3.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 312/5
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Koordinierung und Förderung
der Forschung in der Fischwirtschaft (')
KOM(85) 590 endg.
(Gemäß Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrags von der Kommission dem Rat vorgelegt am
18. November 1985)
(85/C 312/08)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates (2) sieht
vor, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Koordinie-
rung der Strukturpolitik der Mitgliedstaaten auf dem
Gebiet der Forschung und der wissenschaftlich-techni-
schen Hilfe im Fischereisektor nach dem Verfahren des
Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgelegt werden.
Aufgrund der jüngsten Entwicklung der Fischwirtschaft,
vor allem seit der Erweiterung der Fischereizonen auf
200 Meilen und der Einführung einer Gemeinschafts-
regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischbestände ist eine wirksame Koordinierung der bio-
logischen, technologischen und wirtschaftlichen For-
schung im Fischereisektor der Gemeinschaft noch drin-
gender geworden, um die Anpassung der Flotten in der
Gemeinschaft an die neuen Fischereibedingungen zu er-
leichtern.
Die Einführung von Maßnahmen, die eine wirksame
Koordinierung der Forschung im Fischereisektor der Ge-
meinschaft ermöglichen, erfordert eine Ergänzung der
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 be-
treffend die Fischereiforschung, insbesondere durch
Maßnahmen zum systematischen Austausch wissenschaft-
licher, wirtschaftlicher und finanzieller Informationen
über die Forschungsarbeiten im Fischereisektor der Ge-
meinschaft und die Koordinierung dieser Arbeiten in den
Bereichen, die sich auf die Anpassung der Fischwirtschaft
in der Gemeinschaft auswirken könnten.
Die Entschließung des Rates vom 25. Juli 1983 über
Rahmenprogramme für die Tätigkeiten der Gemein-
schaft im Bereich Forschung, Entwicklung und Demon-
stration und über das Rahmenprogramm 1984-1987 (3)
sieht unter anderem die Durchführung von Forschungs-
programmen zur Erhöhung der Produktivität sowie zur
Verbesserung der Qualität und der Verarbeitung von
Fischereierzeugnissen vor.
Die Koordinierung und Förderung der Forschung setzt
voraus, daß die Gemeinschaft die in den Mitgliedstaaten
unternommenen Bemühungen unterstützt und ergänzt,
um den Anforderungen der Forschung besser gerecht zu
werden und die Bedürfnisse der gemeinsamen Fischerei-
politik zu erfüllen.
Dazu erscheint es angezeigt, die Durchführung gemein-
samer Programme zur Forschung und zur Koordinie-
rung der Forschung in den Bereichen vorzusehen, die
eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung der
Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik haben.
Der Ständige Strukturausschuß für die Fischwirtschaft
und der Ausschuß für wissenschaftliche und technische
Forschung für die Fischerei (CSTP) sind am geeignetsten
für eine wirksame Unterstützung und Beratung der
Kommission bei der Durchführung der Aufgaben, die ihr
zur Koordinierung und Förderung der Fischereifor-
schung übertragen werden.
Die Arbeit dieser Ausschüsse und des Ausschusses für
wissenschaftliche und technische Forschung (CREST)
müssen koordiniert werden.
Um die Auswertung der Ergebnisse der unter Beteiligung
der Gemeinschaft durchgeführten Forschungsvorhaben
zu erlauben, müssen diese den Beteiligten in der Ge-
meinschaft zugänglich gemacht werden.
0) ABl. Nr. C 243 vom 22. 9. 1980, S. 12.
(2) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 19. O ABl. Nr. C 208 vom 4. 8. 1983, S. 1.
Nr. C 312/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 3.12. 85
Für die Gemeinschaftsprogramme zur Forschung und
zur Koordinierung der Forschung ist eine finanzielle Be-
teiligung der Gemeinschaft vorzusehen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(unverändert)
(1) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der ge-
meinsamen Fischereipolitik werden die in den Mitglied-
staaten unternommenen Forschungstätigkeiten im Fische-
reisektor nach den Bestimmungen dieser Verordnung auf
Gemeinschaftsebene koordiniert und gefördert.
(2) Bei der Durchführung dieser Verordnung werden
die Leitlinien der von der Gemeinschaft festgelegten wis-
senschaftlichen und technologischen Politik berücksich-
tigt.
