermittelt den zuständigen Be-
hörden der Mitgliedstaaten unverzüglich eine Abschrift
der Anmeldungen sowie der wichtigsten Schriftstücke,
die bei ihr aufgrund dieser Verordnung eingereicht wer-
den.
Artikel 19
Verbindung mit den Behörden der Mitgliedstaaten
Absätze 1 bis 4 unverändert
(2) Sie führt die in dieser Verordnung genannten Ver-
fahren in enger und stetiger Verbindung mit den zustän-
digen Behörden der Mitgliedstaaten durch. Diese sind
berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen; sie
können insbesondere von der Kommission verlangen, das
Verfahren nach Artikel 6 einzuleiten.
(3) Der Beratende Ausschuß für Kartell- und Mono-
polfragen ist vor jeder Entscheidung nach Artikel 3 so-
wie vor jeder Entscheidung nach den Artikeln 13 und 14
anzuhören.
(4) Der Beratende Ausschuß setzt sich aus für Kartell-
und Monopolfragen zuständigen Beamten zusammen.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt als seinen Vertreter einen
Beamten, der im Falle der Verhinderung durch einen an-
deren Beamten ersetzt werden kann.
(5) Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sit-
zung, zu der die Kommission einlädt; diese Sitzung fin-
det frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einla-
dung statt. Der Einladung sind eine Darstellung des
Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke
sowie ein vorläufiger Entscheidungsvorschlag für jeden
zu behandelnden Fall beizufügen.
(6) Der Beratende Ausschuß kann seine Stellung-
nahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses
oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Das Ergebnis
des Anhörungsverfahrens ist schriftlich niederzulegen
und wird dem Entscheiduhgsvorschlag beigefügt. Es wird
nicht veröffentlicht.
(5) Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sit-
zung, zu der die Kommission einlädt. Der Einladung
sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der
wichtigsten Schriftstücke sowie ein vorläufiger Entschei-
dungsvorschlag für jeden zu behandelnden Fall beizufü-
gen. Die Kommission kann, wenn sie den Ausschuß zur
Stellungnahme auffordert, zugleich eine Frist für die Ab-
gabe dieser Stellungnahme bestimmen.
(6) Im Anschluß an die Beratungen findet keine Ab-
stimmung statt. Jedes Mitglied kann jedoch verlangen,
daß seine Meinung in der Sitzungsniederschrift vermerkt
wird. Die Sitzungsniederschrift wird dem Entscheidungs-
vorschlag beigefügt. Sie wird nicht veröffentlicht.
(') ABl. Nr. C 92 vom 31. 10. 1973, S. 1.
Nr. C 324/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17. 12. 86
URSPRÜNGLICHER VORSCHLAG NEUER VORSCHLAG
(7) Spricht sich die Mehrheit der Mitglieder des Bera- Absätze 7 und 8 gestrichen
tenden Ausschusses gegen den Entwurf einer Entschei-
dung nach Artikel 3 Absatz 1 aus, erläßt die Kommission
erst nach Ablauf einer Frist von 20 Tagen nach dem Da-
tum der Anhörung des Beratenden Ausschusses eine Ent-
scheidung.
(8) Beruft sich ein Mitgliedstaat im Rat vor Ablauf
der im vorstehenden Absatz festgesetzten Frist auf ein
Ziel, das seiner Ansicht nach vorrangig im Sinne des Ar-
tikels 1 Absatz 3 ist, tritt der Rat innerhalb einer Frist
von 30 Tagen nach dem Datum des Antrags des betref-
fenden Mitgliedstaats zusammen. In einem solchen Fall
erläßt die Kommission ihre Entscheidung erst nach der
Sitzung des Rates und berücksichtigt die Leitgedanken,
die sich während der Beratungen des Rates ergeben ha-
ben.
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über die Einzelheiten der Anwen-
dung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf die Seeschiffahrt (')
KOM(86) 676 endg.
(Gemäß Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrags von der Kommission dem Rat vorgelegt am
2. Dezember 1986)
(86/C 324/06)
Der dem Rat am 16. Oktober 1981 übermittelte Vorschlag wird wie folgt geändert:
URSPRÜNGLICHER VORSCHLAG NEUER VORSCHLAG
Artikel 14 Artikel 14
Verbindung mit den Behörden der Mitgliedstaaten Verbindung mit den Behörden der Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission führt die in dieser Verordnung Absätze 1 bis 4 unverändert
vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbin-
dung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stel-
lung zu nehmen.
(2) Die Kommission übermittelt den zuständigen Be-
hörden der Mitgliedstaaten unverzüglich eine Abschrift
der Beschwerden und Anträge sowie der wichtigsten
Schriftstücke, die im Rahmen dieser Verfahren bei ihr
eingereicht oder von ihr übermittelt werden.
(3) Der durch Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 1017/68 des Rates eingesetzte Beratende
Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Ge-
biet des Verkehrs ist vor jeder Entscheidung, die ein in
Artikel 9 genanntes Verfahren abschließt, sowie vor Ent-
scheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 und
Absatz 4 Unterabsatz 2 anzuhören. Er ist ferner vor dem
Erlaß von Ausführungsbestimmungen nach Artikel 27
anzuhören.
(') ABl. Nr. C 282 vom 5. 11. 1981, S. 4.
Full & Egal Universal Law Academy