TITEL I
Information und Konsultation
Artikel 2
(unverändert)
Es wird ein Verfahren zur Information und Konsultation
zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach
den in Artikel 3 und 4 genannten Voraussetzungen ein-
geführt.
Artikel 3
(unverändert)
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
alljährlich die wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und
finanziellen Daten über die Forschungstätigkeiten im
Fischereisektor, die in ihrem Auftrag oder mit ihrer fi-
nanziellen Beteiligung unternommen oder geplant wer-
den.
Sie bemühen sich, der Kommission die gleichen Daten
über die Forschungstätigkeiten im Fischereisektor zu
übermitteln, die von anderen Einrichtungen unternom-
men oder geplant wurden.
(2) Die Kommission führt ein fortlaufendes Verzeich-
nis der in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten.
(3) Nach Anhörung des Ständigen Strukturausschus-
ses für die Fischwirtschaft legt die Kommission die Mo-
dalitäten fest, nach denen die eingegangenen Informatio-
nen und insbesondere die Angaben aus dem in Absatz 2
vorgesehenen Verzeichnis den Beteiligten zur Verfügung
gestellt werden.
Artikel 4
(geändert)
(1) Die Kommission prüft ständig die Orientierungen
und Tendenzen der Forschungstätigkeiten, die im Fi-
schereisektor der Gemeinschaft durchgeführt werden.
Dazu konsultiert sie die Mitgliedstaaten im Rahmen des
Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft.
(2) Die Kommission sorgt für die nötige Koordinie-
rung der Arbeiten dieses Ausschusses und des Ausschus-
ses für wissenschaftliche und technische Forschung für
die Fischerei (CSTP) sowie des Ausschusses für wissen-
schaftliche und technische Forschung (CREST).
(3) Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten die
für die kontinuierliche Entwicklung und die Durchfüh-
rung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlichen
forschungspolitischen Maßnahmen.
TITEL II
Gemeinschaftsprogramme zur Forschung und zur Koor-
dinierung der Forschung
Artikel 5
(neu)
Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission nach
dem Verfahren des Artikel 43 des Vertrages:
a) die gemeinschaftlichen Forschungsprogramme in Be-
reichen mit besonderer Bedeutung für die Gemein-
schaft;
b) die gemeinschaftlichen Programme zur Koordinie-
rung der Forschung für eine rationelle Planung der
eingesetzten Mittel, eine wirksame Verwertung der
Ergebnisse und eine Orientierung entsprechen den
Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik.
Artikel 6
(früher Artikel 7, geändert)
(1) Die Kommission sorgt für die Durchführung der
gemeinsamen Forschungsprogramme durch den Ab-
schluß von Forschungsverträgen mit Forschungsstellen
und Instituten, die sich an den Kosten beteiligen.
(2) Die Kommission sorgt für die Durchführung der
gemeinsamen Programme zur Koordinierung der For-
schung durch die Veranstaltung von Seminaren, Konfe-
renzen, Studienbesuchen, Austausch von Forschern und
wissenschaftlichen Arbeitstagungen sowie durch die Er-
fassung, Prüfung und Veröffentlichung der Ergebnisse.
(3) Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 läßt sich
die Kommission vom Ständigen Strukturausschuß für die
Fischwirtschaft beraten. Sie kann hochrangige Sachver-
ständige hinzuziehen.
3.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 312/7
TITEL III Artikel 8
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7
(früher Artikel 6 Absatz 3, geändert)
Die Gemeinschaft beteiligt sich finanziell an der Durch-
führung der Gemeinschaftsprogramme zur Forschung
und zur Koordinierung der Forschung. Die Höhe des
dazu veranschlagten Mittelbedarfs wird vom Rat im
Rahmen des Verfahrens von Artikel 5 festgelegt. Die für
jedes Haushaltsjahr erforderlichen Mittel werden jährlich
in den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzt.
(geändert)
Die Verbreitung der Erkenntnisse aus der Durchführung
der Gemeinschaftsprogramme zur Forschung und zur
Koordinierung der Forschung erfolgt nach der Verord-
nung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates (*).
Artikel 9
(früher Artikel 12, unverändert)
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröf-
fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaß in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
0) ABl. Nr. L 255 vom 20. 9. 1974, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy